Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
159_1978 AT

159. Verordnung: Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z. 3 und des § 5

Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des

Internationalen Übereinkommens von 1960 zum

Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln

zur Verhütung von Zusammenstößen auf

See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens

1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung

BGBl. Nr. 611/1977 wird verordnet

Die Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 625/

1973, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 446/1974 wird wie folgt geändert

1. Der § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„Sonderfahrzeuge, die mehr als 12 Fahrgäste

befördern, gelten als Fahrgastschiffe."

2. An den Teil E ist anzufügen

„Teil F

Arbeitnehmerschutzvorschriften

Kapitel I

Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz der

Arbeitnehmer

ABSCHNITT 1

Arbeitsräume, sonstige Schiffsräume und Wohnräume

Begriffsbestimmungen

§ 61. (1) Arbeitsräume sind Werkstättenräume,

Fischverarbeitungsräume, Kombüsen und dergleichen.

Schiffsräume sind Maschinen- und Kesselräume,

Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume,

Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs-

oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume,

Pumpenräume, insbesondere auf

Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel

und dergleichen. Wohnräume sind Unterkunftsräume

der Arbeitnehmer am Schiff.

(2) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und

Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der

Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich

alle den Arbeitnehmern gestatteten

Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der

Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe,

die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich

ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem

Fußboden oder dem Sundplatz der Arbeitnehmer.

Arbeits- und sonstige Schiffsräume

§ 62. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf

1,90 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und sonstigen

Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den

Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert

werden, damit die im laufenden Betrieb

auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

ungehindert in sicherer Weise

durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen

vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen,

Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen

gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.

Kommandobrücke und Kartenraum

§ 63. (1) Auf allen Schiffen muß in der Höhe

der Kommandobrücke ein Kartenraum oder eine

andere geeignete Einrichtung vorhanden sein,

die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick

in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke

verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes

darf die Brückenwache nicht blenden.

(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach

den Seiten und nach hinten muß eine sichere

Führung des Schiffes ermöglichen.

Wohnräume

§ 64. Wohnräume dürfen nicht vor dem

Kollisionsschott liegen.

Beleuchtung

§ 65. (1) Für eine ausreichende Beleuchtung von

Arbeitsräumen, sonstigen Schiffs- und Wohnräumen

sowie Verkehrswegen ist zu sorgen.

Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung

vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung,

ausgenommen in den Fällen des

Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung

soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung

der Räume und Verkehrswege gewährleisten;

große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke

sind zu vermeiden.

(2) Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in

Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig

und nur dann erforderlich, wenn

1. in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen

gearbeitet wird,

2. für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke

erforderlich ist,

3. Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung

liegen.

Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz

und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt

werden, um z. B. Blendung oder Ermüdung zu

vermeiden.

(3) Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen

Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit

zu überprüfen.

(4) Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen

Leuchten betreten werden.

Lüftung und Heizung

§ 66. (1) Arbeits-, sonstige Schiffs- und Wohnräume

müssen ausreichend natürlich oder künstlich

lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich

ständige Arbeitsplätze befinden und die keine

Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften.

Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen,

daß belästigende Zugerscheinungen vermieden

werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht

direkt im Zuluftstrom liegen.

(2) Arbeitsplätze und Wohnräume sind ausreichend

zu beheizen.

Abluftschächte

§ 67. Abluftschächte sind so zu gestalten und

einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche

oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder

Staub nicht in andere Räume eindringen können.

Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die

Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in

das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.

Lärm und Erschütterungen

§ 68. Lärm und Erschütterungen, die durch

Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind

nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die

Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den

Wohnräumen weder übermäßig beeinträchtigt

noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.

ABSCHNITT 2

Treppen, Ausgänge und sonstige Verkehrswege

Allgemeines

§ 69. (1) Die vom Deck zu den Arbeits-, sonstigen

Schiffs- und Wohnräumen führenden

Treppen, Leitern, Notausgänge und Notausstiege

müssen leicht erreichbar, unfallsicher und so

breit sein, daß sich die Arbeitnehmer jederzeit

rasch aus diesen Räumen entfernen können.

(2) Die Treppen in Arbeits-, sonstigen Schiffs- und

Wohnräumen müssen so unterteilt sein, daß

die Höhe zwischen zwei Treppenabsätzen nicht

mehr als 3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die

Summe aus der doppelten Stufenhöhe und der

Stufentiefe mindestens 0,60 m betragen. Dies

gilt sinngemäß für schräge Leitern. Die Stufenhöhe

muß, ausgenommen bei Fahrgastschiffen,

0,18 bis höchstens 0,22 m betragen.

(3) Treppen, die Höhenunterschiede von mehr

als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer

freien Seite mit einem Geländer versehen sein.

Bei einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr

müssen an beiden freien Seiten Geländer, ab einer

Breite von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer

angebracht sein. Falls Treppen keine

freien Seiten aufweisen, kann das Geländer

durch Handleisten ersetzt werden. Vor den

Treppen muß eine genügend große Auftrittsfläche

vorhanden sein. Die lichte Höhe über

Treppen soll in der Lotrechten 1,90 m nicht

unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser Höhe

sind entsprechende Maßnahmen gegen Verletzungen

zu treffen.

(4) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die

Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden

können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen

nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden

sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen

Personen ermöglichen, sich nach

außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu

befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen

in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen

müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung

oder bei Stromausfall wahrzunehmen

sein. Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen,

der nicht durch eigene Aufstellungsräume

für Kältemaschinen und Apparate führen darf,

in denen durch das Ausströmen einer größeren

Kältemittelmenge eine Gefährdung von Personen

eintreten kann. Kühlräume dürfen erst verschlossen

werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich

keine Personen in diesen Räumen aufhalten.

Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet,

die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen

ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu

machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene

Personen jederzeit aus den Kühlräumen

herausgelassen werden können.

(5) Decksdurchbrechungen von Treppen, die

zu Arbeitsräumen, sonstigen Schiffs- und Wohnräumen

unterhalb des Schottendecks führen,

müssen so angeordnet sein, daß sie mindestens

ein Fünftel der größten Schiffsbreite von der

Bordwand entfernt liegen. Ist dies nicht möglich,

muß eine zweite Treppe vorhanden sein, die

nicht an derselben Schiffsseite wie die erste

liegen darf.

(6) Relingstreppen sind gegen Verrutschen

und Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe

in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens

1,90 m betragen. Die Mindestbreite von

Durchgängen darf 0,60 m nicht unterschreiten.

(7) Große Nebenräume des Maschinenraumes,

die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände,

Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume,

müssen einen Notausgang haben, der in einen

Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an

Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.

(8) Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende

Türen, sind mit einer Sicherung

gegen unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste,

zu versehen. Schlagwerkzeuge für Vorreiber

müssen in unmittelbarer Nähe der Tür oder

Klappe bereitgehalten werden.

(9) Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten,

auf der Back und im Maschinenraum

sind gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden

Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken

über 70 m Länge sind Schutzhäuser einzurichten,

deren Entfernung untereinander 45 m

nicht überschreiten darf. Auf See müssen bei

schwerem Wetter zur Sicherung der Arbeitnehmer

gegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in

geeigneter Weise Strecktaue gezogen werden. Im

Bereich der Verkehrswege liegende Mannlöcher,

Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen oder dergleichen

sind so anzuordnen, daß Stolpern weitgehend

vermieden wird.

(10) Wohnräume müssen Ausgänge haben, die

eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen.

Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm lichter

Weite und Festfenster von mindestens 400 mm

lichter Weite können als Ausgänge in diesem

Sinne gelten. Hochliegende Fenster in glatten

Außenwänden von Deckshäusern mit zwei oder

mehreren Decks sind mit Einrichtungen zu versehen,

die ein sicheres Hinabsteigen auf das

nächste tiefergelegene freie Deck ermöglichen.

(11) Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung

deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen;

sie müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung

ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse

in diesen Fluchtwegen müssen von beiden

Seiten zugänglich und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge

für Vorreiber von Notausstiegsdeckeln

müssen im Fluchtweg in unmittelbarer Nähe des

Ausstieges gehaltert werden.

(12) Fluchtwege sind von Lagerungen jeder

Art freizuhalten.

Geländer, Grätinge, Flurplatten

§ 70. (1) In Arbeits- und sonstigen Schiffsräumen,

an frei an Deck stehenden Einrichtungen

und auf den Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen

Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen

zum Festhalten angebracht sein.

(2) Geländer müssen so angebracht sein, daß

eine Verletzung dar Hände durch Einklemmen

oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert

wird.

(3) Freiliegende Grätinge müssen mit einem

Geländer mit einer Mittelstange versehen sein;

diese kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens

0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche

sind insbesondere vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten

abgelegte Materialien oder Werkzeuge

herunterfallen können.

(4) Flurplatten müssen rutschsicher und, mit

Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt

sein.

(5) Öffnungen der Oberlichter müssen durch

Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise

gegen das Abstürzen von Personen gesichert

sein.

Zugang zum Schiff

§ 71. (1) Sofern eine Landverbindung zum

Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist

in einwandfreiem Zustand zu halten.

(2) Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen

Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen.

Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege

mit einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein

einseitiges Geländer, wenn die andere Seite durch

die Schiffswand gesichert ist.

(3) Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege

müssen für eine zulässige Belastung von

5000 N/m², ihre Geländer für eine Belastung in

waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet

sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang

dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem

Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen

werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder

Neigung eine sichere Auftrittsfläche bieten.

(4) Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die

zum Personenverkehr zwischen einem verankert

oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder

zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen

dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von

mindestens 0,50 m und auf beiden Seiten mindestens

0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug

in halber Höhe haben; bei einer Breite von

mehr als 0,6 m müssen die Geländer mindestens

1 m hoch sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue.

Stützen müssen so gesichert sein, daß sie nicht

herausgezogen werden oder umkippen können.

(5) Die Verwendung von Leitern, die nicht

gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.

(6) Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die

nicht vom Ufer aus betreten werden können,

müssen mit mindestens einer Sturmleiter versehen

sein, sofern nicht das Vorhandensein einer

Scheuerleiste am Schiff diese überflüssig oder die

Lösch- und Ladearbeit das Vorhandensein mehrerer

Sturmleitern erforderlich macht.

(7) An den Sturmleitern müssen die Stufen

in höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und

befestigt sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche

haben, sich im rechten Winkel zur

Schiffseite halten und nicht kanten können.

Wenn bei einem hochbordigen Schiff die Sturmleitern

besonders lang sein müssen, sind geeignete

Maßnahmen zu treffen, um ein Drehen der

Leitern zu verhindern. Der Stufenabstand von

höchstens 0,35 m ist auch bei der Verbindung

der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück

einzuhalten.

(8) Das An- und Vonbordgehen des Lotsen

oder anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen

Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers

oder eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes

erfolgen.

