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159_1957 AT

159. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.

SCHWEIZERISCHE GESANDTSCHAFT

IN ÖSTERREICH

Exzellenz!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Schweizerische Eidgenossenschaft bereit ist, in

dem Bestreben, den Reiseverkehr zwischen den

beiden Ländern zu erleichtern, mit der Republik

Österreich ein Abkommen über den

Grenzübertritt von Personen im Verkehr zwischen

der Schweiz und der Republik Österreich

abzuschließen, das folgenden Inhalt hat

Artikel 1

1. Schweizerbürger können ohne Sichtvermerk

an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen

der Republik Österreich außer mit einem

gültigen Schweizerpaß, Kinderausweis oder Kollektivpaß

auch mit einer von den Kantonen

oder Gemeinden nach einheitlichem Muster ausgestellten

schweizerischen Identitätskarte ein-

und ausreisen.

2. Bis zum 31. Dezember 1957 können die

bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten

alten Identitätskarten für den Grenzübertritt

benützt werden.

3. Schweizerbürger, die mit einem Kollektivpaß

reisen, müssen im Besitze eines amtlichen,

mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre

Person sein.

Artikel 2

1. Österreichische Staatsbürger können ohne

Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen

der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein

außer mit einem gültigen Reisepaß, Kinderausweis

oder Sammelreisepaß (Sammelliste)

der Republik Österreich auch mit einem gültigen

Personalausweis der Republik Österreich ein-

und ausreisen.

2. Österreichische Staatsbürger, die mit einem

Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen, müssen im

Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen

Ausweises über ihre Person sein.

Artikel 3

Kinder bis zum 15. Lebensjahr, die im Reisedokument

ihrer Eltern eingetragen sind und mit

ihnen reisen, benötigen für den Grenzübertritt

keinen besonderen Ausweis.

Artikel 4

Das Recht der schweizerischen und der österreichischen

Behörden, Personen aus Gründen der

Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung anderer

öffentlicher Interessen zurückzuweisen, wird

durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

Artikel 5

1. Schweizerbürger, die sich als Arbeitnehmer

in das Gebiet der Republik Österreich begeben

wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung

ihres zukünftigen Arbeitgebers die Beschäftigungsgenehmigung

des österreichischen

Arbeitsamtes zu beschaffen.

2. Schweizerbürger, die in Österreich eine

Stelle antreten oder länger als drei Monate im

Lande verweilen wollen, müssen sich durch einen

gültigen Schweizerpaß ausweisen. Für Kinder

unter 15 Jahren genügt der Kinderausweis an

Stelle des Passes.

Artikel 6

1. Österreichische Staatsbürger, die sich zum

Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen,

haben sich vor der Einreise durch Vermittlung

des schweizerischen Arbeitgebers oder einer

schweizerischen Konsularvertretung eine Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt

zu beschaffen.

2. Zur Regelung des Aufenthaltes in der

Schweiz müssen sich österreichische Staatsbürger,

die eine Stelle antreten oder länger als drei

Monate im Lande verweilen wollen, durch einen

gültigen Reisepaß der Republik Österreich ausweisen.

Für Kinder unter 15 Jahren genügt der

Kinderausweis an Stelle des Passes.

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden

Artikel werden die in jedem der beiden Staaten

geltenden allgemeinen Vorschriften über den

Aufenthalt der Ausländer nicht berührt.

Artikel 8

Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger,

die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2 die-

ses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates

eingereist sind, müssen in Anwendung des

Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat

und der österreichischen Bundesregierung

über die Übernahme von Personen an der Grenze

vom 5. Januar 1955 übernommen werden.

Artikel 9

Die Anwendung dieses Abkommens kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

vorübergehend ausgesetzt werden. Die

Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis

zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der

Republik Österreich.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957 in

Kraft. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei

Monaten gekündigt werden.

