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159. Bundesverfassungsgesetz: Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, Einstellung von Strafverfahren und Nachsicht von Strafen gegen solche Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesverfassungsgesetz: Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, Einstellung von Strafverfahren und Nachsicht von Strafen gegen solche Personen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Personen, die bis zum 30. April

1949 noch nicht aus der Kriegsgefangenschaft

heimgekehrt sind, sind von der Verzeichnung

in den besonderen Listen nach § 4 und § 13 des

Verbotsgesetzes 1947, sofern die Verzeichnung

nicht wegen einer Verurteilung nach dem Kriegsverbrechergesetz

erfolgt, ausgenommen (Spätheimkehrer).

Sie unterliegen, sofern dieses

Bundesverfassungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt,

nicht den im Art. IV des Verbotsgesetzes

1947 oder in besonderen Gesetzen enthaltenen

Sühnefolgen.

(2) Eine Person gilt mit dem Tage als aus der

Kriegsgefangenschaft heimgekehrt, an dem sie

in Durchführung der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft

das Gebiet der Republik Österreich

betreten hat.

§ 2. Auf die in § 1 Abs. 1 genannten Personen

hat § 5 des Verbotsgesetzes 1947 keine Anwendung

zu finden.

§ 3. (1) Ist die Verzeichnung eines Spätheimkehrers

(§ 1) bereits in Rechtskraft erwachsen,

so hat die Registrierungsbehörde auf Antrag

mit Bescheid festzustellen, daß diese Verzeichnung

als nicht erfolgt gilt; in gleicher Weise

hat die Registrierungsbehörde anhängige Verfahren

über die Verzeichnung von Spätheimkehrern

einzustellen.

(2) Antragsberechtigt ist der Verzeichnete. Ist

dieser verstorben, so kann der Antrag von

jeder Person gestellt werden, die ein rechtliches

Interesse dartut.

(3) Gegen einen abweisenden Bescheid kann

vom Antragsteller Einspruch und Beschwerde

erhoben werden. Hiebei sind sinngemäß die

Vorschriften der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64,

zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947,

anzuwenden.

(4) Die auf Grund der Abs. 1 und 3 ergangenen

Entscheidungen und Verfügungen sind in

den besonderen Listen anzumerken.

Artikel II.

§ 4. (1) Für die in § 1 genannten Personen

gelten, sofern sie nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden

Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 in

den Registrierungslisten verzeichnet sind oder

zu verzeichnen wären und nicht schon nach den

bisher geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht

ausgenommen sind, die in den §§ 6

bis 8 angeführten Sonderbestimmungen.

(2) Sofern diese Personen im Zeitpunkte des

Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

in den Registrierungslisten noch nicht verzeichnet

sind, hat die Registrierungsbehörde

auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen

der §§ 6 bis 8 zuständigen Behörden

festzustellen, ob und in welchem Umfange

sie der Verzeichnung in den Registrierungslisten

unterliegen würden. In diesem Verfahren

kommt den Personen, die nach den Sonderbestimmungen

der §§ 6 bis 8 Parteien oder Beteiligte

im Verwaltungsverfahren sind, Parteistellung

im Verfahren vor der Registrierungsbehörde

zu.

(3) In den im § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz

dieses Bundesverfassungsgesetzes genannten

Fällen ist diese Feststellung von jener Registrierungsbehörde

zu treffen, bei der im Zeitpunkte

des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

das Registrierungsverfahren anhängig

war. War die Verzeichnung des Spätheimkehrers

in den Registrierungslisten im Zeitpunkte des

Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

bereits rechtskräftig festgestellt, so ist diese

Feststellung unbeschadet der allgemeinen verfahrensrechtlichen

Bestimmungen und der Bestimmungen

der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64,

zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947,

bindend.

(4) Die im § 1 genannten Personen sind, sofern

nach Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz festgestellt

ist, daß sie der Verzeichnung in den Registrierungslisten

unterliegen würden, bei Handhabung

der in den §§ 6 bis 8 genannten Sonderbestimmungen

so zu behandeln, wie wenn sie dem

Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder des § 13 des

Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.

