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159_1980 AT

159. Verordnung: Errichtung des Zollamtes Radlpaß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Errichtung des Zollamtes Radlpaß

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/

1975, wird verordnet

§ 1. Am Grenzübergang Radlpaß wird im

Gebiet der Ortsgemeinde Großradl, Bundesland

Steiermark, das Zollamt Radlpaß als Zollamt

zweiter Klasse errichtet.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai

1980 in Kraft.

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