159. Bundesgesetz: Neuerlich Abänderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 133, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 180/1954 und BGBl. Nr. 181/1954 wird wie
folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten
Versicherungen;"
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung
des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen
Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4
Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach
den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2,
es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum
Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und
die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt.
Die im § 4 Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5
angeführten Ausnahmen von der Besteuerung
gelten in diesem Falle nicht."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1967 geleistet werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.