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159. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 3 lit. d hat zu lauten

„d) von Personen erhoben wird, die nach dem

13. März 1938 auf dem Gebiete der Republik

Österreich geboren wurden, oder"

2. Dem § 3 ist eine lit. e folgenden Wortlautes

anzufügen

„e) von Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

erhoben wird, die infolge einer Dienstbeschädigung

erwerbsunfähig (§ 9 Abs. 2)

oder hilflos beziehungsweise blind (§ 18

Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3) geworden sind."

3. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Die Grundrente beträgt monatlich bei

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 v. H 25 S

40 v. H 35 S

50 v. H 100 S

60 v. H 140 S

70 v. H 190 S

80 v. H 230 S

90 v. H. und mehr 350 S."

4. Die Abs. 2 und 3 des § 12 haben zu lauten

„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,

als das monatliche Einkommen (§ 13) des

Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der

Grundrente geringer ist als die ihm bei Erwerbsunfähigkeit

zustehende Beschädigtenrente

(Grundrente und volle Zusatzrente) zuzüglich

eines Betrages von 125 S; diese Grenze erhöht

sich, falls Kinderzulagen und Frauenzulage (§§ 16

und 17) gebühren, um deren Betrag.

(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 und 60 v. H 140 S

70 und 80 v. H 210 S

90 v. H. und mehr 300 S."

5. Im § 16 Abs. 1 und im § 17 wird die

Zahl 25 durch die Zahl 40 ersetzt..

6. Im § 18 Abs. 2 werden die Zahlen 165, 205,

245 und 285 durch die Zahlen 240, 360, 480 und

600 ersetzt.

7. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn sie

mit einem Führhund beteilt sind (§ 32 Abs. 2),

eine Führhundzulage von monatlich 90 S, ansonsten

an Stelle dieser Zulage eine Beihilfe in

gleicher Höhe."

8. Der zweite Satz im Abs. 4 des § 22 hat zu

lauten

„Sie sind nach einem monatlichen beziehungsweise

kalendertäglichen Grundlohn zu berechnen,

dessen Höhe vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung

des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger festgesetzt wird."

9. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig

ist oder für wenigstens zwei

waisenrentenberechtigte Kinder zu

sorgen hat oder wenn sie das 55. Lebensjahr

vollendet hat 125 S,

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen

hat 100 S,

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr

vollendet hat 75 S,

d) für alle anderen Witwen 35 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente

wegen Vollendung des 18. Lebensjahres

(§ 39) oder wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

oder wegen Verehelichung der

Waise (§ 41 Abs. 1 und 2) weggefallen ist oder

wegfällt.

(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im

Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen, wenn

und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)

ohne Berücksichtigung der Grundrente 580 S

nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes

waisenrentenberechtigte Kind um 40 S.

(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich

für Witwen nach Abs. 2 lit. a 150 S, für Witwen

nach Abs. 2 lit. b 125 S und für Witwen nach

Abs. 2 lit. c 100 S. Die Bestimmungen des § 14

gelten auch für Witwen, denen eine Zusatzrente

bewilligt wurde.

(5) Eine Witwe gilt dann als erwerbsunfähig,

wenn sie in ihrem Gesundheitszustand derart

beeinträchtigt ist, daß ihr die Ausübung einer

ihren Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann und wenn

dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs

Monate dauern wird.

(C) Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) gebührt stets

die Witwenrente nach Abs. 2 lit. a."

10. Im § 36 Abs. 2 treten an die Stelle der

Worte „§ 35, Abs. (2), lit. a und b," die Worte

„§ 35 Abs. 2 lit. a, b und c".

11. Der erste Satz des § 42 hat zu lauten

„Die Waisenrente für einfach verwaiste Waisen

beträgt monatlich 85 S, die für Doppelwaisen

165 S."

12. Der zweite Satz des § 46 hat zu lauten

„Die Elternpaarrente beträgt 165 S, die

Elternteilrente 85 S im Monat."

