159. Bundesgesetz: 10. Budgetüberschreitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zwecks Finanzierung von Hochschullehrerwohnungen
in Salzburg und Wien wird
eine Überschreitung des Ausgabenansatzes der
ordentlichen Gebarung Kapitel 18 „Kassenverwaltung"
Titel 3 „Bundesdarlehen" § 2 „Bundesdarlehen
an Unternehmungen, an denen der
Bund beteiligt ist" Unterteilung 2 „Sonstige
Unternehmungen" um zehn Millionen Schilling
genehmigt.
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten
Überschreitung ist durch Ausgabenrückstellungen
in Höhe von zehn Millionen Schilling bei dem
Ausgabeansatz der ordentlichen Gebarung Kapitel
18 „Kassenverwaltung" Titel 3 a „Bezugsvorschüsse
(Hoheitsverwaltung)" § 11 „Unterricht
und Kunst" sicherzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister
für Finanzen betraut.