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159. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)

Auf Grund der §§ 1 bis 11, 15, 17, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 54/1970, und des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtungs- und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Diese Studienordnung regelt das Studium

der Studienrichtungen „Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)", „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" und

„Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an

höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 40, 41 und 42

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

(2) Die Ausbildung in den Studienrichtungen

„Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren

Schulen)", „Werkerziehung (Lehramt an höheren

Schulen)" und „Textiles Gestalten und Werken

(Lehramt an höheren Schulen)" ist an der, Akademie

der bildenden Künste, an der Hochschule

für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule

für künstlerische und industrielle Gestaltung

in Linz einzurichten. Auch die pädagogische

Ausbildung (§ 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) mit Ausnahme des Faches

„Pädagogik" ist an der Akademie der bildenden

Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst

und an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung in Linz einzurichten, das

Prüfungsfach „Pädagogik" ist für die Akademie

der bildenden Künste und die Hochschule für

angewandte Kunst in Wien an der Philosophischen

Fakultät der Universität Wien und für die

Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung

in Linz an der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz einzurichten.

Jedoch sind, soweit dies zur Berücksichtigung

besonderer Erfordernisse der in Abs. 3

genannten Schulfächer notwendig ist, einzelne

Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Pädagogik"

an der Akademie der bildenden Künste, an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien und

an der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz einzurichten.

(3) Das Studium der in Abs. 1 genannten

Studienrichtungen ist unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in

Verbindung mit der pädagogischen , Ausbildung

der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen in

den Unterrichtsgegenständen „Bildnerische Erziehung"

sowie „Handarbeit und Werkerziehung"

dient. Dabei ist insbesondere auf die in

Betracht kommenden Lehrpläne der höheren

Schulen Bedacht zu nehmen.

(4) Soweit die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen

an der Akademie der bildenden

Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien und an der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung in Linz eingerichtet

sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes unter Berücksichtigung

der besonderen Aufgaben der künstlerischen Ausbildung

sinngemäß anzuwenden.

§ 2. (1) Das Studium der in § 1 Abs. 1 genannten

Studienrichtungen ist nach Wahl des

ordentlichen Hörers als erste oder zweite

Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen dienenden Studium und mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten

zu kombinieren.

(2) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame

Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren

und zu prüfen. Das Studium ist unter

Bedachtnahme auf § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in entsprechendem

Ausmaße durch Wahlfächer zu ergänzen.

§ 3. (1) Das Studium der in § 1 Abs. 1 genannten

Studienrichtungen besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit und

der in der Studienordnung für die pädagogische

Ausbildung von Lehramtskandidaten für das

Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium einzuführen und

seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung „Bildnerische

Erziehung" oder „Werkerziehung" oder „Textiles

Gestalten und Werken" als zweite Studienrichtung

gewählt, so können die Diplomprüfungen

nach Maßgabe der §§ 7 und 13 bereits vor Ablauf

der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen

werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt.

War der ordentliche Hörer im Hinblick

auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der

Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß

zu inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff

dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Vor Inskription des ersten Semesters

ist der Nachweis künstlerischer Begabung zu erbringen.

(2) Zwecks Erbringung des Nachweises künstlerischer

Begabung hat der Bewerber der zuständigen

akademischen Behörde (Abs. 3) eigene

künstlerische Arbeiten vorzulegen; darüber hinaus

hat er auch Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes

von einer Woche in Anwesenheit wenigstens

eines Hochschullehrers, der Mitglied dieser

akademischen Behörde ist, anzufertigen.

(3) Die oberste akademische Behörde, das ist an

der Akademie der bildenden Künste das Professorenkollegium

(§ 8 Abs. 1 lit. a des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955), an

der Hochschule für angewandte Kunst in Wien

und an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung in Linz das Gesamtkollegium

(§ 15 lit. b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970), hat nach

Prüfung der gemäß Abs. 2 vorgelegten beziehungsweise

angefertigten künstlerischen Arbeiten

durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber

den Nachweis künstlerischer Begabung erbracht

hat oder nicht. Die Übertragung dieser Aufgaben

an eine Kommission (§ 8 Abs. 2 Akademie-

Organisationsgesetz im Zusammenhalt mit §§ 51

und 25 Abs. 5 Hochschul-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 154/1955; § 21 Abs. 9 Kunsthochschul-

Organisationsgesetz) oder die Bildung einer

gemeinsamen Kommission (§ 8 Abs. 2 Akademie-

Organisationsgesetz im Zusammenhalt mit §§ 51

und 25 Abs. 6 Hochschul-Organisationsgesetz;

§ 21 Abs. 10 Kunsthochschul-Organisationsgesetz)

ist zulässig.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In jeder der in § 1 Abs. 1 genannten

Studienrichtungen sind im ersten Studienabschnitt

insgesamt zwischen 64 und 69 Wochenstunden

aus den Pflichtfächern und eine Wochenstunde

aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren.