13. Der Abs. 2 des § 47 hat zu lauten

„(2) Das Sterbegeld beträgt 600 S."

14. Im § 56 Abs. 3 ist die Zahl 3 durch die

Zahl 5 zu ersetzen.

15. Im § 58 Abs. 1 sind die Worte „§ 35,

Abs. (2), lit. a und b," durch die Worte „§ 35

Abs. 2 lit. a, b und c" und die Worte „§ 35,

Abs. (2), lit. c," durch die Worte „§ 35 Abs. 2

lit. d" zu ersetzen.

16. Im § 62 entfallen die Worte „zum Genuß

im Inland".

17. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten

sind am Ersten jedes Monates oder,

wenn der Monatserste auf einen Sonn- oder

Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im

voraus zahlbar; wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten

anzuweisende monatliche Zahlbetrag

35 S nicht übersteigt, so ist die Rente am

1. Mai und 1. November, erstmalig am 1. November

1951, halbjährig im vorhinein auszuzahlen.

Krankengeld und Hausgeld ist wöchentlich

im nachhinein zahlbar."

18. Im § 68 hat Ziffer 1 zu lauten

„1. Witwen (§§ 35 Abs. 2 lit. a, b oder c, 36

Abs. 2);"

19. Im § 69 hat Ziffer 1 zu lauten

„1. Witwen, die eine Witwenrente nach § 35

Abs. 2 lit. d beziehen;"

20. Im § 72 Abs. 1 hat Ziffer 5 zu lauten

„5. in der Wochenhilfe werden Wochen- und

Stillgeld sowie der einmalige Entbindungskostenbeitrag

zu den Kosten der Entbindung nicht gewährt.

Werden die sonstigen Leistungen der

Wochenhilfe nicht in Anspruch genommen, so

wird an Stelle dieser Leistungen ein Betrag in

zehnfacher Höhe des gemäß § 73 Abs. 1 für.

jeden Hauptversicherten zu entrichtenden monatlichen

Versicherungsbeitrages gewährt."

21. § 73 hat zu lauten

„§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein die

notwendigen Kosten der Versicherung deckender

monatlicher Beitrag an die zuständige Gebietskrankenkasse

zu entrichten. Die Höhe dieses

Beitrages wird vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung

des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger festgesetzt.

Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen

Haushalt an, so ist der Beitrag in

der festgesetzten Höhe nur für den Versicherten,

der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz

bezieht, bei gleich hoher Rente nur für

den ältesten Versicherten (Hauptversicherten)

zu entrichten; kommen für die Versicherung

nur Waisen in Betracht, dann gilt die jüngste

Waise als Hauptversicherter. Für alle übrigen

Versicherten (Zusatzversicherten) beträgt der

Beitrag je ein Fünftel des Beitrages für den

Hauptversicherten.

(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 68) wird je zur Hälfte vom

Versicherten und vom Bund getragen; für versicherungspflichtige

Zusatzversicherte trägt der

Bund den Versicherungsbeitrag zur Gänze. Der

von den Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil

und der von den freiwillig Versicherten

(§ 69) zu entrichtende Versicherungsbeitrag

wird durch das zuständige Landesinvalidenamt

(§ 79) von der dem Versicherten zustehenden

Rente einbehalten. Die Landesinvalidenämter

überweisen die Beiträge allmonatlich an die zuständige

Gebietskrankenkasse."

22. Im § 94 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

23. Der Abs. 1 des § 100 hat zu lauten

„(1) Hat das Landesinvalidenamt gemäß § 62

dieses Bundesgesetzes einem im Auslande sich

aufhaltenden Versorgungsberechtigten die Zahlung

einer Rente bewilligt, so ist diese in der

Regel entweder durch Barzahlung im Wege der

Postsparkasse mittels Zahlungsanweisung an

einen vom Versorgungsberechtigten namhaft gemachten,

im Inlande wohnhaften Zahlungsempfänger

oder durch Gutschrift auf einem inländischen

Postscheckkonto des Versorgungsberechtigten

oder des von ihm namhaft gemachten

Zahlungsempfängers zu vollziehen. Auf begründetes

Verlangen des Versorgungsberechtigten

kann jedoch das Landesinvalidenamt die Zahlung

an ihn auch durch Überweisung der Rente

in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr

geltenden Vorschriften vollziehen."

