159. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, und des § 13
Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten
Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes
sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4
Abs. 1 angeführten Gewerbezweige anzuwenden,
wenn weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
geführt werden, die eine Gewinnermittlung
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes
1967 und eine Umsatzermittlung ermöglichen.
§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf
jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 angeführten
Gewerbezweige anzuwenden, in deren
Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich
drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,
die ihre Lehrzeit beendet
haben, beschäftigt werden und nicht ein Umsatz
oder ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund
der höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten
Umsatzbetrag beziehungsweise den Betrag der
höchsten Gewinnstufe G12 (§ 3 Abs. 1) erheblich
überschreitet. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens
mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht
aus dem Betrieb ausscheiden, nicht
mitzuzählen.
(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1
angeführten Gewinnstufen (G1 bis G12) ist nach
der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,
Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes),
seiner maschinellen Ausstattung, dem Waren(Material)eingang
und nach sonstigen den Gewinn
beeinflussenden Umständen vorzunehmen.
Entscheidend für die Einstufung sind die im Veranlagungszeitraum
vorliegenden Merkmale.
(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist
ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen
vorzunehmen. Die niedrigste Kennzahl ist
in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in
denen höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern
nicht nach den Umständen des einzelnen
Falles eine höhere Kennzahl zu wählen ist.
(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen
und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.
Vorher soll ein Gutachten (Einstufungsvorschlag)
der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft über die Umstände beigebracht
werden, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für
die Einstufung in die Gewinnstufen und die
Wahl einer Kennzahl maßgebend1 sind.
§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1967 gilt
(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit
des Gewerbetreibenden ist durch einen
Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der
Abschlag beträgt
für Gewerbetreibende vom vollendeten
60. bis zum vollendeten
65. Lebensjahr (125 v. H.),
für Gewerbetreibende vom Beginn
des 66. bis zum vollendeten
70. Lebensjahr ¼ (25 v. H.)
und für Gewerbetreibende vom
Beginn des 71. Lebensjahres.. ½ (50 v. H.)
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze (G1 bis G12).
(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch
Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages
ebenfalls von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
auszugehen. Vor der Berechnung des
Altersabschlages ist jedoch von den für den
alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden
Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive
Arbeit des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung
(Abs. 4) abzuziehen.
(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des
Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von
einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung
von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei Beschäftigung
von drei Gehilfen mit 25 v. H. der
für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze anzunehmen.
(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende
Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Einkommen- und
Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Als
Lehrlinge gelten auch Gehilfen, die spätestens
mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht
aus dem Betrieb ausscheiden.
(6) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte
Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach Art
ihrer Verwendung entweder als Gehilfen oder als
Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt der Gewerbetreibende
begründet dar, daß er sein Kind nach
Beendigung der Lehrzeit nicht als Dienstnehmer
beschäftigt, sondern im Betrieb ohne Lohn mitarbeiten
läßt, so sind den gemäß Abs. 1 geltenden
Sätzen für jedes auf diese Art mitarbeitende
Kind 10.000 S zuzurechnen.
§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden durch Vervielfachung
des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl
zu ermitteln. Die Kennzahlen für die einzelnen
Gewerbezweige betragen
Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher
und Störschneider beträgt bei unwesentlichem
Material- und sonstigem Betriebsaufwand
1,2.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu
berechnen
Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2)
für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden anzunehmen
sind, verkürzt um den Abschlag für
unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden
Gehilfen 22.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling
im zweiten Lehrjahr sind 5500 S und für
jeden Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr
11.000 S zuzuschlagen. Diese Beträge sind Jahresbeträge
für 52 Lohnwochen. Für nach kürzeren
Zeiträumen zu berechnende Zuschläge sind die
Jahresbeträge auf einen den Lohnwochen ent-
sprechenden Teilbetrag umzurechnen. Als Lehrling
im dritten und vierten Lehrjahr gelten auch
Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der
dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb
ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl
zu vervielfachen. Lehrlinge im ersten Lehrjahr
sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Kennzahlen (Abs. 1) sind bis zu 10%
höher oder niedriger anzuwenden, wenn dies
nach den Merkmalen (§ 2 Abs. 2 und 3) erforderlich
ist, um die Umsatzberechnung möglichst
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
durchzuführen.
(4) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler
und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der
Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,
der die höheren Kennzahlen aufweist.
(5) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung
der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze
aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender
diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung
nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch
bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Abs. 1 2. 17 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 170/1961, der nach
Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.
(6) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach
Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem
nach Durchschrittssätzen errechneten Umsatz die
am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende
Summe der Forderungen hinzuzurechnen
und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende
Summe der Kundenvorauszahlungen vom Umsatz
abzurechnen, wenn der Umsatz bisher nach
vereinnahmten Entgelten versteuert worden ist.
Bei Übergang von der Veranlagung nach Durchschnittssätzen,
zur Umsatzversteuerung nach vereinnahmten
Entgelten ist die Summe der Forderungen
am Ende des letzten Jahres der Durchschnittssatzveranlagung
vom Gesamtumsatz des
darauffolgenden Jahres- wieder abzuziehen und
sind diesem Umsatz die zum gleichen Zeitpunkt
bestehenden Kundenvorauszahlungen zuzurechnen.
(7) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen
für die nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsätze nach Zustellung
des Steuerbescheides von einem Zwölftel
der sich nach dieser Verordnung ergebenden
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen
und zu entrichten.
