159. Verordnung: Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z. 3 und des § 5
Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des
Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf
See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens
1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung
BGBl. Nr. 611/1977 wird verordnet
Die Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 625/
1973, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 446/1974 wird wie folgt geändert
1. Der § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„Sonderfahrzeuge, die mehr als 12 Fahrgäste
befördern, gelten als Fahrgastschiffe."
2. An den Teil E ist anzufügen
„Teil F
Arbeitnehmerschutzvorschriften
Kapitel I
Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer
ABSCHNITT 1
Arbeitsräume, sonstige Schiffsräume und Wohnräume
Begriffsbestimmungen
§ 61. (1) Arbeitsräume sind Werkstättenräume,
Fischverarbeitungsräume, Kombüsen und dergleichen.
Schiffsräume sind Maschinen- und Kesselräume,
Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume,
Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs-
oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume,
Pumpenräume, insbesondere auf
Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel
und dergleichen. Wohnräume sind Unterkunftsräume
der Arbeitnehmer am Schiff.
(2) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und
Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der
Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich
alle den Arbeitnehmern gestatteten
Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der
Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe,
die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich
ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem
Fußboden oder dem Sundplatz der Arbeitnehmer.
Arbeits- und sonstige Schiffsräume
§ 62. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf
1,90 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und sonstigen
Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den
Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert
werden, damit die im laufenden Betrieb
auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
ungehindert in sicherer Weise
durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen
vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen,
Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen
gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.
Kommandobrücke und Kartenraum
§ 63. (1) Auf allen Schiffen muß in der Höhe
der Kommandobrücke ein Kartenraum oder eine
andere geeignete Einrichtung vorhanden sein,
die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick
in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke
verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes
darf die Brückenwache nicht blenden.
(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach
den Seiten und nach hinten muß eine sichere
Führung des Schiffes ermöglichen.
Wohnräume
§ 64. Wohnräume dürfen nicht vor dem
Kollisionsschott liegen.
Beleuchtung
§ 65. (1) Für eine ausreichende Beleuchtung von
Arbeitsräumen, sonstigen Schiffs- und Wohnräumen
sowie Verkehrswegen ist zu sorgen.
Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung
vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung,
ausgenommen in den Fällen des
Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung
soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung
der Räume und Verkehrswege gewährleisten;
große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke
sind zu vermeiden.
(2) Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in
Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig
und nur dann erforderlich, wenn
1. in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen
gearbeitet wird,
2. für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke
erforderlich ist,
3. Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung
liegen.
Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz
und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt
werden, um z. B. Blendung oder Ermüdung zu
vermeiden.
(3) Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen
Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit
zu überprüfen.
(4) Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen
Leuchten betreten werden.
Lüftung und Heizung
§ 66. (1) Arbeits-, sonstige Schiffs- und Wohnräume
müssen ausreichend natürlich oder künstlich
lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich
ständige Arbeitsplätze befinden und die keine
Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften.
Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen,
daß belästigende Zugerscheinungen vermieden
werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht
direkt im Zuluftstrom liegen.
(2) Arbeitsplätze und Wohnräume sind ausreichend
zu beheizen.
Abluftschächte
§ 67. Abluftschächte sind so zu gestalten und
einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche
oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder
Staub nicht in andere Räume eindringen können.
Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die
Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in
das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.
Lärm und Erschütterungen
§ 68. Lärm und Erschütterungen, die durch
Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind
nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die
Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den
Wohnräumen weder übermäßig beeinträchtigt
noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
ABSCHNITT 2
Treppen, Ausgänge und sonstige Verkehrswege
Allgemeines
§ 69. (1) Die vom Deck zu den Arbeits-, sonstigen
Schiffs- und Wohnräumen führenden
Treppen, Leitern, Notausgänge und Notausstiege
müssen leicht erreichbar, unfallsicher und so
breit sein, daß sich die Arbeitnehmer jederzeit
rasch aus diesen Räumen entfernen können.
(2) Die Treppen in Arbeits-, sonstigen Schiffs- und
Wohnräumen müssen so unterteilt sein, daß
die Höhe zwischen zwei Treppenabsätzen nicht
mehr als 3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die
Summe aus der doppelten Stufenhöhe und der
Stufentiefe mindestens 0,60 m betragen. Dies
gilt sinngemäß für schräge Leitern. Die Stufenhöhe
muß, ausgenommen bei Fahrgastschiffen,
0,18 bis höchstens 0,22 m betragen.
(3) Treppen, die Höhenunterschiede von mehr
als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer
freien Seite mit einem Geländer versehen sein.
Bei einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr
müssen an beiden freien Seiten Geländer, ab einer
Breite von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer
angebracht sein. Falls Treppen keine
freien Seiten aufweisen, kann das Geländer
durch Handleisten ersetzt werden. Vor den
Treppen muß eine genügend große Auftrittsfläche
vorhanden sein. Die lichte Höhe über
Treppen soll in der Lotrechten 1,90 m nicht
unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser Höhe
sind entsprechende Maßnahmen gegen Verletzungen
zu treffen.
(4) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die
Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden
können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen
nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden
sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen
Personen ermöglichen, sich nach
außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu
befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen
in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen
müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung
oder bei Stromausfall wahrzunehmen
sein. Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen,
der nicht durch eigene Aufstellungsräume
für Kältemaschinen und Apparate führen darf,
in denen durch das Ausströmen einer größeren
Kältemittelmenge eine Gefährdung von Personen
eintreten kann. Kühlräume dürfen erst verschlossen
werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich
keine Personen in diesen Räumen aufhalten.
Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet,
die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen
ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu
machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene
Personen jederzeit aus den Kühlräumen
herausgelassen werden können.
(5) Decksdurchbrechungen von Treppen, die
zu Arbeitsräumen, sonstigen Schiffs- und Wohnräumen
unterhalb des Schottendecks führen,
müssen so angeordnet sein, daß sie mindestens
ein Fünftel der größten Schiffsbreite von der
Bordwand entfernt liegen. Ist dies nicht möglich,
muß eine zweite Treppe vorhanden sein, die
nicht an derselben Schiffsseite wie die erste
liegen darf.
(6) Relingstreppen sind gegen Verrutschen
und Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe
in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens
1,90 m betragen. Die Mindestbreite von
Durchgängen darf 0,60 m nicht unterschreiten.
(7) Große Nebenräume des Maschinenraumes,
die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände,
Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume,
müssen einen Notausgang haben, der in einen
Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an
Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.
(8) Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende
Türen, sind mit einer Sicherung
gegen unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste,
zu versehen. Schlagwerkzeuge für Vorreiber
müssen in unmittelbarer Nähe der Tür oder
Klappe bereitgehalten werden.
(9) Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten,
auf der Back und im Maschinenraum
sind gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden
Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken
über 70 m Länge sind Schutzhäuser einzurichten,
deren Entfernung untereinander 45 m
nicht überschreiten darf. Auf See müssen bei
schwerem Wetter zur Sicherung der Arbeitnehmer
gegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in
geeigneter Weise Strecktaue gezogen werden. Im
Bereich der Verkehrswege liegende Mannlöcher,
Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen oder dergleichen
sind so anzuordnen, daß Stolpern weitgehend
vermieden wird.
(10) Wohnräume müssen Ausgänge haben, die
eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen.
Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm lichter
Weite und Festfenster von mindestens 400 mm
lichter Weite können als Ausgänge in diesem
Sinne gelten. Hochliegende Fenster in glatten
Außenwänden von Deckshäusern mit zwei oder
mehreren Decks sind mit Einrichtungen zu versehen,
die ein sicheres Hinabsteigen auf das
nächste tiefergelegene freie Deck ermöglichen.
(11) Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung
deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen;
sie müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung
ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse
in diesen Fluchtwegen müssen von beiden
Seiten zugänglich und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge
für Vorreiber von Notausstiegsdeckeln
müssen im Fluchtweg in unmittelbarer Nähe des
Ausstieges gehaltert werden.
(12) Fluchtwege sind von Lagerungen jeder
Art freizuhalten.
Geländer, Grätinge, Flurplatten
§ 70. (1) In Arbeits- und sonstigen Schiffsräumen,
an frei an Deck stehenden Einrichtungen
und auf den Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen
Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen
zum Festhalten angebracht sein.
(2) Geländer müssen so angebracht sein, daß
eine Verletzung dar Hände durch Einklemmen
oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert
wird.
(3) Freiliegende Grätinge müssen mit einem
Geländer mit einer Mittelstange versehen sein;
diese kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens
0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche
sind insbesondere vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten
abgelegte Materialien oder Werkzeuge
herunterfallen können.
(4) Flurplatten müssen rutschsicher und, mit
Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt
sein.
(5) Öffnungen der Oberlichter müssen durch
Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise
gegen das Abstürzen von Personen gesichert
sein.
Zugang zum Schiff
§ 71. (1) Sofern eine Landverbindung zum
Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist
in einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen
Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen.
Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege
mit einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein
einseitiges Geländer, wenn die andere Seite durch
die Schiffswand gesichert ist.
(3) Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege
müssen für eine zulässige Belastung von
5000 N/m², ihre Geländer für eine Belastung in
waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet
sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang
dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem
Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen
werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder
Neigung eine sichere Auftrittsfläche bieten.
(4) Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die
zum Personenverkehr zwischen einem verankert
oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder
zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen
dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von
mindestens 0,50 m und auf beiden Seiten mindestens
0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug
in halber Höhe haben; bei einer Breite von
mehr als 0,6 m müssen die Geländer mindestens
1 m hoch sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue.
Stützen müssen so gesichert sein, daß sie nicht
herausgezogen werden oder umkippen können.
(5) Die Verwendung von Leitern, die nicht
gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.
(6) Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die
nicht vom Ufer aus betreten werden können,
müssen mit mindestens einer Sturmleiter versehen
sein, sofern nicht das Vorhandensein einer
Scheuerleiste am Schiff diese überflüssig oder die
Lösch- und Ladearbeit das Vorhandensein mehrerer
Sturmleitern erforderlich macht.
(7) An den Sturmleitern müssen die Stufen
in höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und
befestigt sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche
haben, sich im rechten Winkel zur
Schiffseite halten und nicht kanten können.
Wenn bei einem hochbordigen Schiff die Sturmleitern
besonders lang sein müssen, sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um ein Drehen der
Leitern zu verhindern. Der Stufenabstand von
höchstens 0,35 m ist auch bei der Verbindung
der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück
einzuhalten.
(8) Das An- und Vonbordgehen des Lotsen
oder anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen
Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers
oder eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes
erfolgen.
(9) Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge
zum Schiff ausreichend zu beleuchten.
Bei Glätte sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten
zu treffen.
