159. Bundesgesetz: Bundestheaterpensionsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Den vertragsmäßig vollbeschäftigten,
in ständiger Verwendung stehenden Bediensteten
der Bundestheater und ihren Hinterbliebenen
gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Ruhe(Versorgungs)genüsse, sofern auf
ihr Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
Anwendung finden.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung
stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete,
deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz,
BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist (künstlerisches
Personal), wenn sie
a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet
sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer
von mindestens zehn Monaten
eines Spieljahres abgeschlossen sind und
eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig
von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte
garantiert ist;
b) gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre
Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens
zehn Monaten eines Spieljahres
abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern
durch mindestens sechs Monate
eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung
stehen;
c) bereits in einem Dienstverhältnis an den
Bundestheatern tätig waren, auf das die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
der Bundestheaterpensionsverordnung,
BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung gefunden haben,
sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch
unter geänderten Bedingungen, aufrecht
geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen
Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern.
(3) Auf die im provisorischen Dienstverhältnis
stehenden Arbeiter und alle übrigen Bundestheaterbediensteten,
auf welche die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen, insbesondere
Tagesaushelfer, Statisten, Angehörige des
Publikumsdienstes und sonstige Aushilfsarbeitskräfte,
sowie Ballettschüler und Lehrlinge der
Bundestheater findet dieses Bundesgesetz keine
Anwendung.
Versetzung (Übertritt) in den
Ruhestand.
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 und 2 genannten
Bundestheaterbediensteten haben bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf
des Monates, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet
haben, Anspruch auf Versetzung in den
Ruhestand. Vor diesem Zeitpunkt besteht ein
Anspruch nur dann, wenn der Bundestheaterbedienstete
dauernd unfähig geworden ist, einen
seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und
seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den
Bundestheatern zu versehen.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom
Dienstgeber — ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen
Dienstvertrages — in den Ruhestand
versetzt werden
a) bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten
ordnungsgemäß zu versehen,
b) bei Änderungen in der Organisation oder
im Betrieb der Bundestheater, oder
c) wenn der Bundestheaterbedienstete das
60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch
auf den vollen Ruhegenuß erworben hat;
ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen
Personals jedoch nur mit Ablauf
des Spieljahres.
(3) Der Bundestheaterbedienstete ist auf Verlangen
des Dienstgebers verpflichtet, sich zur
Feststellung der dauernden Unfähigkeit im
Sinne des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. a einer
Untersuchung durch den Amts(Theater)arzt,
gegebenenfalls einer Begutachtung durch einen
sonstigen vom Dienstgeber bestimmten Sachverständigen
zu unterziehen. Die Feststellung, ob
Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt,
ist auch auf Verlangen des Bundestheaterbediensteten
vorzunehmen.
(4) Bundestheaterbedienstete, auf deren Dienstverhältnis
das Schauspielergesetz keine Anwendung
findet, scheiden mit Ablauf des Jahres, in
dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes
wegen aus dem Dienstverhältnis aus; erfüllen
sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen
des § 3, treten sie in den Ruhestand.
(5) Mit der Versetzung in den Ruhestand endet
das Dienstverhältnis.
(6) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag
zu kündigen oder nicht zu verlängern,
wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten
in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten
Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in
den Ruhestand treten oder in den Ruhestand
versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger
sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter
der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
und
b) anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt
mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung
zugrunde zu legenden Dienstzeiten
(§ 7) zu verstehen.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht kann
in berücksichtigungswürdigen Fällen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
von der Voraussetzung des Besitzes der
österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt
der Ruhestandsversetzung sowie während des
Bezuges des Ruhe(Versorgungs)genusses Nachsicht
gewähren.
(4) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses
wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten
gebührt kein Ruhegenuß.
(5) Der Anspruch auf Ruhegenuß kann bei
Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich
gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, vertraglich
ausgeschlossen werden.
Wahrung der Anwartschaft
bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die
mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre im
Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 aufweisen,
infolge Kündigung durch den Dienstgeber
oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung
des Dienstgebers, diesen überhaupt oder
zu den bisherigen materiellen Bedingungen
neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger
Auflösung des Dienstverhältnisses durch den
Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der
§§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem
Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb
vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen,
weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit
oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft
auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt
nicht in den Fällen des § 3 Abs. 4.
