159. Bundesverfassungsgesetz: Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, Einstellung von Strafverfahren und Nachsicht von Strafen gegen solche Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Personen, die bis zum 30. April
1949 noch nicht aus der Kriegsgefangenschaft
heimgekehrt sind, sind von der Verzeichnung
in den besonderen Listen nach § 4 und § 13 des
Verbotsgesetzes 1947, sofern die Verzeichnung
nicht wegen einer Verurteilung nach dem Kriegsverbrechergesetz
erfolgt, ausgenommen (Spätheimkehrer).
Sie unterliegen, sofern dieses
Bundesverfassungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt,
nicht den im Art. IV des Verbotsgesetzes
1947 oder in besonderen Gesetzen enthaltenen
Sühnefolgen.
(2) Eine Person gilt mit dem Tage als aus der
Kriegsgefangenschaft heimgekehrt, an dem sie
in Durchführung der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft
das Gebiet der Republik Österreich
betreten hat.
§ 2. Auf die in § 1 Abs. 1 genannten Personen
hat § 5 des Verbotsgesetzes 1947 keine Anwendung
zu finden.
§ 3. (1) Ist die Verzeichnung eines Spätheimkehrers
(§ 1) bereits in Rechtskraft erwachsen,
so hat die Registrierungsbehörde auf Antrag
mit Bescheid festzustellen, daß diese Verzeichnung
als nicht erfolgt gilt; in gleicher Weise
hat die Registrierungsbehörde anhängige Verfahren
über die Verzeichnung von Spätheimkehrern
einzustellen.
(2) Antragsberechtigt ist der Verzeichnete. Ist
dieser verstorben, so kann der Antrag von
jeder Person gestellt werden, die ein rechtliches
Interesse dartut.
(3) Gegen einen abweisenden Bescheid kann
vom Antragsteller Einspruch und Beschwerde
erhoben werden. Hiebei sind sinngemäß die
Vorschriften der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64,
zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947,
anzuwenden.
(4) Die auf Grund der Abs. 1 und 3 ergangenen
Entscheidungen und Verfügungen sind in
den besonderen Listen anzumerken.
Artikel II.
§ 4. (1) Für die in § 1 genannten Personen
gelten, sofern sie nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden
Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 in
den Registrierungslisten verzeichnet sind oder
zu verzeichnen wären und nicht schon nach den
bisher geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht
ausgenommen sind, die in den §§ 6
bis 8 angeführten Sonderbestimmungen.
(2) Sofern diese Personen im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
in den Registrierungslisten noch nicht verzeichnet
sind, hat die Registrierungsbehörde
auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen
der §§ 6 bis 8 zuständigen Behörden
festzustellen, ob und in welchem Umfange
sie der Verzeichnung in den Registrierungslisten
unterliegen würden. In diesem Verfahren
kommt den Personen, die nach den Sonderbestimmungen
der §§ 6 bis 8 Parteien oder Beteiligte
im Verwaltungsverfahren sind, Parteistellung
im Verfahren vor der Registrierungsbehörde
zu.
(3) In den im § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz
dieses Bundesverfassungsgesetzes genannten
Fällen ist diese Feststellung von jener Registrierungsbehörde
zu treffen, bei der im Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
das Registrierungsverfahren anhängig
war. War die Verzeichnung des Spätheimkehrers
in den Registrierungslisten im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
bereits rechtskräftig festgestellt, so ist diese
Feststellung unbeschadet der allgemeinen verfahrensrechtlichen
Bestimmungen und der Bestimmungen
der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64,
zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947,
bindend.
(4) Die im § 1 genannten Personen sind, sofern
nach Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz festgestellt
ist, daß sie der Verzeichnung in den Registrierungslisten
unterliegen würden, bei Handhabung
der in den §§ 6 bis 8 genannten Sonderbestimmungen
so zu behandeln, wie wenn sie dem
Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder des § 13 des
Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.
§ 5. Die näheren Vorschriften über das
Feststellungsverfahren (§ 4) werden durch Verordnung
getroffen.
