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159_1976 AT

159. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.

Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 12. Dezember 1969, BGBl. Nr. 5/

1970, wird geändert wie folgt

In § 20 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen

„(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen,

die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen

Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41,

zustanden, hat der Bund der Evangelischen

Kirche beginnend mit dem Jahre 1976 alljährlich

folgende Leistungen zu erbringen

a) einen Betrag von 6,240.000 S,".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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