159. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land
Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im
Bereich des Lafnitzflusses (burgenländische
Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn, politischer Bezirk
Jennersdorf — steiermärkische Gemeinde Blumau
in Steiermark, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom
Grenzpunkt Nr. 8957 in der Mitte des Lafnitzflusses
geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten
bis zum Grenzpunkt Nr. 20146.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im
Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1
maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab
1 : 2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten
der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System
(Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im
Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
§ 2. Spätere Änderungen der Mittellinie des Lafnitzflusses
haben auf den Verlauf der Landesgrenze
in der im § 1 genannten Grenzstrecke keinen Einfluß.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen
übereinstimmenden Verfassungsgesetzen
des Landes Burgenland und des Landes Steiermark
mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten
Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.