(9) Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge

zum Schiff ausreichend zu beleuchten.

Bei Glätte sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten

zu treffen.

ABSCHNITT 3

Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel

Decks, Luken und Schotte

§ 72. (1) Der Abstand zwischen den Pollern

und anderen Bauteilen muß so bemessen sein,

daß die Leinen einwandfrei gehandhabt werden

können.

(2) Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den

Decks sind derart zu haltern und zu befestigen,

daß der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen,

wie Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten

und -einrichtungen, Peilrohren,

Rettungsmitteln oder Notruderständen, nicht

behindert wird.

(3) Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die

Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch

den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck

aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen.

Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens

0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche

haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge

im Laderaum beobachtet werden können.

Der Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes

und Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m

betragen. In die Verkehrswege hineinragende

Podeste sind klappbar einzurichten; solche Podeste

müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar

eingerichtet sein. Scharfe Kanten und

Ecken sind zu vermeiden. Podeste, die in einer

Höbe von mehr als 1 m über Deck angebracht

sind, müssen gegen Abstürzen gesichert sein.

Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen, die

keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen nicht

als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet

werden.

(4) Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur

dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit

der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen,

gestattet. Die Schiffsleitung hat

dafür zu sorgen, daß bei deren Verwendung die

von der Klassifikationsgesellschaft festgelegten

Werte für das Be- und Entladen eingehalten

werden.

Schutzvorkehrungen an Luken

§ 73. (1) Der Einbau von Ladeluken ohne

Sülle oder mit geringerer Süllhöhe als im Freibord-

Übereinkommen, BGBl. Nr. 381/1972, vorgeschrieben

ist, bedarf der Zustimmung der Behörde.

(2) Öffnungen im Verkehrsbereich sind so zu

sichern, daß Personen nicht stolpern oder abstürzen

können.

(3) Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m

Süllhöhe müssen in geöffnetem Zustand — außer

beim Laden und Löschen — durch Geländer

von mindestens 0,90 m Höhe oder durch gleichwertige

Vorkehrungen gesichert sein. Glattdeckluken

auf dem freien Oberdeck sind in geöffnetem

Zustand durch ein mindestens 0,90 m

hohes Geländer zu sichern; es darf beim Laden

und Löschen abweichend vom ersten Satz nicht

entfernt werden. Die Geländer müssen in der

Mitte mit einem Seil oder einer Kette gesichert

sein.

(4) Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher,

müssen durch geeignete Vorrichtungen,

wie Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert

sein.

(5) Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte

müssen durch Schutzstangen oder Ketten

gesichert sein.

(6) Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung

von weniger als 1 m an den Süllen

niedriger Luken befinden, müssen mit Handgriffen

oder Geländern ausgerüstet sein.

(7) Wenn in Zwischendecks und im Laderaum

gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist

der offene Teil der Zwischendeckluke von dem

gedeckten Teil durch Netze oder in anderer geeigneter

Weise gegen das Herabfallen von Personen

und Ladung zu sichern.

(8) In der Nähe der Zwischendeckluken, wie

an Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen,

müssen Vorrichtungen zum Befestigen von

Ketten oder Strecktauen vorhanden sein.

(9) Offene Zwischendeckluken müssen, wenn

nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten

oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord

zu Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn

die Decks neben den Luken nicht betreten werden

müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen

ist nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu

den Zwischendecks in anderer Weise verhindert

wird.

Lakendeckel

§ 74. (1) Sind hölzerne Deckel zugelassen,

dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben,

wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche

einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere

Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit

hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel

mitzuführen.

(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch

angetriebene Lukenabdeckungen sind

so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen

der Gefahrenbereich gut übersehen werden

kann.

Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel

§ 75. (1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen

und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert

sein.

(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung

und Befestigung sowie Schalkkeile,

Lashings und Haltevorrichtungen für Metalllukendeckel

möglichst während jeder Wache zu

überprüfen.

(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise

gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur

bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet

werden, wie für dringende Arbeiten unter

Deck oder für Lüftungszwecke.

Reling

§ 76. Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling

muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk

gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten

Schiffen muß erforderlichenfalls ein

Schutz gegen Überbordfallen angebracht sein.

Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von

Schiffseinrichtungen

§ 77. Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen,

Schwungräder, Triebräder und vorstehende

Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich

gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen

versehen sein, sofern sie nicht

durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend

verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe

von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter

Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.

Riemen-, Seil- und Kettentriebe

§ 78. Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im

Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen

zu verkleiden oder zu umwehren, sofern

sie nicht durch den Flurboden oder andere

Teile ausreichend verdeckt sind.

Maschinenanlagen

§ 79. (1) Maschinenanlagen dürfen nur von

geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten

Personen bedient werden.

(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen

sind einzuhaken.

(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern

auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen.

Hiebei dürfen Kältemittel oder 01 nicht

in den Kühlmaschinenraum austreten.

Stromerzeugungsaggregate und Pumpen

§ 80. Stromerzeugungsaggregate und Pumpen,

die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen,

für sie bestimmten Räumen, wie unter der

Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt

sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen

gefahrbringende Berührung geschützt sein.

Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter

und Apparate

§ 81. (1) Manometer und Sicherheitsventile

müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden,

und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt

werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist

bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates

zu überprüfen.

(2) Die Behörde hat die von der Klassifikationsgesellschaft

vorgeschriebenen Zeitabstände der

Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen

der Sicherheit erforderlich ist.

Heizungsanlagen

§ 82. Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt

werden und müssen ebenso wie die Manometer

in einwandfreiem Betriebszustand sein.

Krane, Winden und sonstige Hebezeuge

§ 83. (1) Laufkrane und -katzen müssen gegen

unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei

Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie

durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen

müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend

bemessen und befestigt sowie derart angebracht

sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt

werden können. An den Enden von Kranbahnen

und Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke

und sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung

vorhanden sein.

(2) An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen,

auf dem der Hersteller und das Baujahr

angegeben ist. Weiters ist die höchstzulässige

Tragkraft deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.

(3) Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine

Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung

oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt.

Durch eine geeignete mechanische oder elektrische

Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß

beim Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit

nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen

Hubwerken muß die Hubbewegung durch einen

Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem

Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.

(4) Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet,

die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet

sein. Steuereinrichtungen müssen so beschaffen

sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig

ausschalten (Totmannschaltung).

(5) Der Leiter der Maschinenanlage hat die

für die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge

und ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens

jedoch jährlich einmal, zu überprüfen. Das Ergebnis

dieser Prüfungen ist in das Maschinentagebuch

einzutragen.

(6) Krane, Winden und sonstige Hebezeuge,

ausgenommen die im Abs. 5 angeführten, sind

weiters mindestens einmal jährlich einer Prüfung

hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch die

Klassifikationsgesellschaft unterziehen zu lassen.

(7) Für Instandsetzungsarbeiten an schweren

Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen

ausreichend bemessene Befestigungsmöglichkeiten

(Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht

sein.

(8) Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch

Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.

(9) Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch

für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln

beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken

oder es muß zwischen ihnen und dem

Kraftantrieb eine Sperre vorhanden sein.

(10) Winden für Handbetrieb müssen so eingerichtet

sein, daß die Last nicht unbeabsichtigt

zurücklaufen kann; Sperrklinken müssen selbsttätig

einfallen. Die Last darf nur mit Kraft oder

bei stillstehender Kurbel gesenkt werden können.

(11) Der Abstand der Winden von den Lukensüllen

muß so groß sein, daß an den Winden und

den Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.

(12) An Zylindern von Dampfwinden sind auf

der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz

der Arbeitnehmer vor Verbrennungein zu treffen;

das gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies

nicht durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist.

Dies gilt sinngemäß auch für Motorwinden und

deren Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen

die Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen

oder mit einem solchen Material verkleidet

sein.

(13) Austretender Dampf und Abgase müssen

so ins Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet

und die Sicht des Windenmannes zur

Luke nicht beeinträchtigt wird.

(14) Bewegliche Teile von Kranen und Winden

müssen gegen gefahrbringende Berührung geschützt

sein. Schutzvorrichtungen dürfen während

des Betriebes nicht entfernt werden.

(15) An den Betätigungseinrichtungen für die

Steuerungsorgane müssen seewasserbeständige

Pfeilschilder angebracht sein, die die Betätigungsrichtung

für „Hieven" und „Fieren" sowie bei

Kranen für das Schwenken des Kranarmes und

für das Verstellen der Ausladung angeben.

(16) Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb

muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels

selbsttätig ausschalten.

(17) Bedienungsstände von Kranen und Winden

auf erhöhten Plattformen müssen mit einem

Geländer mit Mittelstange ausgerüstet sein.

(18) Schwungscheiben und Speichenräder müssen

verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Dies

gilt auch für Seilscheiben von Ladegeschirrblöcken,

die im Betriebszustand den Arbeitnehmern oder

anderen Personen zugänglich sind.

(19) Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten

müssen mit einer Bremsvorrichtung

versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen

der Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt

sein.

(20) Die Bedienung von Kranen und Winden

darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die

mit diesen Arbeiten vertraut und entsprechend

unterwiesen sind.

(21) Die Schiffsführung hat dafür zu sorgen,

daß

1. die Arbeitnehmer bei der Arbeit anliegende

Kleidung tragen,

2. die beim Betrieb von Kranen oder Winden

beschäftigten Arbeitnehmer während dieser

Zeit keine anderen Tätigkeiten verrichten,

3. bei Hangerwinden mit Antrieb durch Faulenzerdraht

die vorgesehenen Sicherungen

sachgemäß benutzt werden und

4. das Deck im Bereich der Ladebäume und

Krane abgesperrt wird,

wenn Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer zu Schaden

kommen.

(22) Die Bedienungsstände der Ladewinden

sind so einzurichten, daß der Windenmann

gegen die Unbilden der Witterung geschützt ist,

ausgenommen bei Proviantladekranen. Die Bedienungsstände

der Winden sind mit Sitzen zu

versehen. Der Windenläufer ist so zu führen, daß

er durch andere Konstruktionstelle nicht beschädigt

werden kann.

(23) Krane, ausgenommen Proviantladekrane,

sind mit einem Bedienungsstand zu versehen, der

mit einem Schutzgitter auszurüsten ist. Ist der

Bedienungsstand nicht in einem Führerhaus untergebracht,

muß fair bestmöglichen Witterungsschutz

gesorgt sein.

(24) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge

und Rampen müssen im Gefahrenfalle

sofort stillgesetzt werden können. Bei solchen

Drehvorrichtungen, Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb

sowie Rampen muß die zum Einschalten

und zur Aufrechterhaltung des Bewegungsablaufes

zu betätigende Einrichtung, wie Hebel,

Druckknopf oder Handrad, von dem Arbeitnehmer

in der Einschaltstellung festgehalten und

beim Loslassen automatisch in die Ausschaltstellung

zurückgeführt werden, so daß der Bewegungsablauf

auch unter Last sofort unterbrochen

wird.

