159. Bundesgesetz: Garantiegesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1957
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die
Ausfallshaftung des Bundes für Betriebsmittelkredite,
deren Erteilung die Kreditlenkungskommission
empfiehlt, ganz oder teilweise zu übernehmen.
Die Kreditgewährung erfolgt ausschließlich
auf Wechselbasis.
(2) Die Ausfallshaftung kann nur für Kredite
übernommen werden, die zur Weiterführung
der Unternehmungen und Betriebe notwendig
sind, die nach den Bestimmungen des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955 der Republik Österreich
zu übergeben sind, gleichgültig, ob diese
Unternehmungen und Betriebe im Vermögen
des Bundes bleiben oder nicht.
(3) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den
Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.
§ 2. Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen
Haftungen darf jeweils 800,000.000 S
nicht übersteigen.
§ 3. Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu
gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß,
die Laufzeit und die Sicherstellung, bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen.
§ 4. Werden bei Gewährung eines nach § 1
Abs. 1 erteilten Kredites ausgestellte Wechsel
prolongiert oder werden an Stelle einer Prolongation
neue Wechsel ausgestellt, so sind die
prolongierten (neu ausgestellten) Wechsel unter
der Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,
daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des
Bundes sowie mit einem von der Oesterreichischen
Nationalbank oder dem finanzierenden
Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das
Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem
Bundesgesetz versehen sind.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.