159. Verordnung: Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 337/1975, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von
Meterware genügt die Kennzeichnung auf der
Faktura."
2. In der Anlage 3 hat die Z. 12 zu lauten
„12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und
Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und
Frisierhauben".
3. In der Anlage 3 ist nach der Z. 51 einzufügen
„52. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff
für Spitäler; alle diese aus
ZTNr. 61.04 C"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. April 1979 in
Kraft.