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159_1958 AT

159. Bundesgesetz: Bundestheaterpensionsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Bundestheaterpensionsgesetz — BThPG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Den vertragsmäßig vollbeschäftigten,

in ständiger Verwendung stehenden Bediensteten

der Bundestheater und ihren Hinterbliebenen

gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Ruhe(Versorgungs)genüsse, sofern auf

ihr Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

Anwendung finden.

(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung

stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete,

deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz,

BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist (künstlerisches

Personal), wenn sie

a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet

sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer

von mindestens zehn Monaten

eines Spieljahres abgeschlossen sind und

eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig

von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte

garantiert ist;

b) gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre

Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens

zehn Monaten eines Spieljahres

abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern

durch mindestens sechs Monate

eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung

stehen;

c) bereits in einem Dienstverhältnis an den

Bundestheatern tätig waren, auf das die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

der Bundestheaterpensionsverordnung,

BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden

Fassung Anwendung gefunden haben,

sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch

unter geänderten Bedingungen, aufrecht

geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen

Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern.

(3) Auf die im provisorischen Dienstverhältnis

stehenden Arbeiter und alle übrigen Bundestheaterbediensteten,

auf welche die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen, insbesondere

Tagesaushelfer, Statisten, Angehörige des

Publikumsdienstes und sonstige Aushilfsarbeitskräfte,

sowie Ballettschüler und Lehrlinge der

Bundestheater findet dieses Bundesgesetz keine

Anwendung.

Versetzung (Übertritt) in den

Ruhestand.

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 und 2 genannten

Bundestheaterbediensteten haben bei Vorliegen

der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf

des Monates, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet

haben, Anspruch auf Versetzung in den

Ruhestand. Vor diesem Zeitpunkt besteht ein

Anspruch nur dann, wenn der Bundestheaterbedienstete

dauernd unfähig geworden ist, einen

seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und

seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den

Bundestheatern zu versehen.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom

Dienstgeber — ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen

Dienstvertrages — in den Ruhestand

versetzt werden

a) bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten

ordnungsgemäß zu versehen,

b) bei Änderungen in der Organisation oder

im Betrieb der Bundestheater, oder

c) wenn der Bundestheaterbedienstete das

60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch

auf den vollen Ruhegenuß erworben hat;

ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen

Personals jedoch nur mit Ablauf

des Spieljahres.

(3) Der Bundestheaterbedienstete ist auf Verlangen

des Dienstgebers verpflichtet, sich zur

Feststellung der dauernden Unfähigkeit im

Sinne des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. a einer

Untersuchung durch den Amts(Theater)arzt,

gegebenenfalls einer Begutachtung durch einen

sonstigen vom Dienstgeber bestimmten Sachverständigen

zu unterziehen. Die Feststellung, ob

Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt,

ist auch auf Verlangen des Bundestheaterbediensteten

vorzunehmen.

(4) Bundestheaterbedienstete, auf deren Dienstverhältnis

das Schauspielergesetz keine Anwendung

findet, scheiden mit Ablauf des Jahres, in

dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes

wegen aus dem Dienstverhältnis aus; erfüllen

sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen

des § 3, treten sie in den Ruhestand.

(5) Mit der Versetzung in den Ruhestand endet

das Dienstverhältnis.

(6) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag

zu kündigen oder nicht zu verlängern,

wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten

in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.

Ruhegenuß.

§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten

Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in

den Ruhestand treten oder in den Ruhestand

versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger

sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter

der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der

Versetzung in den Ruhestand

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

und

b) anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt

mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.

(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung

zugrunde zu legenden Dienstzeiten

(§ 7) zu verstehen.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht kann

in berücksichtigungswürdigen Fällen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

von der Voraussetzung des Besitzes der

österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt

der Ruhestandsversetzung sowie während des

Bezuges des Ruhe(Versorgungs)genusses Nachsicht

gewähren.

(4) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses

wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten

gebührt kein Ruhegenuß.

(5) Der Anspruch auf Ruhegenuß kann bei

Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich

gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, vertraglich

ausgeschlossen werden.

