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159. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Rechtsanwaltsordnung 1945 und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Rechtsanwaltsordnung 1945 und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/

1868, in der geltenden Fassung, wird in folgender

Weise geändert

1. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen

will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse

bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,

in deren Sprengel er seinen Wohnsitz

nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung

in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.

Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern,

wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat,

die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der

Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu

pflegen und, wenn die Eintragung verweigert

werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund

nach strafgesetzlichen Vorschriften oder nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht, die

Eintragung zu bewilligen.

Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses

zu verweigern ist, bestimmen

die Disziplinarvorschriften.

Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht,

dem Obersten Gerichtshof und dem

Bundesministerium für Justiz durch den Ausschuß

anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung zu

veröffentlichen.

Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit

abgewiesen, so kann ein neuerliches Eintragungsansuchen

bei keiner Rechtsanwaltskammer

vor Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen

Abweisung gestellt werden."

2. Nach § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt

„§ 5 a. Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß

verweigert, so steht dem Bewerber das

Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und

Disziplinarkommission (§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes)

zu.

Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission sind

die folgenden Vorschriften anzuwenden

1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

entscheidet mit Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden.

2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem

Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen

Zustellungen obliegen.

3. Im übrigen sind die Vorschriften des

AVG. 1950 anzuwenden."

3. Der dritte und vierte Absatz des § 16 und

der § 16 a werden aufgehoben.

4. Der vierte Absatz des § 30 hat zu lauten

„Gegen die Verweigerung der Eintragung in

die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die

Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung

der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis

steht den Beteiligten das Recht der Berufung an

die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

(§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die

Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5 a

sind anzuwenden."

5. Der § 32 wird aufgehoben.

Artikel II.

Die Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr.

103, in der geltenden Fassung, wird in folgender

Weise geändert

1. Der zweite Absatz des § 4 hat zu lauten

„(2) Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes

steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung

an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

(§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes)

zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes

des § 5 a der Rechtsanwaltsordnung sind

anzuwenden."

2. Der zweite Absatz des § 5 hat zu lauten

„(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung

steht dem Rechtsanwalt die Berufung

an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

(§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes)

zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes

des § 5 a der Rechtsanwaltsordnung sind

anzuwenden. Der Berufung kommt keine aufschiebende

Wirkung zu."

Artikel III.

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872, in

der geltenden Fassung, wird in folgender Weise

geändert

1. Der zweite Absatz des § 15 hat zu lauten

„Erachtet sich der Rechtsanwalt oder der

Rechtsanwaltsanwärter durch eine solche Verweigerung

beschwert, so kann er zur Abhilfe die

endgültige Entscheidung der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission (§§ 55 a ff.) anrufen.

Auf das Verfahren in diesen Fällen sind die Bestimmungen

des zweiten Absatzes des § 5 a der

Rechtsanwaltsordnung anzuwenden."

2. Der zweite Absatz des § 26 hat zu lauten

„Entsteht zwischen den Disziplinarräten zweier

Kammern über die Zuständigkeit ein Streit, so

entscheidet darüber die Oberste Berufungs- und

Disziplinarkommission (§§ 55 a ff.) ohne mündliche

Verhandlung mit Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. Im übrigen sind auf das Verfahren

die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden."

3. Der dritte und vierte Absatz des § 27 haben

zu lauten

„Der Beschuldigte oder der Kammeranwalt

haben in ihren Anträgen den Disziplinarrat der

Kammer zu bezeichnen, dem die Vornahme der

Disziplinaruntersuchung und Verhandlung übertragen

werden soll. Über den Antrag entscheidet

die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

(§§ 55 a ff.) ohne mündliche Verhandlung

mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im

übrigen sind auf das Verfahren die Bestimmungen

des AVG. 1950 anzuwenden.

Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

einen solchen Antrag abgelehnt, so

ist ein neuerlicher Antrag vom zuständigen

Disziplinarrat zurückzuweisen, sofern der Antragsteller

nicht glaubhaft macht, daß die Tatsachen,

worauf er den Antrag stützt, erst nach

der Entscheidung eingetreten oder ihm bekannt

geworden sind."

4. Der zweite Absatz des § 28 hat zu lauten

„Von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

und Entscheidung ist auch das als

Untersuchungskommissär bestellte Mitglied (§ 29)

ausgeschlossen."