(25) Zur Sicherung der Ladebäume und deren

Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende

Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein

einer Decksladung, vorhanden sein.

(26) Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen

müssen den besonderen Anforderungen ihres

Verwendungszweckes genügen.

Ladegeschirr

§ 84. (1) Das Ladegeschirr, einschließlich der

Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten

und des stehenden Gutes, müssen den Vorschriften

der Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung

und Prüfung von Ladegeschirren entsprechen.

Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs

(Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren.

Bei der Beschaffung von Ersatzteilen

sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung

derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.

(2) Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht

überschritten werden. Die Klassifikationsgesellschaft

kann jedoch eine einmalige Überschreitung

der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei

hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen

und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt

diese Überlastung vorgenommen werden darf.

(3) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden,

Ladebäume, Krane sowie der Masten und des

stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand

zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind,

deren Verschleiß größer ist als von der Klassifikationsgesellschaft

erlaubt.

Schleifmaschinen und Schleifkörper

§ 85. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten

Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper

müssen sicher befestigt und verdeckt sein.

(2) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen

versehen sein; außerdem muß auf jeder

Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf

Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel

müssen mindestens der Hersteller und

die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute

des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung

von Schleifkörpern ist darauf zu achten,

daß die Drehzahl der Maschine nicht größer ist

als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.

(3) Schleifböcke müssen mit geraden oder

L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen

ausgerüstet sein.

(4) Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen

zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer

müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen

tragen.

Befehlsübermittlungseinrichtungen

§ 86. Schiffe, bei denen die Entfernung von

der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum

Heck 60 m übersteigt, müssen mit einer zuverlässigen

gegenseitigen Einrichtung zur Befehlsübermittlung

versehen sein.

Umsteuereinrichtungen

§ 87. (1) Werden Verbrennungsmotoren von

der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu

bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild

mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung!

Druckluftbehälterventil während des Betriebes

stets geöffnet halten!".

(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend

Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden

sein; nur wenn und solange dies sichergestellt

ist, darf Druckluft für andere Zwecke

entnommen werden.

Lenzvorrichtungen

§ 88. (1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten;

die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in

gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.

(2) Wird Ladegut gefahren, daß die Pumpen

verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer,

Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe

vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und

in geeigneter Weise gegen das Eindringen des

Ladegutes zu schützen.

Brennstoffbunker und -behälter, Petroleumtanks

§ 89. (1) Brennstoff darf nur in den hiefür von

der Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen Tanks

und Behältern gefahren werden.

(2) Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken

von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen

sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben

müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten

Stellen sollen Gitterroste angeordnet

sein.

(3) Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum

gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.

(4) Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen,

das Entzünden von Petroleum oder das Einbringen

von brennenden Petroleumlampen ist in

diesen Räumen verboten. Auf dieses Verbot ist

mit einem deutlich sichtbaren und dauerhaften

Anschlag hinzuweisen.

(5) Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren,

die bis über Deck geführt sind,

ausgerüstet sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen

Tanks bis zu 50 1 Inhalt in Räumen, deren

Türen unmittelbar ins Freie führen, nicht erforderlich.

Im Maschinenraum genügt es, wenn das

Entlüftungsrohr in das Maschinenoberlicht geführt

ist, sofern die Mündung des Entlüftungsrohres

höher als die Öffnung des Füllrohres liegt.

Petroleumstandanzeiger für Tanks müssen mit

Schutzvorrichtungen versehen und am Tank absperrbar

eingerichtet sein. Die Absperrung muß

selbstschließend sein und darf nur zeitweise zur

Feststellung des Inhaltes geöffnet Werden. Unter

dem Entnahmehahn muß sich eine Auffangwanne

befinden.

Doppelboden und Tanks

§ 90. (1) Zum Befahren von Doppelböden und

Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter

den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht

sein.

(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen

ausreichend bemessen und so angeordnet sein,

daß sie ungehindert zugänglich sind.

Elektrische Anlagen

§ 91. (1) Räume, in denen sich explosible Gas- oder

Dampf-Luft-Gemische ansammeln können,

sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur

durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt

durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet

werden. Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden,

dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten

Handleuchten betreten werden. Schalter,

Steckdosen und Sicherungen müssen außerhalb

der Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete

Räume sind insbesondere die Farbenlager-,

Lampen- und Akkumulatorenräume und

Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten mit

einem Flammpunkt unter 60° C gelagert oder

verwendet werden.

(2) Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch

geeignete Abdeckungen gegen herabfallende Gegenstände

und gegen Verschmutzung zu schützen.

(3) An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen

und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken

und -kästen ist ein Schild

mit der Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren,

Explosionsgefahr!" anzubringen. Akkumulatorenräume

dürfen nicht zweckentfremdet verwendet

werden.

(4) Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei

Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und

Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand

zu erhalten und zu benutzen.

(5) Räume, in denen sich freiliegende, unter

einer Betriebsspannung von mehr als 42 Volt

stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden,

sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist

vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An

den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil

und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen

nicht berühren!" bei Anlagen mit

Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift

„Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!"

bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.

(6) Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen

und anderen engen Räumen darf für

Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das

sind Spannungen mit nicht mehr als 42 Volt,

verwendet werden, wenn nicht andere geeignete

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,

wie Schutzisolierung oder Schutztrennung,

angewendet werden.

(7) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

an elektrischen Anlagen mit Spannungen

über 42 Volt dürfen nur in spannungslosem Zustand

durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen

Arbeiten an unter Spannung stehenden

Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten

nur von fachkundigen Arbeitnehmern in

Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen

Person durchgeführt werden.

Bootsmannsstuhl

§ 92. (1) Masten ohne Leitern müssen am Topp

mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues

ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder

Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit

stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen

des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder

Kunststoffseil eingeschoren sein.

(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die

damit beauftragten Arbeitnehmer entweder in

einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während

der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel

zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß

bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt

werden, daß der Schäkelbolzen nicht am

Want oder Stag liegt.

Mastleitern

§ 93. (1) Auf Schiffen über 250 BRT müssen

an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens

1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste

stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen

der Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand

vom Mast und 0,30 m Abstand voneinander

haben; die Sprossen müssen aus spitzkant gestellten

Quadrateisen bestehen. Bei einfierbaren

Stengen können statt der festen Leitern Drahttauleitern

angebracht werden. Steigeisen sind so

auszuführen, daß ein seitliches Abgleiten verhindert

wird.

(2) An Ladepfosten müssen Leitern und eine

Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring,

angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten

an den oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen

ermöglichen.

(3) An Masten, die kein Ladegeschirr haben,

wie bei Schleppern, können Mastleitern entfallen.

Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren

eines Jolltaues vorhanden sein.

(4) Salingpodeste müssen ein Geländer mit

Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich

wirksamen Einrichtungen haben. Von den Mastleitern

muß ein gefahrloser Zugang zur Saling

vorhanden sein.

Raumleitern

§ 94. (1) Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe

müssen für jede Luke eine fest verlegte

stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch

die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder

Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet

sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen

die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen

von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen,

wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt

sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind

hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine

fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind;

sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.

(2) Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen

mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen

mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen

von mehr als 6 m dürfen die Räumleitern

nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern

müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer

ausgerüstet sein.

(3) Für Teildecks, die nicht von Raumleitern

aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.

(4) Raumleitern müssen mindestens 0,30 m

breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie

sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen

müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur

anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in

mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen

entfernt angeordnet sein.

(5) Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß

an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa

0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes

Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche

angebracht sein.

(6) Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken

eingebaut sind, müssen die Einsteigluken

einen lichten Querschnitt von 600 X 600 mm

aufweisen.

(7) Raumleitern dürfen von der Ladung nicht

derart verstellt werden, daß das Verlassen des

Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von

Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.

Rohrleitungen

§ 95. (1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen

sind zur Vermeidung von gefährlichen

Wasserschlägen sehr Langsam zu öffnen.

(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus

Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder andere

Räume des Schliffes muß ausgeschlossen sein.

Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und ausgeführt

sein, daß Brandgefahren vermieden werden.

(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder

im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt

sind, müssen in der Nähe der Außenhaut

mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen

von Lenzleitungen müssen in der

Nähe der Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen

ausgerüstet sein.

(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen

beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung

im Bootsbereich vorhanden sein.

(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten,

Gase oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich

mit einem Schutz gegen Berühren

zu versehen, sofern sie nicht isoliert sind.

Öffnungen von Lüftern und Luftrohren

§ 96. (I) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige

Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig

geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß

durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff

eindringen kann.

(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor

dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.

Ersatzteile, Werkzeug

§ 97. Für die Ausführung von Instandsetzungs-

und Instandhaltungsarbeiten an Bord

muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen

Anlagen eine genügende Zahl geeigneter

Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die

in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner

muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten

Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen,

Muttern, Splinte, Filtergaze und -siebe, Rund-

und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen,

Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und

Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen,

Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein

automatischer Anlagen auch eine entsprechende

Anzahl wesentlicher Teile derselben,

vorhanden sein.

Kombüseneinrichtungen

§ 98. In Kombüsen sind Küchenherde sowie

Brat- und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten.

Die einzelnen Kochstellen von Küchenherden

müssen mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur

Sicherung der Küchengeräte bei Seegang müssen

geeignete Abstellmöglichkeiten, wie Borde und

Schränke, in ausreichender Anzahl vorhanden

sein. Schranktüren müssen in geschlossenem Zustand

einzeln feststellbar eingerichtet sein. Die

Ablaßhähne der Koch- und Warmwasserkessel

sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,

die ein unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne verhindern.

Scharfe Ecken und Kanten sind an Einrichtungsgegenständen,

die im Arbeits- und Verkehrsbereich

aufgestellt sind, zu vermeiden. In

Kombüsen muß mindestens eine feststellbare

Sitzgelegenheit vorhanden sein.

ABSCHNITT 4

Nautische und sonstige Ausrüstung

Kompensierung der Kompasse

§ 99. (1) Außerordentliche Nachkompensierungen

sind nach Umbauten und größeren Ausbesserungsarbeiten,

nach Reparaturarbeiten, bei

denen elektrisch geschweißt wurde, nach Unfällen,

wie Kollisionen oder Blitzschlägen, durch die der

magnetische Zustand des Schiffes verändert worden

ist, sowie nach mehr als dreimonatigem

Stillegen des Schiffes vorzunehmen. Erweist sich

auf See die Kompensierung als verbesserungsbedürftig,

so ist der Kapitän, sofern er im Besitze

eines entsprechenden Befähigungszeugnisses ist,

befugt, Nachkompensierungen der Kompasse vorzunehmen.

