159_1972
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159. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 159. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
1972_159_0 159. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
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Nach Mitteilung des Generalsekretariates des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens sind folgende weitere Staaten
zum jeweils angeführten Zeitpunkt Vertragsparteien
des Zollabkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden
sollen (BGBl. Nr. 336/1962, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 285/1967), geworden
Belgien 6. Juli 1967
Island 8. Dezember 1970
Luxemburg 16. Feber 1971
Südafrika 28. September 1971
Australien hat am 15. Feber 1968 notifiziert,
daß das Abkommen auch für Papua und die
unter australischer Treuhandschaft stehenden
Gebiete Neu-Guineas gilt.