5. Der dritte Absatz des § 29 a hat zu lauten

„Gegen den Rücklegungsbeschluß steht den im

§ 53 angeführten Personen das Beschwerderecht

an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

in dem im § 53 bezeichneten Umfang

zu."

6. Der erste Absatz des § 36 hat zu lauten

„Der Beschuldigte hat das Recht, sich bei der

Verhandlung in Disziplinarsachen vor dem Disziplinarrat

der Rechtsanwaltskammer und vor

der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

eines Verteidigers zu bedienen, der in

der Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter

einer österreichischen Rechtsanwaltskammer

eingetragen sein und als Rechtsanwaltsanwärter

die Anwaltsprüfung abgelegt

haben muß. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter,

gegen die eine der im § 12 Abs. 1

lit. c angeführten Disziplinarstrafen verhängt

oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung

oder gemäß § 17 beschlossen ist,

sind von der Verteidigung während der Straf- oder

Einstellungsdauer ausgeschlossen."

7. Der erste Absatz des § 41 hat zu lauten

„Die Kosten des Disziplinarverfahrens erster

und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer

am Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen."

8. Der Vierte Abschnitt hat zu lauten

„VIERTER ABSCHNITT.

Von den Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse

und Beschlüsse des Disziplinarrates.

§ 46. Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrates

findet das Rechtsmittel der Berufung, gegen Beschlüsse

das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Der im Erkenntnis des Disziplinarrates enthaltene

Ausspruch über die Kosten des Disziplinarverfahrens

kann ohne gleichzeitige Anfechtung

der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung

nur mit Beschwerde angefochten werden.

§ 47. Das Rechtsmittel der Berufung steht zu

1. dem Beschuldigten, wenn auf eine der im

§ 12 Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Strafen erkannt

worden ist,

2. dem Kammeranwalt,

3. dem Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht,

in dessen Sprengel der Disziplinarrat seinen

Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen,

durch das die Berufspflichten verletzt

wurden.

Dem Kammeranwalt und dem Oberstaatsanwalt

steht eine Berufung im Interesse des Beschuldigten

nicht zu.

§ 48. Die Berufung ist binnen der unerstreckbaren

Frist von 14 Tagen nach Zustellung des

Erkenntnisses bei dem Disziplinarrat, der das Erkenntnis

gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung

einzubringen. Die Tage des Postenlaufes

werden in die Frist nicht eingerechnet.

Dem Berufungswerber und seinem Bevollmächtigten

ist die Akteneinsicht zu gestatten; ausgenommen

sind die Beratungsprotokolle.

Je eine Ausfertigung der Berufung ist dem Berufungsgegner

mit dem Hinweis zuzustellen, daß

er binnen 14 Tagen seine Gegenausführung überreichen

könne. Nach Überreichung dieser Gegenausführung

oder nach Ablauf der hiefür bestimmten

Frist sind die Akten der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission vorzulegen.

§ 49. Nach dem Einlangen der Berufungsakten

bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

hat der Vorsitzende des Senates die

Berufungsakten zu prüfen.

Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung,

ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung

anberaumt wird, vor den Senat zu bringen, wenn

der Vorsitzende die Berufung als unzulässig oder

als verspätet erhoben hält. Ist keiner dieser Fälle

gegeben, so wird die mündliche Verhandlung

vom Vorsitzenden anberaumt.

Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Vorerhebungen nötig, so hat sie der

Vorsitzende von einem beauftragten Senatsmitglied,

vom Disziplinarrat oder von einem ersuchten

Gericht durchführen zu lassen.

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.

Zu ihr sind der Generalprokurator, der Kammeranwalt,

der Beschuldigte und sein Verteidiger

zu laden.

Ist die Berufung nur vom Oberstaatsanwalt erhoben

worden, so steht es dem Kammeranwalt

frei, zu erscheinen und sich zu äußern. In allen

Fällen ist es dem Kammeranwalt gestattet, sich

bei der Verhandlung durch einen anderen Rechtsanwalt

vertreten zu lassen.

Wenn sich der Beschuldigte eines Verteidigers

bedient, gelten die Bestimmungen des § 36.