Die im Studienplan empfohlenen Frei-

fächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jeder der in

§ 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen in jedem

Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes der

Studienrichtung „Bildnerische Erziehung (Lehramt

an höheren Schulen)" sind aus den folgenden

Pflichtfächern zu inskribieren

(3) Während des ersten Studienabschnittes der

Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt an

höheren Schulen)" sind aus den folgenden Pflichtfächern

zu inskribieren

(4) Während des ersten Studienabschnittes der

Studienrichtung „Textiles Gestalten und Werken

(Lehramt an höheren Schulen)" sind aus den folgenden

Pflichtfächern zu inskribieren

(5) Die in § 8 Abs. 6 lit. b, § 9 Abs. 6 lit. b

und § 40 Abs. 6 lit. b vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 4 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 7 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß (Abs. 5) der den Stoff dieser Prüfung

betreffenden Lehrveranstaltung voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 4 lit. b)

setzt voraus

a) die Erbringung des Nachweises künstlerischer

Begabung vor Inskription des ersten

Semesters (§ 4 Abs. 1 bis 3);

b) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

c) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

aus dem in § 5. Abs. 2 lit. e, Abs. 3 lit. d

und Abs. 4 lit. d genannten Fach;

e) die gültige Inskription und den Abschluß

der vorgesehenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen

(§ 5 Abs. 2 lit. g, Abs. 3 lit. g

und Abs. 4 lit. g); in den Studienrichtungen

„Werkerziehung (Lehramt an höheren

Schulen)" und „Textiles Gestalten und

Werken (Lehramt an höheren Schulen)"

überdies die positive Beurteilung der Teilnahme

an den vorgesehenen Praktika.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern,

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der für

das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltung voraus. Die Vorprüfungen

sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind

die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7

Abs. 6 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

in der Studienrichtung „Bildnerische

Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)" sind

a) das vom Kandidaten gemäß § 5 Abs. 2

lit. a gewählte Fach;

b) Gebundenes Zeichnen;

c) Schrift und Schriftgestaltung;

d) Kunstgeschichte;

e) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten

Freifächer.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

in der Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt

an höheren Schulen)" sind

a) Material- und Werkzeugkunde;

b) Gebundenes Zeichnen;

c) Schrift und Schriftgestaltung;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten

Freifächer.

(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

in der Studienrichtung „Textiles Gestalten und

Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind

a) Material- und Werkzeugkunde;

b) Grundlagen textiler Gestaltung;

c) Werkbetrachtung;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten

Freifächer.

(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte

der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten.

Die übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil

der kommissionellen Prüfung zu prüfen.

bb) Meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(6) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6

Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(7) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(8) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(9) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 4 lit. a und Abs. 6)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 4 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

kann nicht mehr wiederholt werden.

(10) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam jedenfalls als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der

betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens

aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(11) Die Prüfungen aus den Prüfungsfächern

„Kunstgeschichte", „Material- und Werkzeugkunde",

„Grundlagen textiler Gestaltung" und

„Werkbetrachtung" sind mündlich, die Prüfung

aus dem vom Kandidaten gemäß § 5 Abs. 2 lit. a

gewählten Fach in Form einer Institutsarbeit, die

Prüfungen aus den Prüfungsfächern „Gebundenes

Zeichnen" sowie „Schrift und Schriftgestaltung"

sind in Form von Institutsarbeiten abzuhalten.

(12) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 4 lit. b)

abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 4 lit. b Unterteilung bb innerhalb einer

Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Studienrichtung „Bildnerische

Erziehung (Lehramt an höheren

Schulen)"

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus

den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu.

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung „Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" sind, sofern

sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im

zweiten Studienabschnitt insgesamt 74 bis

80 Wochenstunden aus den in Abs. 5 und Abs. 6

genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine

Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu

inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(3) In der Studienrichtung „Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

60 bis 66 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten

Pflichtfächern und eine Wochenstunde

aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind

besonders zu beachten.