(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern,
Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren,
Dramaturgen, Ausstattungsvorständen,
Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern,
die sich besondere Verdienste um die
Bundestheater erworben haben, nicht erneuert,
kann das Bundesministerium für Unterricht im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen eine Anwartschaft
auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch
auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der
Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates,
in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr
vollendet, jedoch frühestens mit Beginn
des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden
Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses
sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis
zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu
legen.
Ruhegenußbemessungsgrundlage.
§ 5. (1) Die Grundlage für die Bemessung des
Ruhegenusses beträgt 78'3 v. H. (Ruhegenußbemessungsgrundlage)
der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen
von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6
der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus
gebührende Dienstbezug zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen bis zum Höchstausmaß von
zusammen monatlich 10.500 S, wobei Familienzulagen,
die den Bundestheaterbediensteten des
Dienststandes gewährt werden oder im Dienstbezug
enthalten sind, Sonderzahlungen (Sonderzulagen),
Pauschalien aller Art und Zulagen für
besonders bezeichnete Dienstleistungen außer
Anschlag bleiben.
(3) War jeder einzelne Dienstbezug während
der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten,
in denen der Bundestheaterbedienstete den
Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als
sein letzter Dienstbezug, so ist auf Antrag des
Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen
die Ruhegenußermittlungsgrundlage
mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienst-
bezüge während dieser 80 Monate festzusetzen.
Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert
sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit
einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende
Monate den Bundestheatern
zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene
oder volle Monate um je 5 v. H. des
Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde
zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug
gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das
6fache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis
31. Dezember 1950 das 2'4fache und für die Zeit
nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des
früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der
Betrag von 10.500 S. Der Ruhegenuß darf unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 5 den um den
Pensionsbeitrag verringerten letzten Dienstbezug
nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte
Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
eines Monates nach nachweislicher Aufforderung
durch die Bundestheaterverwaltung schriftlich
zu stellen. Wird der Antrag später gestellt,
sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 erst
von dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn jeder
einzelne Dienstbezug mindestens während der
Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten
höher war als der letzte Dienstbezug und wenn
dieser nicht höher war als die nach Abs; 3 festgestellte
Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(5) Der Bemessung des Ruhegenusses für Bundestheaterbedienstete,
die ausschließlich mit Auftrittshonorar
entlohnt werden, ist ein Dienstbezug
von monatlich 10.500 S zugrunde zu
legen.
(6) Der Bemessung des Ruhegenusses ist als
Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des
Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen
a) bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich
der Dienstalterszulage eines
Chorsängers des betreffenden Bundestheaters,
b) bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern
des Regiedienstes und des szenischen Hilfsdienstes
der Bezug der 2. Gehaltsstufe der
Bühnenmusik der Staatsoper,
c) bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich
der Dienstalterszulage eines Mitgliedes
des Ballettkorps der Staatsoper.
(7) Der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführte Betrag
von 10.500 S ändert sich jeweils um den
gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines
Bundesbeamten in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse
VIII des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, geändert wird.
Hundertsatz des Ruhegenusses.
§ 6. (1) Nach zehn anrechenbaren Dienstjahren
(§ 7) beträgt der monatliche Ruhegenuß 40 v. H.
der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jedes weitere anrechenbare, in einem
diesem Bundesgesetz unterliegenden Dienstverhältnis
zugebrachte volle Jahr erhält der Bedienstete
für Dienstzeiten als
a) Direktor, Regisseur, artistischer Sekretär,
Dramaturg, Schauspieler, Mitglied eines
Opernorchesters (jedoch nicht als Bläser),
Bläser der Bühnenmusik oder des Burgtheaterorchesters
(jedoch nicht als erster
Bläser), männliches Ballettmitglied, Chordirektor,
Chormitglied, Kapellmeister, Gesangskorrepetitor,
Souffleur, Inspizient
(jedoch nicht als Orchesterinspizient), Bühnenbildner,
Kostümbildner, Ausstattungsvorstand,
Bühnen-, Beleuchtungs- oder Garderobeinspektor,
technischer Assistent, künstlerischer
Archivar eines Operntheaters,
Bundestheaterbediensteter des technischen
Personals in folgenden Verwendungen: als
Meister, Monteur, Maschinist, Bühnen- oder
Transportarbeiter, Feuerwehrmann, Arbeiter
der Dekorationswerkstätte, zum Vorstellungsdienst
eingeteilter Magazins- oder
Garderobearbeiter 3 v. H.,
b) Solosänger, Bläser eines Opernorchesters,
Mitglied der Bühnenmusik oder des Burgtheaterorchesters,
sofern diese Dienstzeit
nicht unter lit. a fällt, weibliches Ballettmitglied,
Ballettkorrepetitor, Orchesterinspizient,
Arbeiter der Kostümwerkstätte
2'4 v. H.,
c) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2 v. H.