§ 50. Die mündliche Verhandlung beginnt mit

einer Darstellung des Sachverhaltes durch einen

vom Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Senates

bestellten Berichterstatter; die Berichterstattung

ist in der Regel einem Anwaltsrichter (§ 55 a

Abs. 1) zu übertragen.

Sodann trägt der Berufungswerber die Berufung

vor, worauf der Berufungsgegner erwidert.

Wurde die Berufung nur vom Kammeranwalt erhoben,

so ist er vor dem Generalprokurator,

wenn aber die Berufung auch vom Oberstaatsanwalt

erhoben wurde, nach dem Generalprokurator

zu hören.

Ist der Berufungswerber oder der Berufungsgegner

nicht erschienen, so hat der Berichterstatter

die schriftliche Berufung oder die Gegenausführung

zu verlesen.

§ 50 a. Wenn die Erhebung des Sachverhaltes

oder das Verfahren sonst mangelhaft ist, so daß

es ganz oder zum Teil wiederholt werden muß,

so kann die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

selbst in der mündlichen Verhandlung

Beweise aufnehmen und die notwendigen

Verfahrensergänzungen vornehmen oder die Beweisaufnahmen

und Verfahrensergänzungen von

einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat

oder von einem ersuchten Gericht

durchführen lassen.

Auf eine mündliche Verhandlung, in der Beweise

aufgenommen oder die von der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission veranlaßten

Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen

erörtert werden, sind, soweit in diesem

Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, die

Vorschriften der Strafprozeßordnung 1945, ASlg.

Nr. 1, über die Hauptverhandlung vor dem

Schöffengericht sinngemäß anzuwenden.

§ 50 b. Über die mündliche Verhandlung ist

durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen,

das die Namen der Anwesenden und den

wesentlichen Gang der Verhandlung enthalten

muß.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterfertigen.

§ 50 c. Bei den Abstimmungen stimmen zuerst

der Berichterstatter, dann die übrigen Beisitzer,

und zwar der an Lebensjahren ältere vor

dem jüngeren, zuletzt der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 51. Eine verspätete, unzulässige oder unbegründete

Berufung verwirft die Oberste Berufungs-

und Disziplinarkommission.

Wenn die Erhebung des Sachverhaltes oder das

Verfahren sonst mangelhaft ist, so daß es ganz

oder zum Teil wiederholt werden muß, die Oberste

Berufungs- und Disziplinarkommission aber

die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzung

weder selbst vornimmt noch vornehmen

läßt (§ 50 a Abs. 1), so hebt sie das Erkenntnis

des Disziplinarrates ganz oder zum Teil auf und

verweist die Sache im Umfang der Aufhebung

zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung

an den Disziplinarrat zurück.

Sonst hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

in der Sache selbst zu entscheiden.

Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als

auch in der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und

demgemäß das angefochtene Erkenntnis in jeder

Richtung abzuändern.

Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

hat sich auf die vom Berufungswerber

geltend gemachten Berufungsgründe zu beschränken.

Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten

ergriffen worden, so kann weder die

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

noch der Disziplinarrat in einer erneuerten Entscheidung

(Abs. 2) über ihn eine strengere Strafe

als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

Das Erkenntnis hat auch den Ausspruch über

den Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.

§ 52. Das Erkenntnis ist, sofern es auf Grund

einer mündlichen Verhandlung gefällt wird, sogleich

zu verkünden. Jedes Erkenntnis samt Entscheidungsgründen

ist längstens binnen 14 Tagen

dem Disziplinarrat zu übersenden.

Der Disziplinarrat hat das Erkenntnis an den

Generalprokurator, den Oberstaatsanwalt, den

Kammeranwalt, den Beschuldigten oder seinen

Verteidiger und an den Ausschuß der Kammer,

der der Beschuldigte angehört, zuzustellen.

§ 53. Das Rechtsmittel der Beschwerde steht

zu

1. dem Beschuldigten,

2. den im § 47 Abs. 1 Z. 2 und 3 bezeichneten

Personen innerhalb der dort bestimmten Grenzen,

3. demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen

in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint,

jedoch nur gegen den Ablassungs- und Rücklegungsbeschluß

und nur innerhalb der im § 47

Abs. 1 Z. 3 bestimmten Grenzen.