Wahrung der Anwartschaft

bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die

mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre im

Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 aufweisen,

infolge Kündigung durch den Dienstgeber

oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung

des Dienstgebers, diesen überhaupt oder

zu den bisherigen materiellen Bedingungen

neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger

Auflösung des Dienstverhältnisses durch den

Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der

§§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem

Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb

vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen,

weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit

oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft

auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt

nicht in den Fällen des § 3 Abs. 4.

(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern,

Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren,

Dramaturgen, Ausstattungsvorständen,

Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern,

die sich besondere Verdienste um die

Bundestheater erworben haben, nicht erneuert,

kann das Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen eine Anwartschaft

auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen,

wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1

nicht vorliegen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei

Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch

auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der

Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates,

in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr

vollendet, jedoch frühestens mit Beginn

des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden

Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses

sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis

zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu

legen.

Ruhegenußbemessungsgrundlage.

§ 5. (1) Die Grundlage für die Bemessung des

Ruhegenusses beträgt 78'3 v. H. (Ruhegenußbemessungsgrundlage)

der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen

von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6

der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus

gebührende Dienstbezug zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen bis zum Höchstausmaß von

zusammen monatlich 10.500 S, wobei Familienzulagen,

die den Bundestheaterbediensteten des

Dienststandes gewährt werden oder im Dienstbezug

enthalten sind, Sonderzahlungen (Sonderzulagen),

Pauschalien aller Art und Zulagen für

besonders bezeichnete Dienstleistungen außer

Anschlag bleiben.

(3) War jeder einzelne Dienstbezug während

der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten,

in denen der Bundestheaterbedienstete den

Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als

sein letzter Dienstbezug, so ist auf Antrag des

Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen

die Ruhegenußermittlungsgrundlage

mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienst-

bezüge während dieser 80 Monate festzusetzen.

Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert

sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit

einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende

Monate den Bundestheatern

zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene

oder volle Monate um je 5 v. H. des

Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde

zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug

gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das

6fache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis

31. Dezember 1950 das 2'4fache und für die Zeit

nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des

früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der

Betrag von 10.500 S. Der Ruhegenuß darf unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 5 den um den

Pensionsbeitrag verringerten letzten Dienstbezug

nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte

Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

eines Monates nach nachweislicher Aufforderung

durch die Bundestheaterverwaltung schriftlich

zu stellen. Wird der Antrag später gestellt,

sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 erst

von dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an anzuwenden.

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn jeder

einzelne Dienstbezug mindestens während der

Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten

höher war als der letzte Dienstbezug und wenn

dieser nicht höher war als die nach Abs; 3 festgestellte

Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(5) Der Bemessung des Ruhegenusses für Bundestheaterbedienstete,

die ausschließlich mit Auftrittshonorar

entlohnt werden, ist ein Dienstbezug

von monatlich 10.500 S zugrunde zu

legen.

(6) Der Bemessung des Ruhegenusses ist als

Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des

Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen

a) bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich

der Dienstalterszulage eines

Chorsängers des betreffenden Bundestheaters,

b) bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern

des Regiedienstes und des szenischen Hilfsdienstes

der Bezug der 2. Gehaltsstufe der

Bühnenmusik der Staatsoper,

c) bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich

der Dienstalterszulage eines Mitgliedes

des Ballettkorps der Staatsoper.

(7) Der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführte Betrag

von 10.500 S ändert sich jeweils um den

gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines

Bundesbeamten in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse

VIII des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, geändert wird.

Hundertsatz des Ruhegenusses.

§ 6. (1) Nach zehn anrechenbaren Dienstjahren

(§ 7) beträgt der monatliche Ruhegenuß 40 v. H.

der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jedes weitere anrechenbare, in einem