der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten
gilt der Satz 2 v. H. Dieser Hundertsatz gilt auch
im Falle der Ruhestandsversetzung gemäß § 2
Abs. 1 erster Satz für Dienstzeiten in einer der
unter Abs. 2 lit. a und lit. b angeführten Verwendungen,
soweit es sich nicht um Bundestheaterbedienstete
handelt, deren Dienstverhältnis
durch das Schauspielergesetz geregelt ist.
(4) Sind bei einem Bundestheaterbediensteten
verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist
die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile
unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 5 wie die letzte
anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.
(5) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
nicht übersteigen.
Anrechenbare Zeiten.
§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses
(für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß
und für das Ausmaß des Ruhegenusses)
sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar
1. Jede in den Bundestheatern nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Balletttragsmäßig
in Vollbeschäftigung und ständiger
Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1
und 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung
seitens des Bundestheaterbediensteten oder
Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung
des Bundestheaterbediensteten, diesen
überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen
neuerlich abzuschließen, beendet
wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu
behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis
durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig
aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes
aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit
gewahrt;
2. die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12
des Beamten - Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;
3. die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;
4. die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten
zugerechneten Zeiten;
5. die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand
der bewaffneten Macht der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn,
daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften
die Anrechnung ausschließen.
(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder
österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden,
sind wie gleichartige Dienstzeiten an den
Bundestheatern zu behandeln.
(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des
künstlerischen Personals in einem Spieljahr den
Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz
fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 und
2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung
zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung
der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als
volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für
zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.
(4) Den Solosängern, den Bläsern eines Opernorchesters,
den ersten Bläsern der Bühnenmusik
und des Burgtheaterorchesters sowie den weiblichen
Ballettmitgliedern ist jedes volle in dieser
Verwendung zurückgelegte anrechenbare Dienstjahr
(Abs. 1 Z. 1) als eine Dienstzeit von fünfzehn
Monaten zu rechnen. Wird ein männliches
Ballettmitglied, das noch nicht 30 für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahre
aufweist, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt oder stirbt es, so gebührt zum
Ruhe(Versorgungs)genuß eine Zulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ruhe(Versorgungs)genuß
und dem Ruhe(Versorgungs)
genuß, der anfallen würde, wenn die
Dienstzeit als Ballettmitglied nach den Bestimmungen
des ersten Satzes und des § 6 Abs. 2
lit. b angerechnet worden wäre. § 3 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes
1956 findet auf
diese Bundestheaterbediensteten nicht Anwendung.
(5) Ergibt sich nach der Zusammenrechnung
der gesamten anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1
bis 4) ein Jahresbruchteil von mehr als sechs
Monaten, so wird er als ein volles Jahr gerechnet,
ein Jahresbruchteil bis zu sechs Monaten bleibt
unberücksichtigt.
Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
der Bundestheaterbediensteten
sind die jeweils für die Bundesbeamten geltenden
bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages
ist der Dienstbezug zugrunde zu
legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung
von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis
auf das dieses Bundesgesetz oder
die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl.
Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand,
vereinbart war, höchstens jedoch der Betrag von
10.500 S. § 5 Abs. 7 findet Anwendung.
(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten
der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen vertraglich
weitere Begünstigungen zugebilligt werden,
wenn dies im Interesse der Bundestheater
gelegen ist.
Todfallsbeitrag.
§ 9. (1) Stirbt ein Bundestheaterbediensteter
auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Anwendung fanden, so
wird nach Maßgabe der für Bundesbeamte jeweils
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften ein
Todfallsbeitrag gewährt.