Artikel III.
§ 6. Unterliegt ein Spätheimkehrer nur zufolge
§ 1 Abs. 1 nicht den Sühnefolgen nach
§ 18 lit. b oder § 19 Abs. 1 lit. b, des Verbotsgesetzes
1947, findet eine Nachzahlung von
Bezügen nicht statt.
§ 7. (1) Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen
des XIV. Hauptstückes Abschnitt II
und III sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes
vom 6. Februar 1947,
BGBl. Nr. 25, werden durch die Bestimmungen
dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht berührt.
(2) Anforderungen von Wohnungen auf
Grund des § 5 Z. 7 und 8 des Wohnungsanforderungsgesetzes
vom 22. August 1945,
StGBl. Nr. 138, in der Fassung des XIV. Hauptstückes
Abschnitt I des Nationalsozialistengesetzes,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes in Rechtskraft
erwachsen waren, bleiben aufrecht. Verfahren
über Rechtsmittel gegen Anforderungen
der vorstehend bezeichneten Art, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
anhängig sind, sind nach den bisher
geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Anforderungen von Möbeln gemäß § 11
Abs. 2 des Wohnungsanforderungsgesetzes vom
22. August 1945, StGBl. Nr. 138, die bis
zum 31. März 1949 in Rechtskraft erwachsen
waren, bleiben aufrecht.
(4) Sind Bestandverträge nach der Bestimmung
des § 18 lit. i zweiter Satz des Verbotsgesetzes
1947 aufgelöst worden und haben
in der Zwischenzeit dritte Personen Rechte am
Bestandobjekt erworben, so können die Begünstigungen
des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes
zur Wiedererlangung der Bestandrechte
nicht in Anspruch genommen werden.
§ 8. (1) Maßnahmen, die auf Grund der §§ 3,
4, 6 bis 6 b des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in der Fassung des XVII. Hauptstückes des
Nationalsozialistengesetzes getroffen wurden und
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes rechtswirksam waren, bleiben
aufrecht.
(2) Ansprüche auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,
die zufolge § 7 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in der Fassung des
XVII. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes
aberkannt oder gekürzt wurden, leben
auf Grund eines Antrages, der vom Bezugsberechtigten
beim Leistungspflichtigen zu stellen
ist, mit dem Tage der Antragstellung, frühestens
jedoch mit dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes, in ungekürzter Höhe
wieder auf.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren
sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu
Ende zu führen.
Artikel IV.
§ 9. (1) Gegen Spätheimkehrer ist wegen der,
Verbrechen nach §§ 8, 10, 11 und 12 des Verbotsgesetzes
kein Strafverfahren einzuleiten. Ein
eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.
(2) Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für
das selbständige Verfahren, und zwar auch dann,
wenn derjenige, dessen Tat mit dem Verfall des
Vermögens bedroht ist, bereits vor dem
30. April 1949 in der Kriegsgefangenschaft
gestorben ist.
§ 10. Allen Spätheimkehrern, die wegen einer
oder mehrerer Handlungen der im § 9 Abs. 1
bezeichneten Art verurteilt worden sind, sind
die über sie verhängten Strafen — soweit sie
noch nicht vollstreckt sind — nachzusehen.
§ 11. (1) Wurde auf den Verfall des Vermögens
erkannt, so ist Spätheimkehrern, denen
Strafnachsicht zuteil wird oder nur deshalb nicht
zuteil wird, weil die Strafe schon vollstreckt
wurde, das verfallene Vermögen nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 15 zu erstatten.
(2) Ist der Verurteilte gestorben und kann die
Strafe nur aus diesem Grunde oder auch deshalb,
weil sie schon vollstreckt worden ist, nicht nachgesehen
werden, so ist das verfallene Vermögen
in gleicher Weise den Rechtsnachfolgern des
Verurteilten zu erstatten.
