159. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11, 15, 17, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 54/1970, und des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtungs- und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Diese Studienordnung regelt das Studium
der Studienrichtungen „Bildnerische Erziehung
(Lehramt an höheren Schulen)", „Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" und
„Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an
höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 40, 41 und 42
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
(2) Die Ausbildung in den Studienrichtungen
„Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren
Schulen)", „Werkerziehung (Lehramt an höheren
Schulen)" und „Textiles Gestalten und Werken
(Lehramt an höheren Schulen)" ist an der, Akademie
der bildenden Künste, an der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule
für künstlerische und industrielle Gestaltung
in Linz einzurichten. Auch die pädagogische
Ausbildung (§ 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) mit Ausnahme des Faches
„Pädagogik" ist an der Akademie der bildenden
Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst
und an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung in Linz einzurichten, das
Prüfungsfach „Pädagogik" ist für die Akademie
der bildenden Künste und die Hochschule für
angewandte Kunst in Wien an der Philosophischen
Fakultät der Universität Wien und für die
Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung
in Linz an der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz einzurichten.
Jedoch sind, soweit dies zur Berücksichtigung
besonderer Erfordernisse der in Abs. 3
genannten Schulfächer notwendig ist, einzelne
Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Pädagogik"
an der Akademie der bildenden Künste, an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien und
an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz einzurichten.
(3) Das Studium der in Abs. 1 genannten
Studienrichtungen ist unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in
Verbindung mit der pädagogischen , Ausbildung
der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen in
den Unterrichtsgegenständen „Bildnerische Erziehung"
sowie „Handarbeit und Werkerziehung"
dient. Dabei ist insbesondere auf die in
Betracht kommenden Lehrpläne der höheren
Schulen Bedacht zu nehmen.
(4) Soweit die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen
an der Akademie der bildenden
Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien und an der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung in Linz eingerichtet
sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes unter Berücksichtigung
der besonderen Aufgaben der künstlerischen Ausbildung
sinngemäß anzuwenden.
§ 2. (1) Das Studium der in § 1 Abs. 1 genannten
Studienrichtungen ist nach Wahl des
ordentlichen Hörers als erste oder zweite
Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen dienenden Studium und mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten
zu kombinieren.
(2) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame
Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren
und zu prüfen. Das Studium ist unter
Bedachtnahme auf § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in entsprechendem
Ausmaße durch Wahlfächer zu ergänzen.
§ 3. (1) Das Studium der in § 1 Abs. 1 genannten
Studienrichtungen besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit und
der in der Studienordnung für die pädagogische
Ausbildung von Lehramtskandidaten für das
Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium einzuführen und
seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde die Studienrichtung „Bildnerische
Erziehung" oder „Werkerziehung" oder „Textiles
Gestalten und Werken" als zweite Studienrichtung
gewählt, so können die Diplomprüfungen
nach Maßgabe der §§ 7 und 13 bereits vor Ablauf
der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen
werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt.
War der ordentliche Hörer im Hinblick
auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der
Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß
zu inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen
der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff
dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Vor Inskription des ersten Semesters
ist der Nachweis künstlerischer Begabung zu erbringen.
(2) Zwecks Erbringung des Nachweises künstlerischer
Begabung hat der Bewerber der zuständigen
akademischen Behörde (Abs. 3) eigene
künstlerische Arbeiten vorzulegen; darüber hinaus
hat er auch Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes
von einer Woche in Anwesenheit wenigstens
eines Hochschullehrers, der Mitglied dieser
akademischen Behörde ist, anzufertigen.
(3) Die oberste akademische Behörde, das ist an
der Akademie der bildenden Künste das Professorenkollegium
(§ 8 Abs. 1 lit. a des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955), an
der Hochschule für angewandte Kunst in Wien
und an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung in Linz das Gesamtkollegium
(§ 15 lit. b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970), hat nach
Prüfung der gemäß Abs. 2 vorgelegten beziehungsweise
angefertigten künstlerischen Arbeiten
durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber
den Nachweis künstlerischer Begabung erbracht
hat oder nicht. Die Übertragung dieser Aufgaben
an eine Kommission (§ 8 Abs. 2 Akademie-
Organisationsgesetz im Zusammenhalt mit §§ 51
und 25 Abs. 5 Hochschul-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 154/1955; § 21 Abs. 9 Kunsthochschul-
Organisationsgesetz) oder die Bildung einer
gemeinsamen Kommission (§ 8 Abs. 2 Akademie-
Organisationsgesetz im Zusammenhalt mit §§ 51
und 25 Abs. 6 Hochschul-Organisationsgesetz;
§ 21 Abs. 10 Kunsthochschul-Organisationsgesetz)
ist zulässig.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In jeder der in § 1 Abs. 1 genannten
Studienrichtungen sind im ersten Studienabschnitt
insgesamt zwischen 64 und 69 Wochenstunden
aus den Pflichtfächern und eine Wochenstunde
aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren.