(2) In den Fällen, in denen nach Abs. 1 ein
Anspruch auf Todfallsbeitrag besteht, beträgt
dieser nach einem im Dienststand verstorbenen
Bundestheaterbediensteten das Dreifache des
letzten Dienstbezuges, der gemäß § 5 Abs. 2
oder 5 der Ruhegenußbemessung zugrunde zu
legen gewesen wäre, und nach einem im Ruhestand
verstorbenen Bundestheaterbediensteten
das Dreifache des im Monat des Ablebens zustehenden
Ruhegenusses ohne Familienzulagen,
jedoch zuzüglich aller zum Ruhegenuß allenfalls
gebührenden Teuerungszulagen. In den Fällen,
in denen ein Anspruch nicht besteht, kann der
Todfallsbeitrag nach Maßgabe der für die Bundesbeamten
jeweils geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften ganz oder zum Teil gewährt werden.
(3) Der Todfallsbeitrag darf das Dreifache des
jeweils geltenden höchsten Bezugsansatzes (einschließlich
der Dienstalterszulagen) eines Mitgliedes
des Orchesters der Staatsoper nicht übersteigen.
Pensionsbeitrag.
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes,
auf die dieses Bundesgesetz Anwendung
findet, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5
Abs. 2 und 5) und von den Sonderzahlungen
Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden
Hundertsätze zu entrichten. Die Pensionsbeiträge
sind, sofern nicht Abs. 6 Anwendung findet, von
den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt, soweit nicht
Abs. 3 Anwendung findet, für Bundestheaterbedienstete,
wenn sie im Falle der Ruhestandsversetzung
von Amts wegen
a) den Anspruch auf Ruhegenuß
im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
nach
40 Dienstjahren erreichen 4 v. H.,
b) diesen Anspruch nach 35 Dienstjahren
erreichen 4'5 v. H.,
c) diesen Anspruch nach 30 oder
28 Dienstjahren erreichen 5'3 v. H.
des Dienstbezuges.
(3) Für Bundestheaterbedienstete, die nach Einzelvertrag
besoldet werden und deren Dienstbezug
den jeweils geltenden höchsten Bezugsansatz
(einschließlich der Dienstalterszulagen) eines
Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper überschreitet,
beträgt der Pensionsbeitrag bei einem
Dienstbezug bis 7200 S monatlich 6'5 v. H, des
Dienstbezuges. Für Bundestheaterbedienstete
deren Dienstbezug 7200 S monatlich überschreitet,
oder die ausschließlich mit Auftrittshonorar
entlohnt werden, beträgt der Pensionsbeitrag
7'5 v. H. des Dienstbezuges. Er wird höchstens
von einem Betrag von monatlich 10.500 S berechnet;
§ 5 Abs. 7 findet Anwendung.
(4) Der Pensionsbeitrag beträgt unabhängig von
den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 4 v. H.,
wenn der. Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr
vollendet und im Falle der Versetzung
in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch
auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
erlangt hätte, ab dem
auf das Zusammentreffen dieser beiden Voraussetzungen
folgenden Monatsersten, wenn dieses
Zusammentreffen jedoch an einem Monatsersten
eintritt, von diesem an.
(5) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig.
Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen
Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern
auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung
nicht mindestens acht Monate zur
Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge
nur für jene Monate zu entrichten,
die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar
sind.
(6) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3
für Zeiträume entrichtet werden, in denen der
Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur
Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind
spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres
zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge
nicht bis zu diesem Zeitpunkt bei der Bundestheaterverwaltung
eingezahlt werden, so unterbleibt
die Anwendung der Bestimmung des § 7
Abs. 3.
Änderung der Ruhe (Versorgungs)genüsse.
§ 11. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind nach
den jeweiligen Bezugsansätzen zu bemessen,
welche für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes
der gleichen Verwendungsgruppe gelten.
Familienzulagen.
§ 12. (1) Empfängern von Ruhegenüssen gebühren
die gleichen Familienzulagen wie den
Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der
gleichen Verwendungsgruppe.