Über jede Kompensierung ist ein Vermerk

ins Schiffstagebuch einzutragen. Die vom

Kompaßregulierer ausgestellte Bescheinigung ist

an Bord aufzubewahren.

(2) Schiffe, die lange im Hafen auf demselben

Kurs gelegen sind, sind zweckmäßigerweise einige

Zeit vor Wiederaufnahme der Fahrt auf einen

entgegengesetzten Kurs zu legen.

Anker, Ketten und Trossen

§ 100. (1) Anker, Ketten und Trossen müssen

den Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft

entsprechen. Prüfungsbescheinigungen müssen an

Bord verwahrt werden.

(2) Die Kettenstopper dürfen nur gelöst werden,

wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen.

Falls keine geschlossenen Kettenkästen vorhanden

sind, sind auf See die Kettenrohre gegen

das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.

Öl zur Beruhigung der Wellen

§ 101. Schiffe in weltweiter Fahrt müssen mindestens

50 kg, alle anderen Schiffe mindestens

10 kg pflanzliches oder tierisches Öl zur Beruhigung

der Wellen an Bord führen.

Schiffsnotsignale

§ 102. Die Schiffsnotsignale sind in geeigneten,

nicht abschließbaren, entsprechend gekennzeichneten

Behältern aufzubewahren.

Instandhaltung der Ausrüstung

§ 103. (1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind in

ordnungsgemäßem Zustande zu erhalten.

(2) Unbrauchbar oder schadhaft gewordene

Ausrüstungsgegenstände sind zu ersetzen.

ABSCHNITT 5

Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche

Güter und Stoffe, Übungen

Borddienst

§ 104. (1) Während der gesamten Lade- und

Löschzeit muß entweder der Kapitän oder ein

von ihm bestellter Vertreter an Bord sein; dies

gilt auch, wenn das Schiff in einem nicht sicheren

Hafen oder an einer nicht sicheren Reede liegt.

(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei

schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt

sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse

gestatten und das Schiff automatisch gesteuert

wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht

erforderlich. Der wachhabende Offizier muß sich

auf der Brücke aufhalten.

Gefahrliche Arbeiten

§ 105. (1) Gefährliche Arbeiten müssen so

durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten

dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten

Aufsichtsperson durchgeführt werden.

(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen

oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr

besteht, sind insbesondere die §§ 124 bis

126 zu beachten.

Laden und Löschen

§ 106. (1) Bei Lade- und Löscharbeiten sind

nachstehende Bestimmungen einzuhalten

1. Das Ladegeschirr muß stets in gutem Zustand

erhalten werden.

2. Seile, die auf Winden aufgerollt werden,

dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt

sein.

3. Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges

Durchstecken der Litzen herzustellen.

4. Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt

sein.

5. Die Schäkel zwischen Windenläufern und

Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und

mit der Öffnung nach unten durchgesteckt

werden.

6. Es dürfen nur Ladehaken verwendet werden,

die sich nicht am Süll oder an anderen

Hindernissen festhaken können. Bei Schwergutgeschirr

ist der Gebrauch von Doppelhaken

zulässig.

7. Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten

gekürzt oder verbunden wenden.

8. Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige

Glieder verbunden werden.

9. Hangerketten dürfen nur so befestigt werden,

daß der Schäkel in der Rundung des

Kettengliedes gut aufliegt.

10. Das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen

Gegenständen in den Raum ist verboten.

11. Unter der angehobenen Last und dem belasteten

Baum darf sich niemand aufhalten.

Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter

Bäume.

12. Angehobene Lasten müssen unverzüglich an

den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden.

13. Beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen

und gekuppelten Ladeseilen müssen die

Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer

der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen

Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander

darf hiebei als Teil des Prerventers verwendet

werden, wenn er ausreichend stark bemessen

ist. Die Preventer dürfen nur an den am

Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen

Augen, Klampen oder Pollern befestigt

werden. Die bei diesem Verfahren

zulässige, im Ladegeschirrzeugnis angegebene

Tragkraft darf nicht überschritten werden.

14. Wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen,

wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet

wird, müssen alle Teile des Geschirrs

täglich mindestens einmal auf guten Zustand

und gute Befestigung geprüft werden.

15. In den Laderäumen sowie in der Nähe

offener Luken darf nicht geraucht werden.

Auf Tankern und Schiffen, die entzündbare

Ladung an Deck fahren, darf im gesamten

Decksbereich nicht geraucht werden.

16. Während Lade- und Löscharbeiten muß am

Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich

sichtbar und verständlich angegeben

sein.

17. In Laderäumen, in denen sich entzündbare

Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können,

muß das Verbot der Verwendung von

offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar

angegeben sein.

Laufendes und stehendes Gut

§ 107. (1) Drahtseile, die auf Winden aufgerollt

werden, dürfen nur aa den auf der Windentrommel

angebrachten Vorrichtungen befestigt

werden; eine Befestigung mit Tauwerk genügt

nicht. Beim Arbeiten mit Winden müssen mindestens

drei Seitwindungen auf der Trommel bleiben;

dies gilt auch, wenn Drahtseile auf Spillköpfen

aufgetrommelt sind.

(2) Vorläuferketten dürfen nur so lang sein,

daß Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock

geraten können.

(3) Drahtseile müssen ausgewechselt werden,

wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser

die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte

mehr als ein Zehntel aller Drähte im

Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren

Rostansatz aufweist.

Deckslast

§ 108. (1) Die Deckslast ist so zu stauen, daß

die einwandfreie Betätigung der auf dem freien

Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung

nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende

Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren

zugänglich bleiben.

(2) Auf Deck liegende Ladung und Reservespieren

sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben

möglichst verhindert wird.

(3) Wenn die Ladung am Deck über die ganze

Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast

uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden,

so ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte

und gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit

Streckleinen zum Festhalten auszurüsten sind.

(4) Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast

keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich

des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite

Strecktaue in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.

Arbeiten an Luken

§ 109. (1) Das Hochziehen oder Herunterlassen

von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen

oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung

bestimmten Einrichtungen ist verboten.

In Notfällen kann die Schiffsführung eine

Ausnahme von diesem Verbot unter Beachtung

aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen zulassen.

(2) Bei offenen Luken muß das Deck, wenn

es aus betrieblichen Gründen betreten werden

muß, bis zu einem Abstand von mindestens

0,45 m, vom Süll aus gemessen, von Lagerungen

frei gehalten werden.

(3) Lukendeckel sind während des Ladens und

Löschens sachgemäß zu stapeln.

(4) Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln

beim Laden und Löschen in der Luke belassen,

muß ihre Sicherung während der Arbeit

regelmäßig geprüft werden. Die Benutzung von

Tauwerk zum Niederhalten der Schiebebalken ist

verboten.

(5) Bei Dunkelheit müssen während des Ladens

und Löschens Deck und Luken ausreichend beleuchtet

sein.

(6) Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen,

die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden

müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu

beleuchten.

(7) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim

An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim

Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken

sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen,

müssen die Bedienungsstellen gut

zugänglich sein.

Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten

§ 110. (1) Schweißen und andere Feuerarbeiten

an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe

oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur

vorgenommen werden, nachdem entsprechende

Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen,

Entfernung von Rückständen, Füllung

oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf

oder Inertgas, getroffen wurden.

(2) Schweiß arbeiten sind mit besonderer Vorsicht

auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen,

an die besondere Festigkeitsanforderungen

gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur

in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich

der Klassifikationsgesellschaft zu melden.

(3) Azetylen- und Sauerstoffleitungen müssen

in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt

sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An

den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende

Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind

mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen.

Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender

Aufschrift anzubringen: „Gasflaschenventile

nach Gebrauch sofort wieder schließen!".

Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen

§ 111. (1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen

oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen

hur vorgenommen werden, wenn die Maschine

stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine

unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird.

Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß

enganliegende Kleidung getragen werden.

(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile

ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet,

die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.

Ingangsetzen von Maschinen

§ 112. Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat

sich der die "Maschine Bedienende davon zu überzeugen,

daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches

der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer

haben der Anordnung „Aus der Maschine

gehen!" unverzüglich Folge zu leisten.

Unbefugtes Hantieren an Maschinen

§ 113. Arbeitnehmer dürfen an Maschinen,

deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht

obliegt, nicht hantieren.

Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen

§ 114. (1) Kessel und Rauchfänge dürfen erst

nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren

werden.

(2) Vor dem Befahren von Kesseln müssen

deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen

Kesseln durch genügend starke Blindflanschen,

durch Abnehmen von Zwischenstücken

oder durch andere geeignete Maßnahmen dicht

und zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen

von Ventilen in den Verbindungsleitungen und

das Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt

nur dann als geeignete Maßnahme, wenn die

Handräder unter Verschluß gehalten werden und

durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf

die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit

Sicherheit verhindert wird. Entlüftungs- bzw.

Entwässerungseinrichtungen zwischen Absperrungen

müssen geöffnet sein.

(3) Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge

und der Feuerungen ist die Verwendung von

Lampen, die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist

werden, verboten.

(4) Bei der Reinigung von Kesseln sind die für

den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen

Anweisungen einzuhalten.

(5) Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen

nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.

Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte

§ 115. Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte

sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag

zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand

50 Kilo-Ohm nicht unterschreiten

darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen

aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte

ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung

bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.

Gesundheitsschädliche Lacke und Anstrichmittel

§ 116. (1) Die Verwendung arsenhaltiger Anstrichmittel

für den Innenanstrich ist verboten.

(2) Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen

gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln,

dürfen in engen Räumen, wie Wasser-

und Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in

allen sonstigen Räumen, für die keine ausreichende

natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht

verwendet werden. Wenn sich die Verwendung

solcher Lacke und Anstrichmittel in den genannten

Räumen nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn

der Arbeiten und während ihrer Durchführung

für eine ausreichende künstliche Be- und

Entlüftung gesorgt werden. Die dabei zugeführte

Frischluft ist dem Freien oder aus Räumen zu

entnehmen, die mit der freien Außenluft durch

große Öffnungen unmittelbar in Verbindung

stehen. Das Außerbetriebsetzen der Lüftungsanlage

ist verboten, solange die Anstricharbeiten

im Gange sind. Das Eisblasen von Sauerstoff zur

Belüftung ist verboten.

(3) Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine

von der Schiffsleitung beauftragte Person ständig

zu überwachen. Der Einfahrende ist unter Verwendung

eines geeigneten Sicherheitsgürtels so

anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung

rasch erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist

ein geeignetes Atemschutzgerät zu tragen. Darüber

hinaus muß die Schiffsführung alle notwendigen

Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte

oder Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen

herausgeschafft werden können; hiezu gehört insbesondere

die Bereitstellung von Rettungsleinen

und eines geeigneten Atemschutzgerätes in der

Nähe der Arbeitsstelle.