(4) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat einschließlich des auf Grund der Bestimmungen

der Studienordnung für die pädagogische

Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden

Schulpraktikums in jedem Semester mindestens

fünf zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung „Bildnerische

Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)" als

erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den

in Abs. 5 genannten Pflichtfächern im zweiten

Studienabschnitt zu inskribieren

a) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 bis

12 Wochenstunden aus dem vom Kandidaten

gemäß Abs. 5 lit. a gewählten Fach;

b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis

6 Wochenstunden aus dem gemäß § 12

Abs. 6 lit. b gewählten Vorprüfungsfach,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

(7) Sofern im ersten Studienabschnitt Pflicht-

und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes

inskribiert wurden, sind die entsprechenden

Wochenstunden auf die in Abs. 2 genannte Stundenzahl

anzurechnen.

Studienrichtung „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)"

§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den

beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische Behörde

die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" sind, sofern sie

als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten

Studienabschnitt insgesamt 64 bis 70 Wochenstunden

aus den in Abs. 5 und 6 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und mindestens eine

Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu

inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(3) In der Studienrichtung „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" sind, sofern sie

als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten

Studienabschnitt insgesamt 57 bis 63 Wochenstunden

aus den in Abs. 5 genannten Pflichtfächern

und mindestens eine Wochenstunde aus

einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im

Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

(4) § 8 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In der Studienrichtung „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" sind im zweiten

Studienabschnitt aus folgenden Pflichtfächern zu

inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" als erste Studienrichtung

gewählt, so sind außer den in Abs. 5

genannten Pflichtfächern zu inskribieren

a) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei

Wochenstunden aus dem im Abs. 5 lit. c

genannten Fach;

b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier

Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 6

lit. b gewählten Vorprüfungsfach, sofern

diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) § 8 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Studienrichtung „Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren

Schulen)"

§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus

den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung „Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 68

bis 72 Wochenstunden aus den in Abs. 5 und

Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern und

mindestens eine Wochenstunde aus einem beliebigen

Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(3) In der Studienrichtung „Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren Schulen)"

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des

§ 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

62 bis 68 Wochenstunden aus den in Abs. 5

genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde

aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die

im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

(4) § 8 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In der Studienrichtung „Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind

während des zweiten Studienabschnittes aus den

folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung „Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren Schulen)"

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

außer den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren

a) Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Werkbetrachtung"

im Ausmaß von drei Wochenstunden;

b) Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 12

Abs. 6 lit. b gewählten Vorprüfungsfach im

Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

(7) § 8 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Diplomarbeit

§ 11. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten

Studium zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Sofern eine

der in § 1 Abs. 1 genannten. Studienrichtungen

als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist das

Thema der Diplomarbeit einem dieser Studienrichtung

zugehörigen wissenschaftlichen Fach

(einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik)

zu entnehmen.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Angehörigen

des Lehrkörpers der Akademie der bildenden

Künste (der ihrem Fach nach zuständigen Lehrer

der Hochschule für angewandte Kunst oder der

Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung

in Linz) in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem

Angehörigen des Lehrkörpers (dem Lehrer), der

das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat,

obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei

der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre

Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens im drittletzten

in die Studiendauer einrechenbareri Semester zu

vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit

jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so

hat die Vergabe im Sinne des § 3 Abs. 7 entsprechend

früher zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 3) als Hausarbeit oder als

Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

für die Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung einzureichen und hat als Grundlage

für die mündliche Prüfung im Sinne des

§ 13 Abs. 8 zu dienen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 13 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 6) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus; dies gilt auch für die Zulassung zu einer

Teilprüfung aus dem gemäß § 8 Abs. 5 lit. a

gewählten Fach oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

und 5 die Inskription von neun einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik

(§ 8 Abs. 5 lit. e, § 9 Abs. 5

lit. e, § 10 Abs. 5 lit. f);

e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

die betreffende Studienrichtung als erste

Studienrichtung gewählt wurde.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung in der Studienrichtung „Bildnerische

Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)"

setzt überdies voraus

a) die positive Beurteilung der Teilnahme an

Lehrveranstaltungen aus den bei der ersten

Diplomprüfung gemäß § 5 Abs. 2 lit. a

nicht gewählten Fächern;

b) die positive Beurteilung der Teilnahme an

einer Lehrveranstaltung aus Architektur

und Umweltgestaltung.