ABSCHNITT 3
Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel
Decks, Luken und Schotte
§ 72. (1) Der Abstand zwischen den Pollern
und anderen Bauteilen muß so bemessen sein,
daß die Leinen einwandfrei gehandhabt werden
können.
(2) Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den
Decks sind derart zu haltern und zu befestigen,
daß der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen,
wie Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten
und -einrichtungen, Peilrohren,
Rettungsmitteln oder Notruderständen, nicht
behindert wird.
(3) Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die
Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch
den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck
aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen.
Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens
0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche
haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge
im Laderaum beobachtet werden können.
Der Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes
und Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m
betragen. In die Verkehrswege hineinragende
Podeste sind klappbar einzurichten; solche Podeste
müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar
eingerichtet sein. Scharfe Kanten und
Ecken sind zu vermeiden. Podeste, die in einer
Höbe von mehr als 1 m über Deck angebracht
sind, müssen gegen Abstürzen gesichert sein.
Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen, die
keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen nicht
als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet
werden.
(4) Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur
dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit
der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen,
gestattet. Die Schiffsleitung hat
dafür zu sorgen, daß bei deren Verwendung die
von der Klassifikationsgesellschaft festgelegten
Werte für das Be- und Entladen eingehalten
werden.
Schutzvorkehrungen an Luken
§ 73. (1) Der Einbau von Ladeluken ohne
Sülle oder mit geringerer Süllhöhe als im Freibord-
Übereinkommen, BGBl. Nr. 381/1972, vorgeschrieben
ist, bedarf der Zustimmung der Behörde.
(2) Öffnungen im Verkehrsbereich sind so zu
sichern, daß Personen nicht stolpern oder abstürzen
können.
(3) Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m
Süllhöhe müssen in geöffnetem Zustand — außer
beim Laden und Löschen — durch Geländer
von mindestens 0,90 m Höhe oder durch gleichwertige
Vorkehrungen gesichert sein. Glattdeckluken
auf dem freien Oberdeck sind in geöffnetem
Zustand durch ein mindestens 0,90 m
hohes Geländer zu sichern; es darf beim Laden
und Löschen abweichend vom ersten Satz nicht
entfernt werden. Die Geländer müssen in der
Mitte mit einem Seil oder einer Kette gesichert
sein.
(4) Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher,
müssen durch geeignete Vorrichtungen,
wie Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert
sein.
(5) Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte
müssen durch Schutzstangen oder Ketten
gesichert sein.
(6) Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung
von weniger als 1 m an den Süllen
niedriger Luken befinden, müssen mit Handgriffen
oder Geländern ausgerüstet sein.
(7) Wenn in Zwischendecks und im Laderaum
gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist
der offene Teil der Zwischendeckluke von dem
gedeckten Teil durch Netze oder in anderer geeigneter
Weise gegen das Herabfallen von Personen
und Ladung zu sichern.
(8) In der Nähe der Zwischendeckluken, wie
an Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen,
müssen Vorrichtungen zum Befestigen von
Ketten oder Strecktauen vorhanden sein.
(9) Offene Zwischendeckluken müssen, wenn
nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten
oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord
zu Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn
die Decks neben den Luken nicht betreten werden
müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen
ist nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu
den Zwischendecks in anderer Weise verhindert
wird.
Lakendeckel
§ 74. (1) Sind hölzerne Deckel zugelassen,
dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben,
wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche
einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere
Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit
hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel
mitzuführen.
(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch
angetriebene Lukenabdeckungen sind
so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen
der Gefahrenbereich gut übersehen werden
kann.
Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel
§ 75. (1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen
und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert
sein.
(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung
und Befestigung sowie Schalkkeile,
Lashings und Haltevorrichtungen für Metalllukendeckel
möglichst während jeder Wache zu
überprüfen.
(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise
gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur
bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet
werden, wie für dringende Arbeiten unter
Deck oder für Lüftungszwecke.
Reling
§ 76. Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling
muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk
gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten
Schiffen muß erforderlichenfalls ein
Schutz gegen Überbordfallen angebracht sein.
Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von
Schiffseinrichtungen
§ 77. Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen,
Schwungräder, Triebräder und vorstehende
Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich
gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen
versehen sein, sofern sie nicht
durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend
verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe
von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter
Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.
Riemen-, Seil- und Kettentriebe
§ 78. Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im
Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen
zu verkleiden oder zu umwehren, sofern
sie nicht durch den Flurboden oder andere
Teile ausreichend verdeckt sind.
Maschinenanlagen
§ 79. (1) Maschinenanlagen dürfen nur von
geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten
Personen bedient werden.
(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen
sind einzuhaken.
(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern
auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen.
Hiebei dürfen Kältemittel oder 01 nicht
in den Kühlmaschinenraum austreten.
Stromerzeugungsaggregate und Pumpen
§ 80. Stromerzeugungsaggregate und Pumpen,
die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen,
für sie bestimmten Räumen, wie unter der
Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt
sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen
gefahrbringende Berührung geschützt sein.
Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter
und Apparate
§ 81. (1) Manometer und Sicherheitsventile
müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden,
und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt
werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist
bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates
zu überprüfen.
(2) Die Behörde hat die von der Klassifikationsgesellschaft
vorgeschriebenen Zeitabstände der
Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen
der Sicherheit erforderlich ist.
Heizungsanlagen
§ 82. Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt
werden und müssen ebenso wie die Manometer
in einwandfreiem Betriebszustand sein.
Krane, Winden und sonstige Hebezeuge
§ 83. (1) Laufkrane und -katzen müssen gegen
unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei
Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie
durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen
müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend
bemessen und befestigt sowie derart angebracht
sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt
werden können. An den Enden von Kranbahnen
und Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke
und sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung
vorhanden sein.
(2) An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen,
auf dem der Hersteller und das Baujahr
angegeben ist. Weiters ist die höchstzulässige
Tragkraft deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
(3) Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine
Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung
oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt.
Durch eine geeignete mechanische oder elektrische
Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß
beim Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit
nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen
Hubwerken muß die Hubbewegung durch einen
Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem
Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.
(4) Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet,
die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet
sein. Steuereinrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig
ausschalten (Totmannschaltung).
(5) Der Leiter der Maschinenanlage hat die
für die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge
und ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens
jedoch jährlich einmal, zu überprüfen. Das Ergebnis
dieser Prüfungen ist in das Maschinentagebuch
einzutragen.
(6) Krane, Winden und sonstige Hebezeuge,
ausgenommen die im Abs. 5 angeführten, sind
weiters mindestens einmal jährlich einer Prüfung
hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch die
Klassifikationsgesellschaft unterziehen zu lassen.
(7) Für Instandsetzungsarbeiten an schweren
Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen
ausreichend bemessene Befestigungsmöglichkeiten
(Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht
sein.
(8) Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch
Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.
(9) Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch
für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln
beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken
oder es muß zwischen ihnen und dem
Kraftantrieb eine Sperre vorhanden sein.
(10) Winden für Handbetrieb müssen so eingerichtet
sein, daß die Last nicht unbeabsichtigt
zurücklaufen kann; Sperrklinken müssen selbsttätig
einfallen. Die Last darf nur mit Kraft oder
bei stillstehender Kurbel gesenkt werden können.
(11) Der Abstand der Winden von den Lukensüllen
muß so groß sein, daß an den Winden und
den Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.
(12) An Zylindern von Dampfwinden sind auf
der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz
der Arbeitnehmer vor Verbrennungein zu treffen;
das gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies
nicht durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist.
Dies gilt sinngemäß auch für Motorwinden und
deren Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen
die Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen
oder mit einem solchen Material verkleidet
sein.
(13) Austretender Dampf und Abgase müssen
so ins Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet
und die Sicht des Windenmannes zur
Luke nicht beeinträchtigt wird.
(14) Bewegliche Teile von Kranen und Winden
müssen gegen gefahrbringende Berührung geschützt
sein. Schutzvorrichtungen dürfen während
des Betriebes nicht entfernt werden.
(15) An den Betätigungseinrichtungen für die
Steuerungsorgane müssen seewasserbeständige
Pfeilschilder angebracht sein, die die Betätigungsrichtung
für „Hieven" und „Fieren" sowie bei
Kranen für das Schwenken des Kranarmes und
für das Verstellen der Ausladung angeben.
(16) Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb
muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels
selbsttätig ausschalten.
(17) Bedienungsstände von Kranen und Winden
auf erhöhten Plattformen müssen mit einem
Geländer mit Mittelstange ausgerüstet sein.
(18) Schwungscheiben und Speichenräder müssen
verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Dies
gilt auch für Seilscheiben von Ladegeschirrblöcken,
die im Betriebszustand den Arbeitnehmern oder
anderen Personen zugänglich sind.
(19) Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten
müssen mit einer Bremsvorrichtung
versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen
der Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt
sein.
(20) Die Bedienung von Kranen und Winden
darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die
mit diesen Arbeiten vertraut und entsprechend
unterwiesen sind.
(21) Die Schiffsführung hat dafür zu sorgen,
daß
1. die Arbeitnehmer bei der Arbeit anliegende
Kleidung tragen,
2. die beim Betrieb von Kranen oder Winden
beschäftigten Arbeitnehmer während dieser
Zeit keine anderen Tätigkeiten verrichten,
3. bei Hangerwinden mit Antrieb durch Faulenzerdraht
die vorgesehenen Sicherungen
sachgemäß benutzt werden und
4. das Deck im Bereich der Ladebäume und
Krane abgesperrt wird,
wenn Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer zu Schaden
kommen.
(22) Die Bedienungsstände der Ladewinden
sind so einzurichten, daß der Windenmann
gegen die Unbilden der Witterung geschützt ist,
ausgenommen bei Proviantladekranen. Die Bedienungsstände
der Winden sind mit Sitzen zu
versehen. Der Windenläufer ist so zu führen, daß
er durch andere Konstruktionstelle nicht beschädigt
werden kann.
(23) Krane, ausgenommen Proviantladekrane,
sind mit einem Bedienungsstand zu versehen, der
mit einem Schutzgitter auszurüsten ist. Ist der
Bedienungsstand nicht in einem Führerhaus untergebracht,
muß fair bestmöglichen Witterungsschutz
gesorgt sein.
(24) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge
und Rampen müssen im Gefahrenfalle
sofort stillgesetzt werden können. Bei solchen
Drehvorrichtungen, Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb
sowie Rampen muß die zum Einschalten
und zur Aufrechterhaltung des Bewegungsablaufes
zu betätigende Einrichtung, wie Hebel,
Druckknopf oder Handrad, von dem Arbeitnehmer
in der Einschaltstellung festgehalten und
beim Loslassen automatisch in die Ausschaltstellung
zurückgeführt werden, so daß der Bewegungsablauf
auch unter Last sofort unterbrochen
wird.
