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159_1955 AT

159. Bundesgesetz: Garantiegesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Garantiegesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1957

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die

Ausfallshaftung des Bundes für Betriebsmittelkredite,

deren Erteilung die Kreditlenkungskommission

empfiehlt, ganz oder teilweise zu übernehmen.

Die Kreditgewährung erfolgt ausschließlich

auf Wechselbasis.

(2) Die Ausfallshaftung kann nur für Kredite

übernommen werden, die zur Weiterführung

der Unternehmungen und Betriebe notwendig

sind, die nach den Bestimmungen des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 der Republik Österreich

zu übergeben sind, gleichgültig, ob diese

Unternehmungen und Betriebe im Vermögen

des Bundes bleiben oder nicht.

(3) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den

Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.

§ 2. Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen

Haftungen darf jeweils 800,000.000 S

nicht übersteigen.

§ 3. Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu

gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß,

die Laufzeit und die Sicherstellung, bedürfen der

Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen.

§ 4. Werden bei Gewährung eines nach § 1

Abs. 1 erteilten Kredites ausgestellte Wechsel

prolongiert oder werden an Stelle einer Prolongation

neue Wechsel ausgestellt, so sind die

prolongierten (neu ausgestellten) Wechsel unter

der Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,

daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des

Bundes sowie mit einem von der Oesterreichischen

Nationalbank oder dem finanzierenden

Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das

Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem

Bundesgesetz versehen sind.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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