159. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Rechtsanwaltsordnung 1945 und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/
1868, in der geltenden Fassung, wird in folgender
Weise geändert
1. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen
will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse
bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,
in deren Sprengel er seinen Wohnsitz
nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung
in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.
Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern,
wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat,
die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der
Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu
pflegen und, wenn die Eintragung verweigert
werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.
Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund
nach strafgesetzlichen Vorschriften oder nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht, die
Eintragung zu bewilligen.
Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses
zu verweigern ist, bestimmen
die Disziplinarvorschriften.
Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht,
dem Obersten Gerichtshof und dem
Bundesministerium für Justiz durch den Ausschuß
anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung zu
veröffentlichen.
Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit
abgewiesen, so kann ein neuerliches Eintragungsansuchen
bei keiner Rechtsanwaltskammer
vor Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen
Abweisung gestellt werden."
2. Nach § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt
„§ 5 a. Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß
verweigert, so steht dem Bewerber das
Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission (§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes)
zu.
Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission sind
die folgenden Vorschriften anzuwenden
1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem
Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen
Zustellungen obliegen.
3. Im übrigen sind die Vorschriften des
AVG. 1950 anzuwenden."
3. Der dritte und vierte Absatz des § 16 und
der § 16 a werden aufgehoben.
4. Der vierte Absatz des § 30 hat zu lauten
„Gegen die Verweigerung der Eintragung in
die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die
Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung
der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis
steht den Beteiligten das Recht der Berufung an
die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
(§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die
Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5 a
sind anzuwenden."
5. Der § 32 wird aufgehoben.
Artikel II.
Die Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr.
103, in der geltenden Fassung, wird in folgender
Weise geändert
1. Der zweite Absatz des § 4 hat zu lauten
„(2) Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes
steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung
an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
(§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes)
zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes
des § 5 a der Rechtsanwaltsordnung sind
anzuwenden."
2. Der zweite Absatz des § 5 hat zu lauten
„(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung
steht dem Rechtsanwalt die Berufung
an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
(§§ 55 a ff. des Disziplinarstatutes)
zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes
des § 5 a der Rechtsanwaltsordnung sind
anzuwenden. Der Berufung kommt keine aufschiebende
Wirkung zu."
Artikel III.
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872, in
der geltenden Fassung, wird in folgender Weise
geändert
1. Der zweite Absatz des § 15 hat zu lauten
„Erachtet sich der Rechtsanwalt oder der
Rechtsanwaltsanwärter durch eine solche Verweigerung
beschwert, so kann er zur Abhilfe die
endgültige Entscheidung der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission (§§ 55 a ff.) anrufen.
Auf das Verfahren in diesen Fällen sind die Bestimmungen
des zweiten Absatzes des § 5 a der
Rechtsanwaltsordnung anzuwenden."
2. Der zweite Absatz des § 26 hat zu lauten
„Entsteht zwischen den Disziplinarräten zweier
Kammern über die Zuständigkeit ein Streit, so
entscheidet darüber die Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission (§§ 55 a ff.) ohne mündliche
Verhandlung mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Im übrigen sind auf das Verfahren
die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden."
3. Der dritte und vierte Absatz des § 27 haben
zu lauten
„Der Beschuldigte oder der Kammeranwalt
haben in ihren Anträgen den Disziplinarrat der
Kammer zu bezeichnen, dem die Vornahme der
Disziplinaruntersuchung und Verhandlung übertragen
werden soll. Über den Antrag entscheidet
die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
(§§ 55 a ff.) ohne mündliche Verhandlung
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im
übrigen sind auf das Verfahren die Bestimmungen
des AVG. 1950 anzuwenden.
Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
einen solchen Antrag abgelehnt, so
ist ein neuerlicher Antrag vom zuständigen
Disziplinarrat zurückzuweisen, sofern der Antragsteller
nicht glaubhaft macht, daß die Tatsachen,
worauf er den Antrag stützt, erst nach
der Entscheidung eingetreten oder ihm bekannt
geworden sind."
4. Der zweite Absatz des § 28 hat zu lauten
„Von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
und Entscheidung ist auch das als
Untersuchungskommissär bestellte Mitglied (§ 29)
ausgeschlossen."