(25) Zur Sicherung der Ladebäume und deren
Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende
Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein
einer Decksladung, vorhanden sein.
(26) Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen
müssen den besonderen Anforderungen ihres
Verwendungszweckes genügen.
Ladegeschirr
§ 84. (1) Das Ladegeschirr, einschließlich der
Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten
und des stehenden Gutes, müssen den Vorschriften
der Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung
und Prüfung von Ladegeschirren entsprechen.
Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs
(Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren.
Bei der Beschaffung von Ersatzteilen
sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung
derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.
(2) Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht
überschritten werden. Die Klassifikationsgesellschaft
kann jedoch eine einmalige Überschreitung
der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei
hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen
und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt
diese Überlastung vorgenommen werden darf.
(3) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden,
Ladebäume, Krane sowie der Masten und des
stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand
zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind,
deren Verschleiß größer ist als von der Klassifikationsgesellschaft
erlaubt.
Schleifmaschinen und Schleifkörper
§ 85. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten
Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper
müssen sicher befestigt und verdeckt sein.
(2) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen
versehen sein; außerdem muß auf jeder
Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf
Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel
müssen mindestens der Hersteller und
die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute
des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung
von Schleifkörpern ist darauf zu achten,
daß die Drehzahl der Maschine nicht größer ist
als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.
(3) Schleifböcke müssen mit geraden oder
L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen
ausgerüstet sein.
(4) Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen
zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer
müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen
tragen.
Befehlsübermittlungseinrichtungen
§ 86. Schiffe, bei denen die Entfernung von
der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum
Heck 60 m übersteigt, müssen mit einer zuverlässigen
gegenseitigen Einrichtung zur Befehlsübermittlung
versehen sein.
Umsteuereinrichtungen
§ 87. (1) Werden Verbrennungsmotoren von
der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu
bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild
mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung!
Druckluftbehälterventil während des Betriebes
stets geöffnet halten!".
(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend
Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden
sein; nur wenn und solange dies sichergestellt
ist, darf Druckluft für andere Zwecke
entnommen werden.
Lenzvorrichtungen
§ 88. (1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten;
die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in
gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.
(2) Wird Ladegut gefahren, daß die Pumpen
verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer,
Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe
vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und
in geeigneter Weise gegen das Eindringen des
Ladegutes zu schützen.
Brennstoffbunker und -behälter, Petroleumtanks
§ 89. (1) Brennstoff darf nur in den hiefür von
der Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen Tanks
und Behältern gefahren werden.
(2) Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken
von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen
sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben
müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten
Stellen sollen Gitterroste angeordnet
sein.
(3) Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum
gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.
(4) Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen,
das Entzünden von Petroleum oder das Einbringen
von brennenden Petroleumlampen ist in
diesen Räumen verboten. Auf dieses Verbot ist
mit einem deutlich sichtbaren und dauerhaften
Anschlag hinzuweisen.
(5) Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren,
die bis über Deck geführt sind,
ausgerüstet sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen
Tanks bis zu 50 1 Inhalt in Räumen, deren
Türen unmittelbar ins Freie führen, nicht erforderlich.
Im Maschinenraum genügt es, wenn das
Entlüftungsrohr in das Maschinenoberlicht geführt
ist, sofern die Mündung des Entlüftungsrohres
höher als die Öffnung des Füllrohres liegt.
Petroleumstandanzeiger für Tanks müssen mit
Schutzvorrichtungen versehen und am Tank absperrbar
eingerichtet sein. Die Absperrung muß
selbstschließend sein und darf nur zeitweise zur
Feststellung des Inhaltes geöffnet Werden. Unter
dem Entnahmehahn muß sich eine Auffangwanne
befinden.
Doppelboden und Tanks
§ 90. (1) Zum Befahren von Doppelböden und
Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter
den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht
sein.
(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen
ausreichend bemessen und so angeordnet sein,
daß sie ungehindert zugänglich sind.
Elektrische Anlagen
§ 91. (1) Räume, in denen sich explosible Gas- oder
Dampf-Luft-Gemische ansammeln können,
sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur
durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt
durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet
werden. Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden,
dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten
Handleuchten betreten werden. Schalter,
Steckdosen und Sicherungen müssen außerhalb
der Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete
Räume sind insbesondere die Farbenlager-,
Lampen- und Akkumulatorenräume und
Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt unter 60° C gelagert oder
verwendet werden.
(2) Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch
geeignete Abdeckungen gegen herabfallende Gegenstände
und gegen Verschmutzung zu schützen.
(3) An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen
und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken
und -kästen ist ein Schild
mit der Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren,
Explosionsgefahr!" anzubringen. Akkumulatorenräume
dürfen nicht zweckentfremdet verwendet
werden.
(4) Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei
Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und
Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand
zu erhalten und zu benutzen.
(5) Räume, in denen sich freiliegende, unter
einer Betriebsspannung von mehr als 42 Volt
stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden,
sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist
vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An
den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil
und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen
nicht berühren!" bei Anlagen mit
Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift
„Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!"
bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.
(6) Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen
und anderen engen Räumen darf für
Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das
sind Spannungen mit nicht mehr als 42 Volt,
verwendet werden, wenn nicht andere geeignete
Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,
wie Schutzisolierung oder Schutztrennung,
angewendet werden.
(7) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
an elektrischen Anlagen mit Spannungen
über 42 Volt dürfen nur in spannungslosem Zustand
durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen
Arbeiten an unter Spannung stehenden
Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten
nur von fachkundigen Arbeitnehmern in
Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen
Person durchgeführt werden.
Bootsmannsstuhl
§ 92. (1) Masten ohne Leitern müssen am Topp
mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues
ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder
Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit
stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen
des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder
Kunststoffseil eingeschoren sein.
(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die
damit beauftragten Arbeitnehmer entweder in
einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während
der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel
zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß
bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt
werden, daß der Schäkelbolzen nicht am
Want oder Stag liegt.
Mastleitern
§ 93. (1) Auf Schiffen über 250 BRT müssen
an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens
1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste
stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen
der Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand
vom Mast und 0,30 m Abstand voneinander
haben; die Sprossen müssen aus spitzkant gestellten
Quadrateisen bestehen. Bei einfierbaren
Stengen können statt der festen Leitern Drahttauleitern
angebracht werden. Steigeisen sind so
auszuführen, daß ein seitliches Abgleiten verhindert
wird.
(2) An Ladepfosten müssen Leitern und eine
Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring,
angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten
an den oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen
ermöglichen.
(3) An Masten, die kein Ladegeschirr haben,
wie bei Schleppern, können Mastleitern entfallen.
Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren
eines Jolltaues vorhanden sein.
(4) Salingpodeste müssen ein Geländer mit
Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich
wirksamen Einrichtungen haben. Von den Mastleitern
muß ein gefahrloser Zugang zur Saling
vorhanden sein.
Raumleitern
§ 94. (1) Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe
müssen für jede Luke eine fest verlegte
stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch
die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder
Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet
sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen
die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen
von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen,
wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt
sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind
hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine
fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind;
sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.
(2) Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen
mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen
mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen
von mehr als 6 m dürfen die Räumleitern
nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern
müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer
ausgerüstet sein.
(3) Für Teildecks, die nicht von Raumleitern
aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
(4) Raumleitern müssen mindestens 0,30 m
breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie
sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen
müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur
anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in
mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen
entfernt angeordnet sein.
(5) Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß
an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa
0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes
Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche
angebracht sein.
(6) Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken
eingebaut sind, müssen die Einsteigluken
einen lichten Querschnitt von 600 X 600 mm
aufweisen.
(7) Raumleitern dürfen von der Ladung nicht
derart verstellt werden, daß das Verlassen des
Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von
Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.
Rohrleitungen
§ 95. (1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen
sind zur Vermeidung von gefährlichen
Wasserschlägen sehr Langsam zu öffnen.
(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus
Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder andere
Räume des Schliffes muß ausgeschlossen sein.
Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und ausgeführt
sein, daß Brandgefahren vermieden werden.
(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder
im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt
sind, müssen in der Nähe der Außenhaut
mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen
von Lenzleitungen müssen in der
Nähe der Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen
ausgerüstet sein.
(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen
beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung
im Bootsbereich vorhanden sein.
(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten,
Gase oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich
mit einem Schutz gegen Berühren
zu versehen, sofern sie nicht isoliert sind.
Öffnungen von Lüftern und Luftrohren
§ 96. (I) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige
Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig
geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß
durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff
eindringen kann.
(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor
dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.
Ersatzteile, Werkzeug
§ 97. Für die Ausführung von Instandsetzungs-
und Instandhaltungsarbeiten an Bord
muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen
Anlagen eine genügende Zahl geeigneter
Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die
in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner
muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten
Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen,
Muttern, Splinte, Filtergaze und -siebe, Rund-
und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen,
Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und
Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen,
Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein
automatischer Anlagen auch eine entsprechende
Anzahl wesentlicher Teile derselben,
vorhanden sein.
Kombüseneinrichtungen
§ 98. In Kombüsen sind Küchenherde sowie
Brat- und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten.
Die einzelnen Kochstellen von Küchenherden
müssen mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur
Sicherung der Küchengeräte bei Seegang müssen
geeignete Abstellmöglichkeiten, wie Borde und
Schränke, in ausreichender Anzahl vorhanden
sein. Schranktüren müssen in geschlossenem Zustand
einzeln feststellbar eingerichtet sein. Die
Ablaßhähne der Koch- und Warmwasserkessel
sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
die ein unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne verhindern.
Scharfe Ecken und Kanten sind an Einrichtungsgegenständen,
die im Arbeits- und Verkehrsbereich
aufgestellt sind, zu vermeiden. In
Kombüsen muß mindestens eine feststellbare
Sitzgelegenheit vorhanden sein.
ABSCHNITT 4
Nautische und sonstige Ausrüstung
Kompensierung der Kompasse
§ 99. (1) Außerordentliche Nachkompensierungen
sind nach Umbauten und größeren Ausbesserungsarbeiten,
nach Reparaturarbeiten, bei
denen elektrisch geschweißt wurde, nach Unfällen,
wie Kollisionen oder Blitzschlägen, durch die der
magnetische Zustand des Schiffes verändert worden
ist, sowie nach mehr als dreimonatigem
Stillegen des Schiffes vorzunehmen. Erweist sich
auf See die Kompensierung als verbesserungsbedürftig,
so ist der Kapitän, sofern er im Besitze
eines entsprechenden Befähigungszeugnisses ist,
befugt, Nachkompensierungen der Kompasse vorzunehmen.
Über jede Kompensierung ist ein Vermerk
ins Schiffstagebuch einzutragen. Die vom
Kompaßregulierer ausgestellte Bescheinigung ist
an Bord aufzubewahren.
