Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
159_1990 AT

159. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1986, wird

wie folgt geändert

1. In den §§ 1, 4, 7, 7 a, 14, 20, 21, 32, 33 und 35

werden die Bezeichnungen „Bundesminister für

Bauten und Technik" und „Bundesministerium für

Bauten und Technik" jeweils durch die Bezeichnungen

„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

beziehungsweise „Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt und grammatikalisch

der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4 a angefügt

„Zustimmung der Bundesregierung für bestimmte

Bauvorhaben

§ 4 a. Nach Vorliegen einer Verordnung nach § 4

Abs. 1 bedarf die Errichtung noch nicht bestehender

Bundesautobahn- und Bundesschnellstraßenstrecken,

ausgenommen Zu- und Abfahrtsstraßen (§ 2),

eines Beschlusses der Bundesregierung über das

gesamtwirtschaftliche Interesse am Bau der

Strecke."

3. § 6 lautet

„Straßenforschung

§ 6. Die Aufwendungen für Zwecke der Forschung

und für grundlegende Untersuchungen in

Angelegenheiten der Bundesstraßen, ausgenommen

die Straßenpolizei, sind aus den in den jährlichen

Bundesfinanzgesetzen für den Bau und die

Erhaltung von Bundesstraßen vorgesehenen Mitteln

zu bedecken. Diese Mittel sind im Interesse der

Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der

Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau

sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung

sowohl für die Erteilung von Forschungs- und

Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für

die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

physischer oder juristischer Personen

durch die Gewährung von Zuschüssen oder

Darlehen sowie weiters für Zwecke der Dokumentation,

Information und Publikation in allen

Bereichen der Bundesstraßen, ausgenommen die

Straßenpolizei, zu verwenden. Für die Durchführung

der Förderung der genannten Forschungs- und

Entwicklungsvorhaben gelten die Bestimmungen

der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des

Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/

1967, sinngemäß."

4. § 7 a Abs. 4 lautet

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden

auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen

Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den

Verkehr auf bestehenden Bundesstraßen gesetzt

werden."

5. Im § 13 lautet der erste Satz

„Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs

kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

aus den für den Ausbau und die Erhaltung der

Bundesstraßen in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen

vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen

und -wege oder Sammelanschlüsse zu

Bundesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die

Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger

sichergestellt ist."

6. In den §§ 20 und 35 werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Verkehr" und „Bundesministerium

für Verkehr" jeweils durch die Bezeichnungen

„Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr" beziehungsweise „Bundesministerium für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.

7. Im § 27 lautet der letzte Satz

„Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder

Bundesschnellstraße zum übrigen Straßennetz im

Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung

nach § 4 Abs. 1."

Artikel II

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer

Autobahnen- und Schnellstraßen Gesellschaft,

BGBl. Nr. 300/1981, in der Fassung BGBl.

Nr. 591/1982 wird wie folgt geändert

Dem § 1 wird ein § 1 a angefügt

„§ 1 a. (1) Der Bund hat die Planung der im

Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1986

angeführten Strecken

a) der Bundesautobahn A 4 Ost Autobahn im

Abschnitt Parndorf (B 50)—Staatsgrenze bei

Nickelsdorf,

b) der Bundesstraßenverbindung zwischen der

A 2 und der A 4,

der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

zu übertragen.

(2) Der Bund kann der Autobahnen- und

Schnellstraßen Aktiengesellschaft hinsichtlich der in

Abs. 1 genannten Strecken auch den Bau übertragen,

insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht

und damit eine Verbesserung des Planungs- und

Ausführungsablaufes zu erwarten ist. Diese Übertragung

erfolgt jeweils durch Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und

Kostenrahmen zu enthalten.

(3) Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die

Kosten der Planung und Errichtung einschließlich

des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen

Grundflächen für die ihr nach Abs. 1 und 2

übertragenen Strecken nach einem von der

Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem

Bundesminister für Finanzen zu erstellenden

jährlichen Finanzplan zu ersetzen."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

a) hinsichtlich des Artikels I Z 2 die Bundesregierung,

hinsichtlich des übrigen Artikels I der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

b) hinsichtlich des durch Artikel II dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 300/1981 in der geltenden

Fassung angefügten § 1 a Abs. 1 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 1 a Abs. 2 und Abs. 3 der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →