159. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1986, wird
wie folgt geändert
1. In den §§ 1, 4, 7, 7 a, 14, 20, 21, 32, 33 und 35
werden die Bezeichnungen „Bundesminister für
Bauten und Technik" und „Bundesministerium für
Bauten und Technik" jeweils durch die Bezeichnungen
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
beziehungsweise „Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt und grammatikalisch
der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a angefügt
„Zustimmung der Bundesregierung für bestimmte
Bauvorhaben
§ 4 a. Nach Vorliegen einer Verordnung nach § 4
Abs. 1 bedarf die Errichtung noch nicht bestehender
Bundesautobahn- und Bundesschnellstraßenstrecken,
ausgenommen Zu- und Abfahrtsstraßen (§ 2),
eines Beschlusses der Bundesregierung über das
gesamtwirtschaftliche Interesse am Bau der
Strecke."
3. § 6 lautet
„Straßenforschung
§ 6. Die Aufwendungen für Zwecke der Forschung
und für grundlegende Untersuchungen in
Angelegenheiten der Bundesstraßen, ausgenommen
die Straßenpolizei, sind aus den in den jährlichen
Bundesfinanzgesetzen für den Bau und die
Erhaltung von Bundesstraßen vorgesehenen Mitteln
zu bedecken. Diese Mittel sind im Interesse der
Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der
Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau
sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung
sowohl für die Erteilung von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für
die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
physischer oder juristischer Personen
durch die Gewährung von Zuschüssen oder
Darlehen sowie weiters für Zwecke der Dokumentation,
Information und Publikation in allen
Bereichen der Bundesstraßen, ausgenommen die
Straßenpolizei, zu verwenden. Für die Durchführung
der Förderung der genannten Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben gelten die Bestimmungen
der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des
Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/
1967, sinngemäß."
4. § 7 a Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden
auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen
Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den
Verkehr auf bestehenden Bundesstraßen gesetzt
werden."
5. Im § 13 lautet der erste Satz
„Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs
kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
aus den für den Ausbau und die Erhaltung der
Bundesstraßen in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen
vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen
und -wege oder Sammelanschlüsse zu
Bundesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die
Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger
sichergestellt ist."
6. In den §§ 20 und 35 werden die Bezeichnungen
„Bundesminister für Verkehr" und „Bundesministerium
für Verkehr" jeweils durch die Bezeichnungen
„Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr" beziehungsweise „Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
7. Im § 27 lautet der letzte Satz
„Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder
Bundesschnellstraße zum übrigen Straßennetz im
Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung
nach § 4 Abs. 1."
Artikel II
Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer
Autobahnen- und Schnellstraßen Gesellschaft,
BGBl. Nr. 300/1981, in der Fassung BGBl.
Nr. 591/1982 wird wie folgt geändert
Dem § 1 wird ein § 1 a angefügt
„§ 1 a. (1) Der Bund hat die Planung der im
Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1986
angeführten Strecken
a) der Bundesautobahn A 4 Ost Autobahn im
Abschnitt Parndorf (B 50)—Staatsgrenze bei
Nickelsdorf,
b) der Bundesstraßenverbindung zwischen der
A 2 und der A 4,
der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft
zu übertragen.
(2) Der Bund kann der Autobahnen- und
Schnellstraßen Aktiengesellschaft hinsichtlich der in
Abs. 1 genannten Strecken auch den Bau übertragen,
insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht
und damit eine Verbesserung des Planungs- und
Ausführungsablaufes zu erwarten ist. Diese Übertragung
erfolgt jeweils durch Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und
Kostenrahmen zu enthalten.
(3) Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die
Kosten der Planung und Errichtung einschließlich
des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen
Grundflächen für die ihr nach Abs. 1 und 2
übertragenen Strecken nach einem von der
Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Finanzen zu erstellenden
jährlichen Finanzplan zu ersetzen."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
a) hinsichtlich des Artikels I Z 2 die Bundesregierung,
hinsichtlich des übrigen Artikels I der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
b) hinsichtlich des durch Artikel II dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 300/1981 in der geltenden
Fassung angefügten § 1 a Abs. 1 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 1 a Abs. 2 und Abs. 3 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen
betraut.