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159_1952 AT

159. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2/1938, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 142/1947 und BGBl. Nr. 174/1951

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist der Rentenempfänger derart hilflos, daß

er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so gebührt

ihm ein Zuschuß im Ausmaße von 20 vom

Hundert der Invaliditätsrente ohne Zusatzrente."

2. § 11 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) aus einem Steigerungsbetrag von 1'25 S

monatlich für jeden anrechenbaren Beitragsmonat

vor dem 1. Jänner 1948, von 2 S

monatlich für jeden anrechenbaren Beitragsmonat

aus der Zeit vom 1. Jänner 1948

bis 30. Juni 1949 und von 250 S monatlich

für jeden anrechenbaren Beitragsmonat

nach dem 30. Juni 1949, doch werden

höchstens 480 Beitragsmonate angerechnet;

der Steigerungsbetrag unterliegt der Erhöhung

nach § 3 des 2. Notarversicherungs-

Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1949,

nicht;".

3. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 13,

der die Bezeichnung „(1)" erhält, ist folgender

Absatz anzufügen

„(2) Abs. 2 und 3 des § 10 finden entsprechend

Anwendung."

4. Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist das Wort

„Dreifache" durch das Wort „Sechsfache" zu ersetzen.

5. Im § 36 Abs. 2 lit. a und b ist die Zahl „5"

durch die Zahl „7" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1952

in Kraft.

(2) Die im Art. I Z. 2 vorgesehene Änderung

der lit. b des § 11 Abs. 1 des Notarversicherungsgesetzes

1938 gilt nicht für die vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes angefallenen

Hinterbliebenenrenten.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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