Die im Studienplan empfohlenen Frei-
fächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jeder der in
§ 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen in jedem
Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes der
Studienrichtung „Bildnerische Erziehung (Lehramt
an höheren Schulen)" sind aus den folgenden
Pflichtfächern zu inskribieren
(3) Während des ersten Studienabschnittes der
Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt an
höheren Schulen)" sind aus den folgenden Pflichtfächern
zu inskribieren
(4) Während des ersten Studienabschnittes der
Studienrichtung „Textiles Gestalten und Werken
(Lehramt an höheren Schulen)" sind aus den folgenden
Pflichtfächern zu inskribieren
(5) Die in § 8 Abs. 6 lit. b, § 9 Abs. 6 lit. b
und § 40 Abs. 6 lit. b vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 4 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 7 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß (Abs. 5) der den Stoff dieser Prüfung
betreffenden Lehrveranstaltung voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 4 lit. b)
setzt voraus
a) die Erbringung des Nachweises künstlerischer
Begabung vor Inskription des ersten
Semesters (§ 4 Abs. 1 bis 3);
b) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
c) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
aus dem in § 5. Abs. 2 lit. e, Abs. 3 lit. d
und Abs. 4 lit. d genannten Fach;
e) die gültige Inskription und den Abschluß
der vorgesehenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen
(§ 5 Abs. 2 lit. g, Abs. 3 lit. g
und Abs. 4 lit. g); in den Studienrichtungen
„Werkerziehung (Lehramt an höheren
Schulen)" und „Textiles Gestalten und
Werken (Lehramt an höheren Schulen)"
überdies die positive Beurteilung der Teilnahme
an den vorgesehenen Praktika.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern,
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der für
das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltung voraus. Die Vorprüfungen
sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind
die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7
Abs. 6 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
in der Studienrichtung „Bildnerische
Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)" sind
a) das vom Kandidaten gemäß § 5 Abs. 2
lit. a gewählte Fach;
b) Gebundenes Zeichnen;
c) Schrift und Schriftgestaltung;
d) Kunstgeschichte;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten
Freifächer.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
in der Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt
an höheren Schulen)" sind
a) Material- und Werkzeugkunde;
b) Gebundenes Zeichnen;
c) Schrift und Schriftgestaltung;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten
Freifächer.
(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
in der Studienrichtung „Textiles Gestalten und
Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind
a) Material- und Werkzeugkunde;
b) Grundlagen textiler Gestaltung;
c) Werkbetrachtung;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten
Freifächer.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte
der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten.
Die übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil
der kommissionellen Prüfung zu prüfen.
bb) Meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(6) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6
Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(7) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(8) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(9) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 4 lit. a und Abs. 6)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 4 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann nicht mehr wiederholt werden.
(10) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam jedenfalls als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der
betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens
aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(11) Die Prüfungen aus den Prüfungsfächern
„Kunstgeschichte", „Material- und Werkzeugkunde",
„Grundlagen textiler Gestaltung" und
„Werkbetrachtung" sind mündlich, die Prüfung
aus dem vom Kandidaten gemäß § 5 Abs. 2 lit. a
gewählten Fach in Form einer Institutsarbeit, die
Prüfungen aus den Prüfungsfächern „Gebundenes
Zeichnen" sowie „Schrift und Schriftgestaltung"
sind in Form von Institutsarbeiten abzuhalten.
(12) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 4 lit. b)
abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 4 lit. b Unterteilung bb innerhalb einer
Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
Studienrichtung „Bildnerische
Erziehung (Lehramt an höheren
Schulen)"
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus
den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu.
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung „Bildnerische Erziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" sind, sofern
sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im
zweiten Studienabschnitt insgesamt 74 bis
80 Wochenstunden aus den in Abs. 5 und Abs. 6
genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine
Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu
inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(3) In der Studienrichtung „Bildnerische Erziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
60 bis 66 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten
Pflichtfächern und eine Wochenstunde
aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind
besonders zu beachten.
