159. Kundmachung: Beitritt Argentiniens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen ist Argentinien am 29. November
1972 dem Übereinkommen über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland
(BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 19/1972)
beigetreten.
Die Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte
a) Die Argentinische Republik behält sich
bezüglich Artikel 10 des Übereinkommens
das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes
„größtmöglicher Vorrang" im
Sinne der in Argentinien geltenden Devisenkontrollbestimmungen
zu beschränken.
b) Falls ein anderer Vertragschließender Teil
die Geltung des Übereinkommens auf
Gebiete ausdehnt, über welche die Argentinische
Republik die Souveränität ausübt,
so beeinträchtigt diese Ausdehnung in keiner
Weise die Rechte der letzteren (dies
bezieht sich auf Artikel 12 des Übereinkommens).
c) Die Argentinische Regierung behält sich
das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens
vorgesehene Verfahren nicht
bei einem Streit anzuwenden, der sich unmittelbar
oder mittelbar auf die in seiner
Erklärung betreffend Artikel 12 genannten
Gebiete bezieht.