159. Bundesgesetz: Wappengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wappen der Republik Österreich
§ 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)
ist im Art. 8 a Abs. 2 B-VG bestimmt
und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens
in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden
Anlage 1.
Das Siegel der Republik Österreich
§ 2. (1) Das Siegel der Republik Österreich ist
kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das
Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich".
(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom
Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.
(3) Handruck- oder Farbstampiglien mit dem
Bundeswappen und der Aufschrift „Republik
Österreich" im oberen Halbkreis gelten als Siegel
im Sinne des Abs. 1.
Die Farben und die Flagge der Republik Österreich
§ 3. (1) Die Farben der Republik Österreich sind
rot-weiß-rot.
(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht
aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von
denen der mittlere weiß, der obere und der untere
rot sind.
(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der
Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem
in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches
gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht.
Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge
des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die
Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der
einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden
Anlage 2 ersichtlich.
(4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl.
Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die
Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge)
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Das Recht zum Führen des Bundeswappens
§ 4. (1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses
Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher
Funktionen verwendet.
(2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens
steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des
Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates,
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des
Rechnungshofes, den Mitgliedern der Bundesregierung,
den Staatssekretären und den Mitgliedern der
Volksanwaltschaft zu.
(3) Das Recht zum Führen des Bundeswappens
steht ferner dem Landeshauptmann als Organ der
mittelbaren Bundesverwaltung, den Behörden,
Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des
Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie
dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und
Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den
Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen
Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens
beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie den
Verwaltungen der Staatsmonopole.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische
und physische Personen, die durch Bundesgesetz
dazu berechtigt sind oder denen dieses
Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen verliehen wurde,
dürfen das Bundeswappen führen.
Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes
§ 5. (1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder
Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik
Österreich entsprechen, zusätzlich aber den
Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2
und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen
der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft
eingerichtet sind, sowie den dem Landes-
hauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung
unterstellten Landesbehörden zu.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder
Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift
„Rep. Österreich" zulässig.
Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes
§ 6. Das Recht zum Führen der Dienstflagge des
Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten
Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der
Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet
sind, zu.
Die Verwendung der Abbildungen von
Hoheitszeichen der Republik Österreich
§ 7. Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens,
von Abbildungen der Flagge der
Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist
zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche
Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen
der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
Strafbestimmungen
§ 8. Wer
1. unbefugt das Bundeswappen führt,
2. unbefugt das Siegel der Republik Österreich
oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im
Sinne des § 5 führt,
3. unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen
der Flagge der Republik Österreich
oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet,
die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung
vorzutäuschen oder das Ansehen der
Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen
Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum
Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der
Republik Österreich einräumen, werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien,
die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen,
dürfen weiter verwendet werden, jedoch
längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht
für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung
gesetzlich gesondert geregelt ist.
Vollziehungsklausel
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres,
im übrigen aber die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984
in Kraft.