(4) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat einschließlich des auf Grund der Bestimmungen
der Studienordnung für die pädagogische
Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden
Schulpraktikums in jedem Semester mindestens
fünf zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung „Bildnerische
Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)" als
erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den
in Abs. 5 genannten Pflichtfächern im zweiten
Studienabschnitt zu inskribieren
a) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 bis
12 Wochenstunden aus dem vom Kandidaten
gemäß Abs. 5 lit. a gewählten Fach;
b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis
6 Wochenstunden aus dem gemäß § 12
Abs. 6 lit. b gewählten Vorprüfungsfach,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
(7) Sofern im ersten Studienabschnitt Pflicht-
und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes
inskribiert wurden, sind die entsprechenden
Wochenstunden auf die in Abs. 2 genannte Stundenzahl
anzurechnen.
Studienrichtung „Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)"
§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den
beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische Behörde
die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung „Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" sind, sofern sie
als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten
Studienabschnitt insgesamt 64 bis 70 Wochenstunden
aus den in Abs. 5 und 6 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und mindestens eine
Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu
inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(3) In der Studienrichtung „Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" sind, sofern sie
als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten
Studienabschnitt insgesamt 57 bis 63 Wochenstunden
aus den in Abs. 5 genannten Pflichtfächern
und mindestens eine Wochenstunde aus
einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im
Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
(4) § 8 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In der Studienrichtung „Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" sind im zweiten
Studienabschnitt aus folgenden Pflichtfächern zu
inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung „Werkerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" als erste Studienrichtung
gewählt, so sind außer den in Abs. 5
genannten Pflichtfächern zu inskribieren
a) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei
Wochenstunden aus dem im Abs. 5 lit. c
genannten Fach;
b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier
Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 6
lit. b gewählten Vorprüfungsfach, sofern
diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) § 8 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Studienrichtung „Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren
Schulen)"
§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus
den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung „Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 68
bis 72 Wochenstunden aus den in Abs. 5 und
Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern und
mindestens eine Wochenstunde aus einem beliebigen
Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan
empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(3) In der Studienrichtung „Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren Schulen)"
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des
§ 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
62 bis 68 Wochenstunden aus den in Abs. 5
genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde
aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die
im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
(4) § 8 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In der Studienrichtung „Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind
während des zweiten Studienabschnittes aus den
folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung „Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren Schulen)"
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
außer den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren
a) Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Werkbetrachtung"
im Ausmaß von drei Wochenstunden;
b) Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 12
Abs. 6 lit. b gewählten Vorprüfungsfach im
Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
(7) § 8 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Diplomarbeit
§ 11. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten
Studium zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Sofern eine
der in § 1 Abs. 1 genannten. Studienrichtungen
als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist das
Thema der Diplomarbeit einem dieser Studienrichtung
zugehörigen wissenschaftlichen Fach
(einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik)
zu entnehmen.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Angehörigen
des Lehrkörpers der Akademie der bildenden
Künste (der ihrem Fach nach zuständigen Lehrer
der Hochschule für angewandte Kunst oder der
Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung
in Linz) in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem
Angehörigen des Lehrkörpers (dem Lehrer), der
das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat,
obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei
der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre
Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens im drittletzten
in die Studiendauer einrechenbareri Semester zu
vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit
jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so
hat die Vergabe im Sinne des § 3 Abs. 7 entsprechend
früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 3) als Hausarbeit oder als
Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung einzureichen und hat als Grundlage
für die mündliche Prüfung im Sinne des
§ 13 Abs. 8 zu dienen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 12. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 13 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 6) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus; dies gilt auch für die Zulassung zu einer
Teilprüfung aus dem gemäß § 8 Abs. 5 lit. a
gewählten Fach oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
und 5 die Inskription von neun einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik
(§ 8 Abs. 5 lit. e, § 9 Abs. 5
lit. e, § 10 Abs. 5 lit. f);
e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
die betreffende Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung in der Studienrichtung „Bildnerische
Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)"
setzt überdies voraus
a) die positive Beurteilung der Teilnahme an
Lehrveranstaltungen aus den bei der ersten
Diplomprüfung gemäß § 5 Abs. 2 lit. a
nicht gewählten Fächern;
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an
einer Lehrveranstaltung aus Architektur
und Umweltgestaltung.
