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159_1991 AT

159. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

450/1990, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1991 wird für Hilfs- und

angelernte Arbeiter und für Triebfahrzeugführer

im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen

ein Kontingent in Höhe von insgesamt

1800 für die Beschäftigung von Ausländern

festgesetzt.

§ 2. (1) Das Kontingent gemäß § 1 wird unter

Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen

Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer

wie folgt aufgeteilt

1. KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte

Arbeiter: 1700

Burgenland 1

Niederösterreich 115

Oberösterreich 240

Salzburg 110

Steiermark 60

Tirol 80

Vorarlberg 110

Wien 819

Bundesreserve 165

2. KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer: 100

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 Z 1 und das

Kontingent für Triebfahrzeugführer gemäß Abs. 1

Z 2 werden nach Bedarf durch den Bundesminister

für Arbeit und Soziales nach Kontaktnahme mit der

Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.

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