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159_1972 AT

159. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Nach Mitteilung des Generalsekretariates des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens sind folgende weitere Staaten

zum jeweils angeführten Zeitpunkt Vertragsparteien

des Zollabkommens über Erleichterungen

für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,

Messen, Kongressen oder ähnlichen

Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden

sollen (BGBl. Nr. 336/1962, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 285/1967), geworden

Belgien 6. Juli 1967

Island 8. Dezember 1970

Luxemburg 16. Feber 1971

Südafrika 28. September 1971

Australien hat am 15. Feber 1968 notifiziert,

daß das Abkommen auch für Papua und die

unter australischer Treuhandschaft stehenden

Gebiete Neu-Guineas gilt.

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