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159. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung — VRV

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 45, wird im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof verordnet

I. ABSCHNITT

VORANSCHLAG

Zeitraum der Veranschlagung

§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als

Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr)

zu erstellen.

Gegenstand der Veranschlagung

§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen

und Ausgaben, die im Laufe des kommenden

Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern

sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind.

Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind

auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz,

Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen,

Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren

Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von

Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen

sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um

Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von

Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen

oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen

handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche

Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne

aufgestellt werden. Die Vergütungen sind als solche

ersichtlich zu machen.

(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren

sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag

des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.

Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine

Regelung überlassen.

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen

Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt

werden.

(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die

Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern

an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die

nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft,

sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen

werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame

Gebarung).

Bruttoveranschlagung

§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt,

das ist mit dem Gesamt(Brutto)Betrag zu

veranschlagen.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen

Einrichtungen und wirtschaftlichen

Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen.

Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme

der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag

selbst aufgenommen werden, wobei die

Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben

aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag)

zu erfolgen hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene

Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem

abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust

in den Voranschlag aufgenommen werden.

Außerordentliche Hinnahmen und Ausgaben

§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche

Ausgaben sind als solche besonders zu

kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in

einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen,

den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine

Regelung überlassen.

(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche

zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes-

(Gemeinde)Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen

oder der Höhe nach den normalen Rahmen

erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als

außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit

zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche

Einnahmen (zB durch Einnahmen aus

Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung

von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen,

die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt

worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.

(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der

Verwaltung aufgenommen werden, können die

Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst

beim betreffenden Verwaltungszweig

ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet

eine ordentliche Ausgabe. Bei Krediten für Zwecke

wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst,

wenn aufteilbar, nur in deren Voranschlag

(Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.

Leistungen für Personal, Pensionen

§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben

sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal

betreffen; von den Sachausgaben zu trennen.

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören

a) Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags-

und sonstigen Bediensteten,

b) Nebengebühren und Geldaushilfen,

c) Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.

(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der

Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der

Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen

Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden.

Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen,

vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen

festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles

des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig,

als dem, dessen Personalstand er angehört,

beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig

anfallenden Personalausgaben dort zu

veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich,

so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten

für die Veranschlagung maßgebend.

(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge

sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen.

Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen

und wirtschaftliche Unternehmungen können die

Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben

dieser Einrichtungen veranschlagt werden.

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

§ 6. (1) In den Voranschlägen sind

a) den einzelnen Einnahmen mit den

Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken

Seite, die einzelnen Ausgaben mit den

Abschnitts- und Gruppensummen auf der

rechten Seite gegenüberzustellen;

b) den Einnahmen und Ausgaben jeweils die

Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres

und die Beträge der Jahresrechnung

(Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.

(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf-

oder abzurunden, daß sie bei den Ländern durch

tausend, bei den Gemeinden durch hundert teilbar

sind.

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

a) nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten

durch einen Hinweis, der dem Ansatz

voranzustellen ist, zu kennzeichnen

(Anlage 1, Haushaltshinweis);

b) nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend

dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis

in Gruppen (1. Dekade),

Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten

(1. bis 3. Dekade) zu ordnen

(Anlage 2, Ansätze);

c) nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb

der Ansätze nach dem dekadisch numerierten

Postenverzeichnis zu gliedern

(Anlage 3 a Länder, Anlage 3 b Gemeinden,

Posten).

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte

gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade

des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige

Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und

5. Dekade des Ansatzes mit „0" nur dann notwendig,

wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen

und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen

Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen

wird.

(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach

finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert,

hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4)

zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3 a

und 3 b dargestellten Posten in bis zu drei weitere

Dekaden untergliedert werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente

gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen

Form anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige

Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck

sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle

zusammenzufassen. Eine

Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis

(haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus

dem Ansatz (funktioneile und — soweit angewendet

— finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus

der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen

Gliederungselemente können voneinander in geeigneter

Weise getrennt werden.

(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach

regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten

zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle

zu erfolgen.

Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen

und Zuschüssen

§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine

Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt

„Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen

zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für

die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und

-anlagen. Diese sind bei der in Frage kommenden

Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.

(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden

aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben

sind in der Höhe zu veranschlagen, die diesen

Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel

für Bedarfszuweisungen aus der Landessumme

der Gemeindeertragsanteile entspricht.

Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung

der Ertragsanteile der Gemeinden in Form eines

Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und

Finanzbedarf (Vorausanteil) sowie nach einem

Bevölkerungsschlüssel vorsieht, sind die bezüglichen

Einnahmen von den Gemeinden getrennt zu

veranschlagen.

(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen

und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den

Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen

und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuweisen.

Soweit sie einem Betrieb oder einer

betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen,

können sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen

Einrichtung als Einnahmen veranschlagt

werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche

Vorhaben der Gemeinden sind als

außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Beilagen zum Voranschlag

§ 9. Dem Voranschlag sind beizugeben

1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten

Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt

nach ordentlichen und außerordentlichen

Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen

0—9 zu enthalten; diese Übersicht ist vor

dem Voranschlag auszuweisen;

2. ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal,

getrennt nach Ausgaben für die Beamten,

Vertrags- und sonstigen Bediensteten,

sowie b) über die Pensionen und sonstigen

Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag

zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe-

und Versorgungsgenußempfänger;

3. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen,

Zuschüsse oder Beiträge von

und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme

von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen

mehrerer Gebietskörperschaften;

4. ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen

aus Rücklagen;

5. a) ein Nachweis über den voraussichtlichen

Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr

vorangegangenen Finanzjahres,

der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b) ein Nachweis über den Schuldendienst im

Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben

Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt,

Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

6. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten

Vergütungen. Dieser Nachweis

hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen

oder die Ausgaben zu umfassen;

7. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr

erforderlichen Dienstposten der

Beamten, der Vertragsbediensteten und der

ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen.

Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten

nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen)

und Dienstklassen vorzunehmen;

8. für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern

ein Voranschlagsquerschnitt, in dem

im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen

und Ausgaben und im zweiten Teil die

vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben

zusammengefaßt und innerhalb dieser

Gliederung nach Posten zu ordnen sind

(Anlage 5). Den Ländern (einschließlich

Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;

9. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die

Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).

II. ABSCHNITT

RECHNUNGSABSCHLUSS

Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung

§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene

Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen

und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung

(Jahresrechnung) und die Vermögensrechnung.

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen

Finanzjahr fällig waren oder über den

31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres

gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des

Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres

zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres

angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt

Entsprechendes.

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung

bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden

Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzah-

lungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind

im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung

in die Haushaltsrechnung des folgenden

Finanzjahres überzuführen.

(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2

angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs-

und Abstattungsverrechnung aus dem

Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung

in ein anderes Finanzjahr unzulässig.

Bruttoverrechnung

§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich

ungekürzt (brutto) zu erfolgen.

(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um

nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen

oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben

Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme

oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben

und von Ausgaben für Leistungen für Personal

ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung

zulässig.

Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und

Ausgaben

§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen

nicht vorgesehene Einnahmen

und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen

Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden

Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam zu

verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und

Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend

der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten

sind.

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung

voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung

(Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen

A. Einnahmen

1. Anfänglicher Kassenbestand;

2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der

voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt

nach

a) ordentlichen Einnahmen und

b) außerordentlichen Einnahmen;

3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;

4. Gesamtsumme von 1. bis 3.

B. Ausgaben

1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der

voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt

nach

a) ordentlichen Ausgaben und

b) außerordentlichen Ausgaben;

2. Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;

3. schließlicher Kassenbestand;

4. Gesamtsumme von 1. bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem

Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen

derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der

Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu

berücksichtigen.

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die

gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen

voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben

nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages

zu erstellen und hat in dieser Gliederung

darzustellen

1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-

und Ausgabenreste);

2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge

(Soll);

3. die Summe aus Z 1 und Z 2;

4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und

Ausgaben (Ist);

5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-

und Ausgabenreste) am Ende des

Finanzjahres;

6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten

Betrag einschließlich Änderungen durch

Nachtragsvoranschläge;

7. den Unterschied zwischen der Summe der

vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten

Betrag (Z 6); das für die Genehmigung

des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses

zuständige Organ hat zu entscheiden,

ab welchem Ausmaß Abweichungen zu

erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren

sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen.

