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159_1999 AT

159. Bundesgesetz: Erlassung eines Rundfunkgebührengesetzes sowie Abänderung des Fernmeldegebührengesetzes, der Rundfunkverordnung, des Telekommunikationsgesetzes, des Rundfunkgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Erlassung eines Rundfunkgebührengesetzes sowie Abänderung des Fernmeldegebührengesetzes, der Rundfunkverordnung, des Telekommunikationsgesetzes, des Rundfunkgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG)

Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die

Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der

Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar

machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben

unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt

(Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung

ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten

mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts

(Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten

Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat

zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen),

Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des

Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen)

sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4

Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene,

die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der

Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie

Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die

Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen............................................................................................................. 5 S

Fernseh-Empfangseinrichtungen.......................................................................................................... 16 S

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben,

so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine

weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine

unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers,

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung

oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden

für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von

Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

6. Lehrlingsheimen, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege

von Behinderten.

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt,

und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen

die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl.

Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, genannten Voraussetzungen für

eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte

einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „Gebühreninkasso

Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren-

und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur

Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.

(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden

auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht,

Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten

ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu

tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen

Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem

Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten

Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.

(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das

Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im

voraus erfolgen.

Gebühreninkasso Service GmbH

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist auf die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und

ähnliche, ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben beschränkt; eine solche Verordnung

hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen. Die Gesellschaft hat alle organisatorischen

Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens

berechtigt.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk

über Beschluß des Kuratoriums des Österreichischen Rundfunks im Ausmaß von 50% zu beteiligen. Der

Wert des vom Österreichischen Rundfunk übernommenen Kapitalanteils ergibt sich ausschließlich

substanzwertbemessen aus 50% des buchmäßigen handelsrechtlichen Eigenkapitals (§ 198 Abs. 1 HGB)

der Gesellschaft zum Übernahmezeitpunkt zuzüglich der auf diesen Stichtag zu bemessenden stillen

Reserven. Die übrigen Anteile sind dem Bund bzw. der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden

Rechtsträgern vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister

für Finanzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen

bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.

(4) Von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten

werden 1,5% für die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde dem Bundesministerium für Finanzen

überwiesen. Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener

Abgaben und Entgelte weitere 2,5% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur

Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für

die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu

detaillieren.

(5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der

betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr

ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die

Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein

allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.

(6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998,

unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer

der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden

Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für

Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu

geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die

Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder

eine Auskunft nicht erteilt.

(7) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, anzuwenden.

(8) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der

Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich

zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 26/1999, sinngemäß anzuwenden.

(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im

Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die

Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft

ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(4) Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden

zu vollstrecken.

(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig

ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der

Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83

Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer

die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5

abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2

Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen

Strafgelder fließen dem Bund zu.

§ 8. Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der

Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post

Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt

Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und

hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung

auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Artikel II

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert

1. Artikel Ia lautet

„(1) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 2 und 3 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der

Rundfunkgebühr und der Fernsehgebühr) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiungen

entscheidet die Gebühreninkasso Service GmbH.

(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der

Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie

über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der

Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des

§ 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem

Namen tätig zu werden.

(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung

tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.“

2. Abschnitt X der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfällt.

Artikel III

Änderung der Rundfunkverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November

1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

(Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert

Die §§ 1 bis 19, 25 und 26 entfallen.

Artikel IV

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG), BGBl. I

Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird wie folgt geändert

Artikel VI entfällt.

Artikel V

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

(Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 1/1999, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet

„Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks

gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.“

2. § 20 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres

Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie

die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften. Der durch solche Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich

entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund

abzugelten; die Abgeltung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25% des Entfalls an

Programmentgelt; dieser Prozentsatz erhöht sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50, für das Kalenderjahr

2003 auf 75, und beträgt in der Folge 100% des Entfalls an Programmentgelt. Der Österreichische

Rundfunk hat diese Abgeltung als Mittel im Sinne des § 2c für die Beauftragung von Herstellern

europäischer Werke, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, zusätzlich zu verwenden; darüber ist

dem Kuratorium jährlich zu berichten.

(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese

einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit

der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige

Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.“

3. § 27 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet

„b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im

Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren

solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie“.

Artikel VI

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz

1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1992,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten

„(1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von

4,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt

dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die

für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen

Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten.“

2. § 3 sowie § 5 Z 3 und 4 entfallen.

Artikel VII

Die Art. II bis VI treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

BGBlPdf 159. Bekanntmachung: Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Kunststoffkästen und -paletten

Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die Abfallwirtschaftsgesetz-

Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung

über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die

Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF

BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht

Die Europäische Kommission hat am 8. Februar 1999 eine Entscheidung zur Festlegung der

Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten, im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften L 56/47 vom 4. März 1999 unter der Nummer 1999/177/EG verlautbart.

BGBlPdf 159. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Jänner 1990

Österreichische Botschaft

Zl. 279-04/8-98

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der

Tschechischen Republik ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Tschechischen Republik

zwecks Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluß eines Abkommens zur Änderung des

Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 47/1990 vom 18. Jänner 1990 vorzuschlagen, das

folgenden Wortlaut haben soll

Artikel I

Artikel 1 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind,

dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu

90 Tage aufhalten.

(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.

(3) Tschechische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreiseausweises sind, dürfen ohne

Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in die Tschechische Republik reisen.

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises sind, dürfen ohne

Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in die Republik Österreich reisen. Die

Aufenthaltsdauer ist in beiden Fällen mit fünf Tagen begrenzt.“

Falls die Regierung der Tschechischen Republik mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese

Note und die das Einverständnis der Regierung der Tschechischen Republik zum Ausdruck bringende

Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Tschechischen Republik bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Prag, am 9. September 1998

L. S.

An das

Ministerium für die Auswärtigen

Angelegenheiten der

Tschechischen Republik

Prag

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der

Tschechischen Republik

Zl. 303.822/99-KO/3

Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der Tschechischen Republik entbietet der

Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note Zl. 279-04/8-98

vom 9. September 1998 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in

deutscher Sprache) … Hochachtung zu versichern.“

Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung

der Tschechischen Republik mit dem oben angeführten Wortlaut einverstanden ist, sodaß diese Note

zusammen mit der österreichischen Note ein Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen

Republik und der Österreichischen Bundesregierung bildet, das am ersten Tag des zweiten Monats nach

Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft treten wird.

Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten der Tschechischen Republik benützt diese

Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Prag, am 28. Mai 1999

L. S.

Österreichische Botschaft

Prag

Das Abkommen ist mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

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