159. Kundmachung: Änderungen von Anlagen zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1978 (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1986) gebildete Verwaltungsausschuß hat am 9. Oktober
1985 folgende Änderungen der Anlagen 1, 2 und 6 beschlossen
(Übersetzung)
Anlage 1
Muster des Carnet TIR
(Übersetzung)
Anlage 2
Anlage 2, Artikel 2, Abs. 3
Der bisherige Wortlaut ist
durch folgenden Wortlaut zu
ersetzen
„3. Lichtöffnungen sind zulässig,
sofern sie aus genügend
widerstandsfähigem Material hergestellt
sind und von außen nicht
entfernt und wieder angebracht
werden können, ohne sichtbare
Spuren zu hinterlassen. Glas kann
zugelassen werden; wird jedoch
anderes Glas als Sicherheitsglas
verwendet, so müssen die Lichtöffnungen
mit einem festen
Metallgitter versehen sein, das
von außen nicht entfernt werden
kann; die Maschenweite des Gitters
darf höchstens 10 mm betragen."
Anlage 2, Artikel 3, Abs. 6
Der bisherige Wortlaut ist
durch den folgenden Wortlaut zu
ersetzen
„6. Die Schutzdecke muß an
dem Fahrzeug so befestigt sein,
daß die Bedingungen des Artikels
1 Buchstaben a und b dieser
Vorschriften in vollem Umfang
erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden
sind möglich
a) Die Schutzdecke kann befestigt
werden durch
i) am Fahrzeug befestigte
Metallringe,
ii) in den Rand der
Schutzdecke eingelassene
Ösen,
iii) ein Befestigungsmittel,
das über der Schutzdecke
durch die Ringe
führt und in seiner ganzen
Länge von außen
sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den
festen Teil des Fahrzeugs
um mindestens 250 mm,
von der Mitte der Befestigungsringe
an gemessen,
überdecken, sofern nicht
schon die Art der Konstruk-
tion des Fahrzeugs als solche
jeden Zugang zum
Laderaum verhindert.
b) Wenn der Rand der Schutzdecke
auf Dauer am Fahrzeug
befestigt werden soll,
muß die Verbindung lückenlos
sein und durch eine
feste Vorrichtung hergestellt
werden.
c) Wird ein Schutzdeckenverschlußsystem
verwendet, so
muß es in geschlossener
Stellung die Schutzdecke
fest gegen die Außenseite
des Laderaums spannen."
Anlage 6
Nach 0.8.3 ist folgende neue
Erläuterung einzufügen
„0.8.5 Artikel 8, Absatz 5
Wird die Bürgschaft für Waren in
Anspruch genommen, die im Carnet
TIR nicht angeführt sind,
sollte die betroffene Verwaltung
angeben, auf Grund welcher Fakten
sie der Auffassung ist, daß die
Waren sich unter Zollverschluß
in einem Teil des Fahrzeugs oder
einem Behälter befanden."
Nach 2.2.1 c)-1 e) ist folgende
neue Erläuterung einzufügen
„f) Lüftungsöffnungen können
mit einer Schutzvorrichtung
versehen sein. Diese Vorrichtung
muß an der
Schutzdecke in der Weise
befestigt sein, daß die Zollkontrolle
der Öffnung möglich
ist. Die Schutzvorrichtung
muß an der Schutzdecke
im Abstand von mindestens
5 cm von der vor
der Lüftungsöffnung angebrachten
Sperre befestigt
sein."
Hinter 2.2.1 c)-2 ist folgende
neue Erläuterung einzufügen
„2.2.3 Absatz 3 — Sicherheitsglas
Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen,
bei dem keine Gefahr
besteht, daß es durch eine einzelne
der bei einer normalen Verwendung
des Fahrzeugs üblicherweise
zu erwartenden Einwirkungen
zerstört wird. Das Glas muß
als Sicherheitsglas besonders
gekennzeichnet sein."
Die Änderungen sind gemäß Art. 60 Abs. 1 des Abkommens mit 1. August 1986 in Kraft getreten.