159. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz
— KOVG.) wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 3 lit. d hat zu lauten
„d) von Personen erhoben wird, die nach dem
13. März 1938 auf dem Gebiete der Republik
Österreich geboren wurden, oder"
2. Dem § 3 ist eine lit. e folgenden Wortlautes
anzufügen
„e) von Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
erhoben wird, die infolge einer Dienstbeschädigung
erwerbsunfähig (§ 9 Abs. 2)
oder hilflos beziehungsweise blind (§ 18
Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3) geworden sind."
3. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Die Grundrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 v. H 25 S
40 v. H 35 S
50 v. H 100 S
60 v. H 140 S
70 v. H 190 S
80 v. H 230 S
90 v. H. und mehr 350 S."
4. Die Abs. 2 und 3 des § 12 haben zu lauten
„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,
als das monatliche Einkommen (§ 13) des
Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der
Grundrente geringer ist als die ihm bei Erwerbsunfähigkeit
zustehende Beschädigtenrente
(Grundrente und volle Zusatzrente) zuzüglich
eines Betrages von 125 S; diese Grenze erhöht
sich, falls Kinderzulagen und Frauenzulage (§§ 16
und 17) gebühren, um deren Betrag.
(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 und 60 v. H 140 S
70 und 80 v. H 210 S
90 v. H. und mehr 300 S."
5. Im § 16 Abs. 1 und im § 17 wird die
Zahl 25 durch die Zahl 40 ersetzt..
6. Im § 18 Abs. 2 werden die Zahlen 165, 205,
245 und 285 durch die Zahlen 240, 360, 480 und
600 ersetzt.
7. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn sie
mit einem Führhund beteilt sind (§ 32 Abs. 2),
eine Führhundzulage von monatlich 90 S, ansonsten
an Stelle dieser Zulage eine Beihilfe in
gleicher Höhe."
8. Der zweite Satz im Abs. 4 des § 22 hat zu
lauten
„Sie sind nach einem monatlichen beziehungsweise
kalendertäglichen Grundlohn zu berechnen,
dessen Höhe vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung
des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger festgesetzt wird."
9. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig
ist oder für wenigstens zwei
waisenrentenberechtigte Kinder zu
sorgen hat oder wenn sie das 55. Lebensjahr
vollendet hat 125 S,
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen
hat 100 S,
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr
vollendet hat 75 S,
d) für alle anderen Witwen 35 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente
wegen Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 39) oder wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
oder wegen Verehelichung der
Waise (§ 41 Abs. 1 und 2) weggefallen ist oder
wegfällt.
(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im
Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen, wenn
und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)
ohne Berücksichtigung der Grundrente 580 S
nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes
waisenrentenberechtigte Kind um 40 S.
(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich
für Witwen nach Abs. 2 lit. a 150 S, für Witwen
nach Abs. 2 lit. b 125 S und für Witwen nach
Abs. 2 lit. c 100 S. Die Bestimmungen des § 14
gelten auch für Witwen, denen eine Zusatzrente
bewilligt wurde.
(5) Eine Witwe gilt dann als erwerbsunfähig,
wenn sie in ihrem Gesundheitszustand derart
beeinträchtigt ist, daß ihr die Ausübung einer
ihren Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann und wenn
dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauern wird.
(C) Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) gebührt stets
die Witwenrente nach Abs. 2 lit. a."
10. Im § 36 Abs. 2 treten an die Stelle der
Worte „§ 35, Abs. (2), lit. a und b," die Worte
„§ 35 Abs. 2 lit. a, b und c".
11. Der erste Satz des § 42 hat zu lauten
„Die Waisenrente für einfach verwaiste Waisen
beträgt monatlich 85 S, die für Doppelwaisen
165 S."
12. Der zweite Satz des § 46 hat zu lauten
„Die Elternpaarrente beträgt 165 S, die
Elternteilrente 85 S im Monat."