(2) Witwen nach Bundestheaterbediensteten,
die einen Versorgungsgenuß nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes beziehen, gebühren
für Kinder die gleichen Kinderzulagen, die der
Bundestheaterbedienstete für sie erhalten würde.
Sonderzahlungen.
§ 13. Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)
genüssen gebühren Sonderzahlungen unter
sinngemäßer Anwendung der für die Bundestheaterbediensteten
des Dienststandes der gleichen
Verwendungsgruppe geltenden Regelung;
hiebei gebühren Beträge, die in einem Hundertsatz
festgesetzt sind, mit demselben Hundertsatz,
feste Beträge hingegen mit den Hundertsätzen,
die der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses
zugrunde gelegt werden.
Vorschriften über das Ruhen der
Ruhe (Versorgungs)genüsse.
§ 14. Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes
und ihre Hinterbliebenen geltenden
bundesgesetzlichen Vorschriften über das Ruhen
von Ruhe(Versorgungs)genüssen sind sinngemäß
anzuwenden. Die Ruhensbestimmungen finden
auf Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung,
wenn sie vorübergehend als Abendaushelfer, im
Publikumsdienst, als Statisten oder Orchestersubstituten
in den Bundestheatern verwendet
werden, ferner wenn sie an der Akademie der
bildenden Künste oder den staatlichen Kunstakademien
als Vertragslehrer oder Lehrbeauftragte
beschäftigt sind. Weitere Ausnahmen von
den Ruhensbestimmungen kann das Bundesministerium
für Unterricht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen bewilligen,
wenn Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach diesem Bundesgesetz in den Bundestheatern
wiederverwendet werden und diese Wiederverwendung
für die reibungslose Aufrechterhaltung
des Betriebes der Bundestheater erforderlich ist.
Anzeigepflichten.
§ 15. (1) Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene)
ist verpflichtet, die für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen
Unterlagen auf Verlangen beizubringen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so
unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)
genusses sowie die Flüssigmachung von
Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete
(Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat.
Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch
nicht berührt.
(2) Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene),
die bereits im Genusse irgendwelcher Dienstbezüge,
Ruhe(Versogungs)genüsse, Renten und
dergleichen stehen oder in Hinkunft in einen
solchen Genuß treten, haben dies sowie jede
Änderung, die für die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
von Bedeutung ist, unverzüglich
dem Zentralbesoldungsamt anzuzeigen.
Übergenüsse, die zufolge Unterlassung dieser Anzeige
entstehen, sind jedenfalls hereinzubringen.
(3) Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
sind überdies verpflichtet, dem Zentralbesoldungsamt
jede Änderung ihres Wohnortes,
ihrer Staatsbürgerschaft und ihres Familienstandes
binnen einem Monat nach Eintritt der Änderung
zu melden.
Rentenüberweisung.
§ 16. (1) Wurden einem Bundestheaterbediensteten
für die Bemessung des Ruhegenusses
Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der
Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß § 6 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1948 zusteht, ist
der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den
Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger
rechtzeitig geltend zu machen;
der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich
der Versetzung oder des Übertrittes in den
Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern.
Macht der Bundestheaterbedienstete trotz
Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen
Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so
wird er für die Zeit, während der eine Renten-
Überweisung in der gebührenden Höhe nicht
stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses nicht
angerechnet worden.
(2) Für Empfänger von Versorgungsgenüssen
gilt Abs. 1 entsprechend.
Allgemeine Pensionsvorschriften.
§ 17. Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, sind die auf dem Gebiete des
Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen
jeweils geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Sozialversicherungsrechtliche
Bestimmungen.
§ 18. (1) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter
aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch
auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß
erwachsen ist, so hat der Dienstgeber
keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft
auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt
bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen
18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der
Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger,
der aus dem die Anwartschaft begründenden
Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre,
einen Überweisungsbetrag. in der Höhe zu leisten,
in der der Überweisungsbetrag zu leisten
gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne
Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden
Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
(2) Bundestheaterbedienstete, auf deren. Dienstverhältnis
dieses Bundesgesetz Anwendung findet
(§ 1), sind nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung der Bundesangestellten
bei der Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten pflichtversichert. Das gleiche
gilt für Personen, die nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes Ruhe(Versorgungs)genüsse
beziehen. Bei Bundestheaterbediensteten, die
nicht mit Monatsentgelt, sondern mit Auftrittshonoraren
entlohnt werden, ist als Grundlage
für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen
der Versicherung für jeden Monat ein
Zwölftel der gesamten für ein Spieljahr vereinbarten
Auftrittshonorare heranzuziehen; bei der
Beitragsbemessung ist auf § 488 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, in der jeweiligen Fassung Bedacht
zu nehmen.
