159. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
450/1990, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1991 wird für Hilfs- und
angelernte Arbeiter und für Triebfahrzeugführer
im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen
ein Kontingent in Höhe von insgesamt
1800 für die Beschäftigung von Ausländern
festgesetzt.
§ 2. (1) Das Kontingent gemäß § 1 wird unter
Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen
Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer
wie folgt aufgeteilt
1. KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte
Arbeiter: 1700
Burgenland 1
Niederösterreich 115
Oberösterreich 240
Salzburg 110
Steiermark 60
Tirol 80
Vorarlberg 110
Wien 819
Bundesreserve 165
2. KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer: 100
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 Z 1 und das
Kontingent für Triebfahrzeugführer gemäß Abs. 1
Z 2 werden nach Bedarf durch den Bundesminister
für Arbeit und Soziales nach Kontaktnahme mit der
Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.