159. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet:.
§ 1. (.1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Taiwan werden für die
Zeit vom 1. April 1981 bis 3.1. März 1982 nach
Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewillligungen nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile
für diese Waren Verwendung finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste
der Zolltarifnummern ex 51.04 A 2,
ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs,
die auf Erlaubnisschein zur Herstellung von
Stickereien eingeführt werden oder die aus
einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen
zum freien Verkehr abgefertigt
werden, sowie
d) für Gewebe der in lit. c genannten Tarifnummern,
wenn nachgewiesen wird, daß
das zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich
als Leerstoff-Mitlieferung zu
Stickereien verwendet wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 14. März 1980, BGBl Nr. 127,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes der
auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen
nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September1981 beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.
Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht
geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes
wird auf der Grundlage aller am 15. April
1981 vorliegenden Anträge jener Antragsteller
verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung
vom 14. März 1980, BGBl. Nr. 127, festgesetzten
entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt
haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,
soweit sie ordnungsgemäß und vollständig
sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als
ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge
im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche
Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge
die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils,
ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge
zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,
deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller
Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des
Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der
verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge,
die in dem sich so ergebenden Quotienten
Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten
schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,
so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche
Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der
erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht er-
schöpft, werden nach dem 15. April 1981 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der
Antragsteller lim Rahmen des mit Verordnung
vom 14. März 1980, BGBl. Nr. 127, festgesetzten
Kontingentes Einfuhren getätigt hat oder
nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am
gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen
den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils
übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
(für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nichtausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur
Verteilung zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch
jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die
gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und
bis zum 30. September 1981 nicht geltend gemacht
wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte
vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981
in Kraft.