159. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.
Gesetzestext (1 Artikel)
SCHWEIZERISCHE GESANDTSCHAFT
IN ÖSTERREICH
Exzellenz!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Schweizerische Eidgenossenschaft bereit ist, in
dem Bestreben, den Reiseverkehr zwischen den
beiden Ländern zu erleichtern, mit der Republik
Österreich ein Abkommen über den
Grenzübertritt von Personen im Verkehr zwischen
der Schweiz und der Republik Österreich
abzuschließen, das folgenden Inhalt hat
Artikel 1
1. Schweizerbürger können ohne Sichtvermerk
an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen
der Republik Österreich außer mit einem
gültigen Schweizerpaß, Kinderausweis oder Kollektivpaß
auch mit einer von den Kantonen
oder Gemeinden nach einheitlichem Muster ausgestellten
schweizerischen Identitätskarte ein-
und ausreisen.
2. Bis zum 31. Dezember 1957 können die
bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten
alten Identitätskarten für den Grenzübertritt
benützt werden.
3. Schweizerbürger, die mit einem Kollektivpaß
reisen, müssen im Besitze eines amtlichen,
mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre
Person sein.
Artikel 2
1. Österreichische Staatsbürger können ohne
Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen
der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein
außer mit einem gültigen Reisepaß, Kinderausweis
oder Sammelreisepaß (Sammelliste)
der Republik Österreich auch mit einem gültigen
Personalausweis der Republik Österreich ein-
und ausreisen.
2. Österreichische Staatsbürger, die mit einem
Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen, müssen im
Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen
Ausweises über ihre Person sein.
Artikel 3
Kinder bis zum 15. Lebensjahr, die im Reisedokument
ihrer Eltern eingetragen sind und mit
ihnen reisen, benötigen für den Grenzübertritt
keinen besonderen Ausweis.
Artikel 4
Das Recht der schweizerischen und der österreichischen
Behörden, Personen aus Gründen der
Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung anderer
öffentlicher Interessen zurückzuweisen, wird
durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.
Artikel 5
1. Schweizerbürger, die sich als Arbeitnehmer
in das Gebiet der Republik Österreich begeben
wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung
ihres zukünftigen Arbeitgebers die Beschäftigungsgenehmigung
des österreichischen
Arbeitsamtes zu beschaffen.
2. Schweizerbürger, die in Österreich eine
Stelle antreten oder länger als drei Monate im
Lande verweilen wollen, müssen sich durch einen
gültigen Schweizerpaß ausweisen. Für Kinder
unter 15 Jahren genügt der Kinderausweis an
Stelle des Passes.
Artikel 6
1. Österreichische Staatsbürger, die sich zum
Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen,
haben sich vor der Einreise durch Vermittlung
des schweizerischen Arbeitgebers oder einer
schweizerischen Konsularvertretung eine Zusicherung
der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
zu beschaffen.
2. Zur Regelung des Aufenthaltes in der
Schweiz müssen sich österreichische Staatsbürger,
die eine Stelle antreten oder länger als drei
Monate im Lande verweilen wollen, durch einen
gültigen Reisepaß der Republik Österreich ausweisen.
Für Kinder unter 15 Jahren genügt der
Kinderausweis an Stelle des Passes.
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der vorstehenden
Artikel werden die in jedem der beiden Staaten
geltenden allgemeinen Vorschriften über den
Aufenthalt der Ausländer nicht berührt.
Artikel 8
Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger,
die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2 die-
ses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates
eingereist sind, müssen in Anwendung des
Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der österreichischen Bundesregierung
über die Übernahme von Personen an der Grenze
vom 5. Januar 1955 übernommen werden.
Artikel 9
Die Anwendung dieses Abkommens kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vorübergehend ausgesetzt werden. Die
Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 10
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
Republik Österreich.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957 in
Kraft. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden.
Sofern die österreichische Bundesregierung mit
den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, so beehre ich mich, vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und Ihre gleichlautende Antwortnote
als ein Abkommen angesehen wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer
Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 1. Juni 1957
R. Hohl m. p.
Seiner Exzellenz
DDr. h. c. Ing. Leopold FIGL
Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien I
BUNDESKANZLERAMT
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 308.733-RA(RR)57
Wien, am 1. Juni 1957.