Sofern die österreichische Bundesregierung mit

den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, so beehre ich mich, vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und Ihre gleichlautende Antwortnote

als ein Abkommen angesehen wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer

Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. Juni 1957

R. Hohl m. p.

Seiner Exzellenz

DDr. h. c. Ing. Leopold FIGL

Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien I

BUNDESKANZLERAMT

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 308.733-RA(RR)57

Wien, am 1. Juni 1957.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Exzellenz!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Schweizerische Eidgenossenschaft bereit ist, in

dem Bestreben, den Reiseverkehr zwischen

den beiden Ländern zu erleichtern, mit der

Republik Österreich ein Abkommen über den

Grenzübertritt von Personen im Verkehr zwischen

der Schweiz und der Republik Österreich

abzuschließen, das folgenden Inhalt hat

Artikel 1

1. Schweizerbürger können ohne Sichtvermerk

an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen

der Republik Österreich außer mit

einem gültigen Schweizerpaß, Kinderausweis

oder Kollektivpaß auch mit einer von den

Kantonen oder Gemeinden nach einheitlichem

Muster ausgestellten schweizerischen Identitätskarte

ein- und ausreisen.

2. Bis zum 31. Dezember 1957 können die

bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten

alten Identitätskarten für den Grenzübertritt

benützt werden.

3. Schweizerbürger, die mit einem Kollektivpaß

reisen, müssen im Besitze eines amtlichen,

mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre

Person sein.

Artikel 2

1. Österreichische Staatsbürger können ohne

Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen

der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein

außer mit einem gültigen Reisepaß,

Kinderausweis oder Sammelreisepaß (Sammelliste)

der Republik Österreich auch mit einem

gültigen Personalausweis der Republik Österreich

ein- und ausreisen.

2. Österreichische Staatsbürger, die mit

einem Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen,

müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild

versehenen Ausweises über ihre Person

sein.

Artikel 3

Kinder bis zum 15. Lebensjahr, die im

Reisedokument ihrer Eltern eingetragen sind

und mit ihnen reisen, benötigen für den Grenzübertritt

keinen besonderen Ausweis.

Artikel 4

Das Recht der schweizerischen und der österreichischen

Behörden, Personen aus Gründen

der Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung

anderer öffentlicher Interessen zurückzuweisen,

wird durch dieses Abkommen nicht

eingeschränkt.

Artikel 5

1. Schweizerbürger, die sich als Arbeitnehmer

in das Gebiet der Republik Österreich

begeben wollen, haben sich vor der Einreise

durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers

die Beschäftigungsgenehmigung des

österreichischen Arbeitsamtes zu beschaffen.

2. Schweizerbürger, die in Österreich eine

Stelle antreten oder länger als drei Monate im

Lande verweilen wollen, müssen sich durch

einen gültigen Schweizerpaß ausweisen. Für

Kinder unter 15 Jahren genügt der Kinderausweis

an Stelle des Passes.

Artikel 6

1. Österreichische Staatsbürger, die sich zum

Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen,

haben sich vor der Einreise durch Vermittlung

des schweizerischen Arbeitgebers oder einer

schweizerischen Konsularvertretung eine Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung zum

Stellenantritt zu beschaffen.

2. Zur Regelung des Aufenthaltes in der

Schweiz müssen sich österreichische Staatsbürger,

die eine Stelle antreten oder länger als

drei Monate im Lande verweilen wollen, durch

einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich

ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahren

genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden

Artikel werden die in jedem der beiden Staaten

geltenden allgemeinen Vorschriften über

den Aufenthalt der Ausländer nicht berührt.

Artikel 8

Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger,

die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2

dieses Abkommens in das Gebiet des anderen

Staates eingereist sind, müssen in Anwendung

des Abkommens zwischen dem Schweizerischen

Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung

über die Übernahme von Personen

an der Grenze vom 5. Januar 1955 übernommen

werden.

Artikel 9

Die Anwendung dieses Abkommens kann

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung vorübergehend ausgesetzt werden.

Die Aussetzung ist der anderen Regierung

unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis

zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und

der Republik Österreich.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957

in Kraft. Es kann jederzeit mit einer Frist von

drei Monaten gekündigt werden.

Sofern die österreichische Bundesregierung

mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, so beehre ich mich, vorzuschlagen,

daß die vorliegende Note und Ihre gleichlautende

Antwortnote als ein Abkommen angesehen

wird."

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung mit den

vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist

und diesen Notenaustausch als Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Republik Österreich betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Gesandter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Figl m. p.

S. Exzellenz

Herrn Reinhard HOHL

a. o. Gesandter und bev. Minister

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Wien

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 15. Juni 1957 in Kraft getreten.

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