diesem Bundesgesetz unterliegenden Dienstverhältnis

zugebrachte volle Jahr erhält der Bedienstete

für Dienstzeiten als

a) Direktor, Regisseur, artistischer Sekretär,

Dramaturg, Schauspieler, Mitglied eines

Opernorchesters (jedoch nicht als Bläser),

Bläser der Bühnenmusik oder des Burgtheaterorchesters

(jedoch nicht als erster

Bläser), männliches Ballettmitglied, Chordirektor,

Chormitglied, Kapellmeister, Gesangskorrepetitor,

Souffleur, Inspizient

(jedoch nicht als Orchesterinspizient), Bühnenbildner,

Kostümbildner, Ausstattungsvorstand,

Bühnen-, Beleuchtungs- oder Garderobeinspektor,

technischer Assistent, künstlerischer

Archivar eines Operntheaters,

Bundestheaterbediensteter des technischen

Personals in folgenden Verwendungen: als

Meister, Monteur, Maschinist, Bühnen- oder

Transportarbeiter, Feuerwehrmann, Arbeiter

der Dekorationswerkstätte, zum Vorstellungsdienst

eingeteilter Magazins- oder

Garderobearbeiter 3 v. H.,

b) Solosänger, Bläser eines Opernorchesters,

Mitglied der Bühnenmusik oder des Burgtheaterorchesters,

sofern diese Dienstzeit

nicht unter lit. a fällt, weibliches Ballettmitglied,

Ballettkorrepetitor, Orchesterinspizient,

Arbeiter der Kostümwerkstätte

2'4 v. H.,

c) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2 v. H.

der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten

gilt der Satz 2 v. H. Dieser Hundertsatz gilt auch

im Falle der Ruhestandsversetzung gemäß § 2

Abs. 1 erster Satz für Dienstzeiten in einer der

unter Abs. 2 lit. a und lit. b angeführten Verwendungen,

soweit es sich nicht um Bundestheaterbedienstete

handelt, deren Dienstverhältnis

durch das Schauspielergesetz geregelt ist.

(4) Sind bei einem Bundestheaterbediensteten

verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist

die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile

unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 5 wie die letzte

anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.

(5) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage

nicht übersteigen.

Anrechenbare Zeiten.

§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses

(für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß

und für das Ausmaß des Ruhegenusses)

sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar

1. Jede in den Bundestheatern nach Vollendung

des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Balletttragsmäßig

in Vollbeschäftigung und ständiger

Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1

und 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung

seitens des Bundestheaterbediensteten oder

Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung

des Bundestheaterbediensteten, diesen

überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen

neuerlich abzuschließen, beendet

wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu

behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis

durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig

aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes

aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit

gewahrt;

2. die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12

des Beamten - Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;

3. die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;

4. die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten

zugerechneten Zeiten;

5. die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand

der bewaffneten Macht der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn,

daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften

die Anrechnung ausschließen.

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder

österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden,

sind wie gleichartige Dienstzeiten an den

Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des

künstlerischen Personals in einem Spieljahr den

Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz

fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 und

2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung

zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung

der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als

volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für

zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Den Solosängern, den Bläsern eines Opernorchesters,

den ersten Bläsern der Bühnenmusik

und des Burgtheaterorchesters sowie den weiblichen

Ballettmitgliedern ist jedes volle in dieser

Verwendung zurückgelegte anrechenbare Dienstjahr

(Abs. 1 Z. 1) als eine Dienstzeit von fünfzehn

Monaten zu rechnen. Wird ein männliches

Ballettmitglied, das noch nicht 30 für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahre

aufweist, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

versetzt oder stirbt es, so gebührt zum

Ruhe(Versorgungs)genuß eine Zulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ruhe(Versorgungs)genuß

und dem Ruhe(Versorgungs)

genuß, der anfallen würde, wenn die

Dienstzeit als Ballettmitglied nach den Bestimmungen

des ersten Satzes und des § 6 Abs. 2

lit. b angerechnet worden wäre. § 3 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes

1956 findet auf

diese Bundestheaterbediensteten nicht Anwendung.

(5) Ergibt sich nach der Zusammenrechnung

der gesamten anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1

bis 4) ein Jahresbruchteil von mehr als sechs

Monaten, so wird er als ein volles Jahr gerechnet,

ein Jahresbruchteil bis zu sechs Monaten bleibt

unberücksichtigt.

Ruhegenußvordienstzeiten.

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

der Bundestheaterbediensteten

sind die jeweils für die Bundesbeamten geltenden

bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages

ist der Dienstbezug zugrunde zu

legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung

von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis

auf das dieses Bundesgesetz oder

die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl.

Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand,

vereinbart war, höchstens jedoch der Betrag von

10.500 S. § 5 Abs. 7 findet Anwendung.

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten

der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen vertraglich

weitere Begünstigungen zugebilligt werden,

wenn dies im Interesse der Bundestheater

gelegen ist.

Todfallsbeitrag.