§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen länger
als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres
währender Krankheit und dadurch bedingter
völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden
oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen (zum
Beispiel Brand) oder bei Vorliegen sonstiger die
Ausübung der gewerblichen, Tätigkeit wesentlich
beeinträchtigender Tatsachen sind1 die nach
Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe- und
Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig zu
kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter Altersabschlag
bleibt hiedurch unberührt.
§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,
wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest
glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb
— bedingt etwa durch örtlich beschränkten! Kundenkreis
oder anderwärtige Berufsausübung, zum
Beispiel in der Landwirtschaft — durch weniger
als 200 Stunden im Monat aufrechterhält. Die
Kürzung ist entsprechend der Zeit des Nichtbetriebes
vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb" ist
nicht nur eine Schließung des Betriebes zu verstehen,
sondern er ist auch dann anzunehmen,
wenn aus den oben angeführten Umständen die
praktische Ausübung des Gewerbes zeitweilig
ruht. Nichtbetrieb ist auch dann anzunehmen,
wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender
täglich mehr als zwei Stunden während der Anbau-
oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft
arbeitet. Die Entgegennahme von Aufträgen
durch Familienangehörige ist kein Grund, eine
Kürzung der Bemessungsgrundlagen im Sinne
dieser Bestimmung zu versagen.
§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind sinngemäß auf Witwenfortbetriebe und
Deszendentenfortbetriebe mit nachstehenden Abweichungen
anzuwenden
1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
gelten,
a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
mitarbeitet
aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,
zwei Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden gemäß
§ 3 Abs. 1 geltenden Sätze,
bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die
beim Gewerbetreibenden gemäß § 3
Abs, 1 geltenden Sätze, gekürzt um
ein Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht
kommenden Sätze;
b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
nicht mitarbeitet, sondern nur die
Verantwortung trägt, bei Beschäftigung
von Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden
mit Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden
Sätze, gekürzt um ein Drittel der beim
alleinarbeitenden Gewerbetreibenden; in
Betracht kommenden Sätze, die vorher um
die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern
sind.
2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben
ist in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.
Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch
für den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht
von der um ein Drittel gekürzten, sondern von
der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
in Betracht kommenden Grundlage, die
vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu
kürzen ist, auszugehen.
§ 8. (1) Bei den im Abs. 4 angeführten Gewerbezweigen,
die ohne Beschäftigung von Handelsangestellten
Handel mit erworbenen Gegenständen
betreiben, die von Unternehmen dieser
Gewerbezweige üblicherweise verkauft werden,
ist auf Antrag der Umsatz aus dem Handel mit
diesen Gegenständen auf Grund der im Wareneingangsbuch
(§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden
Beträge der Wareneingänge, zuzüglich
des durchschnittlichen Rohaufschlages (Abs. 4) zu
ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr
aus dem Handel mit diesen Gegenständen ermittelte
Umsatz nicht mehr als 50 v. H. des Gesamtumsatzes
aus dem Reparatur- und Leistungserlös,
jedoch höchstens 100.000 S, beträgt.
(2) Dem Betrag der Wareneingänge ist vor
Berechnung und Zurechnung des branchenüblichen
durchschnittlichen Rohaufschlages beim
Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen
der Bestand an Handelswaren am Ende des
der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen
Kalenderjahres hinzuzurechnen.
(3) Der Gewinn aus dem Handel ist derart zu
ermitteln, daß von dem nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsatz die Ausgaben für Wareneingänge
aus dem Handelsgewerbe zuzüglich 10%
des Handelsumsatzes abgezogen werden.
(4) Für die pauschale Ermittlung des Umsatzes
und des Gewinnes kommen folgende Gewerbezweige
mit den angeführten Rohaufschlägen in
Betracht
(5) Innerhalb der im Abs. 4 festgelegten Rahmensätze
hat das Finanzamt die Höhe des anzunehmenden
Vom-Hundert-Satzes nach den
örtlichen Verhältnissen (Land- oder Stadtbetrieb),
den Konkurrenzverhältnissen, der Geschäfts- und
Auftragslage, der Geschäftsausstattung und den
sonstigen, die Höhe des Rohaufschlages beeinflussenden
Faktoren zu bestimmen. Die örtlich
zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft
ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens
über die Umstände, die für die Bestimmung des
Vom-Hundert-Satzes maßgebend sind, zu ersuchen.
(6) Aus dem Betrieb des Handelsgewerbes kann
eine Kürzung der für den Leistungsbetrieb ermittelten
Bemessungsgrundlagen nicht abgeleitet
werden. Die Einnahmen und der Gewinn aus
Vermittlungsgeschäften sind durch die Durchschnittssätze
nicht abgefunden und daher gesondert
zu ermitteln und dem nach Durchschnittssätzen
zu ermittelnden Umsatz beziehungsweise
Gewinn hinzuzurechnen.
§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen
Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem
Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des
folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen
des erzielten Umsatzes von dem auf
Grund der höchsten Kennzahl errechneten Umsatzbetrag,
wenn1 ihm die Abweichungen nach
den Umständen bekannt sind, dem Finanzamt
spätestens mit Einreichung der Steuererklärung
mitzuteilen.
§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen
nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu ermitteln sind, haben Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes
1967 und ein Wareneingangsbuch (§§ 127 und
128 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961) zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen
auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen
dieser Verordnung zur geordneten Aufbewahrung
der Eingangsfakturen verpflichtet;
von Ausgangsfakturen sind Durchschriften (Abschriften)
anzufertigen und geordnet aufzubewahren.
§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1969 und 1970 anzuwenden.