§ 54. Die Beschwerde ist binnen der unerstreckbaren

Frist von 14 Tagen nach Zustellung des

Beschlusses, im Fall einer Beschwerde nach § 46

Abs. 2 nach Zustellung des Erkenntnisses, bei dem

Disziplinarrat, der den Beschluß gefaßt oder das

nach § 46 Abs. 2 angefochtene Erkenntnis gefällt

hat, schriftlich einzubringen. Die Tage des

Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten

ist die Akteneinsicht zu gestatten.

Die Akten sind der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission vorzulegen. Sie entscheidet

über die Beschwerde ohne Anordnung einer

mündlichen Verhandlung auf Grund der Akten.

Die Entscheidung über die Beschwerde samt

Gründen ist dem Disziplinarrat zu übersenden,

dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

§ 55. Die rechtzeitige Ergreifung eines Rechtsmittels

hat, sofern in diesem Gesetze nichts anderes

bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.

Der Vollzug der vom Disziplinarrat nach § 17

dieses Gesetzes beschlossenen Maßregeln wird jedoch

durch eine dagegen erhobene Beschwerde

nicht gehemmt."

9. Der Fünfte Abschnitt hat zu lauten

„FÜNFTER ABSCHNITT.

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

für Rechtsanwälte

und Rechtsanwaltsanwärter.

§ 55 a. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht

mit Einschluß des Präsidenten und des

Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens

16 beim Obersten Gerichtshof tätigen Richtern

und aus 16 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern).

Die Richter werden vom Bundesminister für

Justiz nach Anhörung des Ersten Präsidenten des

Obersten Gerichtshofes (seines Stellvertreters) auf

die Dauer von drei Jahren ernannt, die Anwaltsrichter

von den Rechtsanwaltskammern für drei

Jahre gewählt; eine neuerliche Ernennung oder

Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission

haben auch nach Ablauf dieser Zeit oder nach

Zurücklegung ihres Amtes bis zur Ernennung

anderer Richter oder bis zur Neuwahl anderer

Anwaltsrichter ihre Tätigkeit fortzusetzen. Wählbar

sind nur Rechtsanwälte, die wenigstens seit

zehn Jahren in die Liste einer österreichischen

Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Kein

Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

darf zugleich Mitglied (Ersatzmitglied)

des Ausschusses oder Disziplinarrates

oder Kammeranwalt (dessen Stellvertreter) einer

Rechtsanwaltskammer sein. Für den Wahlvorgang

und das Ablehnungsrecht der Gewählten

gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Wahl

des Disziplinarrates.

Die Bestimmung des § 11 ist auf die Mitglieder

der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

anzuwenden.

Scheiden Mitglieder während der Amtsdauer

aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues

Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen oder zu wählen.

§ 55 b. Die Rechtsanwaltskammer für Wien,

Niederösterreich und Burgenland wählt sieben,

die Rechtsanwaltskammer für Steiermark drei,

die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich

zwei, die übrigen Rechtsanwaltskammern wählen

je einen Anwaltsrichter der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission. Die Kammern können

auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen

Kammer angehören.

§ 55 c. Der Präsident und der Vizepräsident

werden auf die Dauer von drei Jahren in einer

Vollversammlung der Mitglieder der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission aus ihrer

Mitte gewählt; als gewählt gilt jene Person, die

die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich

vereinigt.

Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl und

die Namen der übrigen Mitglieder der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission dem Bundesministerium

für Justiz anzuzeigen.

§ 55 d. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

verhandelt und entscheidet in

Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern

bestehen; den Vorsitz führt ein

Richter.

Die einzelnen Senate werden vom Präsidenten

der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

zusammengesetzt. Soweit als möglich

sind die Anwaltsrichter beizuziehen, die von der

Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte

angehört. Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung

geladener Anwaltsrichter nicht rechtzeitig

herangezogen werden kann, ist an seiner

Stelle ein in Wien wohnhafter Anwaltsrichter

heranzuziehen.

§ 55 e. Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission sind in Ausübung

dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Auf die Mitglieder der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission, die Richter sind, sind

die Ausschließungsgründe der Strafprozeßordnung,

auf die Anwaltsrichter jene des § 28 anzuwenden.