5. Der dritte Absatz des § 29 a hat zu lauten
„Gegen den Rücklegungsbeschluß steht den im
§ 53 angeführten Personen das Beschwerderecht
an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
in dem im § 53 bezeichneten Umfang
zu."
6. Der erste Absatz des § 36 hat zu lauten
„Der Beschuldigte hat das Recht, sich bei der
Verhandlung in Disziplinarsachen vor dem Disziplinarrat
der Rechtsanwaltskammer und vor
der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
eines Verteidigers zu bedienen, der in
der Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter
einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragen sein und als Rechtsanwaltsanwärter
die Anwaltsprüfung abgelegt
haben muß. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter,
gegen die eine der im § 12 Abs. 1
lit. c angeführten Disziplinarstrafen verhängt
oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung
oder gemäß § 17 beschlossen ist,
sind von der Verteidigung während der Straf- oder
Einstellungsdauer ausgeschlossen."
7. Der erste Absatz des § 41 hat zu lauten
„Die Kosten des Disziplinarverfahrens erster
und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer
am Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen."
8. Der Vierte Abschnitt hat zu lauten
„VIERTER ABSCHNITT.
Von den Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse
und Beschlüsse des Disziplinarrates.
§ 46. Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrates
findet das Rechtsmittel der Berufung, gegen Beschlüsse
das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Der im Erkenntnis des Disziplinarrates enthaltene
Ausspruch über die Kosten des Disziplinarverfahrens
kann ohne gleichzeitige Anfechtung
der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung
nur mit Beschwerde angefochten werden.
§ 47. Das Rechtsmittel der Berufung steht zu
1. dem Beschuldigten, wenn auf eine der im
§ 12 Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Strafen erkannt
worden ist,
2. dem Kammeranwalt,
3. dem Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht,
in dessen Sprengel der Disziplinarrat seinen
Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen,
durch das die Berufspflichten verletzt
wurden.
Dem Kammeranwalt und dem Oberstaatsanwalt
steht eine Berufung im Interesse des Beschuldigten
nicht zu.
§ 48. Die Berufung ist binnen der unerstreckbaren
Frist von 14 Tagen nach Zustellung des
Erkenntnisses bei dem Disziplinarrat, der das Erkenntnis
gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung
einzubringen. Die Tage des Postenlaufes
werden in die Frist nicht eingerechnet.
Dem Berufungswerber und seinem Bevollmächtigten
ist die Akteneinsicht zu gestatten; ausgenommen
sind die Beratungsprotokolle.
Je eine Ausfertigung der Berufung ist dem Berufungsgegner
mit dem Hinweis zuzustellen, daß
er binnen 14 Tagen seine Gegenausführung überreichen
könne. Nach Überreichung dieser Gegenausführung
oder nach Ablauf der hiefür bestimmten
Frist sind die Akten der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission vorzulegen.
§ 49. Nach dem Einlangen der Berufungsakten
bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
hat der Vorsitzende des Senates die
Berufungsakten zu prüfen.
Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung,
ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung
anberaumt wird, vor den Senat zu bringen, wenn
der Vorsitzende die Berufung als unzulässig oder
als verspätet erhoben hält. Ist keiner dieser Fälle
gegeben, so wird die mündliche Verhandlung
vom Vorsitzenden anberaumt.
Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Vorerhebungen nötig, so hat sie der
Vorsitzende von einem beauftragten Senatsmitglied,
vom Disziplinarrat oder von einem ersuchten
Gericht durchführen zu lassen.
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
Zu ihr sind der Generalprokurator, der Kammeranwalt,
der Beschuldigte und sein Verteidiger
zu laden.
Ist die Berufung nur vom Oberstaatsanwalt erhoben
worden, so steht es dem Kammeranwalt
frei, zu erscheinen und sich zu äußern. In allen
Fällen ist es dem Kammeranwalt gestattet, sich
bei der Verhandlung durch einen anderen Rechtsanwalt
vertreten zu lassen.
Wenn sich der Beschuldigte eines Verteidigers
bedient, gelten die Bestimmungen des § 36.