§ 9. (1) Stirbt ein Bundestheaterbediensteter

auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Anwendung fanden, so

wird nach Maßgabe der für Bundesbeamte jeweils

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften ein

Todfallsbeitrag gewährt.

(2) In den Fällen, in denen nach Abs. 1 ein

Anspruch auf Todfallsbeitrag besteht, beträgt

dieser nach einem im Dienststand verstorbenen

Bundestheaterbediensteten das Dreifache des

letzten Dienstbezuges, der gemäß § 5 Abs. 2

oder 5 der Ruhegenußbemessung zugrunde zu

legen gewesen wäre, und nach einem im Ruhestand

verstorbenen Bundestheaterbediensteten

das Dreifache des im Monat des Ablebens zustehenden

Ruhegenusses ohne Familienzulagen,

jedoch zuzüglich aller zum Ruhegenuß allenfalls

gebührenden Teuerungszulagen. In den Fällen,

in denen ein Anspruch nicht besteht, kann der

Todfallsbeitrag nach Maßgabe der für die Bundesbeamten

jeweils geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften ganz oder zum Teil gewährt werden.

(3) Der Todfallsbeitrag darf das Dreifache des

jeweils geltenden höchsten Bezugsansatzes (einschließlich

der Dienstalterszulagen) eines Mitgliedes

des Orchesters der Staatsoper nicht übersteigen.

Pensionsbeitrag.

§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes,

auf die dieses Bundesgesetz Anwendung

findet, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5

Abs. 2 und 5) und von den Sonderzahlungen

Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden

Hundertsätze zu entrichten. Die Pensionsbeiträge

sind, sofern nicht Abs. 6 Anwendung findet, von

den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt, soweit nicht

Abs. 3 Anwendung findet, für Bundestheaterbedienstete,

wenn sie im Falle der Ruhestandsversetzung

von Amts wegen

a) den Anspruch auf Ruhegenuß

im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

nach

40 Dienstjahren erreichen 4 v. H.,

b) diesen Anspruch nach 35 Dienstjahren

erreichen 4'5 v. H.,

c) diesen Anspruch nach 30 oder

28 Dienstjahren erreichen 5'3 v. H.

des Dienstbezuges.

(3) Für Bundestheaterbedienstete, die nach Einzelvertrag

besoldet werden und deren Dienstbezug

den jeweils geltenden höchsten Bezugsansatz

(einschließlich der Dienstalterszulagen) eines

Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper überschreitet,

beträgt der Pensionsbeitrag bei einem

Dienstbezug bis 7200 S monatlich 6'5 v. H, des

Dienstbezuges. Für Bundestheaterbedienstete

deren Dienstbezug 7200 S monatlich überschreitet,

oder die ausschließlich mit Auftrittshonorar

entlohnt werden, beträgt der Pensionsbeitrag

7'5 v. H. des Dienstbezuges. Er wird höchstens

von einem Betrag von monatlich 10.500 S berechnet;

§ 5 Abs. 7 findet Anwendung.

(4) Der Pensionsbeitrag beträgt unabhängig von

den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 4 v. H.,

wenn der. Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr

vollendet und im Falle der Versetzung

in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch

auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

erlangt hätte, ab dem

auf das Zusammentreffen dieser beiden Voraussetzungen

folgenden Monatsersten, wenn dieses

Zusammentreffen jedoch an einem Monatsersten

eintritt, von diesem an.

(5) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig.

Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen

Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern

auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung

nicht mindestens acht Monate zur

Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge

nur für jene Monate zu entrichten,

die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar

sind.

(6) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3

für Zeiträume entrichtet werden, in denen der

Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur

Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind

spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres

zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge

nicht bis zu diesem Zeitpunkt bei der Bundestheaterverwaltung

eingezahlt werden, so unterbleibt

die Anwendung der Bestimmung des § 7

Abs. 3.

Änderung der Ruhe (Versorgungs)genüsse.

§ 11. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind nach

den jeweiligen Bezugsansätzen zu bemessen,

welche für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes

der gleichen Verwendungsgruppe gelten.

Familienzulagen.

§ 12. (1) Empfängern von Ruhegenüssen gebühren

die gleichen Familienzulagen wie den

Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der

gleichen Verwendungsgruppe.