13. Der Abs. 2 des § 47 hat zu lauten
„(2) Das Sterbegeld beträgt 600 S."
14. Im § 56 Abs. 3 ist die Zahl 3 durch die
Zahl 5 zu ersetzen.
15. Im § 58 Abs. 1 sind die Worte „§ 35,
Abs. (2), lit. a und b," durch die Worte „§ 35
Abs. 2 lit. a, b und c" und die Worte „§ 35,
Abs. (2), lit. c," durch die Worte „§ 35 Abs. 2
lit. d" zu ersetzen.
16. Im § 62 entfallen die Worte „zum Genuß
im Inland".
17. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten
sind am Ersten jedes Monates oder,
wenn der Monatserste auf einen Sonn- oder
Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im
voraus zahlbar; wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten
anzuweisende monatliche Zahlbetrag
35 S nicht übersteigt, so ist die Rente am
1. Mai und 1. November, erstmalig am 1. November
1951, halbjährig im vorhinein auszuzahlen.
Krankengeld und Hausgeld ist wöchentlich
im nachhinein zahlbar."
18. Im § 68 hat Ziffer 1 zu lauten
„1. Witwen (§§ 35 Abs. 2 lit. a, b oder c, 36
Abs. 2);"
19. Im § 69 hat Ziffer 1 zu lauten
„1. Witwen, die eine Witwenrente nach § 35
Abs. 2 lit. d beziehen;"
20. Im § 72 Abs. 1 hat Ziffer 5 zu lauten
„5. in der Wochenhilfe werden Wochen- und
Stillgeld sowie der einmalige Entbindungskostenbeitrag
zu den Kosten der Entbindung nicht gewährt.
Werden die sonstigen Leistungen der
Wochenhilfe nicht in Anspruch genommen, so
wird an Stelle dieser Leistungen ein Betrag in
zehnfacher Höhe des gemäß § 73 Abs. 1 für.
jeden Hauptversicherten zu entrichtenden monatlichen
Versicherungsbeitrages gewährt."
21. § 73 hat zu lauten
„§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein die
notwendigen Kosten der Versicherung deckender
monatlicher Beitrag an die zuständige Gebietskrankenkasse
zu entrichten. Die Höhe dieses
Beitrages wird vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung
des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger festgesetzt.
Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen
Haushalt an, so ist der Beitrag in
der festgesetzten Höhe nur für den Versicherten,
der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz
bezieht, bei gleich hoher Rente nur für
den ältesten Versicherten (Hauptversicherten)
zu entrichten; kommen für die Versicherung
nur Waisen in Betracht, dann gilt die jüngste
Waise als Hauptversicherter. Für alle übrigen
Versicherten (Zusatzversicherten) beträgt der
Beitrag je ein Fünftel des Beitrages für den
Hauptversicherten.
(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 68) wird je zur Hälfte vom
Versicherten und vom Bund getragen; für versicherungspflichtige
Zusatzversicherte trägt der
Bund den Versicherungsbeitrag zur Gänze. Der
von den Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil
und der von den freiwillig Versicherten
(§ 69) zu entrichtende Versicherungsbeitrag
wird durch das zuständige Landesinvalidenamt
(§ 79) von der dem Versicherten zustehenden
Rente einbehalten. Die Landesinvalidenämter
überweisen die Beiträge allmonatlich an die zuständige
Gebietskrankenkasse."
22. Im § 94 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
23. Der Abs. 1 des § 100 hat zu lauten
„(1) Hat das Landesinvalidenamt gemäß § 62
dieses Bundesgesetzes einem im Auslande sich
aufhaltenden Versorgungsberechtigten die Zahlung
einer Rente bewilligt, so ist diese in der
Regel entweder durch Barzahlung im Wege der
Postsparkasse mittels Zahlungsanweisung an
einen vom Versorgungsberechtigten namhaft gemachten,
im Inlande wohnhaften Zahlungsempfänger
oder durch Gutschrift auf einem inländischen
Postscheckkonto des Versorgungsberechtigten
oder des von ihm namhaft gemachten
Zahlungsempfängers zu vollziehen. Auf begründetes
Verlangen des Versorgungsberechtigten
kann jedoch das Landesinvalidenamt die Zahlung
an ihn auch durch Überweisung der Rente
in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr
geltenden Vorschriften vollziehen."
24. Im § 101 Abs. 4 werden die Zahlen 20,
70, 150, 180 und 280 durch die Zahlen 25, 100,
190, 230 und 350 ersetzt.
25. Im § 101 Abs. 8 treten an Stelle der Worte
„[§ 35, Abs. (2), lit. a und b]" die Worte „(§ 35
Abs. 2 lit. a, b und c)".
26. § 108 entfällt.
27. § 110 entfällt.
Artikel II.
Die am 30. Juni 1951 geltenden Sätze für
den Grundlohn nach § 22 Abs. 4 und für die
in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
zu entrichtenden Beiträge und Beitragsanteile
nach § 73 Abs. 1. und 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
bleiben bis zu ihrer
allfälligen Neufestsetzung weiter in Geltung.
Artikel III.
Das Bundesgesetz vom 15, Oktober 1948,
BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage
an Kriegsopfer in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1950,
BGBl. Nr. 212, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Zum Ausgleich für die gesteigerten Lebenshaltungskosten
werden zu den Renten nach
dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz
— KOVG.) in seiner jeweils geltenden
Fassung Ernährungszulagen gewährt."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Auf die Ernährungszulage haben für
die Dauer des Aufenthaltes im Inland Anspruch
1. Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H.;
2. Empfänger einer Witwenrente nach § 35
Abs. 2 lit. a, b oder c KOVG. oder einer Witwenbeihilfe;
3. Empfänger einer Elternteil- oder Elternpaarrente;
4. Empfänger einer wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen über das vollendete 18. Lebensjahr
hinaus geleisteten Waisenrente oder Waisenbeihilfe.
(2) Die Ernährungszulage nach Abs. 1 wird
an Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. von Amts wegen, in
allen anderen Fällen auf Antrag gewährt."
3. Im § 3 Abs. 1 haben die Ziffern 4 und 5
zu lauten
„4. wiederkehrende Geldleistungen aus der
Sozialversicherung oder Arbeitslosenversicherung
beziehen;
5. von anderen Personen verpflegt werden,
denen für sie auf Grund des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, Kinderbeihilfe
gebührt."
4. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,
Elternpaare und männliche Empfänger
einer Elternteilrente monatlich 239 S, sonst 147 S.
Bei der Abfertigung von Witwen im Falle der
Wiederverehelichung (§ 38 KOVG.) bleibt die
Ernährungszulage außer Betracht."
5. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Auf das Verfahren finden die Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes Anwendung."
6. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Anzeige- und Ersatzpflicht der Empfänger
von Ernährungszulagen richtet sich sinngemäß
nach den Bestimmungen der §§ 53 und
54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes."
Artikel IV.
1. Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung
des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Mietengesetzes erhöhen sich j
a) die nach § 4 des Bundesgesetzes vom
15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, in der
Fassung dieses Bundesgesetzes zu leistenden
Ernährungszulagen und
b) die im § 12 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes für den Anspruch
auf Zusatzrente festgesetzten Einkommensgrenzen
um den Betrag, der den
Lohn(Gehalts)empfängern als Ausgleich
für die Mietzinssteigerung geleistet werden
wird.
2. Der nach Z. 1 gebührende beziehungsweise
zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag und der
Zeitpunkt, zu dem er in Geltung tritt, wird
durch Verordnung bestimmt.
Artikel V.
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli 1951
mit der Maßgabe in Kraft, daß die Beträge, um
die sich gemäß Art. I und III die monatlichen
Geldleistungen erhöhen, für den Monat Juli 1951
nur im halben Ausmaße zu leisten sind.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.