§ 50. Die mündliche Verhandlung beginnt mit
einer Darstellung des Sachverhaltes durch einen
vom Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Senates
bestellten Berichterstatter; die Berichterstattung
ist in der Regel einem Anwaltsrichter (§ 55 a
Abs. 1) zu übertragen.
Sodann trägt der Berufungswerber die Berufung
vor, worauf der Berufungsgegner erwidert.
Wurde die Berufung nur vom Kammeranwalt erhoben,
so ist er vor dem Generalprokurator,
wenn aber die Berufung auch vom Oberstaatsanwalt
erhoben wurde, nach dem Generalprokurator
zu hören.
Ist der Berufungswerber oder der Berufungsgegner
nicht erschienen, so hat der Berichterstatter
die schriftliche Berufung oder die Gegenausführung
zu verlesen.
§ 50 a. Wenn die Erhebung des Sachverhaltes
oder das Verfahren sonst mangelhaft ist, so daß
es ganz oder zum Teil wiederholt werden muß,
so kann die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
selbst in der mündlichen Verhandlung
Beweise aufnehmen und die notwendigen
Verfahrensergänzungen vornehmen oder die Beweisaufnahmen
und Verfahrensergänzungen von
einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat
oder von einem ersuchten Gericht
durchführen lassen.
Auf eine mündliche Verhandlung, in der Beweise
aufgenommen oder die von der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission veranlaßten
Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen
erörtert werden, sind, soweit in diesem
Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, die
Vorschriften der Strafprozeßordnung 1945, ASlg.
Nr. 1, über die Hauptverhandlung vor dem
Schöffengericht sinngemäß anzuwenden.
§ 50 b. Über die mündliche Verhandlung ist
durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen,
das die Namen der Anwesenden und den
wesentlichen Gang der Verhandlung enthalten
muß.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterfertigen.
§ 50 c. Bei den Abstimmungen stimmen zuerst
der Berichterstatter, dann die übrigen Beisitzer,
und zwar der an Lebensjahren ältere vor
dem jüngeren, zuletzt der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 51. Eine verspätete, unzulässige oder unbegründete
Berufung verwirft die Oberste Berufungs-
und Disziplinarkommission.
Wenn die Erhebung des Sachverhaltes oder das
Verfahren sonst mangelhaft ist, so daß es ganz
oder zum Teil wiederholt werden muß, die Oberste
Berufungs- und Disziplinarkommission aber
die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzung
weder selbst vornimmt noch vornehmen
läßt (§ 50 a Abs. 1), so hebt sie das Erkenntnis
des Disziplinarrates ganz oder zum Teil auf und
verweist die Sache im Umfang der Aufhebung
zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
an den Disziplinarrat zurück.
Sonst hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als
auch in der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und
demgemäß das angefochtene Erkenntnis in jeder
Richtung abzuändern.
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
hat sich auf die vom Berufungswerber
geltend gemachten Berufungsgründe zu beschränken.
Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten
ergriffen worden, so kann weder die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
noch der Disziplinarrat in einer erneuerten Entscheidung
(Abs. 2) über ihn eine strengere Strafe
als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
Das Erkenntnis hat auch den Ausspruch über
den Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.
§ 52. Das Erkenntnis ist, sofern es auf Grund
einer mündlichen Verhandlung gefällt wird, sogleich
zu verkünden. Jedes Erkenntnis samt Entscheidungsgründen
ist längstens binnen 14 Tagen
dem Disziplinarrat zu übersenden.
Der Disziplinarrat hat das Erkenntnis an den
Generalprokurator, den Oberstaatsanwalt, den
Kammeranwalt, den Beschuldigten oder seinen
Verteidiger und an den Ausschuß der Kammer,
der der Beschuldigte angehört, zuzustellen.
§ 53. Das Rechtsmittel der Beschwerde steht
zu
1. dem Beschuldigten,
2. den im § 47 Abs. 1 Z. 2 und 3 bezeichneten
Personen innerhalb der dort bestimmten Grenzen,
3. demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen
in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint,
jedoch nur gegen den Ablassungs- und Rücklegungsbeschluß
und nur innerhalb der im § 47
Abs. 1 Z. 3 bestimmten Grenzen.
