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159_1979 AT

159. Verordnung: Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 337/1975, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von

Meterware genügt die Kennzeichnung auf der

Faktura."

2. In der Anlage 3 hat die Z. 12 zu lauten

„12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und

Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und

Frisierhauben".

3. In der Anlage 3 ist nach der Z. 51 einzufügen

„52. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff

für Spitäler; alle diese aus

ZTNr. 61.04 C"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. April 1979 in

Kraft.

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