159. Bundesgesetz: 2. Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl.
Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 1/1952, wird wie folgt geändert
1. Im § 55 Z. 4 wird der Betrag von 560 S
durch den Betrag von 800 S ersetzt.
2. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht
der Pfändung
a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 700 S monatlich,
b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
168 S wöchentlich,
c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von
23 S 80 g täglich.
Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder
unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten
den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare
Betrag für jede Person, der Unterhalt
gewährt wird, um 50 S monatlich (12 S wöchentlich,
1 S 70 g täglich).
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach
Abs. 1 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser
um drei Zehntel und für jede der im Abs. 1 genannten
Personen, der der Verpflichtete den
Unterhalt gewährt, um ein weiteres Zehntel des
Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber
jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages."
§ 2. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
angeordnete Pfändung beschränkt sich
für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden
Monates zu entrichten sind, auf die nach
diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag
des Abgabenschuldners hat die Abgabenbehörde,
die die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung
entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner
kann nach dem Inhalte der früheren
Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung
leisten, bis ihm die geänderte Pfändungsverfügung
zugestellt wird.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres betraut.