(2) Schiffe, die lange im Hafen auf demselben
Kurs gelegen sind, sind zweckmäßigerweise einige
Zeit vor Wiederaufnahme der Fahrt auf einen
entgegengesetzten Kurs zu legen.
Anker, Ketten und Trossen
§ 100. (1) Anker, Ketten und Trossen müssen
den Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft
entsprechen. Prüfungsbescheinigungen müssen an
Bord verwahrt werden.
(2) Die Kettenstopper dürfen nur gelöst werden,
wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen.
Falls keine geschlossenen Kettenkästen vorhanden
sind, sind auf See die Kettenrohre gegen
das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.
Öl zur Beruhigung der Wellen
§ 101. Schiffe in weltweiter Fahrt müssen mindestens
50 kg, alle anderen Schiffe mindestens
10 kg pflanzliches oder tierisches Öl zur Beruhigung
der Wellen an Bord führen.
Schiffsnotsignale
§ 102. Die Schiffsnotsignale sind in geeigneten,
nicht abschließbaren, entsprechend gekennzeichneten
Behältern aufzubewahren.
Instandhaltung der Ausrüstung
§ 103. (1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind in
ordnungsgemäßem Zustande zu erhalten.
(2) Unbrauchbar oder schadhaft gewordene
Ausrüstungsgegenstände sind zu ersetzen.
ABSCHNITT 5
Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche
Güter und Stoffe, Übungen
Borddienst
§ 104. (1) Während der gesamten Lade- und
Löschzeit muß entweder der Kapitän oder ein
von ihm bestellter Vertreter an Bord sein; dies
gilt auch, wenn das Schiff in einem nicht sicheren
Hafen oder an einer nicht sicheren Reede liegt.
(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei
schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt
sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse
gestatten und das Schiff automatisch gesteuert
wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht
erforderlich. Der wachhabende Offizier muß sich
auf der Brücke aufhalten.
Gefahrliche Arbeiten
§ 105. (1) Gefährliche Arbeiten müssen so
durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten
dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten
Aufsichtsperson durchgeführt werden.
(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen
oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr
besteht, sind insbesondere die §§ 124 bis
126 zu beachten.
Laden und Löschen
§ 106. (1) Bei Lade- und Löscharbeiten sind
nachstehende Bestimmungen einzuhalten
1. Das Ladegeschirr muß stets in gutem Zustand
erhalten werden.
2. Seile, die auf Winden aufgerollt werden,
dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt
sein.
3. Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges
Durchstecken der Litzen herzustellen.
4. Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt
sein.
5. Die Schäkel zwischen Windenläufern und
Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und
mit der Öffnung nach unten durchgesteckt
werden.
6. Es dürfen nur Ladehaken verwendet werden,
die sich nicht am Süll oder an anderen
Hindernissen festhaken können. Bei Schwergutgeschirr
ist der Gebrauch von Doppelhaken
zulässig.
7. Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten
gekürzt oder verbunden wenden.
8. Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige
Glieder verbunden werden.
9. Hangerketten dürfen nur so befestigt werden,
daß der Schäkel in der Rundung des
Kettengliedes gut aufliegt.
10. Das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen
Gegenständen in den Raum ist verboten.
11. Unter der angehobenen Last und dem belasteten
Baum darf sich niemand aufhalten.
Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter
Bäume.
12. Angehobene Lasten müssen unverzüglich an
den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden.
13. Beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen
und gekuppelten Ladeseilen müssen die
Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer
der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen
Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander
darf hiebei als Teil des Prerventers verwendet
werden, wenn er ausreichend stark bemessen
ist. Die Preventer dürfen nur an den am
Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen
Augen, Klampen oder Pollern befestigt
werden. Die bei diesem Verfahren
zulässige, im Ladegeschirrzeugnis angegebene
Tragkraft darf nicht überschritten werden.
14. Wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen,
wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet
wird, müssen alle Teile des Geschirrs
täglich mindestens einmal auf guten Zustand
und gute Befestigung geprüft werden.
15. In den Laderäumen sowie in der Nähe
offener Luken darf nicht geraucht werden.
Auf Tankern und Schiffen, die entzündbare
Ladung an Deck fahren, darf im gesamten
Decksbereich nicht geraucht werden.
16. Während Lade- und Löscharbeiten muß am
Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich
sichtbar und verständlich angegeben
sein.
17. In Laderäumen, in denen sich entzündbare
Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können,
muß das Verbot der Verwendung von
offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar
angegeben sein.
Laufendes und stehendes Gut
§ 107. (1) Drahtseile, die auf Winden aufgerollt
werden, dürfen nur aa den auf der Windentrommel
angebrachten Vorrichtungen befestigt
werden; eine Befestigung mit Tauwerk genügt
nicht. Beim Arbeiten mit Winden müssen mindestens
drei Seitwindungen auf der Trommel bleiben;
dies gilt auch, wenn Drahtseile auf Spillköpfen
aufgetrommelt sind.
(2) Vorläuferketten dürfen nur so lang sein,
daß Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock
geraten können.
(3) Drahtseile müssen ausgewechselt werden,
wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser
die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte
mehr als ein Zehntel aller Drähte im
Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren
Rostansatz aufweist.
Deckslast
§ 108. (1) Die Deckslast ist so zu stauen, daß
die einwandfreie Betätigung der auf dem freien
Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung
nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende
Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren
zugänglich bleiben.
(2) Auf Deck liegende Ladung und Reservespieren
sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben
möglichst verhindert wird.
(3) Wenn die Ladung am Deck über die ganze
Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast
uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden,
so ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte
und gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit
Streckleinen zum Festhalten auszurüsten sind.
(4) Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast
keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich
des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite
Strecktaue in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.
Arbeiten an Luken
§ 109. (1) Das Hochziehen oder Herunterlassen
von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen
oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung
bestimmten Einrichtungen ist verboten.
In Notfällen kann die Schiffsführung eine
Ausnahme von diesem Verbot unter Beachtung
aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen zulassen.
(2) Bei offenen Luken muß das Deck, wenn
es aus betrieblichen Gründen betreten werden
muß, bis zu einem Abstand von mindestens
0,45 m, vom Süll aus gemessen, von Lagerungen
frei gehalten werden.
(3) Lukendeckel sind während des Ladens und
Löschens sachgemäß zu stapeln.
(4) Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln
beim Laden und Löschen in der Luke belassen,
muß ihre Sicherung während der Arbeit
regelmäßig geprüft werden. Die Benutzung von
Tauwerk zum Niederhalten der Schiebebalken ist
verboten.
(5) Bei Dunkelheit müssen während des Ladens
und Löschens Deck und Luken ausreichend beleuchtet
sein.
(6) Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen,
die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden
müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu
beleuchten.
(7) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim
An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim
Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken
sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen,
müssen die Bedienungsstellen gut
zugänglich sein.
Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten
§ 110. (1) Schweißen und andere Feuerarbeiten
an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe
oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur
vorgenommen werden, nachdem entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen,
Entfernung von Rückständen, Füllung
oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf
oder Inertgas, getroffen wurden.
(2) Schweiß arbeiten sind mit besonderer Vorsicht
auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen,
an die besondere Festigkeitsanforderungen
gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur
in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich
der Klassifikationsgesellschaft zu melden.
(3) Azetylen- und Sauerstoffleitungen müssen
in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt
sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An
den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende
Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind
mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen.
Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender
Aufschrift anzubringen: „Gasflaschenventile
nach Gebrauch sofort wieder schließen!".
Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen
§ 111. (1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen
oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen
hur vorgenommen werden, wenn die Maschine
stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine
unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird.
Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß
enganliegende Kleidung getragen werden.
(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile
ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet,
die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.
Ingangsetzen von Maschinen
§ 112. Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat
sich der die "Maschine Bedienende davon zu überzeugen,
daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches
der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer
haben der Anordnung „Aus der Maschine
gehen!" unverzüglich Folge zu leisten.
Unbefugtes Hantieren an Maschinen
§ 113. Arbeitnehmer dürfen an Maschinen,
deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht
obliegt, nicht hantieren.
Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen
§ 114. (1) Kessel und Rauchfänge dürfen erst
nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren
werden.
(2) Vor dem Befahren von Kesseln müssen
deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen
Kesseln durch genügend starke Blindflanschen,
durch Abnehmen von Zwischenstücken
oder durch andere geeignete Maßnahmen dicht
und zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen
von Ventilen in den Verbindungsleitungen und
das Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt
nur dann als geeignete Maßnahme, wenn die
Handräder unter Verschluß gehalten werden und
durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf
die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit
Sicherheit verhindert wird. Entlüftungs- bzw.
Entwässerungseinrichtungen zwischen Absperrungen
müssen geöffnet sein.
(3) Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge
und der Feuerungen ist die Verwendung von
Lampen, die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist
werden, verboten.
(4) Bei der Reinigung von Kesseln sind die für
den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen
Anweisungen einzuhalten.
(5) Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen
nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.
Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte
§ 115. Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte
sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag
zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand
50 Kilo-Ohm nicht unterschreiten
darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen
aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte
ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung
bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.
Gesundheitsschädliche Lacke und Anstrichmittel
§ 116. (1) Die Verwendung arsenhaltiger Anstrichmittel
für den Innenanstrich ist verboten.
(2) Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen
gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln,
dürfen in engen Räumen, wie Wasser-
und Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in
allen sonstigen Räumen, für die keine ausreichende
natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht
verwendet werden. Wenn sich die Verwendung
solcher Lacke und Anstrichmittel in den genannten
Räumen nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn
der Arbeiten und während ihrer Durchführung
für eine ausreichende künstliche Be- und
Entlüftung gesorgt werden. Die dabei zugeführte
Frischluft ist dem Freien oder aus Räumen zu
entnehmen, die mit der freien Außenluft durch
große Öffnungen unmittelbar in Verbindung
stehen. Das Außerbetriebsetzen der Lüftungsanlage
ist verboten, solange die Anstricharbeiten
im Gange sind. Das Eisblasen von Sauerstoff zur
Belüftung ist verboten.
(3) Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine
von der Schiffsleitung beauftragte Person ständig
zu überwachen. Der Einfahrende ist unter Verwendung
eines geeigneten Sicherheitsgürtels so
anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung
rasch erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist
ein geeignetes Atemschutzgerät zu tragen. Darüber
hinaus muß die Schiffsführung alle notwendigen
Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte
oder Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen
herausgeschafft werden können; hiezu gehört insbesondere
die Bereitstellung von Rettungsleinen
und eines geeigneten Atemschutzgerätes in der
Nähe der Arbeitsstelle.