24. Im § 101 Abs. 4 werden die Zahlen 20,

70, 150, 180 und 280 durch die Zahlen 25, 100,

190, 230 und 350 ersetzt.

25. Im § 101 Abs. 8 treten an Stelle der Worte

„[§ 35, Abs. (2), lit. a und b]" die Worte „(§ 35

Abs. 2 lit. a, b und c)".

26. § 108 entfällt.

27. § 110 entfällt.

Artikel II.

Die am 30. Juni 1951 geltenden Sätze für

den Grundlohn nach § 22 Abs. 4 und für die

in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

zu entrichtenden Beiträge und Beitragsanteile

nach § 73 Abs. 1. und 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

bleiben bis zu ihrer

allfälligen Neufestsetzung weiter in Geltung.

Artikel III.

Das Bundesgesetz vom 15, Oktober 1948,

BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage

an Kriegsopfer in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1950,

BGBl. Nr. 212, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zum Ausgleich für die gesteigerten Lebenshaltungskosten

werden zu den Renten nach

dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) in seiner jeweils geltenden

Fassung Ernährungszulagen gewährt."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Auf die Ernährungszulage haben für

die Dauer des Aufenthaltes im Inland Anspruch

1. Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 50 v. H.;

2. Empfänger einer Witwenrente nach § 35

Abs. 2 lit. a, b oder c KOVG. oder einer Witwenbeihilfe;

3. Empfänger einer Elternteil- oder Elternpaarrente;

4. Empfänger einer wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

infolge körperlicher oder geistiger

Gebrechen über das vollendete 18. Lebensjahr

hinaus geleisteten Waisenrente oder Waisenbeihilfe.

(2) Die Ernährungszulage nach Abs. 1 wird

an Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. von Amts wegen, in

allen anderen Fällen auf Antrag gewährt."

3. Im § 3 Abs. 1 haben die Ziffern 4 und 5

zu lauten

„4. wiederkehrende Geldleistungen aus der

Sozialversicherung oder Arbeitslosenversicherung

beziehen;

5. von anderen Personen verpflegt werden,

denen für sie auf Grund des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, Kinderbeihilfe

gebührt."

4. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,

Elternpaare und männliche Empfänger

einer Elternteilrente monatlich 239 S, sonst 147 S.

Bei der Abfertigung von Witwen im Falle der

Wiederverehelichung (§ 38 KOVG.) bleibt die

Ernährungszulage außer Betracht."

5. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Auf das Verfahren finden die Vorschriften

des Kriegsopferversorgungsgesetzes Anwendung."

6. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Die Anzeige- und Ersatzpflicht der Empfänger

von Ernährungszulagen richtet sich sinngemäß

nach den Bestimmungen der §§ 53 und

54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes."

Artikel IV.

1. Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung

des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Mietengesetzes erhöhen sich j

a) die nach § 4 des Bundesgesetzes vom

15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, in der

Fassung dieses Bundesgesetzes zu leistenden

Ernährungszulagen und

b) die im § 12 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes für den Anspruch

auf Zusatzrente festgesetzten Einkommensgrenzen

um den Betrag, der den

Lohn(Gehalts)empfängern als Ausgleich

für die Mietzinssteigerung geleistet werden

wird.

2. Der nach Z. 1 gebührende beziehungsweise

zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag und der

Zeitpunkt, zu dem er in Geltung tritt, wird

durch Verordnung bestimmt.

Artikel V.

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli 1951

mit der Maßgabe in Kraft, daß die Beträge, um

die sich gemäß Art. I und III die monatlichen

Geldleistungen erhöhen, für den Monat Juli 1951

nur im halben Ausmaße zu leisten sind.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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