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159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 und 3 ist jeweils das Wort „Wahlkreis“ durch das Wort „Landeswahlkreis“ in der jeweils

grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und

Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im

übrigen die §§ 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von

zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen

beabsichtigten (§ 7).“

3. Nach dem § 5 wird nachstehender § 5a eingefügt

„§ 5a. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer

Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten,

haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner

Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und

Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder

wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug

oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer

besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung

des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich

aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß

§ 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das

Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am

dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung

und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.

Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag

kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das

ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO

und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere

Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich im öffentlichen Gewahrsam befinden, eine

behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(5) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer

Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die

Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei

Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle

der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei

ist nicht erforderlich.

(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch

ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen.

Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und

der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren

enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß

§ 11 Abs. 3 und einem chamois-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel

gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß

§ 11 Abs. 3 und das chamois-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten

Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die

jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(7) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere

amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem

betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zB mittels Farbstiftes), die

Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck

„Wahlkarte 2“ zu vermerken.

(9) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich

außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde

diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der

Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen

ist.

(10) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg

der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die

Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich,

spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der

Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der

für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.“

4. § 7 Abs. 1 bis 6 lautet

„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens

am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß

anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6000 Unterstützungserklärungen nach Muster der

Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der

Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese

Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor

der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität

durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine)

nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen,

Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die

eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der

Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind

verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von

Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen

allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber

lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich

auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein

Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den

Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die

entsprechenden Rubriken zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz

als wahlberechtigt eingetragen ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei

einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild

ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine

Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig

unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer

Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der

Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls

zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig

unterschrieben hat.“

5. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“; der

nunmehrige Abs. 9 lautet

„(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des

Wahlverfahren in der Höhe von 50000 S bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage

eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des

Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der

Wahlvorschlag als nicht eingebracht.“

6. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte

Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche

Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der

Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn

die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu

beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die

Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl

mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer

Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der

verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch

der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine

Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig.

§ 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch

Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von

mindestens 6000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte,

die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie

Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.“

7. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet

„Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz

entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in alphabetischer

Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die

Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen

gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich.“

8. Im § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 7 Abs. 4“ durch „§ 7 Abs. 9“ ersetzt.

9. § 10 lautet

„§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69

bis 73 Abs. 3 erster Satz sowie 73 Abs. 4 bis 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, daß

Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags

(§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

(3) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr

Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter

Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren

Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

(4) Die Stimmabgabe im Ausland kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, die Stimmabgabe für

den zweiten Wahlgang frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Ausland bedarf der Bestätigung auf der Wahlkarte durch

1. eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person oder nach dem Recht des Aufenthaltsstaats

zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder

2. den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einen von ihm hierzu bestimmten

Beamten oder

3. einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der über einen gültigen

Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der

Wahlkarte einzutragen sind.

(6) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen

Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom

Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(7) Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort, der Zeitpunkt (Datum und

Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat.

Die Bestätigung muß vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.

(8) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der Aufenthaltsstaat nicht zuläßt, haben zu

unterbleiben.

(9) Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am fünften

Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem

Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Wahlkuverts aus verspätet

eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in

Abs. 4 genannten Zeitpunkt bestätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu

berücksichtigen.“

10. Nach dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt

„§ 10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und

70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere

Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden

Briefumschlags (§ 5a Abs. 5) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des

entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der

Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu

machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu

verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm

ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem chamois-farbenen

Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2

auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der

Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat er

aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert

ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf

sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks

Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis

festzuhalten.“

11. Nach § 11 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt

„Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche

Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen.“

12. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine

Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterscheidungsmerkmale,

den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den

frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der

Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann,

ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu

enthalten.“

13. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“; der

nunmehrige Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die

Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften

und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der

endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%,

bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln.“

14. Nach dem § 12 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt

„(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu

erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall,

wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein

anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers,

angeführt hat.“

15. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“; im

nunmehrigen Abs. 4 wird das Zitat „§ 11 Abs. 3“ durch „§ 11 Abs. 4“ ersetzt; der nunmehrige Abs. 5

lautet

„(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer

Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen

gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen

Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.“

16. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem

anderen Wahlgang verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht

eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11

Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die

Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder

3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen

(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde

(Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder

4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen

(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als

auch mit „nein“ beantwortet wurde oder

5.ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der

Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach

§ 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht,

welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder

„nein“ beantworten wollte.“

17. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel

nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4)

angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch

nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller

Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.“

18. In den §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 5 wird jeweils das Zitat „§ 11 Abs. 2“ durch „§ 11 Abs. 2 oder 3“

ersetzt; in den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 6 und 17 wird jeweils das Zitat „§ 11 Abs. 3“ durch „§ 11 Abs. 4“

ersetzt.

19. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse

im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89

Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß

das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104

NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich

der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der

Landeswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das

Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§ 10 Abs. 9) stattzufinden hat.“

20. § 15 lautet

„§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im

Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei

Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei

Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden;

sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden

oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am achten

Tag nach der Wahl vorliegen.“

21. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags

(§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von

achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde

schriftlich Einspruch zu erheben.“

22. § 18 lautet

„§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am dritten

Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag

durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen

jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben

(engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer

in die engere Wahl einzubeziehen ist.“

23. § 19 lautet

„§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag

nach dem Wahltag durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ anzuordnen. Die

Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu

enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen

abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch

öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische

Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter

Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind.

Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.“

24. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bestimmungen der §§ 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten

anzuwenden.“

25. In § 27 wird das Zitat „§§ 5 und 10“ durch „§§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9“ ersetzt.

26. Die Anlage 1 lautet

Anlage 1

27. Nach der Anlage 3 werden nachstehende Anlagen 4 bis 7 eingefügt; sie lauten

Anlage 4, Vorderseite

Papierfarbe: weiß

Anlage 4, Rückseite

Papierfarbe: weiß

Anlage 5, Vorderseite

Papierfarbe: chamois

Anlage 5, Rückseite

Papierfarbe: chamois

Anlage 6

Papierfarbe: chamois

Anlage 7

Papierfarbe: chamois

28. § 28 lautet

„§ 28. Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1, 10, 10a, 11 Abs. 1 und 3 bis 8,

12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die

Anlagen 1, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999

in Kraft.“

BGBlPdf 159. Verordnung: Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 11 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Immobilienwirtschaft

§ 1. In der Immobilienwirtschaft ist der Lehrberuf Immobilienkaufmann mit einer Lehrzeit von drei

Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Organisation der Arbeit mit Hilfe der Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung

des Datenschutzes und der Datensicherheit,

2. Betreuung von Kunden, insbesondere Bearbeiten von Anfragen und Aufträgen, Führung von

Kundenkarteien und Mitwirken bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen,

3. Erledigung des Telefon- und Postverkehrs,

4. Verwalten und Bestandspflege von Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben,

5. Vorbereiten von Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten,

6. Vorbereiten des Vertragsabschlusses und Mitwirken bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der

Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten,

7. Vorbereiten und Mitwirken bei Sanierungsmaßnahmen,

8. Vorbereiten der Erstellung von Finanzierungskonzepten,

9. Erledigung von Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten sowie Durchführung von

Arbeiten im Zahlungsverkehr,

10. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Immobilienkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Immobilienkaufmann gliedert sich in eine praktische

und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Immobilien und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Immobilienkaufmann oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Immobilien

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf zwei der folgenden Themen zu erstrecken

1. Vermietung eines Bestandsobjektes,

2. Erstellung einer Abrechnung,

3. Abwickeln eines Versicherungsfalles,

4. Vorgehen bei Außenständen,

5. Vorgehen im Hinblick auf die Instandhaltung von Immobilien.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit

zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst

lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem

Verkaufs- und Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes hat sich

die Prüfung insbesondere auf die Gebiete Büroorganisation sowie Kundenberatung und -betreuung zu

beziehen und ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung

von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des

schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall Immobilien für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die

theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch

der Rechengang auszuführen ist

1. Prozentrechnungen,

2. Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,

3. Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 9. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmung

§ 12. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann

oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent in Betrieben der Immobilientreuhänder ausgebildet werden, ist

die zurückgelegte Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann oder Verwaltungsassistent auf die Lehrzeit im

Lehrberuf Immobilienkaufmann voll anzurechnen.

BGBlPdf 159. Multilaterale Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC)

(Übersetzung)

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2404 (2) und 3600 des Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der

Rn. 2401 Ziff. 24 b), UN 2555, mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem

Fassungsraum von 4,5 m³ unter folgenden Bedingungen befördert werden

1. Ein Muster dieser IBC ist den in Abschnitt IV des Anhangs A.6 festgelegten Bauartmusterprüfungen

zu unterziehen.

2. Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß Rn. 3663 zu unterziehen, aus der sich sein Zustand

und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen läßt.

3. Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung

mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muß enthalten

– Name des Unternehmens, welches Eigentümer/Halter ist;

– die Angabe „Nitrocellulose unter Wasser“;

– die Nummer des Behälters;

– das Datum der Überprüfung;

– der Stempel oder Siegel der Organisation oder Gesellschaft, welche die Prüfung durchgeführt hat;

– die Nummer des Prüfberichts in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung.

4. Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.

5. Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR,

insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß Rn. 3662 und 3663 sowie der in

Rn. 3612 (2) festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.

6. Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von

jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.

7. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.

8. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die

diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie

in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese

Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. August 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Frankreich 8. April 1998

Belgien 20. Mai 1998

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