§ 54. Die Beschwerde ist binnen der unerstreckbaren
Frist von 14 Tagen nach Zustellung des
Beschlusses, im Fall einer Beschwerde nach § 46
Abs. 2 nach Zustellung des Erkenntnisses, bei dem
Disziplinarrat, der den Beschluß gefaßt oder das
nach § 46 Abs. 2 angefochtene Erkenntnis gefällt
hat, schriftlich einzubringen. Die Tage des
Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten
ist die Akteneinsicht zu gestatten.
Die Akten sind der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission vorzulegen. Sie entscheidet
über die Beschwerde ohne Anordnung einer
mündlichen Verhandlung auf Grund der Akten.
Die Entscheidung über die Beschwerde samt
Gründen ist dem Disziplinarrat zu übersenden,
dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
§ 55. Die rechtzeitige Ergreifung eines Rechtsmittels
hat, sofern in diesem Gesetze nichts anderes
bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
Der Vollzug der vom Disziplinarrat nach § 17
dieses Gesetzes beschlossenen Maßregeln wird jedoch
durch eine dagegen erhobene Beschwerde
nicht gehemmt."
9. Der Fünfte Abschnitt hat zu lauten
„FÜNFTER ABSCHNITT.
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
für Rechtsanwälte
und Rechtsanwaltsanwärter.
§ 55 a. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht
mit Einschluß des Präsidenten und des
Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens
16 beim Obersten Gerichtshof tätigen Richtern
und aus 16 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern).
Die Richter werden vom Bundesminister für
Justiz nach Anhörung des Ersten Präsidenten des
Obersten Gerichtshofes (seines Stellvertreters) auf
die Dauer von drei Jahren ernannt, die Anwaltsrichter
von den Rechtsanwaltskammern für drei
Jahre gewählt; eine neuerliche Ernennung oder
Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission
haben auch nach Ablauf dieser Zeit oder nach
Zurücklegung ihres Amtes bis zur Ernennung
anderer Richter oder bis zur Neuwahl anderer
Anwaltsrichter ihre Tätigkeit fortzusetzen. Wählbar
sind nur Rechtsanwälte, die wenigstens seit
zehn Jahren in die Liste einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Kein
Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
darf zugleich Mitglied (Ersatzmitglied)
des Ausschusses oder Disziplinarrates
oder Kammeranwalt (dessen Stellvertreter) einer
Rechtsanwaltskammer sein. Für den Wahlvorgang
und das Ablehnungsrecht der Gewählten
gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Wahl
des Disziplinarrates.
Die Bestimmung des § 11 ist auf die Mitglieder
der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
anzuwenden.
Scheiden Mitglieder während der Amtsdauer
aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues
Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen oder zu wählen.
§ 55 b. Die Rechtsanwaltskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wählt sieben,
die Rechtsanwaltskammer für Steiermark drei,
die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich
zwei, die übrigen Rechtsanwaltskammern wählen
je einen Anwaltsrichter der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission. Die Kammern können
auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen
Kammer angehören.
§ 55 c. Der Präsident und der Vizepräsident
werden auf die Dauer von drei Jahren in einer
Vollversammlung der Mitglieder der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission aus ihrer
Mitte gewählt; als gewählt gilt jene Person, die
die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl und
die Namen der übrigen Mitglieder der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission dem Bundesministerium
für Justiz anzuzeigen.
§ 55 d. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
verhandelt und entscheidet in
Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern
bestehen; den Vorsitz führt ein
Richter.
Die einzelnen Senate werden vom Präsidenten
der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
zusammengesetzt. Soweit als möglich
sind die Anwaltsrichter beizuziehen, die von der
Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte
angehört. Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung
geladener Anwaltsrichter nicht rechtzeitig
herangezogen werden kann, ist an seiner
Stelle ein in Wien wohnhafter Anwaltsrichter
heranzuziehen.
§ 55 e. Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission sind in Ausübung
dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Auf die Mitglieder der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission, die Richter sind, sind
die Ausschließungsgründe der Strafprozeßordnung,
auf die Anwaltsrichter jene des § 28 anzuwenden.