Neubemessung von Ruhe (Versorgungs)
genüssen.
§ 19. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auch für Personen, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Ruhe(Versorgungs)
genüsse auf Grund der Bundestheaterpensionsverordnung
beziehen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits bemessenen Ruhe(Versorgungs)
genüsse der Bundestheaterbediensteten und
ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen.
Ist der neubemessene Ruhe(Versorgungs)genuß
niedriger als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß,
so erhält der Empfänger des Ruhe(Versorgungs)
genusses eine nach Maßgabe der Erlangung
höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare
Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag
zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(3) War ein Bundestheaterbediensteter mit Einzelvertrag
verpflichtet, so ist bei der Neufestsetzung
der Ruhegenußermittlungsgrundlage
(§ 5) der letzte Dienstgrundbezug um 550 v. H.,
wenn jedoch der letzte Dienstgrundbezug 830 S
überstiegen hat, um 500 v. H., im letzten Fall
aber mindestens auf den Betrag von 5395 S zu
erhöhen. Hiebei wird in den Fällen, in denen
der Bundestheaterbedienstete vor dem 1. Mai
1948 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist,
der letzte Dienstgrundbezug um die Hälfte erhöht.
Bei Bundestheaterbediensteten, die in der
Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1953 in den
Ruhestand versetzt wurden, gelten als letzter
Dienstgrundbezug 27 v. H. des Dienstbezuges,
auf den der Bundestheaterbedienstete bei Verbleiben
im Dienststande am 30. Juni 1953 Anspruch
gehabt hätte.
(4) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
mit Anwartschaft auf. Ruhegenuß aus
dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, und
die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen
sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu bemessen. Hiebei findet Abs. 3 Anwendung.
(5) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen für
Bundestheaterbedienstete auf deren Dienstverhältnis
die Bundestheaterpensionsverordnung bis
zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
Anwendung fand, sowie bei der Bemessung der
Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene
gelten auch weiterhin für die in den Bundestheatern
bis zum Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses
zurückgelegten Dienstzeiten und die
gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des
Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten Zeiträume
die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der
Bundestheaterpensionsverordnung, sofern es sich
dabei nicht um Dienstzeiten handelt, die als
nicht vollbeschäftigter Angestellter, als Tagesaushelfer
oder als sonstiger Aushilfsangestellter zurückgelegt
wurden. Das gleiche gilt für Ruhe(Versorgungs)genüsse,
die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen
der Bundestheaterpensionsverordnung
bezogen wurden oder auf die nach den Bestimmungen
der Bundestheaterpensionsverordnung
eine Anwartschaft gewahrt blieb.
Vertragsbedienstete im Sinne des
Vertragsbedienstetengesetzes
1948.
§ 20. (1) Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis
die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung finden
und die in den Bundestheatern verwendet werden
oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen
haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)
genuß nach diesem Bundesgesetz, wenn sie
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung
Ruhe(Versorgungs)genüsse
beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.
(2) Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der
im Abs. 1 bezeichneten Bundestheaterbediensteten
gelten die Bestimmungen des § 10.
Pensionsbeitrag in Sonderfällen.
§ 21. (1) Für die Anwendung der Bestimmung
des § 7 Abs. 3 auf Dienstzeiten, die vor dem
Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz
in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden,
bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages
für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.
(2) Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß
§ 44 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung
Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten
hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung
der Pensionsbeiträge befreit.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1958 in Kraft.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassenden Verordnungen können vom Tage
seiner Kundmachung an erlassen werden, treten
jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten die Bundestheaterpensionsverordnung,
BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926, insoweit
im § 19 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, und
die Verordnung der Bundesregierung über die
Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten,
BGBl. Nr. 130/1951, außer Kraft.
Vollziehung.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut; soweit jedoch in diesem Bundesgesetz
die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen
ist, im Einvernehmen mit diesen.