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159_1965 AT

159. Bundesgesetz: 10. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: 10. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zwecks Finanzierung von Hochschullehrerwohnungen

in Salzburg und Wien wird

eine Überschreitung des Ausgabenansatzes der

ordentlichen Gebarung Kapitel 18 „Kassenverwaltung"

Titel 3 „Bundesdarlehen" § 2 „Bundesdarlehen

an Unternehmungen, an denen der

Bund beteiligt ist" Unterteilung 2 „Sonstige

Unternehmungen" um zehn Millionen Schilling

genehmigt.

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten

Überschreitung ist durch Ausgabenrückstellungen

in Höhe von zehn Millionen Schilling bei dem

Ausgabeansatz der ordentlichen Gebarung Kapitel

18 „Kassenverwaltung" Titel 3 a „Bezugsvorschüsse

(Hoheitsverwaltung)" § 11 „Unterricht

und Kunst" sicherzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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