Ausgeschlossen ist ferner, wer an der
angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder
am vorausgegangenen Verfahren als Kammeranwalt,
Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter
eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
Der Generalprokurator, der Kammeranwalt
und der Beschuldigte können Mitglieder der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
ablehnen, wenn die im Abs. 2 genannten Fälle
vorliegen oder wenn andere Gründe dargetan
werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit
des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen.
Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission ist verpflichtet, dem Präsidenten
solche Gründe anzuzeigen. Über den Ablehnungsantrag
entscheidet der Präsident der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission,
falls dieser abgelehnt wird, der Vizepräsident,
wird auch dieser abgelehnt, das an Lebensjahren
jeweils älteste Mitglied der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission.
Die der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
angehörenden Rechtsanwälte unterstehen
wegen Pflichtverletzungen, die ihnen in
Ausübung dieser Tätigkeit zur Last fallen, der
Disziplinargewalt der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission, wobei die Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Disziplinarstrafen anzuwenden
sind.
§ 55 f. Die Anwaltsrichter der Obersten Berufungs-
und Disziplinarkommission haben, bevor
sie zum erstenmal tätig werden, dem Präsidenten
die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung
ihrer Pflichten zu geloben.
Schriftführer haben, bevor sie zum erstenmal
verwendet werden, dem Präsidenten ein Gelöbnis
zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte
gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis
zu wahren.
Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission tragen bei der mündlichen
Verhandlung das Amtskleid.
§ 55 g. Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs-
und Disziplinarkommission führt die
Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland. Die Kosten für diese
Tätigkeit sind von den einzelnen Rechtsanwaltskammern
im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zur
Gesamtzahl der in die Listen der Rechtsanwälte
und Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember
des betreffenden Jahres eingetragenen Personen
zu tragen.
Zu Schriftführern werden Angestellte der
Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland bestellt.
Die von der Rechtsanwaltskammer für die
Kanzleigeschäfte bestellten Bediensteten und die
Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die
Weisungen des Präsidenten (Vizepräsidenten) der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
gebunden.
§ 55 h. Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als
unentgeltliches Ehrenamt aus. Den außerhalb
Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die
notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von
der Kammer, die sie gewählt hat, ersetzt."
Artikel IV.
1. Artikel I Z. 3 ist, soweit er die Aufhebung
des § 16 a der Rechtsanwaltsordnung betrifft,
nicht anzuwenden, wenn der Anwalt die Vertretung
der armen Partei bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes übernommen
hat.
2. In Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz,
über die infolge Aufhebung der Bestimmungen
über den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof
durch den Verfassungsgerichtshof dieser
oder der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden
hatte, kann, sofern die Frist zur Erhebung der
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder
an den Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgelaufen ist oder der angerufene Gerichtshof
über eine bereits eingebrachte Beschwerde bis zu
diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hat,
innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zulässige Rechtsmittel an
die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
eingebracht werden; das gleiche gilt für jene
Angelegenheiten, die der Oberste Gerichtshof
wegen seiner durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes
eingetretenen Unzuständigkeit
sachlich nicht erledigt (zurückgewiesen) hat.
In allen übrigen Angelegenheiten, über die nach
diesem Bundesgesetz die Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter zu entscheiden hat, entscheidet
sie auch über bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingebrachte Anträge
oder Rechtsmittel; die in diesem Zeitpunkt bei
den Berufungssenaten (der Vollversammlung der
Rechtsanwaltskammer), den Oberlandesgerichten
oder dem Obersten Gerichtshof befindlichen Anträge
und Rechtsmittel sind, soweit diese Stellen
hierüber noch nicht entschieden haben, an die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
abzutreten, die hierüber nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.
3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmalig
ernannten und gewählten Mitglieder der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
üben ihr Amt bis zum 31. Dezember 1959 aus.
Bis zu einer Neuwahl gelten die zuletzt in den
Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes gewählten
Anwaltsrichter als in die Oberste Berufungs-
und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte
und Rechtsanwaltsanwärter gewählt. Die
folgenden Ernennungen und Wahlen (§ 55 a
Abs. 2 des Disziplinarstatutes) sollen jeweils im
letzten Jahr der Amtsdauer mit Wirksamkeit ab
1. Jänner des darauffolgenden Jahres vorgenommen
werden.
4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.