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159_1988 AT

159. Kundmachung: Änderungen von Anlagen zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Kundmachung: Änderungen von Anlagen zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1978 (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1986) gebildete Verwaltungsausschuß hat am 9. Oktober

1985 folgende Änderungen der Anlagen 1, 2 und 6 beschlossen

(Übersetzung)

Anlage 1

Muster des Carnet TIR

(Übersetzung)

Anlage 2

Anlage 2, Artikel 2, Abs. 3

Der bisherige Wortlaut ist

durch folgenden Wortlaut zu

ersetzen

„3. Lichtöffnungen sind zulässig,

sofern sie aus genügend

widerstandsfähigem Material hergestellt

sind und von außen nicht

entfernt und wieder angebracht

werden können, ohne sichtbare

Spuren zu hinterlassen. Glas kann

zugelassen werden; wird jedoch

anderes Glas als Sicherheitsglas

verwendet, so müssen die Lichtöffnungen

mit einem festen

Metallgitter versehen sein, das

von außen nicht entfernt werden

kann; die Maschenweite des Gitters

darf höchstens 10 mm betragen."

Anlage 2, Artikel 3, Abs. 6

Der bisherige Wortlaut ist

durch den folgenden Wortlaut zu

ersetzen

„6. Die Schutzdecke muß an

dem Fahrzeug so befestigt sein,

daß die Bedingungen des Artikels

1 Buchstaben a und b dieser

Vorschriften in vollem Umfang

erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden

sind möglich

a) Die Schutzdecke kann befestigt

werden durch

i) am Fahrzeug befestigte

Metallringe,

ii) in den Rand der

Schutzdecke eingelassene

Ösen,

iii) ein Befestigungsmittel,

das über der Schutzdecke

durch die Ringe

führt und in seiner ganzen

Länge von außen

sichtbar ist.

Die Schutzdecke muß den

festen Teil des Fahrzeugs

um mindestens 250 mm,

von der Mitte der Befestigungsringe

an gemessen,

überdecken, sofern nicht

schon die Art der Konstruk-

tion des Fahrzeugs als solche

jeden Zugang zum

Laderaum verhindert.

b) Wenn der Rand der Schutzdecke

auf Dauer am Fahrzeug

befestigt werden soll,

muß die Verbindung lückenlos

sein und durch eine

feste Vorrichtung hergestellt

werden.

c) Wird ein Schutzdeckenverschlußsystem

verwendet, so

muß es in geschlossener

Stellung die Schutzdecke

fest gegen die Außenseite

des Laderaums spannen."

Anlage 6

Nach 0.8.3 ist folgende neue

Erläuterung einzufügen

„0.8.5 Artikel 8, Absatz 5

Wird die Bürgschaft für Waren in

Anspruch genommen, die im Carnet

TIR nicht angeführt sind,

sollte die betroffene Verwaltung

angeben, auf Grund welcher Fakten

sie der Auffassung ist, daß die

Waren sich unter Zollverschluß

in einem Teil des Fahrzeugs oder

einem Behälter befanden."

Nach 2.2.1 c)-1 e) ist folgende

neue Erläuterung einzufügen

„f) Lüftungsöffnungen können

mit einer Schutzvorrichtung

versehen sein. Diese Vorrichtung

muß an der

Schutzdecke in der Weise

befestigt sein, daß die Zollkontrolle

der Öffnung möglich

ist. Die Schutzvorrichtung

muß an der Schutzdecke

im Abstand von mindestens

5 cm von der vor

der Lüftungsöffnung angebrachten

Sperre befestigt

sein."

Hinter 2.2.1 c)-2 ist folgende

neue Erläuterung einzufügen

„2.2.3 Absatz 3 — Sicherheitsglas

Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen,

bei dem keine Gefahr

besteht, daß es durch eine einzelne

der bei einer normalen Verwendung

des Fahrzeugs üblicherweise

zu erwartenden Einwirkungen

zerstört wird. Das Glas muß

als Sicherheitsglas besonders

gekennzeichnet sein."

Die Änderungen sind gemäß Art. 60 Abs. 1 des Abkommens mit 1. August 1986 in Kraft getreten.

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