159. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2/1938, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 142/1947 und BGBl. Nr. 174/1951
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist der Rentenempfänger derart hilflos, daß
er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so gebührt
ihm ein Zuschuß im Ausmaße von 20 vom
Hundert der Invaliditätsrente ohne Zusatzrente."
2. § 11 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) aus einem Steigerungsbetrag von 1'25 S
monatlich für jeden anrechenbaren Beitragsmonat
vor dem 1. Jänner 1948, von 2 S
monatlich für jeden anrechenbaren Beitragsmonat
aus der Zeit vom 1. Jänner 1948
bis 30. Juni 1949 und von 250 S monatlich
für jeden anrechenbaren Beitragsmonat
nach dem 30. Juni 1949, doch werden
höchstens 480 Beitragsmonate angerechnet;
der Steigerungsbetrag unterliegt der Erhöhung
nach § 3 des 2. Notarversicherungs-
Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1949,
nicht;".
3. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 13,
der die Bezeichnung „(1)" erhält, ist folgender
Absatz anzufügen
„(2) Abs. 2 und 3 des § 10 finden entsprechend
Anwendung."
4. Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist das Wort
„Dreifache" durch das Wort „Sechsfache" zu ersetzen.
5. Im § 36 Abs. 2 lit. a und b ist die Zahl „5"
durch die Zahl „7" zu ersetzen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1952
in Kraft.
(2) Die im Art. I Z. 2 vorgesehene Änderung
der lit. b des § 11 Abs. 1 des Notarversicherungsgesetzes
1938 gilt nicht für die vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes angefallenen
Hinterbliebenenrenten.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.