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159_1973 AT

159. Kundmachung: Beitritt Argentiniens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Kundmachung: Beitritt Argentiniens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen ist Argentinien am 29. November

1972 dem Übereinkommen über die Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen im Ausland

(BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 19/1972)

beigetreten.

Die Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte

a) Die Argentinische Republik behält sich

bezüglich Artikel 10 des Übereinkommens

das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes

„größtmöglicher Vorrang" im

Sinne der in Argentinien geltenden Devisenkontrollbestimmungen

zu beschränken.

b) Falls ein anderer Vertragschließender Teil

die Geltung des Übereinkommens auf

Gebiete ausdehnt, über welche die Argentinische

Republik die Souveränität ausübt,

so beeinträchtigt diese Ausdehnung in keiner

Weise die Rechte der letzteren (dies

bezieht sich auf Artikel 12 des Übereinkommens).

c) Die Argentinische Regierung behält sich

das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens

vorgesehene Verfahren nicht

bei einem Streit anzuwenden, der sich unmittelbar

oder mittelbar auf die in seiner

Erklärung betreffend Artikel 12 genannten

Gebiete bezieht.

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