(4) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
in der Studienrichtung „Werkerziehung"
setzt überdies die erfolgreiche Ablegung
einer Vorprüfung aus den in § 9 Abs. 5
lit. f genannten Fächern voraus.
(5) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung in der Studienrichtung „Textiles
Gestalten und Werken (Lehramt an höheren
Schulen)" setzt überdies die erfolgreiche Ablegung
einer Vorprüfung über Einrichtung von Schulwerkstätten
sowie einer Vorprüfung aus dem
Fach „Künstlerische Gestaltung" (§ 10 Abs. 5
lit. g Z. 2) voraus.
(6) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies voraus
a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung und der
Diplomprüfung aus dem Fach „Pädagogik"
(Studienordnung für die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten);
b) sofern eine der in § 1 Abs. 1 genannten
Studienrichtungen als erste Studienrichtung
gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung
einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten
über den Stoff von Lehrveranstaltungen
(§ 8 Abs. 6 lit. b, § 9 Abs. 6 lit. b, § 10
Abs. 6 lit. b),
1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
oder kunsttheoretisch und
kunstphilosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer oder
kunstgeschichtlicher Weise erfassen.
(7) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der für
das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die
Vorprüfung über Einrichtung von Schulwerkstätten
ist mündlich, die Vorprüfungen aus dem
Fach „Künstlerische Gestaltung" (§ 9 Abs. 5
lit. f Z. 1, § 10 Abs. 5 lit. g Z. 2) sind in der
Form der Beurteilung des Erfolges praktischer
Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 lit. d Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) abzuhalten. Prüfer sind die
Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
Die Bestimmungen des § 7
Abs. 6 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
(9) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln,
haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch
Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf
die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern
zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
in der Studienrichtung „Bildnerische Erziehung
(Lehramt an höheren Schulen)" sind
a) das vom Kandidaten gemäß § 8 Abs. 5
lit. a gewählte Fach;
b) Kunstgeschichte;
c) Theoretische Grundlagen der Bildnerischen
Erziehung;
d) Kunstbetrachtung;
e) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2
Abs. 2 gewählten Fächer;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 2 und 3 gewählten
Freifächer.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
in der Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt
an höheren Schulen)" sind
a) Werkstättenarbeiten aus gewählten Arbeitsbereichen;
b) Technologie und Werkstoffkunde;
c) Werkbetrachtung;
d) Theoretische Grundlagen der Werkerziehung;
e) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2
Abs. 2 gewählten Fächer;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 gewählten
Freifächer.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
in der Studienrichtung „Textiles Gestalten und
Werken (Lehramt an höheren Schulen)" sind
a) Weiß- und Kleidernähen einschließlich
Schnitt- und Entwurfzeichnen;
b) Werkstättenarbeit aus gewählten Arbeitsbereichen
textiler Gestaltung;
c) Werkbetrachtung;
d) Kostümkunde;
e) Theoretische Grundlagen des textilen Gestaltens;
f) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2
Abs. 2 gewählten Fächer;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 10 Abs. 2 und 3 gewählten
Freifächer.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in Form von Teilprüfungen
vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat
abzulegen.
(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Abschluß der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 12
Abs. 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 5). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 5
Abs. 2 lit. f, Abs. 3 lit. f oder Abs. 4 lit. f im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können
schon während des ersten Studienabschnittes
abgelegt werden.
(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich, die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) sofern die betreffende Studienrichtung als
erste Studienrichtung gewählt wurde, eine
Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches (einschließlich der
Fachdidaktik) nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach (einschließlich
der Fachdidaktik) der zweiten
Studienrichtung im Zusammenhang steht,
dieser Studienrichtung anzusehen ist.
(9) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 7 bis 10
sind sinngemäß anzuwenden.
IV. Abschnitt
VERLEIHUNG DES DIPLOMGRADES
§ 14. (1) An die Absolventen der in § 1 Abs. 1
genannten Studienrichtungen ist der akademische
Grad „Magister der Künste", lateinische Bezeichnung
„Magister artium", abgekürzt „Mag. art.",
zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
obliegt derjenigen Hochschule, an der die Diplomarbeit
approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt
durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit
des Rektors durch einen Ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die
absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde
ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der in § 1 Abs. 1 genannten
Studienrichtungen sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des
Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begönnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für den in § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen genannten Zeitraum
ist zuständige akademische Behörde im
Sinne der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 die
Studienkommission.