Schädlingsbekämpfung
§ 117. Arbeitsräume, sonstige Schiffsräume
und Wohnräume dürfen nach einer Ausgasung
erst betreuen werden, nachdem ein Sachverständiger
die Ungefährlichkeit des Betretens dieser
Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten
Räumen ist in der der Ausgasung folgenden
Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch
gründlich zu lüften.
Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung
nicht bekannt ist
§ 118. Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder
Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt
ist, dürfen nicht verwendet werden.
Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder
gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können
§ 119. (1) In den Laderäumen mit Ladungen,
die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche
Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur
Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten
oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung
verwendet werden. Der Gebrauch von
offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist
verboten.
(2) In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel
durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher
Gase oder Dämpfe neigende Güter,
insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt
auch § 120 Abs. 1.
(3) Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung
neigen, sind täglich die Temperaturen während
der Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch
festzuhalten.
(4) Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen
der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick
auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist,
oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder
Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch
Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden
Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit
reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen
erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.
(5) Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen
oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können,
wie Briketts oder Ölschrot, sind während
der Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen,
ob sich eine Erwärmung oder ein gas- oder
benzinartiger Geruch bemerkbar macht. Ist dies
der Fall, darf in den Räumen, die nicht gasdicht
vom Laderaum getrennt sind, kein Feuer angezündet
werden und die Arbeitnehmer dürfen die
Räume bis zum Löschen der Ladung nicht betreten.
(6) Die von der Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen
Maßnahmen bei Ladungen, die
übergehen können, sind einzuhalten.
(7) Zusätzliche Vorschriften des Lade- und
Löschhafens sind zu berücksichtigen.
Arbeiten in gefährlichen Räumen, Lade- und
Lagerräumen
§ 120. (1) Gefährliche Räume, einschließlich
der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens,
sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen
waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft
unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behälterge-
räte, nur betreten werden, wenn sie unmittelbar
zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt
wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff
enthält, sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich
angeordnet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume,
einschließlich der Vorpiek und Achterpiek und
des Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich
gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in
gefahrbringender Konzentration oder explosible
Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können.
Die Schiffsleitung darf das Betreten erst
gestatten, nachdem durch geeignete Meßverfahren
festgestellt wurde, daß ein gefahrloses Betreten
der Räume möglich ist.
(3) Während der Durchführung von Arbeiten
in gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen
muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson
anwesend sein.
(4) Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten
Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden,
wenn Vorkehrungen für den Abzug der
Verbrennungsgase getroffen wurden.
(5) Lagergüter sind in Lagerräumen so zu
stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich
sind.
(6) Das Ausruhen an Orten, an denen Leben
und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.
Übungen
§ 121. (1) An den von der Schiffsleitung angeordneten
Übungen im Sicherheitsdienst, wie
Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder-
und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer
teilzunehmen, soweit er nicht durch die Schiffsführung
ausdrücklich davon befreit ist.
(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den
Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben
bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten
anzulegen.
Bedienungsanleitungen
§ 122. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bedienungsanleitungen
einzuhalten; dies gilt insbesondere
für die Bedienungsanleitungen des
Leinenwurfgerätes und der Löt- und Anwärmlampen.
Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter
Stelle gut sichtbar angebracht sein; dies
gilt insbesondere, wenn ein Leinenwurfgerät an
Bord eines Schiffes vorgeschrieben ist.
ABSCHNITT 7
Schutzausrüstung
Schutzkleidung
§ 123. (1) Bei Arbeiten an Deck, Winden und
in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei
denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht,
ist eine anliegende Kleidung zu tragen.
Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe
dürfen bei der Arbeit nicht getragen
werden.
(2) Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres
Schuhzeug tragen.
(3) Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten,
ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie
mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen
sind geeignete Handschuhe zu benutzen.
(4) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von
Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen,
abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch
auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung
nicht abgelegt werden.
Schutz der Augen
§ 124. (1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit
der Schädigung der Augen besteht, müssen
geeignete Schutzbrillen bereitgehalten werden.
Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern
zu benutzen.
(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern
ist ein Schutzschild zu verwenden.
Schutz der Atmungsorgane
§ 125. Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche
Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen,
sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten
Atemschutzgeräte bei den in Betracht
kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken
dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet
werden.
Sicherheitsgürtel und Rettungswesten
§ 126. (1) Bei allen über einzelne Handgriffe
hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder
an Deck außerhalb der Reling, am Mast, im
Bootsmannsstuhl oder auf Stellagen ausgeführt
werden müssen, hat der Wachhabende dafür zu
sorgen, daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie
durch Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels,
getroffen werden. Der Wachhabende hat
diese Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer
sind verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel
zu benutzen.
(2) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten
nur in dringenden Fällen angeordnet werden.
Der Wachhabende hat dafür zu sorgen,
daß die diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer
Rettungswesten anlegen. Die Arbeitnehmer sind
verpflichtet, die beigestellten Rettungswesten anzulegen;
dies gilt auch für Außenbordsarbeiten
von Booten oder Prähmen aus.
ABSCHNITT 8
Brandschutzmaßnahmen
Feuergefährliche Lacke und sonstige Anstrichmittel
§ 127. (1) In Wohnräumen, Motorenräumen
und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln
oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen
dürfen nur schwer entzündliche, von der Klassifikationsgesellschaft
zugelassene Lacke und sonstige
Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt
nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.
(2) Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen
auf dem freien Deck oder in einem eigenen
Farbenlagerraum gelagert werden. Dieser Raum
muß von Arbeitsräumen, sonstigen Schiffsräumen
und Wohnräumen durch Stahlwände gasdicht
getrennt sein. Türverbindungen sind als selbstschließende,
gasdichte Stahltüren auszubilden;
solche Türen sind zu Arbeits- und Wohnräumen
nicht zulässig. Der Farbenlagerraum muß ausreichend
be- und entlüftet werden können. Im
Farbenlagerraum und am Aufbewahrungsort am
Deck ist das Rauchen und die Verwendung von
offenem Feuer und Licht verboten. Durch entsprechende
Warnschilder (§ 131 Abs. 1) ist auf
dieses Verbot hinzuweisen; ein solches Warnschild
ist auch an der Außenseite der Zugangstüre zum
Farbenlagerraum anzubringen.
(3) Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige
Bestandteile mit einem Flammpunkt unter
60° C enthalten, sind in festen, gut verschlossenen
Behältern möglichst kühl aufzubewahren.
Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet
sein.
Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und
Flüssiggas
§ 128. (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 60° C, ausgenommen die im
§ 127 genannten und Petroleum, sowie Druckgase
und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-
Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf
dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt,
gelagert werden; Fässer sind gut zu haltern;
Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße
sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren
und gut lüftbaren Schränken oder
Verschlägen zu lagern.
(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1
dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen
in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem
obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht
werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung,
insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt
sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen
oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist
unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen
mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein
zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter
Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.
(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme
von Beleuchtungskörpern, dürfen nur
verwendet werden, wenn sie einem zugelassenen
Baumuster entsprechen und vor dem Einbau auf
Dichtheit und einwandfreie Funktion geprüft
worden sind.
Feuergefährliche Gegenstände
§ 129. (1) Explosible, zur Selbstentzündung
neigende oder leicht brennbare Gegenstände
müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden
Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere
für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern,
ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.
(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar
sein.
(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art,
Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem
Material bestehen.
Öfen, Herde und Heizungsanlagen
§ 130. (1) Öfen, Herde und Heizungsanlagen
(Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt
und befestigt sein.
(2) Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen
sowie brennbare Wandteile in der Nähe von
Öfen, Herden, Rauchrohren und dergleichen
müssen in ausreichender Weise, wie durch entsprechend
große und starke Blechplatten, vor
Wärmeeinwirkung geschützt sein. Zwischen den
Blechplatten und den zu schützenden Teilen
muß sich ein mindestens 1 cm breiter, freier Zwischenraum
oder eine andere gleichwertige Isolierung,
wie Asbest, befinden.
(3) Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges
müssen auch in geschlossener Stellung mindestens
ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres
freilassen; bei Anordnung der
Klappe im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres
muß der nicht verschlossene Teil
des Querschnittes in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres
liegen.
(4) Die Schornsteine müssen Rauchhauben
haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.
(5) Räume, in denen Öfen aufgestellt sind,
müssen nicht absperrbare Öffnungen haben, die
eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft
aus dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes
der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen
nicht verschlossen werden.
(6) In Schlafräumen ist der Gebrauch von
Öfen ohne Abzug verboten.
(7) Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen
(Raumheizgeräte) müssen in ihrer
Bauart den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Der sichere Betrieb muß auch unter den
Besonderheiten des Schiffsbetriebes gewährleistet
sein.
(8) Über Öfen und elektrischen Heizkörpern
dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt
werden.
Verbot des Rauchens und der Verwendung von
offenem Feuer und Licht
§ 131. (1) In Räumen, in denen eine erhöhte
Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen,
Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen
für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen,
muß das Verbot des Rauchens und
der Verwendung von offenem Feuer und Licht
deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.
(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme
von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf
und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten,
darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und
Licht verwendet werden.
Feuerlöschgeräte und -einrichtungen; Feuerlöschmittel;
Feuerlöschübungen
§ 132. (1) Handfeuerlöscher sind gut sichtbar
und leicht erreichbar anzubringen und derart zu
plombieren, daß ihre Benutzung ohne Verletzung
der Plombe nicht möglich ist.
(2) Soweit erforderlich, sind auch frostsichere
Handfeuerlöscher vorzusehen, die besonders gekennzeichnet
sein müssen.
(3) Handfeuerlöscher und andere Feuerlöschgeräte
müssen vor Wärmeeinwirkungen, die ihre
Verwendbarkeit beeinträchtigen können, geschützt
sein.
(4) Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel
sind in gutem Betriebszustand zu halten; sie
müssen zur sofortigen Verwendung bereit sein.
(5) Mit der Überwachung und Prüfung der
Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel sind
ein Offizier für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb
und ein Ingenieur für den Maschinenbetrieb
zu beauftragen. Auf kleineren Schiffen bleibt der
Kapitän für die Überwachung und Prüfung zuständig.
(6) Die Arbeitnehmer sind einmal im Monat in
Angelegenheiten des Brandschutzes zu unterweisen
und durch Feuerlöschübungen mit der Handhabung
der Geräte und Einrichtungen vertraut
zu machen. Bei diesen Übungen sind die Arbeitnehmer
auch auf ihre Kenntnis der Sicherhertsrolle
für den Brandschutz zu prüfen. Die Durchführung
der Feuerlöschübungen und die Überprüfung
der Geräte und Einrichtungen ist in das
Schiffstagebuch einzutragen.