Schädlingsbekämpfung

§ 117. Arbeitsräume, sonstige Schiffsräume

und Wohnräume dürfen nach einer Ausgasung

erst betreuen werden, nachdem ein Sachverständiger

die Ungefährlichkeit des Betretens dieser

Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten

Räumen ist in der der Ausgasung folgenden

Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch

gründlich zu lüften.

Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung

nicht bekannt ist

§ 118. Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder

Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt

ist, dürfen nicht verwendet werden.

Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder

gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können

§ 119. (1) In den Laderäumen mit Ladungen,

die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche

Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur

Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten

oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung

verwendet werden. Der Gebrauch von

offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist

verboten.

(2) In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel

durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher

Gase oder Dämpfe neigende Güter,

insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt

auch § 120 Abs. 1.

(3) Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung

neigen, sind täglich die Temperaturen während

der Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch

festzuhalten.

(4) Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen

der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick

auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist,

oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder

Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch

Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden

Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit

reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen

erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.

(5) Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen

oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können,

wie Briketts oder Ölschrot, sind während

der Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen,

ob sich eine Erwärmung oder ein gas- oder

benzinartiger Geruch bemerkbar macht. Ist dies

der Fall, darf in den Räumen, die nicht gasdicht

vom Laderaum getrennt sind, kein Feuer angezündet

werden und die Arbeitnehmer dürfen die

Räume bis zum Löschen der Ladung nicht betreten.

(6) Die von der Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen

Maßnahmen bei Ladungen, die

übergehen können, sind einzuhalten.

(7) Zusätzliche Vorschriften des Lade- und

Löschhafens sind zu berücksichtigen.

Arbeiten in gefährlichen Räumen, Lade- und

Lagerräumen

§ 120. (1) Gefährliche Räume, einschließlich

der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens,

sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen

waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft

unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behälterge-

räte, nur betreten werden, wenn sie unmittelbar

zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt

wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff

enthält, sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich

angeordnet hat.

(2) Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume,

einschließlich der Vorpiek und Achterpiek und

des Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich

gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in

gefahrbringender Konzentration oder explosible

Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können.

Die Schiffsleitung darf das Betreten erst

gestatten, nachdem durch geeignete Meßverfahren

festgestellt wurde, daß ein gefahrloses Betreten

der Räume möglich ist.

(3) Während der Durchführung von Arbeiten

in gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen

muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson

anwesend sein.

(4) Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten

Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden,

wenn Vorkehrungen für den Abzug der

Verbrennungsgase getroffen wurden.

(5) Lagergüter sind in Lagerräumen so zu

stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich

sind.

(6) Das Ausruhen an Orten, an denen Leben

und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.

Übungen

§ 121. (1) An den von der Schiffsleitung angeordneten

Übungen im Sicherheitsdienst, wie

Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder-

und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer

teilzunehmen, soweit er nicht durch die Schiffsführung

ausdrücklich davon befreit ist.

(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den

Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben

bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten

anzulegen.

Bedienungsanleitungen

§ 122. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bedienungsanleitungen

einzuhalten; dies gilt insbesondere

für die Bedienungsanleitungen des

Leinenwurfgerätes und der Löt- und Anwärmlampen.

Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter

Stelle gut sichtbar angebracht sein; dies

gilt insbesondere, wenn ein Leinenwurfgerät an

Bord eines Schiffes vorgeschrieben ist.

ABSCHNITT 7

Schutzausrüstung

Schutzkleidung

§ 123. (1) Bei Arbeiten an Deck, Winden und

in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei

denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht,

ist eine anliegende Kleidung zu tragen.

Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe

dürfen bei der Arbeit nicht getragen

werden.

(2) Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres

Schuhzeug tragen.

(3) Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten,

ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie

mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen

sind geeignete Handschuhe zu benutzen.

(4) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von

Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen,

abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch

auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung

nicht abgelegt werden.

Schutz der Augen

§ 124. (1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit

der Schädigung der Augen besteht, müssen

geeignete Schutzbrillen bereitgehalten werden.

Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern

zu benutzen.

(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern

ist ein Schutzschild zu verwenden.

Schutz der Atmungsorgane

§ 125. Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche

Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen,

sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten

Atemschutzgeräte bei den in Betracht

kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken

dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet

werden.

Sicherheitsgürtel und Rettungswesten

§ 126. (1) Bei allen über einzelne Handgriffe

hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder

an Deck außerhalb der Reling, am Mast, im

Bootsmannsstuhl oder auf Stellagen ausgeführt

werden müssen, hat der Wachhabende dafür zu

sorgen, daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie

durch Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels,

getroffen werden. Der Wachhabende hat

diese Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer

sind verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel

zu benutzen.

(2) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten

nur in dringenden Fällen angeordnet werden.

Der Wachhabende hat dafür zu sorgen,

daß die diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer

Rettungswesten anlegen. Die Arbeitnehmer sind

verpflichtet, die beigestellten Rettungswesten anzulegen;

dies gilt auch für Außenbordsarbeiten

von Booten oder Prähmen aus.

ABSCHNITT 8

Brandschutzmaßnahmen

Feuergefährliche Lacke und sonstige Anstrichmittel

§ 127. (1) In Wohnräumen, Motorenräumen

und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln

oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen

dürfen nur schwer entzündliche, von der Klassifikationsgesellschaft

zugelassene Lacke und sonstige

Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt

nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.

(2) Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen

auf dem freien Deck oder in einem eigenen

Farbenlagerraum gelagert werden. Dieser Raum

muß von Arbeitsräumen, sonstigen Schiffsräumen

und Wohnräumen durch Stahlwände gasdicht

getrennt sein. Türverbindungen sind als selbstschließende,

gasdichte Stahltüren auszubilden;

solche Türen sind zu Arbeits- und Wohnräumen

nicht zulässig. Der Farbenlagerraum muß ausreichend

be- und entlüftet werden können. Im

Farbenlagerraum und am Aufbewahrungsort am

Deck ist das Rauchen und die Verwendung von

offenem Feuer und Licht verboten. Durch entsprechende

Warnschilder (§ 131 Abs. 1) ist auf

dieses Verbot hinzuweisen; ein solches Warnschild

ist auch an der Außenseite der Zugangstüre zum

Farbenlagerraum anzubringen.

(3) Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige

Bestandteile mit einem Flammpunkt unter

60° C enthalten, sind in festen, gut verschlossenen

Behältern möglichst kühl aufzubewahren.

Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet

sein.

Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und

Flüssiggas

§ 128. (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 60° C, ausgenommen die im

§ 127 genannten und Petroleum, sowie Druckgase

und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-

Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf

dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt,

gelagert werden; Fässer sind gut zu haltern;

Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße

sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren

und gut lüftbaren Schränken oder

Verschlägen zu lagern.

(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1

dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen

in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem

obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht

werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung,

insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt

sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen

oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist

unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen

mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein

zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter

Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.

(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme

von Beleuchtungskörpern, dürfen nur

verwendet werden, wenn sie einem zugelassenen

Baumuster entsprechen und vor dem Einbau auf

Dichtheit und einwandfreie Funktion geprüft

worden sind.

Feuergefährliche Gegenstände

§ 129. (1) Explosible, zur Selbstentzündung

neigende oder leicht brennbare Gegenstände

müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden

Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere

für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern,

ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.

(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar

sein.

(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art,

Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem

Material bestehen.

Öfen, Herde und Heizungsanlagen

§ 130. (1) Öfen, Herde und Heizungsanlagen

(Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt

und befestigt sein.

(2) Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen

sowie brennbare Wandteile in der Nähe von

Öfen, Herden, Rauchrohren und dergleichen

müssen in ausreichender Weise, wie durch entsprechend

große und starke Blechplatten, vor

Wärmeeinwirkung geschützt sein. Zwischen den

Blechplatten und den zu schützenden Teilen

muß sich ein mindestens 1 cm breiter, freier Zwischenraum

oder eine andere gleichwertige Isolierung,

wie Asbest, befinden.

(3) Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges

müssen auch in geschlossener Stellung mindestens

ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres

freilassen; bei Anordnung der

Klappe im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres

muß der nicht verschlossene Teil

des Querschnittes in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres

liegen.

(4) Die Schornsteine müssen Rauchhauben

haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.

(5) Räume, in denen Öfen aufgestellt sind,

müssen nicht absperrbare Öffnungen haben, die

eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft

aus dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes

der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen

nicht verschlossen werden.

(6) In Schlafräumen ist der Gebrauch von

Öfen ohne Abzug verboten.

(7) Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen

(Raumheizgeräte) müssen in ihrer

Bauart den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Der sichere Betrieb muß auch unter den

Besonderheiten des Schiffsbetriebes gewährleistet

sein.

(8) Über Öfen und elektrischen Heizkörpern

dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt

werden.

Verbot des Rauchens und der Verwendung von

offenem Feuer und Licht

§ 131. (1) In Räumen, in denen eine erhöhte

Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen,

Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen

für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen,

muß das Verbot des Rauchens und

der Verwendung von offenem Feuer und Licht

deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.

(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme

von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf

und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten,

darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und

Licht verwendet werden.

Feuerlöschgeräte und -einrichtungen; Feuerlöschmittel;

Feuerlöschübungen

§ 132. (1) Handfeuerlöscher sind gut sichtbar

und leicht erreichbar anzubringen und derart zu

plombieren, daß ihre Benutzung ohne Verletzung

der Plombe nicht möglich ist.

(2) Soweit erforderlich, sind auch frostsichere

Handfeuerlöscher vorzusehen, die besonders gekennzeichnet

sein müssen.

(3) Handfeuerlöscher und andere Feuerlöschgeräte

müssen vor Wärmeeinwirkungen, die ihre

Verwendbarkeit beeinträchtigen können, geschützt

sein.

(4) Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel

sind in gutem Betriebszustand zu halten; sie

müssen zur sofortigen Verwendung bereit sein.

(5) Mit der Überwachung und Prüfung der

Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel sind

ein Offizier für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb

und ein Ingenieur für den Maschinenbetrieb

zu beauftragen. Auf kleineren Schiffen bleibt der

Kapitän für die Überwachung und Prüfung zuständig.

(6) Die Arbeitnehmer sind einmal im Monat in

Angelegenheiten des Brandschutzes zu unterweisen

und durch Feuerlöschübungen mit der Handhabung

der Geräte und Einrichtungen vertraut

zu machen. Bei diesen Übungen sind die Arbeitnehmer

auch auf ihre Kenntnis der Sicherhertsrolle

für den Brandschutz zu prüfen. Die Durchführung

der Feuerlöschübungen und die Überprüfung

der Geräte und Einrichtungen ist in das

Schiffstagebuch einzutragen.

ABSCHNITT 9

Eintragung von Unfällen in das Schiffstagebuch

§ 133. Jeder Unfall, bei dem an Bord ein

Arbeitnehmer getötet oder derart verletzt wird,

daß er stirbt oder mehr als drei Tage völlig oder

teilweise arbeitsunfähig ist, ist in das Schiffstagebuch

einzutragen; der Unfall ist im Schiffstagebuch

oder in einem Anhang zu diesem kurz zu

schildern.

Kapitel II

Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer

Behebung von Mängeln

§ 134. In diesem Teil der Verordnung genannte

Einrichtungen, bei denen die Behörde feststellt,

daß sie den Bestimmungen nicht entsprechen, sind

auf deren Verlangen zu ändern bzw. zu entfernen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 135. Die Behörde kann zum Schutz der

Arbeitnehmer gegen Unfälle und berufliche Erkrankungen

im Einzelfall besondere, über die

Bestimmungen des Teiles F hinausgehende Verfügungen

durch Bescheid treffen, soweit entsprechende

Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum

Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit

der Arbeitnehmer es erfordern. Dies gilt

insbesondere für Einrichtung und Ausrüstung von

Schiffen besonderer Bauart und deren Verwendung

sowie für Schiffe in einem besonderen Verkehr.

Ausnahmen

§ 136. Die Behörde kann im Einzelfall auf

Antrag des Reeders andere als im Teil F vorgesehene

Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch

dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen

wird. Die Behörde kann im Einzelfall auf

Antrag des Reeders auch Abweichungen von

den Vorschriften des Teiles F zulassen, insoweit

hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

Teil G

Sicherheitsvorschriften für

österreichische Seejachten

Kapital I

Begriffsbestimmungen

§ 137. Seejachten sind Wasserfahrzeuge, die

nicht dem Internationalen Übereinkommen von

1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf

See, BGBl. Nr. 380/1972, oder dem Freibordübereinkommen

von 1966, BGBl. Nr. 381/1972,

unterliegen und ausschließlich oder überwiegend

sportlichen oder Erholungszwecken auf See dienen.

Anwendungsbereich

§ 138. (1) Dieser Teil der Verordnung gilt für

alle Seejachten, denen das Recht zur Führung

der Flagge der Republik Österreich zur See verliehen

wurde (dm folgenden kurz Jachten genannt),

sowie sinngemäß für Sonderfahrzeuge.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung

von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre

(Schiffspatentverordnung), BGBl. Nr. 120/1936,

ist auf Jachten sinngemäß anzuwenden, soweit

in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes

bestimmt ist.

(3) Die Jachten werden unterschieden in

Motorjachten und Segeljachten.

Motorjachten sind alle Wasserfahrzeuge, die ihren

Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhalten,

unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung

vorhanden ist.

Segeljachten sind alle Wasserfahrzeuge, die ihren

Antrieb vornehmlich durch Wind erhalten,

auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt

ist. Unter den Begriff Segeljachten fallen auch die

sogenannten Motorsegler.

Bedingungen für die Ausstellung von Meßbriefen

und Ausrüstungssicherheitszeugnissen

§ 139. (1) Antragstellung

Meßbriefe und Ausrüstungssicherheitszeugnisse

für einen bestimmten in § 140 definierten Fahrtbereich

werden auf Antrag des Eigners auf dessen

Kosten ausgestellt.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

Generalplan mit Seitenansicht und Draufsicht

oder ersatzweise entsprechende Fotographien;

Angaben über die Hauptalbmessungen und den

Werkstoff des Schiffskörpers;

Angaben darüber, für welchen Fahrtbereich das

Zeugnis ausgestellt werden soll;

Angaben über den Liegeplatz der Jacht, wo und

wann die Vermessung und Besichtigung durchgeführt

werden kann.

(2) Durchführung

Die Vermessung einer Jacht hat sowohl in

aufgedockter Lage (Landvermessung) als auch in

schwimmendem Zustand (Wasservermessung) zu

erfolgen. Sollte eine Landvermessung nur schwer

möglich sein, hat der Sachverständige zu entscheiden,

ob eine Wasservermessung genügt. Zur

Feststellung der Schwimmlage sowie zur Besichtigung

der Jacht für die Ausstellung eines Ausrüstungssicherheitszeugnisses

ist diese fahrtenmäßig

entsprechend den Anforderungen für den

jeweiligen Fahrtbereich auszurüsten. Der Eigner

der Jacht hat für entsprechende Hilfeleistung bei

der Vermessung und Besichtigung zu sorgen.

(3) Ausstellung von Meßbriefen und Ausrüstungssicherheitszeugnissen

Zur Durchführung der Vermessung und Besichtigung

sind österreichische Zivilingenieure der

Fachrichtung Schiffstechnik und von der Behörde

dazu ermächtigte, entsprechend qualifizierte Institutionen

oder dazu ermächtigte Personen, die

über eine entsprechende Qualifikation verfügen,

berechtigt.

Fahrtbereiche und Mindestlängen

§ 140. (1) Fahrtbereiche

Für die Ausstellung des Ausrüstungssicherheitszeugnisses

werden folgende Fahrtbereiche festgelegt.

Der umfassendere Fahrtbereich schließt

dabei immer die untergeordneten ein.

Fahrtbereich 1: Watt- oder Tagesfahrt.

Beschränkte Fahrten in Küstennähe,

auf Watten, Förden, Golfen

und ähnlichen geschützten

Gewässern, wo im Notfall

schnell fremde Hilfe vom Land

herangerufen werden kann.

Fahrtbereich 2: Küstenfahrt (§ 2 Z. 2).

Fahrtbereich 3: Küstennahe Fahrt (§ 2 Z. 3).

Fahrtbereich 4: Weltweite Fahrt.

Langstreckenfahrten fern von

Küsten, während derer eine

Jacht völlig auf sich allein gestellt

für längere Zeiträume in

der Lage sein muß, ernste Notsituationen

zu bewältigen, ohne

Hilfe von außen erwarten zu

können,

(2) Mindestlängen

Zur Ausstellung der Ausrüstungssicherheitszeugnisse

für die einzelnen Fahrtbereiche werden

folgende Mindestlängen der Jachten festgelegt

1. Für Segeljachten und Motorjachten (Verdränger);

für Fahrtbereich 1: L = 5,5 m,

für Fahrtbereich 2: L = 6,2 m,

für Fahrtbereich 3: L = 6,9 m,

für Fahrtbereich 4: L = 8,3 m.

2. Für Motorjachten (Gleiter);

für Fährtbereich 1: L = 4,8 m,

für Fahrtbereich 2: L = 5,5 m,

für Fahrtbereich 3: L = 6,4 m,

für Fahrtbereich 4: L = 7,3 m.

(3) Wird ein die volle Verkehrssicherheit gewährleistender

Zustand der Jacht festgestellt,

kann die Behörde Abweichungen von den Erfordernissen

des Abs. 2 zulassen.

Meßbrief

§ 141. Ein Meßbrief wird nach erfolgter Vermessung

durch eine nach § 139 Abs. 3 berechtigte

Person oder Institution ausgestellt.

Eine Vermessung ist durchzuführen

1. bei Verleihung des Rechtes zur Führung der

Flagge der Republik Österreich zur See, sofern

kein gültiger Meßbrief vorhanden ist;

2. bei größeren Umbauten, bei denen die Jacht

wesentlich verändert wird.

Der Meßbrief ist ständig an Bord mitzuführen.

Entsprechend dem in der Anlage 6 wiedergegebenen

Muster stand vom Vermesser in den Meßbrief

einzutragen

Name, Vorname, Geburtsdaten und ordentlicher

Wohnsitz des Eigners; bei juristischen

Personen und Vereinen Name und Sitz,

Name der Jacht,

Unterscheidungssignal,

Registernummer, Registerhalfen,

Art der Jacht (falls möglich Typ angeben),

Zeit und Ort des Baues, Name des Erbauers

der Jacht (nur wenn belegbar),

Vorherrschender Baustoff des Jachtrumpfes,

Hauptabmessungen des Jachtrumpfes,

Größte Länge des Maschinenraumes,

Eine skizzenhafte, kotierte Seitenansicht der

Jacht mit Untierwasserschiff oder ein entsprechendes

Foto 6 X 9 cm geklebt oder geklammert,

Bruttoraumgehalt = 0,6 X L X B X H + 0,5

X Inhalt der Aufbauten,

Nettoraumgehalt = Bruttoraumgehalt — Abzug

für Treibkraft.

Der Abzug für die Treibkraft beträgt

10% des Bruttoraumgehaltes bei Segeljachten;

20% des Bruttoraumgehaltes bei Motorjachten.

Die Raumgehalte sind in m³ und zusätzlich in

Registertonnen auszudrücken (1 m³ =

0,353 RT).

Beschreibung des Motors nach Angabe des

Eigners

Motor: Anzahl, Type, Bauart, Hersteller, Leistung.

Propeller: Anzahl, Type.

Ausrüstungssicherheitszeugnis

§ 142. Für Jachten ist ein Ausrüstungssicherheitszeugnis

auszustellen, wenn sie einen gültigen

Meßbrief besitzen und durch eine Besichtigung

festgestellt worden ist, daß die in §§ 140 und 145

bis 150 genannten Erfordernisse erfüllt sind.

Die Besichtigung ist durchzuführen

1. bei Verleihung des Rechtes zur Führung

der Flagge der Republik Österreich zur See,

2. danach jährlich; ist der Erhaltungszustand

der Jacht derart, daß die Verkehrssicherheit

auch für einen längeren Zeitraum gewährleistet

erscheint, kann die Behörde auf Vorschlag

des Sachverständigen die Besichtigungsfristen

entsprechend verlängern, jedoch

auf nicht mehr als vier Jahre,

3. nach jedem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden

Unfall, bei Feststellung von

Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen

oder Erneuerungen,

4. im Einzelfall nach Anordnung der Behörde,

wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit

der Jacht besteht.

Nach der Ausstellung des Ausrüstungssicherheitszeugnisses

dürfen an der Jacht oder ihrer

Ausrüstung keine Änderungen vorgenommen

werden, die die Seetüchtigkeit beeinträchtigen

können. Das Ausrüstungssicherheitszeugnis ist

ständig an Bord mitzuführen.

Entsprechend dem in der Anlage 7 wiedergegebenen

Muster sind vom Besichtiger in das

Ausrüstungssicherheitszeugnis einzutragen

Name der Jacht,

Unterscheidungssignal, Registernummer, Registerhafen,

Name, Vorname, Geburtsdaten

und ordentlicher Wohnsitz des Eigners; bei

juristischen Personen und Vereinen Name

und Sitz,

Klassenzeichen,

Art der Jacht (falls möglich Typ angeben),

Vorherrschender Baustoff dar Jacht,

Größe der Jacht,

Länge L gemäß Meßbrief,

Fahrtgebiet, für welches das Ausrüstungssicherheitszeugnis

ausgestellt wird,

Ergebnisse der Besichtigung.