Herr Gesandter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Exzellenz!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Schweizerische Eidgenossenschaft bereit ist, in
dem Bestreben, den Reiseverkehr zwischen
den beiden Ländern zu erleichtern, mit der
Republik Österreich ein Abkommen über den
Grenzübertritt von Personen im Verkehr zwischen
der Schweiz und der Republik Österreich
abzuschließen, das folgenden Inhalt hat
Artikel 1
1. Schweizerbürger können ohne Sichtvermerk
an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen
der Republik Österreich außer mit
einem gültigen Schweizerpaß, Kinderausweis
oder Kollektivpaß auch mit einer von den
Kantonen oder Gemeinden nach einheitlichem
Muster ausgestellten schweizerischen Identitätskarte
ein- und ausreisen.
2. Bis zum 31. Dezember 1957 können die
bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten
alten Identitätskarten für den Grenzübertritt
benützt werden.
3. Schweizerbürger, die mit einem Kollektivpaß
reisen, müssen im Besitze eines amtlichen,
mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre
Person sein.
Artikel 2
1. Österreichische Staatsbürger können ohne
Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen
der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein
außer mit einem gültigen Reisepaß,
Kinderausweis oder Sammelreisepaß (Sammelliste)
der Republik Österreich auch mit einem
gültigen Personalausweis der Republik Österreich
ein- und ausreisen.
2. Österreichische Staatsbürger, die mit
einem Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen,
müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild
versehenen Ausweises über ihre Person
sein.
Artikel 3
Kinder bis zum 15. Lebensjahr, die im
Reisedokument ihrer Eltern eingetragen sind
und mit ihnen reisen, benötigen für den Grenzübertritt
keinen besonderen Ausweis.
Artikel 4
Das Recht der schweizerischen und der österreichischen
Behörden, Personen aus Gründen
der Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung
anderer öffentlicher Interessen zurückzuweisen,
wird durch dieses Abkommen nicht
eingeschränkt.
Artikel 5
1. Schweizerbürger, die sich als Arbeitnehmer
in das Gebiet der Republik Österreich
begeben wollen, haben sich vor der Einreise
durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers
die Beschäftigungsgenehmigung des
österreichischen Arbeitsamtes zu beschaffen.
2. Schweizerbürger, die in Österreich eine
Stelle antreten oder länger als drei Monate im
Lande verweilen wollen, müssen sich durch
einen gültigen Schweizerpaß ausweisen. Für
Kinder unter 15 Jahren genügt der Kinderausweis
an Stelle des Passes.
Artikel 6
1. Österreichische Staatsbürger, die sich zum
Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen,
haben sich vor der Einreise durch Vermittlung
des schweizerischen Arbeitgebers oder einer
schweizerischen Konsularvertretung eine Zusicherung
der Aufenthaltsbewilligung zum
Stellenantritt zu beschaffen.
2. Zur Regelung des Aufenthaltes in der
Schweiz müssen sich österreichische Staatsbürger,
die eine Stelle antreten oder länger als
drei Monate im Lande verweilen wollen, durch
einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich
ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahren
genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der vorstehenden
Artikel werden die in jedem der beiden Staaten
geltenden allgemeinen Vorschriften über
den Aufenthalt der Ausländer nicht berührt.
Artikel 8
Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger,
die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2
dieses Abkommens in das Gebiet des anderen
Staates eingereist sind, müssen in Anwendung
des Abkommens zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung
über die Übernahme von Personen
an der Grenze vom 5. Januar 1955 übernommen
werden.
Artikel 9
Die Anwendung dieses Abkommens kann
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vorübergehend ausgesetzt werden.
Die Aussetzung ist der anderen Regierung
unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 10
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und
der Republik Österreich.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957
in Kraft. Es kann jederzeit mit einer Frist von
drei Monaten gekündigt werden.
Sofern die österreichische Bundesregierung
mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, so beehre ich mich, vorzuschlagen,
daß die vorliegende Note und Ihre gleichlautende
Antwortnote als ein Abkommen angesehen
wird."
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung mit den
vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist
und diesen Notenaustausch als Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Österreich betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Gesandter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Figl m. p.
S. Exzellenz
Herrn Reinhard HOHL
a. o. Gesandter und bev. Minister
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Wien
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 15. Juni 1957 in Kraft getreten.