§ 5. Die näheren Vorschriften über das

Feststellungsverfahren (§ 4) werden durch Verordnung

getroffen.

Artikel III.

§ 6. Unterliegt ein Spätheimkehrer nur zufolge

§ 1 Abs. 1 nicht den Sühnefolgen nach

§ 18 lit. b oder § 19 Abs. 1 lit. b, des Verbotsgesetzes

1947, findet eine Nachzahlung von

Bezügen nicht statt.

§ 7. (1) Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen

des XIV. Hauptstückes Abschnitt II

und III sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes

vom 6. Februar 1947,

BGBl. Nr. 25, werden durch die Bestimmungen

dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht berührt.

(2) Anforderungen von Wohnungen auf

Grund des § 5 Z. 7 und 8 des Wohnungsanforderungsgesetzes

vom 22. August 1945,

StGBl. Nr. 138, in der Fassung des XIV. Hauptstückes

Abschnitt I des Nationalsozialistengesetzes,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes in Rechtskraft

erwachsen waren, bleiben aufrecht. Verfahren

über Rechtsmittel gegen Anforderungen

der vorstehend bezeichneten Art, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

anhängig sind, sind nach den bisher

geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Anforderungen von Möbeln gemäß § 11

Abs. 2 des Wohnungsanforderungsgesetzes vom

22. August 1945, StGBl. Nr. 138, die bis

zum 31. März 1949 in Rechtskraft erwachsen

waren, bleiben aufrecht.

(4) Sind Bestandverträge nach der Bestimmung

des § 18 lit. i zweiter Satz des Verbotsgesetzes

1947 aufgelöst worden und haben

in der Zwischenzeit dritte Personen Rechte am

Bestandobjekt erworben, so können die Begünstigungen

des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes

zur Wiedererlangung der Bestandrechte

nicht in Anspruch genommen werden.

§ 8. (1) Maßnahmen, die auf Grund der §§ 3,

4, 6 bis 6 b des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in der Fassung des XVII. Hauptstückes des

Nationalsozialistengesetzes getroffen wurden und

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes rechtswirksam waren, bleiben

aufrecht.

(2) Ansprüche auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,

die zufolge § 7 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in der Fassung des

XVII. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes

aberkannt oder gekürzt wurden, leben

auf Grund eines Antrages, der vom Bezugsberechtigten

beim Leistungspflichtigen zu stellen

ist, mit dem Tage der Antragstellung, frühestens

jedoch mit dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesverfassungsgesetzes, in ungekürzter Höhe

wieder auf.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren

sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu

Ende zu führen.

Artikel IV.

§ 9. (1) Gegen Spätheimkehrer ist wegen der,

Verbrechen nach §§ 8, 10, 11 und 12 des Verbotsgesetzes

kein Strafverfahren einzuleiten. Ein

eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.

(2) Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für

das selbständige Verfahren, und zwar auch dann,

wenn derjenige, dessen Tat mit dem Verfall des

Vermögens bedroht ist, bereits vor dem

30. April 1949 in der Kriegsgefangenschaft

gestorben ist.

§ 10. Allen Spätheimkehrern, die wegen einer

oder mehrerer Handlungen der im § 9 Abs. 1

bezeichneten Art verurteilt worden sind, sind

die über sie verhängten Strafen — soweit sie

noch nicht vollstreckt sind — nachzusehen.

§ 11. (1) Wurde auf den Verfall des Vermögens

erkannt, so ist Spätheimkehrern, denen

Strafnachsicht zuteil wird oder nur deshalb nicht

zuteil wird, weil die Strafe schon vollstreckt

wurde, das verfallene Vermögen nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 15 zu erstatten.

(2) Ist der Verurteilte gestorben und kann die

Strafe nur aus diesem Grunde oder auch deshalb,

weil sie schon vollstreckt worden ist, nicht nachgesehen

werden, so ist das verfallene Vermögen

in gleicher Weise den Rechtsnachfolgern des

Verurteilten zu erstatten.

