159. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Aus Anlaß der mit Wirkung vom 1. April
1967 erfolgten Erhöhung der Reisegebühren und
sonstiger Nebengebühren für öffentlich Bedienstete,
für die der Bund den Gehaltsaufwand trägt,
werden Überschreitungen der für die Verrechnung
dieser Reise- und Nebengebühren in Frage
kommenden Ausgabenansätze des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1967, BGBl. Nr. 1 in der
Fassung BGBl. Nr. 80, im Gesamtbetrage von
179,185.000 S genehmigt.
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten
Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.