159. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 45, wird im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof verordnet
I. ABSCHNITT
VORANSCHLAG
Zeitraum der Veranschlagung
§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als
Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr)
zu erstellen.
Gegenstand der Veranschlagung
§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen
und Ausgaben, die im Laufe des kommenden
Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern
sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind.
Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind
auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz,
Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren
Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von
Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.
(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen
sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um
Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von
Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen
oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen
handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche
Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne
aufgestellt werden. Die Vergütungen sind als solche
ersichtlich zu machen.
(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren
sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag
des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.
Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine
Regelung überlassen.
(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen
Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt
werden.
(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die
Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern
an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die
nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft,
sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen
werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame
Gebarung).
Bruttoveranschlagung
§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt,
das ist mit dem Gesamt(Brutto)Betrag zu
veranschlagen.
(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen
Einrichtungen und wirtschaftlichen
Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen.
Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme
der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag
selbst aufgenommen werden, wobei die
Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben
aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag)
zu erfolgen hat.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene
Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem
abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust
in den Voranschlag aufgenommen werden.
Außerordentliche Hinnahmen und Ausgaben
§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche
Ausgaben sind als solche besonders zu
kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in
einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen,
den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine
Regelung überlassen.
(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche
zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes-
(Gemeinde)Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen
oder der Höhe nach den normalen Rahmen
erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als
außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit
zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche
Einnahmen (zB durch Einnahmen aus
Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung
von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen,
die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt
worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der
Verwaltung aufgenommen werden, können die
Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst
beim betreffenden Verwaltungszweig
ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet
eine ordentliche Ausgabe. Bei Krediten für Zwecke
wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst,
wenn aufteilbar, nur in deren Voranschlag
(Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.
Leistungen für Personal, Pensionen
§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben
sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal
betreffen; von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören
a) Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags-
und sonstigen Bediensteten,
b) Nebengebühren und Geldaushilfen,
c) Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.
(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der
Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der
Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen
Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden.
Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen,
vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen
festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles
des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig,
als dem, dessen Personalstand er angehört,
beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig
anfallenden Personalausgaben dort zu
veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich,
so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten
für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge
sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen.
Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen
und wirtschaftliche Unternehmungen können die
Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben
dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sind
a) den einzelnen Einnahmen mit den
Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken
Seite, die einzelnen Ausgaben mit den
Abschnitts- und Gruppensummen auf der
rechten Seite gegenüberzustellen;
b) den Einnahmen und Ausgaben jeweils die
Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres
und die Beträge der Jahresrechnung
(Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf-
oder abzurunden, daß sie bei den Ländern durch
tausend, bei den Gemeinden durch hundert teilbar
sind.
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind
a) nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten
durch einen Hinweis, der dem Ansatz
voranzustellen ist, zu kennzeichnen
(Anlage 1, Haushaltshinweis);
b) nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend
dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis
in Gruppen (1. Dekade),
Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten
(1. bis 3. Dekade) zu ordnen
(Anlage 2, Ansätze);
c) nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb
der Ansätze nach dem dekadisch numerierten
Postenverzeichnis zu gliedern
(Anlage 3 a Länder, Anlage 3 b Gemeinden,
Posten).
(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte
gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade
des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige
Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und
5. Dekade des Ansatzes mit „0" nur dann notwendig,
wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen
und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen
Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen
wird.
(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach
finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert,
hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4)
zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3 a
und 3 b dargestellten Posten in bis zu drei weitere
Dekaden untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente
gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen
Form anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige
Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck
sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle
zusammenzufassen. Eine
Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis
(haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus
dem Ansatz (funktioneile und — soweit angewendet
— finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus
der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen
Gliederungselemente können voneinander in geeigneter
Weise getrennt werden.
(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach
regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten
zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle
zu erfolgen.
Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen
und Zuschüssen
§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine
Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt
„Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen
zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für
die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und
-anlagen. Diese sind bei der in Frage kommenden
Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden
aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben
sind in der Höhe zu veranschlagen, die diesen
Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel
für Bedarfszuweisungen aus der Landessumme
der Gemeindeertragsanteile entspricht.
Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung
der Ertragsanteile der Gemeinden in Form eines
Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und
Finanzbedarf (Vorausanteil) sowie nach einem
Bevölkerungsschlüssel vorsieht, sind die bezüglichen
Einnahmen von den Gemeinden getrennt zu
veranschlagen.
(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen
und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den
Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen
und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuweisen.
Soweit sie einem Betrieb oder einer
betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen,
können sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen
Einrichtung als Einnahmen veranschlagt
werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche
Vorhaben der Gemeinden sind als
außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. Dem Voranschlag sind beizugeben
1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten
Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt
nach ordentlichen und außerordentlichen
Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen
0—9 zu enthalten; diese Übersicht ist vor
dem Voranschlag auszuweisen;
2. ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal,
getrennt nach Ausgaben für die Beamten,
Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
sowie b) über die Pensionen und sonstigen
Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag
zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe-
und Versorgungsgenußempfänger;
3. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen,
Zuschüsse oder Beiträge von
und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme
von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen
mehrerer Gebietskörperschaften;
4. ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen
aus Rücklagen;
5. a) ein Nachweis über den voraussichtlichen
Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr
vorangegangenen Finanzjahres,
der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
b) ein Nachweis über den Schuldendienst im
Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben
Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt,
Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
6. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten
Vergütungen. Dieser Nachweis
hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen
oder die Ausgaben zu umfassen;
7. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr
erforderlichen Dienstposten der
Beamten, der Vertragsbediensteten und der
ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen.
Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten
nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen)
und Dienstklassen vorzunehmen;
8. für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern
ein Voranschlagsquerschnitt, in dem
im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen
und Ausgaben und im zweiten Teil die
vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben
zusammengefaßt und innerhalb dieser
Gliederung nach Posten zu ordnen sind
(Anlage 5). Den Ländern (einschließlich
Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;
9. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die
Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).
II. ABSCHNITT
RECHNUNGSABSCHLUSS
Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung
§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene
Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen
und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung
(Jahresrechnung) und die Vermögensrechnung.
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung
§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen
Finanzjahr fällig waren oder über den
31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres
gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des
Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres
zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres
angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt
Entsprechendes.
(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung
bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden
Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzah-
lungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind
im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung
in die Haushaltsrechnung des folgenden
Finanzjahres überzuführen.
(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2
angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs-
und Abstattungsverrechnung aus dem
Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung
in ein anderes Finanzjahr unzulässig.
Bruttoverrechnung
§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich
ungekürzt (brutto) zu erfolgen.
(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um
nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen
oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben
Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme
oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben
und von Ausgaben für Leistungen für Personal
ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung
zulässig.
Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und
Ausgaben
§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen
nicht vorgesehene Einnahmen
und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen
Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden
Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam zu
verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und
Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend
der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten
sind.
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung
voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung
(Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen
A. Einnahmen
1. Anfänglicher Kassenbestand;
2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der
voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt
nach
a) ordentlichen Einnahmen und
b) außerordentlichen Einnahmen;
3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;
4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
B. Ausgaben
1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der
voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt
nach
a) ordentlichen Ausgaben und
b) außerordentlichen Ausgaben;
2. Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;
3. schließlicher Kassenbestand;
4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem
Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen
derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der
Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu
berücksichtigen.
Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die
gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen
voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben
nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages
zu erstellen und hat in dieser Gliederung
darzustellen
1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-
und Ausgabenreste);
2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge
(Soll);
3. die Summe aus Z 1 und Z 2;
4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und
Ausgaben (Ist);
5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-
und Ausgabenreste) am Ende des
Finanzjahres;
6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten
Betrag einschließlich Änderungen durch
Nachtragsvoranschläge;
7. den Unterschied zwischen der Summe der
vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten
Betrag (Z 6); das für die Genehmigung
des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses
zuständige Organ hat zu entscheiden,
ab welchem Ausmaß Abweichungen zu
erläutern sind.