(2) Witwen nach Bundestheaterbediensteten,

die einen Versorgungsgenuß nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes beziehen, gebühren

für Kinder die gleichen Kinderzulagen, die der

Bundestheaterbedienstete für sie erhalten würde.

Sonderzahlungen.

§ 13. Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)

genüssen gebühren Sonderzahlungen unter

sinngemäßer Anwendung der für die Bundestheaterbediensteten

des Dienststandes der gleichen

Verwendungsgruppe geltenden Regelung;

hiebei gebühren Beträge, die in einem Hundertsatz

festgesetzt sind, mit demselben Hundertsatz,

feste Beträge hingegen mit den Hundertsätzen,

die der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses

zugrunde gelegt werden.

Vorschriften über das Ruhen der

Ruhe (Versorgungs)genüsse.

§ 14. Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes

und ihre Hinterbliebenen geltenden

bundesgesetzlichen Vorschriften über das Ruhen

von Ruhe(Versorgungs)genüssen sind sinngemäß

anzuwenden. Die Ruhensbestimmungen finden

auf Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung,

wenn sie vorübergehend als Abendaushelfer, im

Publikumsdienst, als Statisten oder Orchestersubstituten

in den Bundestheatern verwendet

werden, ferner wenn sie an der Akademie der

bildenden Künste oder den staatlichen Kunstakademien

als Vertragslehrer oder Lehrbeauftragte

beschäftigt sind. Weitere Ausnahmen von

den Ruhensbestimmungen kann das Bundesministerium

für Unterricht im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen bewilligen,

wenn Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach diesem Bundesgesetz in den Bundestheatern

wiederverwendet werden und diese Wiederverwendung

für die reibungslose Aufrechterhaltung

des Betriebes der Bundestheater erforderlich ist.

Anzeigepflichten.

§ 15. (1) Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene)

ist verpflichtet, die für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen

Unterlagen auf Verlangen beizubringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so

unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)

genusses sowie die Flüssigmachung von

Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete

(Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat.

Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch

nicht berührt.

(2) Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene),

die bereits im Genusse irgendwelcher Dienstbezüge,

Ruhe(Versogungs)genüsse, Renten und

dergleichen stehen oder in Hinkunft in einen

solchen Genuß treten, haben dies sowie jede

Änderung, die für die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

von Bedeutung ist, unverzüglich

dem Zentralbesoldungsamt anzuzeigen.

Übergenüsse, die zufolge Unterlassung dieser Anzeige

entstehen, sind jedenfalls hereinzubringen.

(3) Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

sind überdies verpflichtet, dem Zentralbesoldungsamt

jede Änderung ihres Wohnortes,

ihrer Staatsbürgerschaft und ihres Familienstandes

binnen einem Monat nach Eintritt der Änderung

zu melden.

Rentenüberweisung.

§ 16. (1) Wurden einem Bundestheaterbediensteten

für die Bemessung des Ruhegenusses

Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der

Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß § 6 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1948 zusteht, ist

der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den

Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger

rechtzeitig geltend zu machen;

der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich

der Versetzung oder des Übertrittes in den

Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern.

Macht der Bundestheaterbedienstete trotz

Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen

Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so

wird er für die Zeit, während der eine Renten-

Überweisung in der gebührenden Höhe nicht

stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses nicht

angerechnet worden.

(2) Für Empfänger von Versorgungsgenüssen

gilt Abs. 1 entsprechend.

Allgemeine Pensionsvorschriften.

§ 17. Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, sind die auf dem Gebiete des

Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen

jeweils geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Sozialversicherungsrechtliche

Bestimmungen.

§ 18. (1) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter

aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch

auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß

erwachsen ist, so hat der Dienstgeber

keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft

auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt

bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen

18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der

Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger,

der aus dem die Anwartschaft begründenden

Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre,

einen Überweisungsbetrag. in der Höhe zu leisten,

in der der Überweisungsbetrag zu leisten

gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem

pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne

Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden

Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.