(3) Wurde auf den Vermögensverfall im
selbständigen Verfahren erkannt, so gelten die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß,
und zwar auch dann, wenn derjenige, dessen
Vermögen für verfallen erklärt worden ist, bereits
vor dem 30. April 1949 in der Kriegsgefangenschaft
gestorben ist.
§ 12. Wurde einem Spätheimkehrer Strafnachsicht
zuteil oder nur deshalb nicht zuteil,
weil die Strafe schon vollstreckt ist, so ist auszusprechen,
daß die kraft Gesetzes mit der
Verurteilung verbundene Wirkung des Verlustes
bestimmter Rechte, Stellungen und Befugnisse,
der Unfähigkeit, dieselben zu erlangen
oder wiederzuerlangen, sowie des Ausschlusses
vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit in die
gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechtes als nicht eingetreten gilt.
§ 13. Spätheimkehrern, denen Strafnachsicht
zuteil wird oder nur deshalb nicht zuteil wird,
weil die Strafe schon vollstreckt ist, ist die
Tilgung der Verurteilung zu gewähren.
§ 14. (1) Über die Einstellung des Strafverfahrens,
die Nachsicht von Strafen, die Erstattung
des verfallenen Vermögens, über die Tilgung
der Verurteilung sowie darüber, ob
Rechtsfolgen als nicht eingetreten gelten, entscheidet
der Gerichtshof erster Instanz, bei
dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig
gewesen ist, nach Anhören des Staatsanwaltes
in einer Versammlung von drei Richtern.
Stimmen der Vorsitzende und der Staatsanwalt
über die Anwendung und das Ausmaß der zu
gewährenden Begünstigung überein, so bedarf
es keiner Beschlußfassung des Senates.
(2) Entscheidungen nach den §§ 9 und 10 erfolgen
von Amts wegen oder auf Antrag. Das
gleiche gilt für Entscheidungen nach den §§ 11
bis 13 mit der Einschränkung, daß der Gerichtshof
von Amts wegen nur dann entscheidet,
wenn er aus was immer für einem Anlaß
wahrnimmt, daß die Voraussetzungen für die
Anwendung einer Bestimmung des Art. IV vorliegen.
(3) Antragsberechtigt ist der Verdächtigte
(Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte) sowie
derjenige, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens
bedroht oder dessen Vermögen für
verfallen erklärt worden ist. Ist die demnach
antragsberechtigte Person gestorben, so
kann der Antrag in den Fällen des § 9 Abs. 2
und des § 11 Abs. 2 und 3 von jedem ihrer
Rechtsnachfolger, im Falle des § 12 von jeder
Person gestellt werden, die ein rechtliches
Interesse dartut.
(4) Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigten
(Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten),
dem Antragsteller und dem Staatsanwalt
die Beschwerde offen. Sie ist binnen acht
Tagen zu erheben und hat aufschiebende
Wirkung.
(5) Entscheidungen über die Erstattung des
verfallenen Vermögens sind nach Rechtskraft
der Verwertungsstelle zuzustellen.
§ 15. Für die Erstattung des verfallenen Vermögens
gelten nachstehende Bestimmungen
1. Zu erstatten ist das verfallene Vermögen,
das im Zeitpunkte des Einlangens der Entscheidung
bei der Verwertungsstelle (§ 14
Abs. 5) vorhanden ist. Die abgesonderten
Früchte gehören nicht zu dem zu erstattenden
Vermögen. Wurde verfallenes Vermögen verwertet,
so tritt an dessen Stelle der erzielte Erlös.
2. Die Verwertungsstelle hat aus dem verfallenen
Vermögen vorerst alle durch Erklärung
anerkannten oder im ordentlichen Rechtswege
gemäß § 21 des Volksgerichtsverfahrens- und
Vermögensverfallsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 213,
festgestellten Forderungen zu befriedigen und
die etwa von der Republik Österreich auf das
verfallene Vermögen gemachten Aufwendungen
abzuziehen. Reichen die flüssigen Mittel nicht aus
und wird der Fehlbetrag nicht zur Verfügung
gestellt, so ist dieser, falls der Anspruch nicht
auf dem zu erstattenden Vermögen sichergestellt
werden kann, durch Veräußerung im erforderlichen
Umfang zu beschaffen. Bei Oberschuldung
hat die Verwertungsstelle die Konkurseröffnung
zu beantragen. Wird dieser Antrag mangels
Kostendeckung abgewiesen oder der Konkurs
aus diesem Grunde eingestellt, so sind die vorhandenen
Vermögensstücke zu erstatten.