ABSCHNITT 9
Eintragung von Unfällen in das Schiffstagebuch
§ 133. Jeder Unfall, bei dem an Bord ein
Arbeitnehmer getötet oder derart verletzt wird,
daß er stirbt oder mehr als drei Tage völlig oder
teilweise arbeitsunfähig ist, ist in das Schiffstagebuch
einzutragen; der Unfall ist im Schiffstagebuch
oder in einem Anhang zu diesem kurz zu
schildern.
Kapitel II
Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer
Behebung von Mängeln
§ 134. In diesem Teil der Verordnung genannte
Einrichtungen, bei denen die Behörde feststellt,
daß sie den Bestimmungen nicht entsprechen, sind
auf deren Verlangen zu ändern bzw. zu entfernen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 135. Die Behörde kann zum Schutz der
Arbeitnehmer gegen Unfälle und berufliche Erkrankungen
im Einzelfall besondere, über die
Bestimmungen des Teiles F hinausgehende Verfügungen
durch Bescheid treffen, soweit entsprechende
Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Arbeitnehmer es erfordern. Dies gilt
insbesondere für Einrichtung und Ausrüstung von
Schiffen besonderer Bauart und deren Verwendung
sowie für Schiffe in einem besonderen Verkehr.
Ausnahmen
§ 136. Die Behörde kann im Einzelfall auf
Antrag des Reeders andere als im Teil F vorgesehene
Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch
dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen
wird. Die Behörde kann im Einzelfall auf
Antrag des Reeders auch Abweichungen von
den Vorschriften des Teiles F zulassen, insoweit
hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
Teil G
Sicherheitsvorschriften für
österreichische Seejachten
Kapital I
Begriffsbestimmungen
§ 137. Seejachten sind Wasserfahrzeuge, die
nicht dem Internationalen Übereinkommen von
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See, BGBl. Nr. 380/1972, oder dem Freibordübereinkommen
von 1966, BGBl. Nr. 381/1972,
unterliegen und ausschließlich oder überwiegend
sportlichen oder Erholungszwecken auf See dienen.
Anwendungsbereich
§ 138. (1) Dieser Teil der Verordnung gilt für
alle Seejachten, denen das Recht zur Führung
der Flagge der Republik Österreich zur See verliehen
wurde (dm folgenden kurz Jachten genannt),
sowie sinngemäß für Sonderfahrzeuge.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung
von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre
(Schiffspatentverordnung), BGBl. Nr. 120/1936,
ist auf Jachten sinngemäß anzuwenden, soweit
in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Die Jachten werden unterschieden in
Motorjachten und Segeljachten.
Motorjachten sind alle Wasserfahrzeuge, die ihren
Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhalten,
unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung
vorhanden ist.
Segeljachten sind alle Wasserfahrzeuge, die ihren
Antrieb vornehmlich durch Wind erhalten,
auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt
ist. Unter den Begriff Segeljachten fallen auch die
sogenannten Motorsegler.
Bedingungen für die Ausstellung von Meßbriefen
und Ausrüstungssicherheitszeugnissen
§ 139. (1) Antragstellung
Meßbriefe und Ausrüstungssicherheitszeugnisse
für einen bestimmten in § 140 definierten Fahrtbereich
werden auf Antrag des Eigners auf dessen
Kosten ausgestellt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
Generalplan mit Seitenansicht und Draufsicht
oder ersatzweise entsprechende Fotographien;
Angaben über die Hauptalbmessungen und den
Werkstoff des Schiffskörpers;
Angaben darüber, für welchen Fahrtbereich das
Zeugnis ausgestellt werden soll;
Angaben über den Liegeplatz der Jacht, wo und
wann die Vermessung und Besichtigung durchgeführt
werden kann.
(2) Durchführung
Die Vermessung einer Jacht hat sowohl in
aufgedockter Lage (Landvermessung) als auch in
schwimmendem Zustand (Wasservermessung) zu
erfolgen. Sollte eine Landvermessung nur schwer
möglich sein, hat der Sachverständige zu entscheiden,
ob eine Wasservermessung genügt. Zur
Feststellung der Schwimmlage sowie zur Besichtigung
der Jacht für die Ausstellung eines Ausrüstungssicherheitszeugnisses
ist diese fahrtenmäßig
entsprechend den Anforderungen für den
jeweiligen Fahrtbereich auszurüsten. Der Eigner
der Jacht hat für entsprechende Hilfeleistung bei
der Vermessung und Besichtigung zu sorgen.
(3) Ausstellung von Meßbriefen und Ausrüstungssicherheitszeugnissen
Zur Durchführung der Vermessung und Besichtigung
sind österreichische Zivilingenieure der
Fachrichtung Schiffstechnik und von der Behörde
dazu ermächtigte, entsprechend qualifizierte Institutionen
oder dazu ermächtigte Personen, die
über eine entsprechende Qualifikation verfügen,
berechtigt.
Fahrtbereiche und Mindestlängen
§ 140. (1) Fahrtbereiche
Für die Ausstellung des Ausrüstungssicherheitszeugnisses
werden folgende Fahrtbereiche festgelegt.
Der umfassendere Fahrtbereich schließt
dabei immer die untergeordneten ein.
Fahrtbereich 1: Watt- oder Tagesfahrt.
Beschränkte Fahrten in Küstennähe,
auf Watten, Förden, Golfen
und ähnlichen geschützten
Gewässern, wo im Notfall
schnell fremde Hilfe vom Land
herangerufen werden kann.
Fahrtbereich 2: Küstenfahrt (§ 2 Z. 2).
Fahrtbereich 3: Küstennahe Fahrt (§ 2 Z. 3).
Fahrtbereich 4: Weltweite Fahrt.
Langstreckenfahrten fern von
Küsten, während derer eine
Jacht völlig auf sich allein gestellt
für längere Zeiträume in
der Lage sein muß, ernste Notsituationen
zu bewältigen, ohne
Hilfe von außen erwarten zu
können,
(2) Mindestlängen
Zur Ausstellung der Ausrüstungssicherheitszeugnisse
für die einzelnen Fahrtbereiche werden
folgende Mindestlängen der Jachten festgelegt
1. Für Segeljachten und Motorjachten (Verdränger);
für Fahrtbereich 1: L = 5,5 m,
für Fahrtbereich 2: L = 6,2 m,
für Fahrtbereich 3: L = 6,9 m,
für Fahrtbereich 4: L = 8,3 m.
2. Für Motorjachten (Gleiter);
für Fährtbereich 1: L = 4,8 m,
für Fahrtbereich 2: L = 5,5 m,
für Fahrtbereich 3: L = 6,4 m,
für Fahrtbereich 4: L = 7,3 m.
(3) Wird ein die volle Verkehrssicherheit gewährleistender
Zustand der Jacht festgestellt,
kann die Behörde Abweichungen von den Erfordernissen
des Abs. 2 zulassen.
Meßbrief
§ 141. Ein Meßbrief wird nach erfolgter Vermessung
durch eine nach § 139 Abs. 3 berechtigte
Person oder Institution ausgestellt.
Eine Vermessung ist durchzuführen
1. bei Verleihung des Rechtes zur Führung der
Flagge der Republik Österreich zur See, sofern
kein gültiger Meßbrief vorhanden ist;
2. bei größeren Umbauten, bei denen die Jacht
wesentlich verändert wird.
Der Meßbrief ist ständig an Bord mitzuführen.
Entsprechend dem in der Anlage 6 wiedergegebenen
Muster stand vom Vermesser in den Meßbrief
einzutragen
Name, Vorname, Geburtsdaten und ordentlicher
Wohnsitz des Eigners; bei juristischen
Personen und Vereinen Name und Sitz,
Name der Jacht,
Unterscheidungssignal,
Registernummer, Registerhalfen,
Art der Jacht (falls möglich Typ angeben),
Zeit und Ort des Baues, Name des Erbauers
der Jacht (nur wenn belegbar),
Vorherrschender Baustoff des Jachtrumpfes,
Hauptabmessungen des Jachtrumpfes,
Größte Länge des Maschinenraumes,
Eine skizzenhafte, kotierte Seitenansicht der
Jacht mit Untierwasserschiff oder ein entsprechendes
Foto 6 X 9 cm geklebt oder geklammert,
Bruttoraumgehalt = 0,6 X L X B X H + 0,5
X Inhalt der Aufbauten,
Nettoraumgehalt = Bruttoraumgehalt — Abzug
für Treibkraft.
Der Abzug für die Treibkraft beträgt
10% des Bruttoraumgehaltes bei Segeljachten;
20% des Bruttoraumgehaltes bei Motorjachten.
Die Raumgehalte sind in m³ und zusätzlich in
Registertonnen auszudrücken (1 m³ =
0,353 RT).
Beschreibung des Motors nach Angabe des
Eigners
Motor: Anzahl, Type, Bauart, Hersteller, Leistung.
Propeller: Anzahl, Type.
Ausrüstungssicherheitszeugnis
§ 142. Für Jachten ist ein Ausrüstungssicherheitszeugnis
auszustellen, wenn sie einen gültigen
Meßbrief besitzen und durch eine Besichtigung
festgestellt worden ist, daß die in §§ 140 und 145
bis 150 genannten Erfordernisse erfüllt sind.
Die Besichtigung ist durchzuführen
1. bei Verleihung des Rechtes zur Führung
der Flagge der Republik Österreich zur See,
2. danach jährlich; ist der Erhaltungszustand
der Jacht derart, daß die Verkehrssicherheit
auch für einen längeren Zeitraum gewährleistet
erscheint, kann die Behörde auf Vorschlag
des Sachverständigen die Besichtigungsfristen
entsprechend verlängern, jedoch
auf nicht mehr als vier Jahre,
3. nach jedem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden
Unfall, bei Feststellung von
Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen
oder Erneuerungen,
4. im Einzelfall nach Anordnung der Behörde,
wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit
der Jacht besteht.
Nach der Ausstellung des Ausrüstungssicherheitszeugnisses
dürfen an der Jacht oder ihrer
Ausrüstung keine Änderungen vorgenommen
werden, die die Seetüchtigkeit beeinträchtigen
können. Das Ausrüstungssicherheitszeugnis ist
ständig an Bord mitzuführen.
Entsprechend dem in der Anlage 7 wiedergegebenen
Muster sind vom Besichtiger in das
Ausrüstungssicherheitszeugnis einzutragen
Name der Jacht,
Unterscheidungssignal, Registernummer, Registerhafen,
Name, Vorname, Geburtsdaten
und ordentlicher Wohnsitz des Eigners; bei
juristischen Personen und Vereinen Name
und Sitz,
Klassenzeichen,
Art der Jacht (falls möglich Typ angeben),
Vorherrschender Baustoff dar Jacht,
Größe der Jacht,
Länge L gemäß Meßbrief,
Fahrtgebiet, für welches das Ausrüstungssicherheitszeugnis
ausgestellt wird,
Ergebnisse der Besichtigung.