Sie ergeben sich als Unterschied aus der

Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden

Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der

Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen

Ausgaben.

Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

§ 16. (1) Über unbewegliche und bewegliche

Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen

Einrichtungen und der wirtschaftlichen

Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung

erstellen, haben die Gemeinden

gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise

zu führen. In den Anlagennachweisen sind die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die

Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.

Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt

eine Regelung überlassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter

im Sinne des Einkommensteuerrechtes.

(3) Vollständige Vermögensrechnungen können

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt

werden.

Beilagen zum Rechnungsabschluß

§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen

1. bei Gemeinden eine Aufstellung mit folgenden

Angaben

a) Flächenausmaß der Gemeinde nach dem

Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden

Finanzjahres,

b) die Anzahl der Einwohner der Gemeinde

nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner

des Finanzjahres auf der Grundlage des

Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung

(der letzten diesem Tag vorangehenden

Volkszählung),

c) die während des Finanzjahres in Geltung

gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer

von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben, für die Grundsteuer

von den Grundstücken und für die Lohnsummensteuer,

d) ob die Gewerbesteuer ausgeschrieben

wurde;

2. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen

und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach

ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen

und Ausgaben, die Gruppensummen

0—9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse

der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden

Finanzjahres, zu enthalten. Die

Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis

sind getrennt darzustellen.

(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen

1. ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal,

getrennt nach Ausgaben für die Beamten,

Vertrags- und sonstigen Bediensteten,

sowie b) über die Pensionen und sonstigen

Ruhebezüge;

2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen,

Zuschüsse oder Beiträge von und an

Gebietskörperschaften mit Ausnahme von

Beiträgen an Konkurrenzunternehmen

mehrerer Gebietskörperschaften;

3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am

Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zuführungen

an und Entnahmen aus Rücklagen)

und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;

4. a) ein Nachweis über den Schuldenstand,

der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b) ein Nachweis über den Schuldendienst

mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen,

Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze,

Nettoaufwand;

5. ein Nachweis über den Stand der gegebenen

Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen

und -schulden am

Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zugänge

und Abgänge) und über den Stand am

Schluß des Finanzjahres;

6. für Gemeinden ein Nachweis der am Schluß

des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);

7. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren

und Beteiligungen am Beginn des

Finanzjahres, die Veränderungen während

des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge)

und den Stand am Schluß des Finanzjahres;

8. ein Nachweis des Standes an Haftungen am

Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zugänge und

Abgänge) und den Stand am Schluß des

Finanzjahres;

9. ein Nachweis über die entsprechend § 2

Abs. 2 geleisteten Vergütungen;

10. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am

31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten

Dienstnehmer der Anzahl der im Stellenplan

vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt

wird;

11. ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe-

und Versorgungsgenußempfänger zum

31. Dezember des Finanzjahres;

12. für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern

ein Rechnungsquerschnitt, in dem

im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen

und Ausgaben und im zweiten Teil die

vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben

zusammengefaßt und innerhalb dieser

Gliederung nach Posten zu ordnen sind

(Anlage 5). Den Ländern (einschließlich

Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;

13. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen

Gebarung, gegliedert nach den während des

Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten)

unter Angabe des anfänglichen

Standes, der Einnahmen und Ausgaben im

Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen

Standes bei jedem Konto (Sammelkonten).

Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis

der einzelnen größeren offenen

Posten anzuschließen;

14. die Rechnungsabschlüsse der Betriebe, der

betriebsähnlichen Einrichtungen und der

wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit

für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne

aufgestellt werden.

(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung

brauchen die unter Abs. 2 Z 5, 7 und 13

angeführten Nachweise nicht beigegeben zu werden.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge

und Rechnungsabschlüsse für das

Finanzjahr 1984 anzuwenden.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

treten die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnungen

— VRV, BGBl. Nr. 493/1974 und

604/1976, außer Kraft.

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