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159_1984 AT

159. Bundesgesetz: Wappengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Wappengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wappen der Republik Österreich

§ 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)

ist im Art. 8 a Abs. 2 B-VG bestimmt

und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens

in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden

Anlage 1.

Das Siegel der Republik Österreich

§ 2. (1) Das Siegel der Republik Österreich ist

kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das

Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich".

(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom

Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.

(3) Handruck- oder Farbstampiglien mit dem

Bundeswappen und der Aufschrift „Republik

Österreich" im oberen Halbkreis gelten als Siegel

im Sinne des Abs. 1.

Die Farben und die Flagge der Republik Österreich

§ 3. (1) Die Farben der Republik Österreich sind

rot-weiß-rot.

(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht

aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von

denen der mittlere weiß, der obere und der untere

rot sind.

(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der

Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem

in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches

gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht.

Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge

des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die

Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der

einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden

Anlage 2 ersichtlich.

(4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl.

Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die

Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge)

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Das Recht zum Führen des Bundeswappens

§ 4. (1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses

Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher

Funktionen verwendet.

(2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens

steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des

Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates,

dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des

Rechnungshofes, den Mitgliedern der Bundesregierung,

den Staatssekretären und den Mitgliedern der

Volksanwaltschaft zu.

(3) Das Recht zum Führen des Bundeswappens

steht ferner dem Landeshauptmann als Organ der

mittelbaren Bundesverwaltung, den Behörden,

Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des

Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie

dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und

Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den

Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen

Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens

beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie den

Verwaltungen der Staatsmonopole.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische

und physische Personen, die durch Bundesgesetz

dazu berechtigt sind oder denen dieses

Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher

Bestimmungen verliehen wurde,

dürfen das Bundeswappen führen.

Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes

§ 5. (1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder

Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik

Österreich entsprechen, zusätzlich aber den

Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2

und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen

der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft

eingerichtet sind, sowie den dem Landes-

hauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung

unterstellten Landesbehörden zu.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder

Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift

„Rep. Österreich" zulässig.

Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes

§ 6. Das Recht zum Führen der Dienstflagge des

Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten

Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der

Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet

sind, zu.

Die Verwendung der Abbildungen von

Hoheitszeichen der Republik Österreich

§ 7. Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens,

von Abbildungen der Flagge der

Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist

zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche

Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen

der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

Strafbestimmungen

§ 8. Wer

1. unbefugt das Bundeswappen führt,

2. unbefugt das Siegel der Republik Österreich

oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im

Sinne des § 5 führt,

3. unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,

4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen

der Flagge der Republik Österreich

oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet,

die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung

vorzutäuschen oder das Ansehen der

Republik Österreich zu beeinträchtigen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen

Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu

bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum

Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der

Republik Österreich einräumen, werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien,

die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen,

dürfen weiter verwendet werden, jedoch

längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht

für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung

gesetzlich gesondert geregelt ist.

Vollziehungsklausel

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres,

im übrigen aber die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984

in Kraft.

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