Pflichten des Eigners
§ 143. Die Verantwortung für die Sicherheit
der Jacht, die einwandfreie Beschaffenheit der
geforderten Ausrüstungsteile und die ausreichende
Qualifikation der Mannschaft obliegt
allein dem Jachteigner bzw. dem von ihm beauftragten
Schiffsführer.
Vermessungsgrößen
§ 144. (1) Hauptabmessungen des Rumpfes
(2) Segelabmeessungen
(3) Stabilitätsprobe
Ergeben sich bei der Vermessung oder Besichtigung
für die Ausstellung des Ausrüstungssicherheitszeugnisses
Zweifel darüber, ob die
Querstabilität der Jacht ausreichend ist, so kann
vom Sachverständigen ein Nachweis der Stabilität
verlangt werden. Dieser ist durch einen rechnerischen
Nachweis oder durch eine andere geeignete
Methode zu erbringen. Ein eventuell
erforderlicher Krängungsversuch ist von einem
Fachmann im Beisein eines Sachverständigen
gemäß § 139 Abs. 3 durchzuführen. Die Tanks
müssen dabei so gefüllt sein, daß der Einfluß
der freien Oberflächen einwandfrei zu erfassen
ist.
Kapitel II
Anforderungen an Jachten
§ 145. Rumpf und Aufbauten
(1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Jachten, deren Kiel nach Inkrafttreten dieses
Teiles der Verordnung gelegt wurde und
deren Länge über Deck 20 m oder mehr
beträgt, müssen von einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft klassifiziert sein.
Jachten, deren Länge über Deck 12 m oder
mehr, aber weniger als 20 m beträgt, müssen
nach den Vorschriften einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft gebaut und
von dieser ein Serienzeugnis (Typenzeugnis)
haben. Bei allen anderen Jachten muß die
Festigkeit der Hauptverbände des Schiffskörpers
und der Takelage den Anforderungen
des entsprechenden Fahrtbereiches entsprechen.
Ein durchlaufendes wasserdichtes
Deck und ein wasserdichtes selbstlenzendes
Cockpit müssen vorhanden sein.
2. Die Querstabilität der Jacht muß den Anforderungen
des entsprechenden Fahrtbereiches
genügen.
3. Alle Öffnungen, Ausschnitte, Durchführungen
in der Außenhaut müssen durch geeignete
Vorrichtungen, wie Seeverschlüsse, Seeventile
oder Seeschlagblenden, so verschließbar
sein, daß kein Wasser in das Innere
der Jacht drängen kann.
4. Schwertkästen mit offenen Schlitzen sind
nicht zulässig.
5. Alle Luken, Deckel, Niedergänge, Fenster,
die geöffnet werden können, müssen wetterdicht
zu schließen sein.
6. Die Verbindungsleitung vom Brennstoff
— Verbrauchsbehälter zum Motor muß am
Behälter mit einer Absperrvorrichtung versehen
sein, sofern der Brennstoff nicht in
Bodentanks untergebracht ist. Einfüllstutzen
im Cockpit sind nicht zulässig.
7. Das Cockpit muß fest in den Schiffskörper
eingebaut und zum Schiffsinnern hin wasserdicht
sein. Niedergangsöffnungen müssen
oberhalb der Sitzduchten angeordnet sein
oder durch Steckschotte entsprechender
Höhe gegen Wasserschwall gesichert sein.
Der Cockpitboden darf nicht weniger ab
0,02 X L2 über der Schwimmwasserlinie liegen.
Es muß selbstlenzend ausgeführt sein;
die Lenzrohre müssen so angeordnet sein,
daß auch bei großer Krängung durch sie
kein Wasser in das Cockpit eindringen
kann.
(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt
Bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen
unterhalb des niedrigsten Cockpitsülls 0,09
X L1 X B X F nicht überschreiten.
(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen
unterhalb des niedrigsten Cockpitsülls 0,06
X L1 X B X F nicht überschreiten.
2. Fenster müssen der örtlichen Festigkeit der
angrenzenden Flächen entsprechen. Werden
Seitenfenster unterhalb des Hauptdecks angeordnet,
so sind Gummiklemmprofile als
Einfassung nicht zulässig. Bei Segeljachten
sind unterhalb des Hauptdecks ausschließlich
Festfenster anzuordnen. Maschinenräume
dürfen in der Außenhaut keine Fenster
erhalten.
§ 146. Kajüten — Inneneinrichtung
(1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Flüssiggasanlagen auf Jachten müssen den
Richtlinien einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
entsprechen und entsprechend
geprüft sein. Die Prüfungsbescheinigung
hierüber ist ständig an Bord mitzuführen.
2. Alle Kojen, auch klappbare, müssen fest
eingebaut sein.
(2) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Ein Kocher muß fest und mindestens einfach
kardanisch wirkend eingebaut sein; er
muß mit einer sicheren und gut zugänglichen
Brennstoffabsperrung versehen sein.
2. Eine festeingebaute Kombüseneinrichtung
einschließlich Spüle muß vorhanden sein.
3. Eine Toilette muß fest eingebaut sein. Der
obere Rand des Toilettebeckens soll über
der Schwimmwasserlinie liegen. Zu- und
Abflüsse müssen so angebracht sein, daß
auch bei Falschbedienung der Seeventile
keim Wasser in das Schiffsinnere dringen
kann.
§ 147. Allgemeine Ausrüstung
(1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Jede Jacht muß mit einer Seereling versehen
sein, die aus einem Bugkorb, den Relingstützen
und den Drahtseildurchzügen
besteht. Der Stützenabstand darf 2,15 m
nicht überschreiten. Die Seereling muß
so fest gebaut und befestigt sein, daß sie
ihrer Sicherheitsfunktion in jeder Lage gerecht
wird. Die Befestigungen der Relingstützen
müssen durch das Deck durchgebolzt
sein oder bei Stahldecks mit diesem
verschweißt sein. Die Relingstützen müssen
so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen
werden oder umkippen können. Die
lichte Weite zwischen den Relingdurchzügen
darf nicht mehr als 280 mm betragen.
2. Jede Jacht muß mit Wassertanks versehen
sein, sodaß mindestens 1,5 Liter Frischwasser
pro Person und Seetag mitgeführt werden
können.
3. Jede Jacht muß über eine von Hand bedienbare
Bilge-Lenzpumpe verfügen, die
von außen leicht bedienbar sein muß, auch
wenn Luken und Niedergänge geschlossen
sind.
4. Jede Jacht ist mit Ankern, Ankerketten
und Trossen nach den Tafeln A und B der
Anlage 8 auszurüsten.
5. Es muß eine Schlepptrosse an Bord sein.
Die vorgeschriebene Stärke und Länge sind
der Tabelle in Anlage 8 zu entnehmen. Die
Schlepptrosse ist derart einzurichten, daß
sie als Ankertrosse an den Kettenvorlauf
angeschlagen werden kann.
6. Ausreichend Festmacherleinen, Fender und
ein Bootshaken müssen an Bord sein.
7. Alle Jachten müssen mit geeigneten Einrichtungen
zum sicheren Belegen der Ankerketten
und -trossen ausgerüstet sein. Für
Anker von 30 bis 50 kg Gewicht sind Vorrichtungen
zum Ausbrechen und Hieven
der Anker vorzusehen, wie z. B. starke
Schotwinden. Anker von 50 kg Gewicht
und mehr sind in Klüsen zu fahren oder
einsatzbereit auf dem Vordeck zu haltern.
Für solche Anker sind Ankerwinden und
Kettenstopper erforderlich. Die Jachten müssen
auf dem Vorschiff ausreichend große
und feste Schlepp-Poller, ferner über das
Schiff verteilt Klampen, Poller und gegebenenfalls
geeignete Klüsen zum Belegen von
vier Festmachertrossen haben.
8. Poller, Klampen, Ankerspille und Schotwinden
müssen durch das Deck durchgebolzt
sein; ihre Größe muß den verwendeten
Trossen und Ketten angepaßt sein.
9. Eine zumindest 16m lange, schwimmfähige
Wurfleine muß in der Nähe des Steuerstandes
klar zum Gebrauch aufbewahrt werden.
10. Sofern eine Blitzschutzanlage vorgesehen ist,
muß diese nach den Richtlinien und Hinweisen
für die Installation von Blitzschutzanlagen
in Anlage 13 ausgeführt werden.
(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt
Die Relinghöhe muß mindestens 450 mm
über dem Deck betragen. Der Bugkorb muß
mindestens gleiche Höhe haben wie die Reling.
(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Die Relinghöhe muß mindestens 600 mm
betragen. Der Bugkorb muß mindestens
gleiche Höhe haben wie die Reling.
2. Ein seinen Sicherheitsfunktionen gerecht
werdender Heckkorb muß vorhanden sein,
außer, wenn die Seereling so gestaltet ist,
daß sie den Heckkorb ersetzt. Der Heck-
korb muß mindestens gleiche Höhe haben
wie die Seereling.
3. Jede Segeljacht muß mit einer Reffeinrichtung
für das Großsegel und einer Sturmfock
ausgerüstet sein. Ein Trysegel muß sich
an Bord befinden.
4. Eine zweite Bilge-Lenzpumpe muß an Bord
sein. Die Gesamtfördermenge der Pumpen
und die lichte Weite der Lenzrohre sind der
Anlage 9 zu entnehmen.
5. Alle schwimmfähigen Ausrüstungsgegenstände
müssen mit dem Namen der Jacht und
der Registernummer dauerhaft gekennzeichnet
sein.
6. Jachten mit Besegelung müssen einen Bootsmannsstuhl
am Bord haben.
§ 148. Nautische Ausrüstung
(1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Jede Jacht muß mit Positionslaternen ausgerüstet
sein, die den internationalen Vorschriften
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See entsprechen (Seestraßenordnung).
Sie müssen so montiert sein, daß sie
nicht von Segeln oder beim Krängen der
Jacht verdeckt werden. Bei Verwendung
von elektrischen Positionslaternen ist auf
eine genügende Kapazität der Batterie zu
achten. Die Tragweite der Lampen muß bei
einem Sichtwert von 0,74 mindestens 2 Seemeilen
betragen; die Lampen müssen zugelassen
sein.
2. Jede Jacht muß die erforderlichen Navigationsmittel,
wie Kartendreiecke und Kartenzirkel
und auf den neuesten Stand berichtigte
nautische Karten und Handbücher, an
Bord mitführen.
3. Eine Flagge der Republik Österreich mit
den Mindestabmessungen 540 X 360 mm
muß an Bord mitgeführt werden.
