Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
159_1992 AT

159. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Bundesminister für Wissenschaft und Forschung werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht und Kunst übertragen.

§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

Österreichisches Archäologisches Institut und Institut für Österreichische Geschichtsforschung Zentralbibliothek für Physik in Wien werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien und des anweisenden Organes

Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz übertragen.

§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

Kunsthistorisches Museum in Wien,

Naturhistorisches Museum in Wien,

Museum für Völkerkunde in Wien,

Graphische Sammlung Albertina in Wien,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst

in Wien,

Österreichische Galerie in Wien,

Museum Moderner Kunst in Wien,

Technisches Museum für Industrie und Gewerbe

in Wien,

Österreichisches Theatermuseum in Wien,

Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in

Wien

werden der Buchhaltung der Bundesmuseen in Wien übertragen.

§ 4. Die in § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

Psychologische Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt

werden den Buchhaltungen (Quästuren) der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt übertragen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 384/1987, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →