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159_1961 AT

159. Bundesgesetz: 2. Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: 2. Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl.

Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 1/1952, wird wie folgt geändert

1. Im § 55 Z. 4 wird der Betrag von 560 S

durch den Betrag von 800 S ersetzt.

2. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht

der Pfändung

a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 700 S monatlich,

b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

168 S wöchentlich,

c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von

23 S 80 g täglich.

Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder

unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten

den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare

Betrag für jede Person, der Unterhalt

gewährt wird, um 50 S monatlich (12 S wöchentlich,

1 S 70 g täglich).

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach

Abs. 1 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser

um drei Zehntel und für jede der im Abs. 1 genannten

Personen, der der Verpflichtete den

Unterhalt gewährt, um ein weiteres Zehntel des

Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber

jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages."

§ 2. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

angeordnete Pfändung beschränkt sich

für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden

Monates zu entrichten sind, auf die nach

diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag

des Abgabenschuldners hat die Abgabenbehörde,

die die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung

entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner

kann nach dem Inhalte der früheren

Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung

leisten, bis ihm die geänderte Pfändungsverfügung

zugestellt wird.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres betraut.

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