(2) Bundestheaterbedienstete, auf deren. Dienstverhältnis

dieses Bundesgesetz Anwendung findet

(§ 1), sind nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten pflichtversichert. Das gleiche

gilt für Personen, die nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes Ruhe(Versorgungs)genüsse

beziehen. Bei Bundestheaterbediensteten, die

nicht mit Monatsentgelt, sondern mit Auftrittshonoraren

entlohnt werden, ist als Grundlage

für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen

der Versicherung für jeden Monat ein

Zwölftel der gesamten für ein Spieljahr vereinbarten

Auftrittshonorare heranzuziehen; bei der

Beitragsbemessung ist auf § 488 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der jeweiligen Fassung Bedacht

zu nehmen.

Neubemessung von Ruhe (Versorgungs)

genüssen.

§ 19. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auch für Personen, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Ruhe(Versorgungs)

genüsse auf Grund der Bundestheaterpensionsverordnung

beziehen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits bemessenen Ruhe(Versorgungs)

genüsse der Bundestheaterbediensteten und

ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen.

Ist der neubemessene Ruhe(Versorgungs)genuß

niedriger als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß,

so erhält der Empfänger des Ruhe(Versorgungs)

genusses eine nach Maßgabe der Erlangung

höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare

Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag

zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.

(3) War ein Bundestheaterbediensteter mit Einzelvertrag

verpflichtet, so ist bei der Neufestsetzung

der Ruhegenußermittlungsgrundlage

(§ 5) der letzte Dienstgrundbezug um 550 v. H.,

wenn jedoch der letzte Dienstgrundbezug 830 S

überstiegen hat, um 500 v. H., im letzten Fall

aber mindestens auf den Betrag von 5395 S zu

erhöhen. Hiebei wird in den Fällen, in denen

der Bundestheaterbedienstete vor dem 1. Mai

1948 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist,

der letzte Dienstgrundbezug um die Hälfte erhöht.

Bei Bundestheaterbediensteten, die in der

Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1953 in den

Ruhestand versetzt wurden, gelten als letzter

Dienstgrundbezug 27 v. H. des Dienstbezuges,

auf den der Bundestheaterbedienstete bei Verbleiben

im Dienststande am 30. Juni 1953 Anspruch

gehabt hätte.

(4) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

mit Anwartschaft auf. Ruhegenuß aus

dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, und

die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen

sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu bemessen. Hiebei findet Abs. 3 Anwendung.

(5) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen für

Bundestheaterbedienstete auf deren Dienstverhältnis

die Bundestheaterpensionsverordnung bis

zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

Anwendung fand, sowie bei der Bemessung der

Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene

gelten auch weiterhin für die in den Bundestheatern

bis zum Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses

zurückgelegten Dienstzeiten und die

gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des

Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten Zeiträume

die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der

Bundestheaterpensionsverordnung, sofern es sich

dabei nicht um Dienstzeiten handelt, die als

nicht vollbeschäftigter Angestellter, als Tagesaushelfer

oder als sonstiger Aushilfsangestellter zurückgelegt

wurden. Das gleiche gilt für Ruhe(Versorgungs)genüsse,

die bei Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen

der Bundestheaterpensionsverordnung

bezogen wurden oder auf die nach den Bestimmungen

der Bundestheaterpensionsverordnung

eine Anwartschaft gewahrt blieb.

Vertragsbedienstete im Sinne des

Vertragsbedienstetengesetzes

1948.

§ 20. (1) Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis

die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung finden

und die in den Bundestheatern verwendet werden

oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen

haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)

genuß nach diesem Bundesgesetz, wenn sie

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung

Ruhe(Versorgungs)genüsse

beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.

(2) Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der

im Abs. 1 bezeichneten Bundestheaterbediensteten

gelten die Bestimmungen des § 10.

Pensionsbeitrag in Sonderfällen.

§ 21. (1) Für die Anwendung der Bestimmung

des § 7 Abs. 3 auf Dienstzeiten, die vor dem

Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz

in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden,

bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages

für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.

(2) Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß

§ 44 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung

Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten

hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung

der Pensionsbeiträge befreit.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1958 in Kraft.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu

erlassenden Verordnungen können vom Tage

seiner Kundmachung an erlassen werden, treten

jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten die Bundestheaterpensionsverordnung,

BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926, insoweit

im § 19 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, und

die Verordnung der Bundesregierung über die

Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten,

BGBl. Nr. 130/1951, außer Kraft.

Vollziehung.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut; soweit jedoch in diesem Bundesgesetz

die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen

ist, im Einvernehmen mit diesen.

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