(4) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

in der Studienrichtung „Werkerziehung"

setzt überdies die erfolgreiche Ablegung

einer Vorprüfung aus den in § 9 Abs. 5

lit. f genannten Fächern voraus.

(5) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung in der Studienrichtung „Textiles

Gestalten und Werken (Lehramt an höheren

Schulen)" setzt überdies die erfolgreiche Ablegung

einer Vorprüfung über Einrichtung von Schulwerkstätten

sowie einer Vorprüfung aus dem

Fach „Künstlerische Gestaltung" (§ 10 Abs. 5

lit. g Z. 2) voraus.

(6) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies voraus

a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung und der

Diplomprüfung aus dem Fach „Pädagogik"

(Studienordnung für die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten);

b) sofern eine der in § 1 Abs. 1 genannten

Studienrichtungen als erste Studienrichtung

gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung

einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten

über den Stoff von Lehrveranstaltungen

(§ 8 Abs. 6 lit. b, § 9 Abs. 6 lit. b, § 10

Abs. 6 lit. b),

1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

oder kunsttheoretisch und

kunstphilosophisch vertiefen,

2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer oder

kunstgeschichtlicher Weise erfassen.

(7) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der für

das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die

Vorprüfung über Einrichtung von Schulwerkstätten

ist mündlich, die Vorprüfungen aus dem

Fach „Künstlerische Gestaltung" (§ 9 Abs. 5

lit. f Z. 1, § 10 Abs. 5 lit. g Z. 2) sind in der

Form der Beurteilung des Erfolges praktischer

Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 lit. d Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) abzuhalten. Prüfer sind die

Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

Die Bestimmungen des § 7

Abs. 6 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind

sinngemäß anzuwenden.

(9) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln,

haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch

Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf

die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern

zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

in der Studienrichtung „Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" sind

a) das vom Kandidaten gemäß § 8 Abs. 5

lit. a gewählte Fach;

b) Kunstgeschichte;

c) Theoretische Grundlagen der Bildnerischen

Erziehung;

d) Kunstbetrachtung;

e) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2

Abs. 2 gewählten Fächer;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 2 und 3 gewählten

Freifächer.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

in der Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt

an höheren Schulen)" sind

a) Werkstättenarbeiten aus gewählten Arbeitsbereichen;

b) Technologie und Werkstoffkunde;

c) Werkbetrachtung;

d) Theoretische Grundlagen der Werkerziehung;

e) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2

Abs. 2 gewählten Fächer;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 gewählten

Freifächer.

(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

in der Studienrichtung „Textiles Gestalten und

Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind

a) Weiß- und Kleidernähen einschließlich

Schnitt- und Entwurfzeichnen;

b) Werkstättenarbeit aus gewählten Arbeitsbereichen

textiler Gestaltung;

c) Werkbetrachtung;

d) Kostümkunde;

e) Theoretische Grundlagen des textilen Gestaltens;

f) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2

Abs. 2 gewählten Fächer;

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 10 Abs. 2 und 3 gewählten

Freifächer.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in Form von Teilprüfungen

vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat

abzulegen.

(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Abschluß der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 12

Abs. 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 5). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 5

Abs. 2 lit. f, Abs. 3 lit. f oder Abs. 4 lit. f im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können

schon während des ersten Studienabschnittes

abgelegt werden.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich, die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) sofern die betreffende Studienrichtung als

erste Studienrichtung gewählt wurde, eine

Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches (einschließlich der

Fachdidaktik) nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach (einschließlich

der Fachdidaktik) der zweiten

Studienrichtung im Zusammenhang steht,

dieser Studienrichtung anzusehen ist.

(9) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 7 bis 10

sind sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt

VERLEIHUNG DES DIPLOMGRADES

§ 14. (1) An die Absolventen der in § 1 Abs. 1

genannten Studienrichtungen ist der akademische

Grad „Magister der Künste", lateinische Bezeichnung

„Magister artium", abgekürzt „Mag. art.",

zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste

Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

obliegt derjenigen Hochschule, an der die Diplomarbeit

approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt

durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit

des Rektors durch einen Ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die

absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde

ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der in § 1 Abs. 1 genannten

Studienrichtungen sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des

Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begönnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für den in § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen genannten Zeitraum

ist zuständige akademische Behörde im

Sinne der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 die

Studienkommission.

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