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159_1981 AT

159. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet:.

§ 1. (.1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Taiwan werden für die

Zeit vom 1. April 1981 bis 3.1. März 1982 nach

Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewillligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren taiwanesischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile

für diese Waren Verwendung finden;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird;

c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste

der Zolltarifnummern ex 51.04 A 2,

ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs,

die auf Erlaubnisschein zur Herstellung von

Stickereien eingeführt werden oder die aus

einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen

zum freien Verkehr abgefertigt

werden, sowie

d) für Gewebe der in lit. c genannten Tarifnummern,

wenn nachgewiesen wird, daß

das zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich

als Leerstoff-Mitlieferung zu

Stickereien verwendet wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 14. März 1980, BGBl Nr. 127,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes der

auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September1981 beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.

Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht

geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am 15. April

1981 vorliegenden Anträge jener Antragsteller

verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung

vom 14. März 1980, BGBl. Nr. 127, festgesetzten

entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt

haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig

sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als

ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge

im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche

Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge

die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils,

ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge

zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,

deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller

Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des

Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der

verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge,

die in dem sich so ergebenden Quotienten

Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten

schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,

so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche

Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht er-

schöpft, werden nach dem 15. April 1981 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der

Antragsteller lim Rahmen des mit Verordnung

vom 14. März 1980, BGBl. Nr. 127, festgesetzten

Kontingentes Einfuhren getätigt hat oder

nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am

gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen

den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils

übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller

aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

(für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nichtausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur

Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch

jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die

gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und

bis zum 30. September 1981 nicht geltend gemacht

wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte

vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981

in Kraft.

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