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159_1989 AT

159. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien — Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 23

Autobahn Südosttangente Wien — Anschlußstelle

Landstraße (Rampe FB 700) wird im Bereich der

Stadt Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Verbindungsrampe

FB 700 führt von km 0,5556 der Rampe FB 500 bis

km 0,801 der Rampe FB 200 der bereits unter Verkehr

stehenden Anschlußstelle Landstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser neu herzustellenden

Rampe aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat

der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Der

in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen

beträgt 30 m beiderseits der Achse der Rampe

FB 700.

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