(3) Wurde auf den Vermögensverfall im

selbständigen Verfahren erkannt, so gelten die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß,

und zwar auch dann, wenn derjenige, dessen

Vermögen für verfallen erklärt worden ist, bereits

vor dem 30. April 1949 in der Kriegsgefangenschaft

gestorben ist.

§ 12. Wurde einem Spätheimkehrer Strafnachsicht

zuteil oder nur deshalb nicht zuteil,

weil die Strafe schon vollstreckt ist, so ist auszusprechen,

daß die kraft Gesetzes mit der

Verurteilung verbundene Wirkung des Verlustes

bestimmter Rechte, Stellungen und Befugnisse,

der Unfähigkeit, dieselben zu erlangen

oder wiederzuerlangen, sowie des Ausschlusses

vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit in die

gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften

des öffentlichen Rechtes als nicht eingetreten gilt.

§ 13. Spätheimkehrern, denen Strafnachsicht

zuteil wird oder nur deshalb nicht zuteil wird,

weil die Strafe schon vollstreckt ist, ist die

Tilgung der Verurteilung zu gewähren.

§ 14. (1) Über die Einstellung des Strafverfahrens,

die Nachsicht von Strafen, die Erstattung

des verfallenen Vermögens, über die Tilgung

der Verurteilung sowie darüber, ob

Rechtsfolgen als nicht eingetreten gelten, entscheidet

der Gerichtshof erster Instanz, bei

dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig

gewesen ist, nach Anhören des Staatsanwaltes

in einer Versammlung von drei Richtern.

Stimmen der Vorsitzende und der Staatsanwalt

über die Anwendung und das Ausmaß der zu

gewährenden Begünstigung überein, so bedarf

es keiner Beschlußfassung des Senates.

(2) Entscheidungen nach den §§ 9 und 10 erfolgen

von Amts wegen oder auf Antrag. Das

gleiche gilt für Entscheidungen nach den §§ 11

bis 13 mit der Einschränkung, daß der Gerichtshof

von Amts wegen nur dann entscheidet,

wenn er aus was immer für einem Anlaß

wahrnimmt, daß die Voraussetzungen für die

Anwendung einer Bestimmung des Art. IV vorliegen.

(3) Antragsberechtigt ist der Verdächtigte

(Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte) sowie

derjenige, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens

bedroht oder dessen Vermögen für

verfallen erklärt worden ist. Ist die demnach

antragsberechtigte Person gestorben, so

kann der Antrag in den Fällen des § 9 Abs. 2

und des § 11 Abs. 2 und 3 von jedem ihrer

Rechtsnachfolger, im Falle des § 12 von jeder

Person gestellt werden, die ein rechtliches

Interesse dartut.

(4) Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigten

(Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten),

dem Antragsteller und dem Staatsanwalt

die Beschwerde offen. Sie ist binnen acht

Tagen zu erheben und hat aufschiebende

Wirkung.

(5) Entscheidungen über die Erstattung des

verfallenen Vermögens sind nach Rechtskraft

der Verwertungsstelle zuzustellen.

§ 15. Für die Erstattung des verfallenen Vermögens

gelten nachstehende Bestimmungen

1. Zu erstatten ist das verfallene Vermögen,

das im Zeitpunkte des Einlangens der Entscheidung

bei der Verwertungsstelle (§ 14

Abs. 5) vorhanden ist. Die abgesonderten

Früchte gehören nicht zu dem zu erstattenden

Vermögen. Wurde verfallenes Vermögen verwertet,

so tritt an dessen Stelle der erzielte Erlös.

2. Die Verwertungsstelle hat aus dem verfallenen

Vermögen vorerst alle durch Erklärung

anerkannten oder im ordentlichen Rechtswege

gemäß § 21 des Volksgerichtsverfahrens- und

Vermögensverfallsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 213,

festgestellten Forderungen zu befriedigen und

die etwa von der Republik Österreich auf das

verfallene Vermögen gemachten Aufwendungen

abzuziehen. Reichen die flüssigen Mittel nicht aus

und wird der Fehlbetrag nicht zur Verfügung

gestellt, so ist dieser, falls der Anspruch nicht

auf dem zu erstattenden Vermögen sichergestellt

werden kann, durch Veräußerung im erforderlichen

Umfang zu beschaffen. Bei Oberschuldung

hat die Verwertungsstelle die Konkurseröffnung

zu beantragen. Wird dieser Antrag mangels

Kostendeckung abgewiesen oder der Konkurs

aus diesem Grunde eingestellt, so sind die vorhandenen

Vermögensstücke zu erstatten.

3. Soll eine anerkannte oder im Rechtswege

festgestellte Forderung sichergestellt werden, so

bedarf es hiezu der Zustimmung des Gläubigers.

4. Barbeträge und Schillingguthaben, die den

Bestimmungen des Schillinggesetzes, StGBl.

Nr. 231/1945, oder des Währungsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 250/1947, unterliegen, sind bei der

Erstattung so zu berechnen, als ob sie nicht

auf die Republik Österreich übergegangen

wären.

5. Die Republik Österreich haftet nicht für die

Gebarung mit dem verfallenen Vermögen.

6. Sind Liegenschaften oder bücherliche Rechte

zu erstatten, so hat die Verwertungsstelle auf

Grund der rechtskräftigen Entscheidung, womit

die Erstattung des verfallenen Vermögens angeordnet

wurde, eine Bestätigung auszustellen,

in der die Liegenschaft oder das Recht, die zu

erstatten sind, sowie die Person des Spätheimkehrers

genau zu bezeichnen sind. Diese Bestätigung

dient als Grundlage für die grundbücherliche

Übertragung der Liegenschaft oder

des bücherlichen Rechtes auf den Spätheimkehrer

(§ 33 Abs. 1 lit. d des allgemeinen Grundbuchsgesetzes).

Sie ist dem Spätheimkehrer oder im

Falle seines Todes seinen Rechtsnachfolgern, die

den Antrag auf Erstattung gestellt haben, auszufolgen.

Um die grundbücherliche Eintragung

der Rechte des Spätheimkehrers kann auch die

Verwertungsstelle ansuchen.

7. Die Erstattung ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes vorzunehmen.

8. Auf Erstattung des Vermögens kann frühestens

ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung,

womit die Erstattung des Vermögens angeordnet

wurde (§ 14), geklagt werden.

9. Wird die Republik Österreich für eine Forderung,

die mit der Verwaltung des verfallenen

Vermögens im Zusammenhang steht, nach der

Erstattung in Anspruch genommen, so hat der

Spätheimkehrer (Rechtsnachfolger) die Republik

Österreich klag- und schadlos zu halten.

10. Im Falle die Republik Österreich ein verfallenes

Vermögen veräußert hat und dieses sodann

vom Erwerber gemäß einem Rückstellungs-

oder Rückgabegesetze einem geschädigten Eigen-

tümer rückgestellt (rückgegeben) werden muß,

sind Ansprüche des Erwerbers gegen die Republik

Österreich auf das dem Spätheimkehrer oder

seinen Rechtsnachfolgern noch nicht erstattete

Entgelt beschränkt.

11. Alle durch dieses Bundesverfassungsgesetz

veranlaßten Vermögensübertragungen einschließlich

der zu ihrer grundbücherlichen Durchführung

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

sind von öffentlichen Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben,

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

Artikel V.

§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

finden keine Anwendung auf

Personen, die vor seinem Inkrafttreten wegen

einer der im Kriegsverbrechergesetz mit Strafe

bedrohten Handlungen oder deshalb, weil sie

im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes I

des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes

nach dem Zusammenbruche Deutschlands

an irgendeiner auch geheimen nationalsozialistischen

Organisation teilgenommen oder mit

einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung

Verbindung gehalten oder sonstige nationalsozialistische

Tätigkeit betrieben haben, verurteilt

worden sind oder deren Vermögen vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

wegen solcher Handlungen im selbständigen

Verfahren ganz oder teilweise für

verfallen erklärt worden ist.

Artikel VI.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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