(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren
sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen.
Sie ergeben sich als Unterschied aus der
Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden
Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der
Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen
Ausgaben.
Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung
§ 16. (1) Über unbewegliche und bewegliche
Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen
Einrichtungen und der wirtschaftlichen
Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung
erstellen, haben die Gemeinden
gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise
zu führen. In den Anlagennachweisen sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die
Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.
Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt
eine Regelung überlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter
im Sinne des Einkommensteuerrechtes.
(3) Vollständige Vermögensrechnungen können
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt
werden.
Beilagen zum Rechnungsabschluß
§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen
1. bei Gemeinden eine Aufstellung mit folgenden
Angaben
a) Flächenausmaß der Gemeinde nach dem
Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden
Finanzjahres,
b) die Anzahl der Einwohner der Gemeinde
nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner
des Finanzjahres auf der Grundlage des
Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung
(der letzten diesem Tag vorangehenden
Volkszählung),
c) die während des Finanzjahres in Geltung
gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer
von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, für die Grundsteuer
von den Grundstücken und für die Lohnsummensteuer,
d) ob die Gewerbesteuer ausgeschrieben
wurde;
2. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen
und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach
ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen
und Ausgaben, die Gruppensummen
0—9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse
der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden
Finanzjahres, zu enthalten. Die
Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis
sind getrennt darzustellen.
(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen
1. ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal,
getrennt nach Ausgaben für die Beamten,
Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
sowie b) über die Pensionen und sonstigen
Ruhebezüge;
2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen,
Zuschüsse oder Beiträge von und an
Gebietskörperschaften mit Ausnahme von
Beiträgen an Konkurrenzunternehmen
mehrerer Gebietskörperschaften;
3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am
Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zuführungen
an und Entnahmen aus Rücklagen)
und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
4. a) ein Nachweis über den Schuldenstand,
der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
b) ein Nachweis über den Schuldendienst
mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen,
Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze,
Nettoaufwand;
5. ein Nachweis über den Stand der gegebenen
Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen
und -schulden am
Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge
und Abgänge) und über den Stand am
Schluß des Finanzjahres;
6. für Gemeinden ein Nachweis der am Schluß
des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
7. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren
und Beteiligungen am Beginn des
Finanzjahres, die Veränderungen während
des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge)
und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
8. ein Nachweis des Standes an Haftungen am
Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge und
Abgänge) und den Stand am Schluß des
Finanzjahres;
9. ein Nachweis über die entsprechend § 2
Abs. 2 geleisteten Vergütungen;
10. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am
31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten
Dienstnehmer der Anzahl der im Stellenplan
vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt
wird;
11. ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe-
und Versorgungsgenußempfänger zum
31. Dezember des Finanzjahres;
12. für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern
ein Rechnungsquerschnitt, in dem
im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen
und Ausgaben und im zweiten Teil die
vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben
zusammengefaßt und innerhalb dieser
Gliederung nach Posten zu ordnen sind
(Anlage 5). Den Ländern (einschließlich
Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;
13. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen
Gebarung, gegliedert nach den während des
Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten)
unter Angabe des anfänglichen
Standes, der Einnahmen und Ausgaben im
Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen
Standes bei jedem Konto (Sammelkonten).
Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis
der einzelnen größeren offenen
Posten anzuschließen;
14. die Rechnungsabschlüsse der Betriebe, der
betriebsähnlichen Einrichtungen und der
wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit
für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne
aufgestellt werden.
(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung
brauchen die unter Abs. 2 Z 5, 7 und 13
angeführten Nachweise nicht beigegeben zu werden.
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse für das
Finanzjahr 1984 anzuwenden.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
treten die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnungen
— VRV, BGBl. Nr. 493/1974 und
604/1976, außer Kraft.