159. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G),
wird verordnet
Die Anschlußstelle Stockerau/Mitte der A 22 Donauufer Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde
Stockerau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 27,29 und km 28,01 der A 22 Donauufer
Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz
her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Stockerau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A22/19-96 im
Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des
Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/1997) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin
Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß das Übereinkommen in der
Sonderverwaltungsregion Hongkong nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen,
die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet wird.