Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
159_1969 AT

159. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, und des § 13

Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes

sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4

Abs. 1 angeführten Gewerbezweige anzuwenden,

wenn weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

geführt werden, die eine Gewinnermittlung

nach § 4 des Einkommensteuergesetzes

1967 und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf

jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 angeführten

Gewerbezweige anzuwenden, in deren

Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich

drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,

die ihre Lehrzeit beendet

haben, beschäftigt werden und nicht ein Umsatz

oder ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund

der höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten

Umsatzbetrag beziehungsweise den Betrag der

höchsten Gewinnstufe G12 (§ 3 Abs. 1) erheblich

überschreitet. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen

Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens

mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht

aus dem Betrieb ausscheiden, nicht

mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1

angeführten Gewinnstufen (G1 bis G12) ist nach

der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,

Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes),

seiner maschinellen Ausstattung, dem Waren(Material)eingang

und nach sonstigen den Gewinn

beeinflussenden Umständen vorzunehmen.

Entscheidend für die Einstufung sind die im Veranlagungszeitraum

vorliegenden Merkmale.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist

ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen

vorzunehmen. Die niedrigste Kennzahl ist

in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in

denen höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern

nicht nach den Umständen des einzelnen

Falles eine höhere Kennzahl zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen

und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.

Vorher soll ein Gutachten (Einstufungsvorschlag)

der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft über die Umstände beigebracht

werden, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für

die Einstufung in die Gewinnstufen und die

Wahl einer Kennzahl maßgebend1 sind.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1967 gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit

des Gewerbetreibenden ist durch einen

Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der

Abschlag beträgt

für Gewerbetreibende vom vollendeten

60. bis zum vollendeten

65. Lebensjahr (125 v. H.),

für Gewerbetreibende vom Beginn

des 66. bis zum vollendeten

70. Lebensjahr ¼ (25 v. H.)

und für Gewerbetreibende vom

Beginn des 71. Lebensjahres.. ½ (50 v. H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze (G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch

Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages

ebenfalls von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

auszugehen. Vor der Berechnung des

Altersabschlages ist jedoch von den für den

alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden

Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive

Arbeit des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung

(Abs. 4) abzuziehen.

(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des

Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von

einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung

von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei Beschäftigung

von drei Gehilfen mit 25 v. H. der

für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze anzunehmen.

(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende

Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Einkommen- und

Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Als

Lehrlinge gelten auch Gehilfen, die spätestens

mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht

aus dem Betrieb ausscheiden.

(6) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte

Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach Art

ihrer Verwendung entweder als Gehilfen oder als

Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt der Gewerbetreibende

begründet dar, daß er sein Kind nach

Beendigung der Lehrzeit nicht als Dienstnehmer

beschäftigt, sondern im Betrieb ohne Lohn mitarbeiten

läßt, so sind den gemäß Abs. 1 geltenden

Sätzen für jedes auf diese Art mitarbeitende

Kind 10.000 S zuzurechnen.

§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden durch Vervielfachung

des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl

zu ermitteln. Die Kennzahlen für die einzelnen

Gewerbezweige betragen

Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher

und Störschneider beträgt bei unwesentlichem

Material- und sonstigem Betriebsaufwand

1,2.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu

berechnen

Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2)

für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden anzunehmen

sind, verkürzt um den Abschlag für

unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden

Gehilfen 22.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling

im zweiten Lehrjahr sind 5500 S und für

jeden Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr

11.000 S zuzuschlagen. Diese Beträge sind Jahresbeträge

für 52 Lohnwochen. Für nach kürzeren

Zeiträumen zu berechnende Zuschläge sind die

Jahresbeträge auf einen den Lohnwochen ent-

sprechenden Teilbetrag umzurechnen. Als Lehrling

im dritten und vierten Lehrjahr gelten auch

Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der

dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb

ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl

zu vervielfachen. Lehrlinge im ersten Lehrjahr

sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Kennzahlen (Abs. 1) sind bis zu 10%

höher oder niedriger anzuwenden, wenn dies

nach den Merkmalen (§ 2 Abs. 2 und 3) erforderlich

ist, um die Umsatzberechnung möglichst

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend

durchzuführen.

(4) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler

und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der

Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,

der die höheren Kennzahlen aufweist.

(5) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung

der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze

aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender

diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung

nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch

bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung

nach § 4 Abs. 1 2. 17 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 170/1961, der nach

Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.

(6) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach

Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem

nach Durchschrittssätzen errechneten Umsatz die

am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende

Summe der Forderungen hinzuzurechnen

und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende

Summe der Kundenvorauszahlungen vom Umsatz

abzurechnen, wenn der Umsatz bisher nach

vereinnahmten Entgelten versteuert worden ist.

Bei Übergang von der Veranlagung nach Durchschnittssätzen,

zur Umsatzversteuerung nach vereinnahmten

Entgelten ist die Summe der Forderungen

am Ende des letzten Jahres der Durchschnittssatzveranlagung

vom Gesamtumsatz des

darauffolgenden Jahres- wieder abzuziehen und

sind diesem Umsatz die zum gleichen Zeitpunkt

bestehenden Kundenvorauszahlungen zuzurechnen.

(7) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen

für die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsätze nach Zustellung

des Steuerbescheides von einem Zwölftel

der sich nach dieser Verordnung ergebenden

Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen

und zu entrichten.