Pflichten des Eigners

§ 143. Die Verantwortung für die Sicherheit

der Jacht, die einwandfreie Beschaffenheit der

geforderten Ausrüstungsteile und die ausreichende

Qualifikation der Mannschaft obliegt

allein dem Jachteigner bzw. dem von ihm beauftragten

Schiffsführer.

Vermessungsgrößen

§ 144. (1) Hauptabmessungen des Rumpfes

(2) Segelabmeessungen

(3) Stabilitätsprobe

Ergeben sich bei der Vermessung oder Besichtigung

für die Ausstellung des Ausrüstungssicherheitszeugnisses

Zweifel darüber, ob die

Querstabilität der Jacht ausreichend ist, so kann

vom Sachverständigen ein Nachweis der Stabilität

verlangt werden. Dieser ist durch einen rechnerischen

Nachweis oder durch eine andere geeignete

Methode zu erbringen. Ein eventuell

erforderlicher Krängungsversuch ist von einem

Fachmann im Beisein eines Sachverständigen

gemäß § 139 Abs. 3 durchzuführen. Die Tanks

müssen dabei so gefüllt sein, daß der Einfluß

der freien Oberflächen einwandfrei zu erfassen

ist.

Kapitel II

Anforderungen an Jachten

§ 145. Rumpf und Aufbauten

(1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Jachten, deren Kiel nach Inkrafttreten dieses

Teiles der Verordnung gelegt wurde und

deren Länge über Deck 20 m oder mehr

beträgt, müssen von einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft klassifiziert sein.

Jachten, deren Länge über Deck 12 m oder

mehr, aber weniger als 20 m beträgt, müssen

nach den Vorschriften einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft gebaut und

von dieser ein Serienzeugnis (Typenzeugnis)

haben. Bei allen anderen Jachten muß die

Festigkeit der Hauptverbände des Schiffskörpers

und der Takelage den Anforderungen

des entsprechenden Fahrtbereiches entsprechen.

Ein durchlaufendes wasserdichtes

Deck und ein wasserdichtes selbstlenzendes

Cockpit müssen vorhanden sein.

2. Die Querstabilität der Jacht muß den Anforderungen

des entsprechenden Fahrtbereiches

genügen.

3. Alle Öffnungen, Ausschnitte, Durchführungen

in der Außenhaut müssen durch geeignete

Vorrichtungen, wie Seeverschlüsse, Seeventile

oder Seeschlagblenden, so verschließbar

sein, daß kein Wasser in das Innere

der Jacht drängen kann.

4. Schwertkästen mit offenen Schlitzen sind

nicht zulässig.

5. Alle Luken, Deckel, Niedergänge, Fenster,

die geöffnet werden können, müssen wetterdicht

zu schließen sein.

6. Die Verbindungsleitung vom Brennstoff

— Verbrauchsbehälter zum Motor muß am

Behälter mit einer Absperrvorrichtung versehen

sein, sofern der Brennstoff nicht in

Bodentanks untergebracht ist. Einfüllstutzen

im Cockpit sind nicht zulässig.

7. Das Cockpit muß fest in den Schiffskörper

eingebaut und zum Schiffsinnern hin wasserdicht

sein. Niedergangsöffnungen müssen

oberhalb der Sitzduchten angeordnet sein

oder durch Steckschotte entsprechender

Höhe gegen Wasserschwall gesichert sein.

Der Cockpitboden darf nicht weniger ab

0,02 X L2 über der Schwimmwasserlinie liegen.

Es muß selbstlenzend ausgeführt sein;

die Lenzrohre müssen so angeordnet sein,

daß auch bei großer Krängung durch sie

kein Wasser in das Cockpit eindringen

kann.

(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt

Bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen

unterhalb des niedrigsten Cockpitsülls 0,09

X L1 X B X F nicht überschreiten.

(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen

unterhalb des niedrigsten Cockpitsülls 0,06

X L1 X B X F nicht überschreiten.

2. Fenster müssen der örtlichen Festigkeit der

angrenzenden Flächen entsprechen. Werden

Seitenfenster unterhalb des Hauptdecks angeordnet,

so sind Gummiklemmprofile als

Einfassung nicht zulässig. Bei Segeljachten

sind unterhalb des Hauptdecks ausschließlich

Festfenster anzuordnen. Maschinenräume

dürfen in der Außenhaut keine Fenster

erhalten.

§ 146. Kajüten — Inneneinrichtung

(1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Flüssiggasanlagen auf Jachten müssen den

Richtlinien einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

entsprechen und entsprechend

geprüft sein. Die Prüfungsbescheinigung

hierüber ist ständig an Bord mitzuführen.

2. Alle Kojen, auch klappbare, müssen fest

eingebaut sein.

(2) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Ein Kocher muß fest und mindestens einfach

kardanisch wirkend eingebaut sein; er

muß mit einer sicheren und gut zugänglichen

Brennstoffabsperrung versehen sein.

2. Eine festeingebaute Kombüseneinrichtung

einschließlich Spüle muß vorhanden sein.

3. Eine Toilette muß fest eingebaut sein. Der

obere Rand des Toilettebeckens soll über

der Schwimmwasserlinie liegen. Zu- und

Abflüsse müssen so angebracht sein, daß

auch bei Falschbedienung der Seeventile

keim Wasser in das Schiffsinnere dringen

kann.

§ 147. Allgemeine Ausrüstung

(1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Jede Jacht muß mit einer Seereling versehen

sein, die aus einem Bugkorb, den Relingstützen

und den Drahtseildurchzügen

besteht. Der Stützenabstand darf 2,15 m

nicht überschreiten. Die Seereling muß

so fest gebaut und befestigt sein, daß sie

ihrer Sicherheitsfunktion in jeder Lage gerecht

wird. Die Befestigungen der Relingstützen

müssen durch das Deck durchgebolzt

sein oder bei Stahldecks mit diesem

verschweißt sein. Die Relingstützen müssen

so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen

werden oder umkippen können. Die

lichte Weite zwischen den Relingdurchzügen

darf nicht mehr als 280 mm betragen.

2. Jede Jacht muß mit Wassertanks versehen

sein, sodaß mindestens 1,5 Liter Frischwasser

pro Person und Seetag mitgeführt werden

können.

3. Jede Jacht muß über eine von Hand bedienbare

Bilge-Lenzpumpe verfügen, die

von außen leicht bedienbar sein muß, auch

wenn Luken und Niedergänge geschlossen

sind.

4. Jede Jacht ist mit Ankern, Ankerketten

und Trossen nach den Tafeln A und B der

Anlage 8 auszurüsten.

5. Es muß eine Schlepptrosse an Bord sein.

Die vorgeschriebene Stärke und Länge sind

der Tabelle in Anlage 8 zu entnehmen. Die

Schlepptrosse ist derart einzurichten, daß

sie als Ankertrosse an den Kettenvorlauf

angeschlagen werden kann.

6. Ausreichend Festmacherleinen, Fender und

ein Bootshaken müssen an Bord sein.

7. Alle Jachten müssen mit geeigneten Einrichtungen

zum sicheren Belegen der Ankerketten

und -trossen ausgerüstet sein. Für

Anker von 30 bis 50 kg Gewicht sind Vorrichtungen

zum Ausbrechen und Hieven

der Anker vorzusehen, wie z. B. starke

Schotwinden. Anker von 50 kg Gewicht

und mehr sind in Klüsen zu fahren oder

einsatzbereit auf dem Vordeck zu haltern.

Für solche Anker sind Ankerwinden und

Kettenstopper erforderlich. Die Jachten müssen

auf dem Vorschiff ausreichend große

und feste Schlepp-Poller, ferner über das

Schiff verteilt Klampen, Poller und gegebenenfalls

geeignete Klüsen zum Belegen von

vier Festmachertrossen haben.

8. Poller, Klampen, Ankerspille und Schotwinden

müssen durch das Deck durchgebolzt

sein; ihre Größe muß den verwendeten

Trossen und Ketten angepaßt sein.

9. Eine zumindest 16m lange, schwimmfähige

Wurfleine muß in der Nähe des Steuerstandes

klar zum Gebrauch aufbewahrt werden.

10. Sofern eine Blitzschutzanlage vorgesehen ist,

muß diese nach den Richtlinien und Hinweisen

für die Installation von Blitzschutzanlagen

in Anlage 13 ausgeführt werden.

(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt

Die Relinghöhe muß mindestens 450 mm

über dem Deck betragen. Der Bugkorb muß

mindestens gleiche Höhe haben wie die Reling.

(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Die Relinghöhe muß mindestens 600 mm

betragen. Der Bugkorb muß mindestens

gleiche Höhe haben wie die Reling.

2. Ein seinen Sicherheitsfunktionen gerecht

werdender Heckkorb muß vorhanden sein,

außer, wenn die Seereling so gestaltet ist,

daß sie den Heckkorb ersetzt. Der Heck-

korb muß mindestens gleiche Höhe haben

wie die Seereling.

3. Jede Segeljacht muß mit einer Reffeinrichtung

für das Großsegel und einer Sturmfock

ausgerüstet sein. Ein Trysegel muß sich

an Bord befinden.

4. Eine zweite Bilge-Lenzpumpe muß an Bord

sein. Die Gesamtfördermenge der Pumpen

und die lichte Weite der Lenzrohre sind der

Anlage 9 zu entnehmen.

5. Alle schwimmfähigen Ausrüstungsgegenstände

müssen mit dem Namen der Jacht und

der Registernummer dauerhaft gekennzeichnet

sein.

6. Jachten mit Besegelung müssen einen Bootsmannsstuhl

am Bord haben.

§ 148. Nautische Ausrüstung

(1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Jede Jacht muß mit Positionslaternen ausgerüstet

sein, die den internationalen Vorschriften

zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See entsprechen (Seestraßenordnung).

Sie müssen so montiert sein, daß sie

nicht von Segeln oder beim Krängen der

Jacht verdeckt werden. Bei Verwendung

von elektrischen Positionslaternen ist auf

eine genügende Kapazität der Batterie zu

achten. Die Tragweite der Lampen muß bei

einem Sichtwert von 0,74 mindestens 2 Seemeilen

betragen; die Lampen müssen zugelassen

sein.

2. Jede Jacht muß die erforderlichen Navigationsmittel,

wie Kartendreiecke und Kartenzirkel

und auf den neuesten Stand berichtigte

nautische Karten und Handbücher, an

Bord mitführen.

3. Eine Flagge der Republik Österreich mit

den Mindestabmessungen 540 X 360 mm

muß an Bord mitgeführt werden.

4. Ein Handlot oder ein Echolot muß an Bond

sein. Ist ein Handlot vorhanden, so muß es

mindestens 3 kg Gewicht und 35 m Leine

haben.

5. Einrichtungen für Seitenpeilungen müssen

vorhanden sein.

6. Ein Fernglas muß an Bord sein.

(2) Für die Fahrtbereiche 2, 3 und 4 gut zusätzlich

1. Ein festmontierter und mit einer gültigen

Deviationstabelle versehener beleuchtbarer

Steuerkompaß muß an Bord sein. Der Kompaß

muß zugelassen sein.

2. Ein Exemplar der Seestraßenordnung muß

an Bord sein.

3. Alle Jachten müssen entsprechend der Seestraßenordnung

einen schwarzen Ball von

0,6 m Durchmesser und Jachten mit Besegelung

außerdem einen schwarzen gleichseitigen

Kegel von 0,6 m Durchmesser mitführen.

Auf Jachten von weniger als 20 m

Länge dürfen diese Signalkörper geringere,

dem Größenverhältnis der Jacht angepaßte

Abmessungen haben.

4. Alle Jachten müssen eine weiße Laterne

mitführen, die als Ankerlicht entsprechend

der Seestraßenordnung verwendet werden

kann.

5. Borduhr, Barometer, Thermometer und

Hygrometer müssen an Bord sein.

6. Ein zweiter Kompaß, der den Steuerkompaß

ersetzen kann, muß an Bond sein.

7. Ein Log bzw. ein Speedometer muß an Bord

sein.

8. Ein für das Abhören der örtlichen Wetternachrichten

geeigneter Radioempfänger muß

an Bord sein.

(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

Die Jacht muß ein zugelassenes Funkpeilgerät

haben.

(4) Für den Fahrtbereich 4 gilt zusätzlich

1. Ein zugelassener Sextant, nautisches Jahrbuch,

nautische Tafeln und ein genauer zugelassener

Zeitgeber (Chronometer) müssen

an Bord sein.

2. Ein zugelassener Grenzwellen-Seefunksender

und -empfänger mit einer Mindestleistung

von 25 W muß an Bord sein. Falls die normale

Antenne vom Mast abhängig ist, muß

eine Notantenne vorhanden sein.

3. Wenn das in Abs. 1 Z. 4 vorgeschriebene

Lot ein Handlot ist, muß das Gewicht 5 kg

schwer und die Leine 50 m lang sein.

4. Ein Satz internationaler Signalflaggen und ein

internationales Signalbuch müssen an Bord

sein. Die Mindestgröße der Signalflaggen

soll 380 X 305 mm betragen.

§ 149. Sicherheits- und Seenotausrüstung

(1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung

und eine Anleitung dazu muß an Bord sein.

2. Für jede an Bord befindliche Person muß

eine zugelassene Schwimmweste an Bord

sein. Die Schwimmwesten müssen so beschaffen

sein, daß bei Bewußtlosigkeit des

Trägers dessen Mund und Nase über Wasser

bleiben. Für Kinder können Kinderschwimmwesten

an Stelle der normalen

Schwimmwesten verwendet werden. Jede

Schwimmweste muß mit einer angebundenen

Doppeltonpfeife (Trillerpfeife) versehen

sein.

3. Mindestens ein Rettungsring muß an Bord

sein. Er muß mit einem hochintensiven,

automatischen Wasserlicht und einer Pfeife

ausgestattet und innerhalb der Reichweite

des Rudergängers griffbereit gehaltert

sein. Mit dem Rettungsring muß eine

28 m lange, geflochtene, schwimmfähige Leine

verbunden sein, die nicht an Bord belegt

sein darf. Alle Rettungsringe sind mit dem

Namen der Jacht und Heimathafen dauerhaft

zu kennzeichnen. Entsprechend der Tabelle

Anlage 11 sind bei größeren Jachten

zusätzliche Rettungsringe ohne Leine anzubringen.

4. Ein zugelassener Handfeuerlöscher mit

einem Mindestfüllgewicht von 6 kg für alle

an Bord befindlichen, brennbaren Stoffe

(Brandklassen A, B, C, E) muß vorhanden

sein. Der Feuerlöscher muß so angeordnet

sein, daß er von außen leicht erreichbar ist.

Außer dem Feuerlöscher ist eine ausreichende

Anzahl von Wassereimern an Bord

mitzuführen. Löschmittel, die giftig sind

oder giftige Gase entwickeln können, sind

nicht zugelassen. Kohlensäurefeuerlöscher

dürfen innerhalb der Wohnräume nicht angeordnet

werden. Die Anzahl der erforderlichen

Handfeuerlöscher ist der Anlage 14

zu entnehmen.

5. Jachten mit mechanischen Ruderanlagen müssen

eine zusätzliche Notsteuerung erhalten,

die vom freien Deck aus bedient werden

kann. Jachten mit Radsteuerungen müssen

an Bord eine Notruderpinne mitführen,

die auf den Vierkant des Ruderschaftes gesteckt

werden kann.

6. Eine wasserdichte Signallampe muß vorhanden

sein.

7. Ein Signalhorn muß an Bord sein.

(2) Für die Fahrtbereiche 2, 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Werden nach Anlage 11 mehr als zwei Rettungsringe

gefordert, so ist ein zweiter Ring

mit einer 28 m langen Leine und einem

automatischen Nachtlicht auszurüsten.

2. Mindestens zwei wasserdichte Signallampen

müssen vorhanden sein, eine besonders lichtstark

(zum Anleuchten der Segel) und zum

Morsen geeignet.

3. Ein Nebelhorn und eine Schiffsglocke müssen

an Bord sein. Der Glockendurchmesser

muß mindestens 100 mm betragen.

4. Die Jacht soll mit einem Ratdarreflektor ausgerüstet

sein.

5. Für jede an Deck befindliche Person muß

ein Sicherheitsgurt mitgeführt werden. Die

zur Herstellung von Sicherheitsgurten verwendeten

Materialien müssen fäulnis- oder

verrottungsfest sowie alterungsbeständig

und seewasserbeständig sein.

Die Gurte müssen eine Bruchlast von

2500 N aufweisen; die Bruchlast der Sicherheitsleine

muß 1100 N betragen. Karabinerhaken

und Verschlüsse müssen aus einer

nichtrostenden, seewasserbeständigen Legierung

gefertigt sein. Sicherheitsgurte sind mit

Schultergurten auszurüsten. Der Angriffspunkt

der Sicherheitsleine soll über der

Gürtellinie liegen, sodaß ein über Bord Gefallener

nicht unter Wasser gedrückt werden

kann. Im Cockpit sind Vorkehrungen für

das Einpicken der Sicherheitsleinen aller an

Deck befindlichen Personen zu treffen.

6. Die Jacht muß mit Notsignalen ausgerüstet

sein, die in wasserdichten Behältern verstaut

sein müssen. Die Ausstattung mit

Notsignalen muß mindestens umfassen

4 rote Fallschirmsignale

4 rote Handfackeln

4 weiße Handfackeln

1 Signalpistole mit roter und weißer Munition.

Das Kaliber der Signalpistole soll

26,5 mm betragen.

(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Es müssen insgesamt zwölf rote Fallschirmsignale

an Stelle der vier in Abs. 2 Z. 6 genannten

an Bord sein.

2. An Bord der Jacht müssen aufblasbare Rettungsflöße

(Rettungsinseln) sein, die alle an

Bord befindlichen Personen aufnehmen können.

Rettungsflöße mit einer Tragfähigkeit

von weniger als sechs Personen dürfen nicht

verwendet werden. Rettungsflöße müssen aa

Deck derart gefahren werden, daß ihre sofortige

Verwendbarkeit unter allen Umständen

gewährleistet ist.

Die Mindestausrüstung muß umfassen

1 Treibanker mit Leine

1 Blasebalg

1 vollständiger Reparaturbeutel (mit Leckstopper)

1 wasserdichte elektrische Taschenlampe, die

zum Morsen geeignet ist

1 Satz Reservebatterien mit Glühbirne für

die Taschenlampe

2 Regenwasserauffangbeutel

1 schwimmfähiges, nichtrostendes Sicherheits-

Kappmesser

1 Ösfaß

1 Schwamm

2 Paddel

Trinkwasser: mindestens 0,8 Liter pro

Person

Notproviant

1 wasserdichter Verbandskasten nach Anlage

12

3 rote Handfackeln

2 Fallschirmnotsignale

1 Rettungssignaltafel

Broschüre „Überleben auf See".

Die vorgeschriebenen Wiederholungsprüfungen

sind zeitgerecht durchzuführen.

(4) Für den Fahrtbeiteich 4 gilt zusätzlich

1. Eine Rauchboje muß an Bord sein.

2. An Bord der Jacht muß ein zugelassenes

Rettungsfloß entsprechend Abs. 3 Z. 2 sein,

jedoch muß die Ausrüstung dem Kapitel III,

Regel 16, des Internationalen Übereinkommens

zum Schutz des menschlichen Lebens

auf See (BGBl. Nr. 380/1972) entsprechen.

3. Einer der Rettungsringe muß zusätzlich mit

einer Boje und orangefarbiger Flagge ausgestattet

sein. Die Boje muß auch bei starkem

Wind senkrecht schwimmen, die Flagge

soll 2,45 m über der Wasseroberfläche auswehen.

Die Boje ist mit einer 8 m langen schwimmfähigen

Leine an dem Rettungsring zu befestigen.

Das automatische Nachtlicht ist durch eine

1,5 m lange Leine an dem Rettungsring

zu befestigen, es sei denn, das Nachtlicht

ist Bestandteil der Boje.

4. Ein Treibanker muß an Bord sein.

§ 150. Werkzeug, Reservematerial

(1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Genügend Ersatztauwerk, Blöcke, Schäkel,

Ersatzwindenkurbeln, Ersatzspannschrauben,

Ersatzmaterial für alle Pumpen und Motoren,

Dichtungsmaterial, Schläuche und

Schlauchbinder usw. sind an Bord mitzuführen.

2. Genügend Ersatzglühbirnen für alle Lichtquellen

sowie Ersatzenergiequellen und

-glühbirnen für die Signallampen und die

elektronischen Geräte sind an Bord mitzuführen.

3. Genügend Werkzeug muß mitgefühlt werden,

um kleinere Reparaturen durchführen

zu können.

(2) Für die Fahrtbereiche 2, 3 und 4 gilt zusätzlich

Entsprechendes Werkzeug zur Freilegung

eines Lecks (Brecheisen, Beil, großer Hammer

usw.) sowie Leckdichtungsmaterial muß

an Bord sein.

(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

Ein der Wanten- und Stagstärke entsprechender

Schneideapparat muß an Bord sein."

3. Nach der Anlage 5 sind der Verordnung

die der vorliegenden Verordnung angeschlossenen

Anlagen 6 bis 14 anzuschließen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →