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159_1987 AT

159. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land

Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im

Bereich des Lafnitzflusses (burgenländische

Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn, politischer Bezirk

Jennersdorf — steiermärkische Gemeinde Blumau

in Steiermark, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom

Grenzpunkt Nr. 8957 in der Mitte des Lafnitzflusses

geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten

bis zum Grenzpunkt Nr. 20146.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im

Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1

maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab

1 : 2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten

der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System

(Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im

Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

§ 2. Spätere Änderungen der Mittellinie des Lafnitzflusses

haben auf den Verlauf der Landesgrenze

in der im § 1 genannten Grenzstrecke keinen Einfluß.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen

übereinstimmenden Verfassungsgesetzen

des Landes Burgenland und des Landes Steiermark

mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten

Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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