159. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 23
Autobahn Südosttangente Wien — Anschlußstelle
Landstraße (Rampe FB 700) wird im Bereich der
Stadt Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Verbindungsrampe
FB 700 führt von km 0,5556 der Rampe FB 500 bis
km 0,801 der Rampe FB 200 der bereits unter Verkehr
stehenden Anschlußstelle Landstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser neu herzustellenden
Rampe aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat
der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Der
in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen
beträgt 30 m beiderseits der Achse der Rampe
FB 700.