Ausgeschlossen ist ferner, wer an der

angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder

am vorausgegangenen Verfahren als Kammeranwalt,

Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter

eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

Der Generalprokurator, der Kammeranwalt

und der Beschuldigte können Mitglieder der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

ablehnen, wenn die im Abs. 2 genannten Fälle

vorliegen oder wenn andere Gründe dargetan

werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit

des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen.

Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission ist verpflichtet, dem Präsidenten

solche Gründe anzuzeigen. Über den Ablehnungsantrag

entscheidet der Präsident der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission,

falls dieser abgelehnt wird, der Vizepräsident,

wird auch dieser abgelehnt, das an Lebensjahren

jeweils älteste Mitglied der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission.

Die der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

angehörenden Rechtsanwälte unterstehen

wegen Pflichtverletzungen, die ihnen in

Ausübung dieser Tätigkeit zur Last fallen, der

Disziplinargewalt der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission, wobei die Bestimmungen

dieses Gesetzes über die Disziplinarstrafen anzuwenden

sind.

§ 55 f. Die Anwaltsrichter der Obersten Berufungs-

und Disziplinarkommission haben, bevor

sie zum erstenmal tätig werden, dem Präsidenten

die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung

ihrer Pflichten zu geloben.

Schriftführer haben, bevor sie zum erstenmal

verwendet werden, dem Präsidenten ein Gelöbnis

zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte

gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis

zu wahren.

Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission tragen bei der mündlichen

Verhandlung das Amtskleid.

§ 55 g. Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs-

und Disziplinarkommission führt die

Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland. Die Kosten für diese

Tätigkeit sind von den einzelnen Rechtsanwaltskammern

im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zur

Gesamtzahl der in die Listen der Rechtsanwälte

und Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember

des betreffenden Jahres eingetragenen Personen

zu tragen.

Zu Schriftführern werden Angestellte der

Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland bestellt.

Die von der Rechtsanwaltskammer für die

Kanzleigeschäfte bestellten Bediensteten und die

Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die

Weisungen des Präsidenten (Vizepräsidenten) der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

gebunden.

§ 55 h. Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als

unentgeltliches Ehrenamt aus. Den außerhalb

Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die

notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von

der Kammer, die sie gewählt hat, ersetzt."

Artikel IV.

1. Artikel I Z. 3 ist, soweit er die Aufhebung

des § 16 a der Rechtsanwaltsordnung betrifft,

nicht anzuwenden, wenn der Anwalt die Vertretung

der armen Partei bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes übernommen

hat.

2. In Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz,

über die infolge Aufhebung der Bestimmungen

über den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof

durch den Verfassungsgerichtshof dieser

oder der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden

hatte, kann, sofern die Frist zur Erhebung der

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder

an den Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht

abgelaufen ist oder der angerufene Gerichtshof

über eine bereits eingebrachte Beschwerde bis zu

diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hat,

innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zulässige Rechtsmittel an

die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

eingebracht werden; das gleiche gilt für jene

Angelegenheiten, die der Oberste Gerichtshof

wegen seiner durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes

eingetretenen Unzuständigkeit

sachlich nicht erledigt (zurückgewiesen) hat.

In allen übrigen Angelegenheiten, über die nach

diesem Bundesgesetz die Oberste Berufungs- und

Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter zu entscheiden hat, entscheidet

sie auch über bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingebrachte Anträge

oder Rechtsmittel; die in diesem Zeitpunkt bei

den Berufungssenaten (der Vollversammlung der

Rechtsanwaltskammer), den Oberlandesgerichten

oder dem Obersten Gerichtshof befindlichen Anträge

und Rechtsmittel sind, soweit diese Stellen

hierüber noch nicht entschieden haben, an die

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

abzutreten, die hierüber nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmalig

ernannten und gewählten Mitglieder der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

üben ihr Amt bis zum 31. Dezember 1959 aus.

Bis zu einer Neuwahl gelten die zuletzt in den

Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes gewählten

Anwaltsrichter als in die Oberste Berufungs-

und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte

und Rechtsanwaltsanwärter gewählt. Die

folgenden Ernennungen und Wahlen (§ 55 a

Abs. 2 des Disziplinarstatutes) sollen jeweils im

letzten Jahr der Amtsdauer mit Wirksamkeit ab

1. Jänner des darauffolgenden Jahres vorgenommen

werden.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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