3. Soll eine anerkannte oder im Rechtswege
festgestellte Forderung sichergestellt werden, so
bedarf es hiezu der Zustimmung des Gläubigers.
4. Barbeträge und Schillingguthaben, die den
Bestimmungen des Schillinggesetzes, StGBl.
Nr. 231/1945, oder des Währungsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 250/1947, unterliegen, sind bei der
Erstattung so zu berechnen, als ob sie nicht
auf die Republik Österreich übergegangen
wären.
5. Die Republik Österreich haftet nicht für die
Gebarung mit dem verfallenen Vermögen.
6. Sind Liegenschaften oder bücherliche Rechte
zu erstatten, so hat die Verwertungsstelle auf
Grund der rechtskräftigen Entscheidung, womit
die Erstattung des verfallenen Vermögens angeordnet
wurde, eine Bestätigung auszustellen,
in der die Liegenschaft oder das Recht, die zu
erstatten sind, sowie die Person des Spätheimkehrers
genau zu bezeichnen sind. Diese Bestätigung
dient als Grundlage für die grundbücherliche
Übertragung der Liegenschaft oder
des bücherlichen Rechtes auf den Spätheimkehrer
(§ 33 Abs. 1 lit. d des allgemeinen Grundbuchsgesetzes).
Sie ist dem Spätheimkehrer oder im
Falle seines Todes seinen Rechtsnachfolgern, die
den Antrag auf Erstattung gestellt haben, auszufolgen.
Um die grundbücherliche Eintragung
der Rechte des Spätheimkehrers kann auch die
Verwertungsstelle ansuchen.
7. Die Erstattung ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes vorzunehmen.
8. Auf Erstattung des Vermögens kann frühestens
ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung,
womit die Erstattung des Vermögens angeordnet
wurde (§ 14), geklagt werden.
9. Wird die Republik Österreich für eine Forderung,
die mit der Verwaltung des verfallenen
Vermögens im Zusammenhang steht, nach der
Erstattung in Anspruch genommen, so hat der
Spätheimkehrer (Rechtsnachfolger) die Republik
Österreich klag- und schadlos zu halten.
10. Im Falle die Republik Österreich ein verfallenes
Vermögen veräußert hat und dieses sodann
vom Erwerber gemäß einem Rückstellungs-
oder Rückgabegesetze einem geschädigten Eigen-
tümer rückgestellt (rückgegeben) werden muß,
sind Ansprüche des Erwerbers gegen die Republik
Österreich auf das dem Spätheimkehrer oder
seinen Rechtsnachfolgern noch nicht erstattete
Entgelt beschränkt.
11. Alle durch dieses Bundesverfassungsgesetz
veranlaßten Vermögensübertragungen einschließlich
der zu ihrer grundbücherlichen Durchführung
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
sind von öffentlichen Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben,
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
Artikel V.
§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
finden keine Anwendung auf
Personen, die vor seinem Inkrafttreten wegen
einer der im Kriegsverbrechergesetz mit Strafe
bedrohten Handlungen oder deshalb, weil sie
im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes I
des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes
nach dem Zusammenbruche Deutschlands
an irgendeiner auch geheimen nationalsozialistischen
Organisation teilgenommen oder mit
einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung
Verbindung gehalten oder sonstige nationalsozialistische
Tätigkeit betrieben haben, verurteilt
worden sind oder deren Vermögen vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
wegen solcher Handlungen im selbständigen
Verfahren ganz oder teilweise für
verfallen erklärt worden ist.
Artikel VI.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.