159. Bundesgesetz: Erlassung eines Rundfunkgebührengesetzes sowie Abänderung des Fernmeldegebührengesetzes, der Rundfunkverordnung, des Telekommunikationsgesetzes, des Rundfunkgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG)
Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die
Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar
machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt
(Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung
ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten
mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts
(Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten
Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat
zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen),
Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des
Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen)
sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4
Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene,
die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der
Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie
Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die
Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen............................................................................................................. 5 S
Fernseh-Empfangseinrichtungen.......................................................................................................... 16 S
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben,
so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine
weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine
unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers,
2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung
oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden
für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle,
5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von
Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
6. Lehrlingsheimen, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege
von Behinderten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt,
und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen
die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl.
Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, genannten Voraussetzungen für
eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte
einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „Gebühreninkasso
Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren-
und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur
Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.
(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden
auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht,
Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten
ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu
tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen
Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem
Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten
Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das
Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im
voraus erfolgen.
Gebühreninkasso Service GmbH
§ 5. (1) Die Gesellschaft ist auf die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und
ähnliche, ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben beschränkt; eine solche Verordnung
hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen. Die Gesellschaft hat alle organisatorischen
Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens
berechtigt.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk
über Beschluß des Kuratoriums des Österreichischen Rundfunks im Ausmaß von 50% zu beteiligen. Der
Wert des vom Österreichischen Rundfunk übernommenen Kapitalanteils ergibt sich ausschließlich
substanzwertbemessen aus 50% des buchmäßigen handelsrechtlichen Eigenkapitals (§ 198 Abs. 1 HGB)
der Gesellschaft zum Übernahmezeitpunkt zuzüglich der auf diesen Stichtag zu bemessenden stillen
Reserven. Die übrigen Anteile sind dem Bund bzw. der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister
für Finanzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen
bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(4) Von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten
werden 1,5% für die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde dem Bundesministerium für Finanzen
überwiesen. Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener
Abgaben und Entgelte weitere 2,5% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur
Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für
die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu
detaillieren.
(5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der
betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr
ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die
Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein
allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.
(6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998,
unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer
der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden
Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für
Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die
Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder
eine Auskunft nicht erteilt.
(7) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, anzuwenden.
(8) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der
Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich
zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 26/1999, sinngemäß anzuwenden.
(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im
Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die
Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft
ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(4) Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden
zu vollstrecken.
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig
ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der
Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83
Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer
die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5
abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2
Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen
Strafgelder fließen dem Bund zu.
§ 8. Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der
Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt
Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung
auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Artikel II
Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert
1. Artikel Ia lautet
„(1) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 2 und 3 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der
Rundfunkgebühr und der Fernsehgebühr) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiungen
entscheidet die Gebühreninkasso Service GmbH.
(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der
Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie
über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem
Namen tätig zu werden.
(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung
tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.“
2. Abschnitt X der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfällt.
Artikel III
Änderung der Rundfunkverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November
1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert
Die §§ 1 bis 19, 25 und 26 entfallen.
Artikel IV
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG), BGBl. I
Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird wie folgt geändert
Artikel VI entfällt.
Artikel V
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
(Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 1/1999, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet
„Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks
gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.“
2. § 20 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres
Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie
die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften. Der durch solche Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich
entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund
abzugelten; die Abgeltung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25% des Entfalls an
Programmentgelt; dieser Prozentsatz erhöht sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50, für das Kalenderjahr
2003 auf 75, und beträgt in der Folge 100% des Entfalls an Programmentgelt. Der Österreichische
Rundfunk hat diese Abgeltung als Mittel im Sinne des § 2c für die Beauftragung von Herstellern
europäischer Werke, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, zusätzlich zu verwenden; darüber ist
dem Kuratorium jährlich zu berichten.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese
einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit
der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige
Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.“
3. § 27 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet
„b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im
Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren
solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie“.
Artikel VI
Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz
1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1992,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten
„(1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von
4,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).
(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt
dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die
für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen
Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten.“
2. § 3 sowie § 5 Z 3 und 4 entfallen.
Artikel VII
Die Art. II bis VI treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die Abfallwirtschaftsgesetz-
Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung
über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die
Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF
BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht
Die Europäische Kommission hat am 8. Februar 1999 eine Entscheidung zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten, im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften L 56/47 vom 4. März 1999 unter der Nummer 1999/177/EG verlautbart.
Österreichische Botschaft
Zl. 279-04/8-98
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der
Tschechischen Republik ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Tschechischen Republik
zwecks Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluß eines Abkommens zur Änderung des
Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 47/1990 vom 18. Jänner 1990 vorzuschlagen, das
folgenden Wortlaut haben soll
Artikel I
Artikel 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind,
dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu
90 Tage aufhalten.
(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.
(3) Tschechische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreiseausweises sind, dürfen ohne
Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in die Tschechische Republik reisen.
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises sind, dürfen ohne
Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in die Republik Österreich reisen. Die
Aufenthaltsdauer ist in beiden Fällen mit fünf Tagen begrenzt.“
Falls die Regierung der Tschechischen Republik mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese
Note und die das Einverständnis der Regierung der Tschechischen Republik zum Ausdruck bringende
Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Tschechischen Republik bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Prag, am 9. September 1998
L. S.
An das
Ministerium für die Auswärtigen
Angelegenheiten der
Tschechischen Republik
Prag
(Übersetzung)
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der
Tschechischen Republik
Zl. 303.822/99-KO/3
Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der Tschechischen Republik entbietet der
Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note Zl. 279-04/8-98
vom 9. September 1998 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in
deutscher Sprache) … Hochachtung zu versichern.“
Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung
der Tschechischen Republik mit dem oben angeführten Wortlaut einverstanden ist, sodaß diese Note
zusammen mit der österreichischen Note ein Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen
Republik und der Österreichischen Bundesregierung bildet, das am ersten Tag des zweiten Monats nach
Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft treten wird.
Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der Tschechischen Republik benützt diese
Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Prag, am 28. Mai 1999
L. S.
Österreichische Botschaft
Prag
Das Abkommen ist mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.