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159_1966 AT

159. Bundesgesetz: Neuerlich Abänderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Neuerlich Abänderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 133, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 180/1954 und BGBl. Nr. 181/1954 wird wie

folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten

Versicherungen;"

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung

des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen

Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4

Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach

den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2,

es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum

Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und

die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt.

Die im § 4 Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5

angeführten Ausnahmen von der Besteuerung

gelten in diesem Falle nicht."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1967 geleistet werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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