4. Ein Handlot oder ein Echolot muß an Bond
sein. Ist ein Handlot vorhanden, so muß es
mindestens 3 kg Gewicht und 35 m Leine
haben.
5. Einrichtungen für Seitenpeilungen müssen
vorhanden sein.
6. Ein Fernglas muß an Bord sein.
(2) Für die Fahrtbereiche 2, 3 und 4 gut zusätzlich
1. Ein festmontierter und mit einer gültigen
Deviationstabelle versehener beleuchtbarer
Steuerkompaß muß an Bord sein. Der Kompaß
muß zugelassen sein.
2. Ein Exemplar der Seestraßenordnung muß
an Bord sein.
3. Alle Jachten müssen entsprechend der Seestraßenordnung
einen schwarzen Ball von
0,6 m Durchmesser und Jachten mit Besegelung
außerdem einen schwarzen gleichseitigen
Kegel von 0,6 m Durchmesser mitführen.
Auf Jachten von weniger als 20 m
Länge dürfen diese Signalkörper geringere,
dem Größenverhältnis der Jacht angepaßte
Abmessungen haben.
4. Alle Jachten müssen eine weiße Laterne
mitführen, die als Ankerlicht entsprechend
der Seestraßenordnung verwendet werden
kann.
5. Borduhr, Barometer, Thermometer und
Hygrometer müssen an Bord sein.
6. Ein zweiter Kompaß, der den Steuerkompaß
ersetzen kann, muß an Bond sein.
7. Ein Log bzw. ein Speedometer muß an Bord
sein.
8. Ein für das Abhören der örtlichen Wetternachrichten
geeigneter Radioempfänger muß
an Bord sein.
(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
Die Jacht muß ein zugelassenes Funkpeilgerät
haben.
(4) Für den Fahrtbereich 4 gilt zusätzlich
1. Ein zugelassener Sextant, nautisches Jahrbuch,
nautische Tafeln und ein genauer zugelassener
Zeitgeber (Chronometer) müssen
an Bord sein.
2. Ein zugelassener Grenzwellen-Seefunksender
und -empfänger mit einer Mindestleistung
von 25 W muß an Bord sein. Falls die normale
Antenne vom Mast abhängig ist, muß
eine Notantenne vorhanden sein.
3. Wenn das in Abs. 1 Z. 4 vorgeschriebene
Lot ein Handlot ist, muß das Gewicht 5 kg
schwer und die Leine 50 m lang sein.
4. Ein Satz internationaler Signalflaggen und ein
internationales Signalbuch müssen an Bord
sein. Die Mindestgröße der Signalflaggen
soll 380 X 305 mm betragen.
§ 149. Sicherheits- und Seenotausrüstung
(1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung
und eine Anleitung dazu muß an Bord sein.
2. Für jede an Bord befindliche Person muß
eine zugelassene Schwimmweste an Bord
sein. Die Schwimmwesten müssen so beschaffen
sein, daß bei Bewußtlosigkeit des
Trägers dessen Mund und Nase über Wasser
bleiben. Für Kinder können Kinderschwimmwesten
an Stelle der normalen
Schwimmwesten verwendet werden. Jede
Schwimmweste muß mit einer angebundenen
Doppeltonpfeife (Trillerpfeife) versehen
sein.
3. Mindestens ein Rettungsring muß an Bord
sein. Er muß mit einem hochintensiven,
automatischen Wasserlicht und einer Pfeife
ausgestattet und innerhalb der Reichweite
des Rudergängers griffbereit gehaltert
sein. Mit dem Rettungsring muß eine
28 m lange, geflochtene, schwimmfähige Leine
verbunden sein, die nicht an Bord belegt
sein darf. Alle Rettungsringe sind mit dem
Namen der Jacht und Heimathafen dauerhaft
zu kennzeichnen. Entsprechend der Tabelle
Anlage 11 sind bei größeren Jachten
zusätzliche Rettungsringe ohne Leine anzubringen.
4. Ein zugelassener Handfeuerlöscher mit
einem Mindestfüllgewicht von 6 kg für alle
an Bord befindlichen, brennbaren Stoffe
(Brandklassen A, B, C, E) muß vorhanden
sein. Der Feuerlöscher muß so angeordnet
sein, daß er von außen leicht erreichbar ist.
Außer dem Feuerlöscher ist eine ausreichende
Anzahl von Wassereimern an Bord
mitzuführen. Löschmittel, die giftig sind
oder giftige Gase entwickeln können, sind
nicht zugelassen. Kohlensäurefeuerlöscher
dürfen innerhalb der Wohnräume nicht angeordnet
werden. Die Anzahl der erforderlichen
Handfeuerlöscher ist der Anlage 14
zu entnehmen.
5. Jachten mit mechanischen Ruderanlagen müssen
eine zusätzliche Notsteuerung erhalten,
die vom freien Deck aus bedient werden
kann. Jachten mit Radsteuerungen müssen
an Bord eine Notruderpinne mitführen,
die auf den Vierkant des Ruderschaftes gesteckt
werden kann.
6. Eine wasserdichte Signallampe muß vorhanden
sein.
7. Ein Signalhorn muß an Bord sein.
(2) Für die Fahrtbereiche 2, 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Werden nach Anlage 11 mehr als zwei Rettungsringe
gefordert, so ist ein zweiter Ring
mit einer 28 m langen Leine und einem
automatischen Nachtlicht auszurüsten.
2. Mindestens zwei wasserdichte Signallampen
müssen vorhanden sein, eine besonders lichtstark
(zum Anleuchten der Segel) und zum
Morsen geeignet.
3. Ein Nebelhorn und eine Schiffsglocke müssen
an Bord sein. Der Glockendurchmesser
muß mindestens 100 mm betragen.
4. Die Jacht soll mit einem Ratdarreflektor ausgerüstet
sein.
5. Für jede an Deck befindliche Person muß
ein Sicherheitsgurt mitgeführt werden. Die
zur Herstellung von Sicherheitsgurten verwendeten
Materialien müssen fäulnis- oder
verrottungsfest sowie alterungsbeständig
und seewasserbeständig sein.
Die Gurte müssen eine Bruchlast von
2500 N aufweisen; die Bruchlast der Sicherheitsleine
muß 1100 N betragen. Karabinerhaken
und Verschlüsse müssen aus einer
nichtrostenden, seewasserbeständigen Legierung
gefertigt sein. Sicherheitsgurte sind mit
Schultergurten auszurüsten. Der Angriffspunkt
der Sicherheitsleine soll über der
Gürtellinie liegen, sodaß ein über Bord Gefallener
nicht unter Wasser gedrückt werden
kann. Im Cockpit sind Vorkehrungen für
das Einpicken der Sicherheitsleinen aller an
Deck befindlichen Personen zu treffen.
6. Die Jacht muß mit Notsignalen ausgerüstet
sein, die in wasserdichten Behältern verstaut
sein müssen. Die Ausstattung mit
Notsignalen muß mindestens umfassen
4 rote Fallschirmsignale
4 rote Handfackeln
4 weiße Handfackeln
1 Signalpistole mit roter und weißer Munition.
Das Kaliber der Signalpistole soll
26,5 mm betragen.
(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Es müssen insgesamt zwölf rote Fallschirmsignale
an Stelle der vier in Abs. 2 Z. 6 genannten
an Bord sein.
2. An Bord der Jacht müssen aufblasbare Rettungsflöße
(Rettungsinseln) sein, die alle an
Bord befindlichen Personen aufnehmen können.
Rettungsflöße mit einer Tragfähigkeit
von weniger als sechs Personen dürfen nicht
verwendet werden. Rettungsflöße müssen aa
Deck derart gefahren werden, daß ihre sofortige
Verwendbarkeit unter allen Umständen
gewährleistet ist.
Die Mindestausrüstung muß umfassen
1 Treibanker mit Leine
1 Blasebalg
1 vollständiger Reparaturbeutel (mit Leckstopper)
1 wasserdichte elektrische Taschenlampe, die
zum Morsen geeignet ist
1 Satz Reservebatterien mit Glühbirne für
die Taschenlampe
2 Regenwasserauffangbeutel
1 schwimmfähiges, nichtrostendes Sicherheits-
Kappmesser
1 Ösfaß
1 Schwamm
2 Paddel
Trinkwasser: mindestens 0,8 Liter pro
Person
Notproviant
1 wasserdichter Verbandskasten nach Anlage
12
3 rote Handfackeln
2 Fallschirmnotsignale
1 Rettungssignaltafel
Broschüre „Überleben auf See".
Die vorgeschriebenen Wiederholungsprüfungen
sind zeitgerecht durchzuführen.
(4) Für den Fahrtbeiteich 4 gilt zusätzlich
1. Eine Rauchboje muß an Bord sein.
2. An Bord der Jacht muß ein zugelassenes
Rettungsfloß entsprechend Abs. 3 Z. 2 sein,
jedoch muß die Ausrüstung dem Kapitel III,
Regel 16, des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBl. Nr. 380/1972) entsprechen.
3. Einer der Rettungsringe muß zusätzlich mit
einer Boje und orangefarbiger Flagge ausgestattet
sein. Die Boje muß auch bei starkem
Wind senkrecht schwimmen, die Flagge
soll 2,45 m über der Wasseroberfläche auswehen.
Die Boje ist mit einer 8 m langen schwimmfähigen
Leine an dem Rettungsring zu befestigen.
Das automatische Nachtlicht ist durch eine
1,5 m lange Leine an dem Rettungsring
zu befestigen, es sei denn, das Nachtlicht
ist Bestandteil der Boje.
4. Ein Treibanker muß an Bord sein.
§ 150. Werkzeug, Reservematerial
(1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Genügend Ersatztauwerk, Blöcke, Schäkel,
Ersatzwindenkurbeln, Ersatzspannschrauben,
Ersatzmaterial für alle Pumpen und Motoren,
Dichtungsmaterial, Schläuche und
Schlauchbinder usw. sind an Bord mitzuführen.
2. Genügend Ersatzglühbirnen für alle Lichtquellen
sowie Ersatzenergiequellen und
-glühbirnen für die Signallampen und die
elektronischen Geräte sind an Bord mitzuführen.
3. Genügend Werkzeug muß mitgefühlt werden,
um kleinere Reparaturen durchführen
zu können.
(2) Für die Fahrtbereiche 2, 3 und 4 gilt zusätzlich
Entsprechendes Werkzeug zur Freilegung
eines Lecks (Brecheisen, Beil, großer Hammer
usw.) sowie Leckdichtungsmaterial muß
an Bord sein.
(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
Ein der Wanten- und Stagstärke entsprechender
Schneideapparat muß an Bord sein."
3. Nach der Anlage 5 sind der Verordnung
die der vorliegenden Verordnung angeschlossenen
Anlagen 6 bis 14 anzuschließen.