159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 1 und 3 ist jeweils das Wort „Wahlkreis“ durch das Wort „Landeswahlkreis“ in der jeweils
grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und
Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im
übrigen die §§ 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von
zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen
beabsichtigten (§ 7).“
3. Nach dem § 5 wird nachstehender § 5a eingefügt
„§ 5a. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer
Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten,
haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner
Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und
Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder
wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug
oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer
besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung
des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich
aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß
§ 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am
dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung
und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.
Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag
kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das
ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO
und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere
Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich im öffentlichen Gewahrsam befinden, eine
behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.
(5) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer
Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die
Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei
Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle
der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei
ist nicht erforderlich.
(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch
ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen.
Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und
der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren
enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß
§ 11 Abs. 3 und einem chamois-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel
gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß
§ 11 Abs. 3 und das chamois-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten
Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die
jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(7) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere
amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem
betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zB mittels Farbstiftes), die
Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck
„Wahlkarte 2“ zu vermerken.
(9) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich
außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde
diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der
Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen
ist.
(10) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg
der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die
Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich,
spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der
Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der
für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.“
4. § 7 Abs. 1 bis 6 lautet
„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens
am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß
anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6000 Unterstützungserklärungen nach Muster der
Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der
Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese
Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor
der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität
durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine)
nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die
eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der
Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind
verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von
Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen
allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber
lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich
auszufertigen.
(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein
Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den
Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die
entsprechenden Rubriken zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz
als wahlberechtigt eingetragen ist.
(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei
einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild
ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine
Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig
unterschreibt.
(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer
Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.
(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der
Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls
zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig
unterschrieben hat.“
5. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“; der
nunmehrige Abs. 9 lautet
„(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des
Wahlverfahren in der Höhe von 50000 S bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage
eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des
Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der
Wahlvorschlag als nicht eingebracht.“
6. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte
Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche
Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der
Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn
die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu
beheben, fruchtlos geblieben ist.
(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die
Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl
mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer
Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der
verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch
der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine
Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig.
§ 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch
Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von
mindestens 6000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte,
die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie
Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.“
7. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet
„Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz
entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in alphabetischer
Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die
Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen
gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich.“
8. Im § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 7 Abs. 4“ durch „§ 7 Abs. 9“ ersetzt.
9. § 10 lautet
„§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69
bis 73 Abs. 3 erster Satz sowie 73 Abs. 4 bis 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, daß
Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags
(§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.
(2) Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.
(3) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr
Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter
Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren
Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
(4) Die Stimmabgabe im Ausland kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, die Stimmabgabe für
den zweiten Wahlgang frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.
(5) Die Stimmabgabe im Ausland bedarf der Bestätigung auf der Wahlkarte durch
1. eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person oder nach dem Recht des Aufenthaltsstaats
zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder
2. den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einen von ihm hierzu bestimmten
Beamten oder
3. einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der über einen gültigen
Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der
Wahlkarte einzutragen sind.
(6) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen
Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom
Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.
(7) Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort, der Zeitpunkt (Datum und
Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat.
Die Bestätigung muß vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.
(8) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der Aufenthaltsstaat nicht zuläßt, haben zu
unterbleiben.
(9) Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am fünften
Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem
Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Wahlkuverts aus verspätet
eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in
Abs. 4 genannten Zeitpunkt bestätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu
berücksichtigen.“
10. Nach dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt
„§ 10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und
70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere
Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden
Briefumschlags (§ 5a Abs. 5) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des
entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der
Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu
verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm
ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem chamois-farbenen
Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2
auszutauschen.
(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der
Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat er
aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert
ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf
sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks
Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis
festzuhalten.“
11. Nach § 11 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt
„Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche
Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen.“
12. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine
Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterscheidungsmerkmale,
den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den
frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der
Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann,
ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu
enthalten.“
13. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“; der
nunmehrige Abs. 6 erster Satz lautet
„Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die
Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften
und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der
endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%,
bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln.“
14. Nach dem § 12 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt
„(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu
erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein
anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers,
angeführt hat.“
15. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“; im
nunmehrigen Abs. 4 wird das Zitat „§ 11 Abs. 3“ durch „§ 11 Abs. 4“ ersetzt; der nunmehrige Abs. 5
lautet
„(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer
Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen
gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen
Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.“
16. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem
anderen Wahlgang verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht
eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11
Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die
Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen
(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde
(Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder
4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen
(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als
auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
5.ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der
Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach
§ 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht,
welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder
„nein“ beantworten wollte.“
17. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel
nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4)
angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch
nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller
Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.“
18. In den §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 5 wird jeweils das Zitat „§ 11 Abs. 2“ durch „§ 11 Abs. 2 oder 3“
ersetzt; in den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 6 und 17 wird jeweils das Zitat „§ 11 Abs. 3“ durch „§ 11 Abs. 4“
ersetzt.
19. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse
im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89
Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß
das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104
NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich
der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der
Landeswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das
Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§ 10 Abs. 9) stattzufinden hat.“
20. § 15 lautet
„§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im
Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei
Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei
Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden;
sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden
oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am achten
Tag nach der Wahl vorliegen.“
21. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags
(§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von
achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde
schriftlich Einspruch zu erheben.“
22. § 18 lautet
„§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am dritten
Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag
durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen
jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben
(engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer
in die engere Wahl einzubeziehen ist.“
23. § 19 lautet
„§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag
nach dem Wahltag durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ anzuordnen. Die
Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu
enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen
abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch
öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische
Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter
Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind.
Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.“
24. § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bestimmungen der §§ 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten
anzuwenden.“
25. In § 27 wird das Zitat „§§ 5 und 10“ durch „§§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9“ ersetzt.
26. Die Anlage 1 lautet
Anlage 1
27. Nach der Anlage 3 werden nachstehende Anlagen 4 bis 7 eingefügt; sie lauten
Anlage 4, Vorderseite
Papierfarbe: weiß
Anlage 4, Rückseite
Papierfarbe: weiß
Anlage 5, Vorderseite
Papierfarbe: chamois
Anlage 5, Rückseite
Papierfarbe: chamois
Anlage 6
Papierfarbe: chamois
Anlage 7
Papierfarbe: chamois
28. § 28 lautet
„§ 28. Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1, 10, 10a, 11 Abs. 1 und 3 bis 8,
12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die
Anlagen 1, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999
in Kraft.“
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 11 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Immobilienwirtschaft
§ 1. In der Immobilienwirtschaft ist der Lehrberuf Immobilienkaufmann mit einer Lehrzeit von drei
Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Organisation der Arbeit mit Hilfe der Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung
des Datenschutzes und der Datensicherheit,
2. Betreuung von Kunden, insbesondere Bearbeiten von Anfragen und Aufträgen, Führung von
Kundenkarteien und Mitwirken bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen,
3. Erledigung des Telefon- und Postverkehrs,
4. Verwalten und Bestandspflege von Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben,
5. Vorbereiten von Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten,
6. Vorbereiten des Vertragsabschlusses und Mitwirken bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der
Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten,
7. Vorbereiten und Mitwirken bei Sanierungsmaßnahmen,
8. Vorbereiten der Erstellung von Finanzierungskonzepten,
9. Erledigung von Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten sowie Durchführung von
Arbeiten im Zahlungsverkehr,
10. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Immobilienkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Immobilienkaufmann gliedert sich in eine praktische
und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Immobilien und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Immobilienkaufmann oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Immobilien
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf zwei der folgenden Themen zu erstrecken
1. Vermietung eines Bestandsobjektes,
2. Erstellung einer Abrechnung,
3. Abwickeln eines Versicherungsfalles,
4. Vorgehen bei Außenständen,
5. Vorgehen im Hinblick auf die Instandhaltung von Immobilien.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem
Verkaufs- und Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes hat sich
die Prüfung insbesondere auf die Gebiete Büroorganisation sowie Kundenberatung und -betreuung zu
beziehen und ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung
von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall Immobilien für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die
theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch
der Rechengang auszuführen ist
1. Prozentrechnungen,
2. Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 9. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmung
§ 12. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann
oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent in Betrieben der Immobilientreuhänder ausgebildet werden, ist
die zurückgelegte Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann oder Verwaltungsassistent auf die Lehrzeit im
Lehrberuf Immobilienkaufmann voll anzurechnen.
(Übersetzung)
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2404 (2) und 3600 des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der
Rn. 2401 Ziff. 24 b), UN 2555, mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem
Fassungsraum von 4,5 m³ unter folgenden Bedingungen befördert werden
1. Ein Muster dieser IBC ist den in Abschnitt IV des Anhangs A.6 festgelegten Bauartmusterprüfungen
zu unterziehen.
2. Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß Rn. 3663 zu unterziehen, aus der sich sein Zustand
und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen läßt.
3. Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung
mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muß enthalten
– Name des Unternehmens, welches Eigentümer/Halter ist;
– die Angabe „Nitrocellulose unter Wasser“;
– die Nummer des Behälters;
– das Datum der Überprüfung;
– der Stempel oder Siegel der Organisation oder Gesellschaft, welche die Prüfung durchgeführt hat;
– die Nummer des Prüfberichts in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung.
4. Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.
5. Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR,
insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß Rn. 3662 und 3663 sowie der in
Rn. 3612 (2) festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.
6. Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von
jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.
7. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.
8. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie
in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese
Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. August 1998 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 8. April 1998
Belgien 20. Mai 1998