§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen länger

als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres

währender Krankheit und dadurch bedingter

völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden

oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen (zum

Beispiel Brand) oder bei Vorliegen sonstiger die

Ausübung der gewerblichen, Tätigkeit wesentlich

beeinträchtigender Tatsachen sind1 die nach

Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und

Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig zu

kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter Altersabschlag

bleibt hiedurch unberührt.

§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,

wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest

glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb

— bedingt etwa durch örtlich beschränkten! Kundenkreis

oder anderwärtige Berufsausübung, zum

Beispiel in der Landwirtschaft — durch weniger

als 200 Stunden im Monat aufrechterhält. Die

Kürzung ist entsprechend der Zeit des Nichtbetriebes

vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb" ist

nicht nur eine Schließung des Betriebes zu verstehen,

sondern er ist auch dann anzunehmen,

wenn aus den oben angeführten Umständen die

praktische Ausübung des Gewerbes zeitweilig

ruht. Nichtbetrieb ist auch dann anzunehmen,

wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender

täglich mehr als zwei Stunden während der Anbau-

oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft

arbeitet. Die Entgegennahme von Aufträgen

durch Familienangehörige ist kein Grund, eine

Kürzung der Bemessungsgrundlagen im Sinne

dieser Bestimmung zu versagen.

§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind sinngemäß auf Witwenfortbetriebe und

Deszendentenfortbetriebe mit nachstehenden Abweichungen

anzuwenden

1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

gelten,

a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

mitarbeitet

aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,

zwei Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden gemäß

§ 3 Abs. 1 geltenden Sätze,

bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die

beim Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs, 1 geltenden Sätze, gekürzt um

ein Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze;

b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

nicht mitarbeitet, sondern nur die

Verantwortung trägt, bei Beschäftigung

von Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden

mit Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden

Sätze, gekürzt um ein Drittel der beim

alleinarbeitenden Gewerbetreibenden; in

Betracht kommenden Sätze, die vorher um

die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern

sind.

2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben

ist in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.

Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch

für den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht

von der um ein Drittel gekürzten, sondern von

der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

in Betracht kommenden Grundlage, die

vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu

kürzen ist, auszugehen.

§ 8. (1) Bei den im Abs. 4 angeführten Gewerbezweigen,

die ohne Beschäftigung von Handelsangestellten

Handel mit erworbenen Gegenständen

betreiben, die von Unternehmen dieser

Gewerbezweige üblicherweise verkauft werden,

ist auf Antrag der Umsatz aus dem Handel mit

diesen Gegenständen auf Grund der im Wareneingangsbuch

(§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden

Beträge der Wareneingänge, zuzüglich

des durchschnittlichen Rohaufschlages (Abs. 4) zu

ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr

aus dem Handel mit diesen Gegenständen ermittelte

Umsatz nicht mehr als 50 v. H. des Gesamtumsatzes

aus dem Reparatur- und Leistungserlös,

jedoch höchstens 100.000 S, beträgt.

(2) Dem Betrag der Wareneingänge ist vor

Berechnung und Zurechnung des branchenüblichen

durchschnittlichen Rohaufschlages beim

Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen

der Bestand an Handelswaren am Ende des

der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen

Kalenderjahres hinzuzurechnen.

(3) Der Gewinn aus dem Handel ist derart zu

ermitteln, daß von dem nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsatz die Ausgaben für Wareneingänge

aus dem Handelsgewerbe zuzüglich 10%

des Handelsumsatzes abgezogen werden.

(4) Für die pauschale Ermittlung des Umsatzes

und des Gewinnes kommen folgende Gewerbezweige

mit den angeführten Rohaufschlägen in

Betracht

(5) Innerhalb der im Abs. 4 festgelegten Rahmensätze

hat das Finanzamt die Höhe des anzunehmenden

Vom-Hundert-Satzes nach den

örtlichen Verhältnissen (Land- oder Stadtbetrieb),

den Konkurrenzverhältnissen, der Geschäfts- und

Auftragslage, der Geschäftsausstattung und den

sonstigen, die Höhe des Rohaufschlages beeinflussenden

Faktoren zu bestimmen. Die örtlich

zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft

ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens

über die Umstände, die für die Bestimmung des

Vom-Hundert-Satzes maßgebend sind, zu ersuchen.

(6) Aus dem Betrieb des Handelsgewerbes kann

eine Kürzung der für den Leistungsbetrieb ermittelten

Bemessungsgrundlagen nicht abgeleitet

werden. Die Einnahmen und der Gewinn aus

Vermittlungsgeschäften sind durch die Durchschnittssätze

nicht abgefunden und daher gesondert

zu ermitteln und dem nach Durchschnittssätzen

zu ermittelnden Umsatz beziehungsweise

Gewinn hinzuzurechnen.

§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen

Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem

Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des

folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen

des erzielten Umsatzes von dem auf

Grund der höchsten Kennzahl errechneten Umsatzbetrag,

wenn1 ihm die Abweichungen nach

den Umständen bekannt sind, dem Finanzamt

spätestens mit Einreichung der Steuererklärung

mitzuteilen.

§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen

nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu ermitteln sind, haben Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes

1967 und ein Wareneingangsbuch (§§ 127 und

128 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961) zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen

auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen

dieser Verordnung zur geordneten Aufbewahrung

der Eingangsfakturen verpflichtet;

von Ausgangsfakturen sind Durchschriften (Abschriften)

anzufertigen und geordnet aufzubewahren.

§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1969 und 1970 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →