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159. Bundesgesetz: Volkszählungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Volkszählungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes

ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der

sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung

vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).

(2) Im Bedarfsfalle können Volkszählungen

auch außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiträume

angeordnet werden (Außerordentliche

Volkszählung).

§ 2. (1) Gegenstand der Volkszählung ist die

Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der

Wohnbevölkerung im Bundesgebiete.

(2) In jeder Gemeinde sind die anwesenden

Personen unter besonderer Hervorhebung der

nur vorübergehend Anwesenden sowie die vorübergehend

abwesenden Personen zu zählen.

(3) Hiebei können an die zu zählenden Personen

insbesondere Fragen nach Name, Geschlecht,

Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinder

ehelicher Abstammung, Religionsbekenntnis,

Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung,

Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung,

Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

Fragen nach der Zahl der Blinden, Taubstummen

und Körperbehinderten sind zulässig.

(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden,

die auf Kosten des Bundes beigestellt

werden.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind die zu.

zählenden Personen verpflichtet. Sind die Antworten

auf diesem Wege nicht zu erhalten, so

sind die Fragen gegebenenfalls soweit als möglich

vom Haushaltungsvorstande, den Angehörigen,

dem Wohnungsinhaber, den Wohnungsgenossen,

dem Wohnungsvermieter oder dem

Hauseigentümer, allenfalls auch durch deren Bevollmächtigte,

zu beantworten.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen können

auch zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet

werden.

(3) Alle auskunftspflichtigen Personen haben

die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen

wahrheitsgemäß zu beantworten.

§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten

Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen

hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann

strengstes Stillschweigen zu beobachten, soferne

die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse

oder im Interesse einer Partei geboten ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Angaben, die bei der Volkszählung gemacht

werden, dürfen nur für die Statistik,

keinesfalls aber zu Besteuerungszwecken verwendet

werden.

§ 5. (1) Die Durchführung der Volkszählung

im Bereiche der Gemeinde obliegt den Gemeinden

im übertragenen Wirkungskreis. Sie

haben auch, soferne im § 2 Abs. 4 nicht anderes

bestimmt ist, die damit verbundenen Kosten zu

tragen.

(2) Die Eigentümer bewohnter Objekte oder

deren Bevollmächtigte können von der Gemeinde

verpflichtet werden, die ihnen zugestellten

oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden

Drucksorten an die zur Ausfüllung

verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten,

sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf

ihre Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der

Ausfüllung hin zu überprüfen und sie der Gemeinde

oder deren Beauftragten zurückzumitteln.

Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten

Personen freizustellen, die ausgefüllten

Drucksorten auch unmittelbar bei der

Gemeinde oder deren Beauftragten gegen Empfangsbestätigung

abzugeben. Die Empfangsbestätigungen

sind dem Hauseigentümer oder

dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.

(3) Die Gemeinde kann die Vollständigkeit

und Richtigkeit der Ausfüllung der Drucksorten

an Ort und Stelle überprüfen lassen.

(4) Die Gemeinde kann weiters anordnen, daß

die Ausfüllung der Drucksorten im allgemeinen

oder in besonderen Fällen auch durch Zählungskommissäre

zu erfolgen hat, die von der Gemeinde

bestellt werden. Die Ausfüllung der

Drucksorten durch Zählungskommissäre erfolgt

auf Grund der mündlichen Angaben der auskunftspflichtigen

Personen.

(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß

Abs. 2 bis 4 sind ortsüblich zu verlautbaren.

§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise, in Gemeinden,

die aus Ortschaften bestehen, auch

ortschaftsweise, durchzuführen. Innerhalb der

Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls

nach Gemeindebezirken, Straßen, Gassen und

Plätzen anzuordnen. In Wien hat die Erhebung

bei Bezirksteilen, die vor dem Jahre 1938 selbständige

Gemeinden waren, auch nach diesen

ehemals selbständigen Gemeinden zu erfolgen.

(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten

und von ihnen zu überprüfenden,

gegebenenfalls richtigzustellenden Drucksorten

die Gemeindeübersichten, wenn eine Gemeinde

aus Ortschaften besteht, auch die Ortschaftsübersichten

zu verfassen. Die Übersichten sind,

ausgenommen jene in Städten mit eigenem

Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden mit Ausnahme

der Städte mit eigenem Statut haben auf

Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten

zusammenzustellen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien

der Magistrat, haben hierauf das gesamte

Zählungsmaterial dem Österreichischen Statistischen

Zentralamte in Wien zu übersenden, dem

die weitere Bearbeitung obliegt. In den Ländern

außerhalb von Wien sind Abschriften der Bezirksübersichten,

in den Städten mit eigenem

Statut Abschriften der Gemeindeübersichten

auch dem Landeshauptmann vorzulegen.

(5) Falls die technische Bearbeitung des Zählungsmaterials

es notwendig macht, ist das

Österreichische Statistische Zentralamt berechtigt,

die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen

durchzuführen und zu diesem Zweck

mit den mit der Durchführung der Volkszählung

befaßten Stellen, ohne Einhaltung des

Dienstweges, unmittelbaren Schriftwechsel zu

pflegen.

§ 7. Wer einer Verpflichtung nach diesem

Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere

wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben

macht, sonst durch Handlungen oder

Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit

der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt

gefährdet oder die Geheimhaltungspflicht

(§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine

strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,

eine Verwaltungsübertretung und wird von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu

30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten

bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander

verhängt werden.

§ 8. (1) Durch Verordnung werden bestimmt

a) der Zähltag,

b) die Anordnung einer Außerordentlichen

Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c) die bei der Volkszählung zur Verwendung

gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 4), aus

denen auch die gestellten Fragen (§ 2

Abs. 3) und die zur Auskunftserteilung

sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten

Personen (§ 3 Abs. 1 und 2)

ersichtlich sein müssen.

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in

den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesministerium

für Inneres erlassen. Sollen bei

der Volkszählung Fragen gestellt werden, die

im § 2 Abs. 3 nicht angeführt sind, bedarf die

Verordnung des Bundesministeriums für Inneres

der Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b

kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende

Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren alle bisherigen Vorschriften

über die Vornahme von Volkszählungen, insbesondere

das Gesetz vom 29. März 1869,

RGBl. Nr. 67, über die Volkszählung in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1930,

BGBl. Nr. 230, ihre Wirksamkeit.

(2) Die erste Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1

findet in der Zeit zwischen dem 1. Dezember

1950 und 30. Juni 1951 statt.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit im § 8 nicht anderes bestimmt

ist, das Bundesministerium für Inneres

betraut.

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