159. Bundesgesetz: Volkszählungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes
ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der
sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung
vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).
(2) Im Bedarfsfalle können Volkszählungen
auch außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiträume
angeordnet werden (Außerordentliche
Volkszählung).
§ 2. (1) Gegenstand der Volkszählung ist die
Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der
Wohnbevölkerung im Bundesgebiete.
(2) In jeder Gemeinde sind die anwesenden
Personen unter besonderer Hervorhebung der
nur vorübergehend Anwesenden sowie die vorübergehend
abwesenden Personen zu zählen.
(3) Hiebei können an die zu zählenden Personen
insbesondere Fragen nach Name, Geschlecht,
Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinder
ehelicher Abstammung, Religionsbekenntnis,
Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung,
Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung,
Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
Fragen nach der Zahl der Blinden, Taubstummen
und Körperbehinderten sind zulässig.
(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden,
die auf Kosten des Bundes beigestellt
werden.
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind die zu.
zählenden Personen verpflichtet. Sind die Antworten
auf diesem Wege nicht zu erhalten, so
sind die Fragen gegebenenfalls soweit als möglich
vom Haushaltungsvorstande, den Angehörigen,
dem Wohnungsinhaber, den Wohnungsgenossen,
dem Wohnungsvermieter oder dem
Hauseigentümer, allenfalls auch durch deren Bevollmächtigte,
zu beantworten.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen können
auch zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet
werden.
(3) Alle auskunftspflichtigen Personen haben
die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
wahrheitsgemäß zu beantworten.
§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten
Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen
hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann
strengstes Stillschweigen zu beobachten, soferne
die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse
oder im Interesse einer Partei geboten ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Angaben, die bei der Volkszählung gemacht
werden, dürfen nur für die Statistik,
keinesfalls aber zu Besteuerungszwecken verwendet
werden.
§ 5. (1) Die Durchführung der Volkszählung
im Bereiche der Gemeinde obliegt den Gemeinden
im übertragenen Wirkungskreis. Sie
haben auch, soferne im § 2 Abs. 4 nicht anderes
bestimmt ist, die damit verbundenen Kosten zu
tragen.
(2) Die Eigentümer bewohnter Objekte oder
deren Bevollmächtigte können von der Gemeinde
verpflichtet werden, die ihnen zugestellten
oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden
Drucksorten an die zur Ausfüllung
verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten,
sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf
ihre Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der
Ausfüllung hin zu überprüfen und sie der Gemeinde
oder deren Beauftragten zurückzumitteln.
Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten
Personen freizustellen, die ausgefüllten
Drucksorten auch unmittelbar bei der
Gemeinde oder deren Beauftragten gegen Empfangsbestätigung
abzugeben. Die Empfangsbestätigungen
sind dem Hauseigentümer oder
dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.
(3) Die Gemeinde kann die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Ausfüllung der Drucksorten
an Ort und Stelle überprüfen lassen.
(4) Die Gemeinde kann weiters anordnen, daß
die Ausfüllung der Drucksorten im allgemeinen
oder in besonderen Fällen auch durch Zählungskommissäre
zu erfolgen hat, die von der Gemeinde
bestellt werden. Die Ausfüllung der
Drucksorten durch Zählungskommissäre erfolgt
auf Grund der mündlichen Angaben der auskunftspflichtigen
Personen.
(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß
Abs. 2 bis 4 sind ortsüblich zu verlautbaren.
§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise, in Gemeinden,
die aus Ortschaften bestehen, auch
ortschaftsweise, durchzuführen. Innerhalb der
Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls
nach Gemeindebezirken, Straßen, Gassen und
Plätzen anzuordnen. In Wien hat die Erhebung
bei Bezirksteilen, die vor dem Jahre 1938 selbständige
Gemeinden waren, auch nach diesen
ehemals selbständigen Gemeinden zu erfolgen.
(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten
und von ihnen zu überprüfenden,
gegebenenfalls richtigzustellenden Drucksorten
die Gemeindeübersichten, wenn eine Gemeinde
aus Ortschaften besteht, auch die Ortschaftsübersichten
zu verfassen. Die Übersichten sind,
ausgenommen jene in Städten mit eigenem
Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden mit Ausnahme
der Städte mit eigenem Statut haben auf
Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten
zusammenzustellen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien
der Magistrat, haben hierauf das gesamte
Zählungsmaterial dem Österreichischen Statistischen
Zentralamte in Wien zu übersenden, dem
die weitere Bearbeitung obliegt. In den Ländern
außerhalb von Wien sind Abschriften der Bezirksübersichten,
in den Städten mit eigenem
Statut Abschriften der Gemeindeübersichten
auch dem Landeshauptmann vorzulegen.
(5) Falls die technische Bearbeitung des Zählungsmaterials
es notwendig macht, ist das
Österreichische Statistische Zentralamt berechtigt,
die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen
durchzuführen und zu diesem Zweck
mit den mit der Durchführung der Volkszählung
befaßten Stellen, ohne Einhaltung des
Dienstweges, unmittelbaren Schriftwechsel zu
pflegen.
§ 7. Wer einer Verpflichtung nach diesem
Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben
macht, sonst durch Handlungen oder
Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt
gefährdet oder die Geheimhaltungspflicht
(§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine
strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,
eine Verwaltungsübertretung und wird von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten
bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
§ 8. (1) Durch Verordnung werden bestimmt
a) der Zähltag,
b) die Anordnung einer Außerordentlichen
Volkszählung (§ 1 Abs. 2),
c) die bei der Volkszählung zur Verwendung
gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 4), aus
denen auch die gestellten Fragen (§ 2
Abs. 3) und die zur Auskunftserteilung
sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten
Personen (§ 3 Abs. 1 und 2)
ersichtlich sein müssen.
(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in
den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesministerium
für Inneres erlassen. Sollen bei
der Volkszählung Fragen gestellt werden, die
im § 2 Abs. 3 nicht angeführt sind, bedarf die
Verordnung des Bundesministeriums für Inneres
der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b
kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende
Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren alle bisherigen Vorschriften
über die Vornahme von Volkszählungen, insbesondere
das Gesetz vom 29. März 1869,
RGBl. Nr. 67, über die Volkszählung in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1930,
BGBl. Nr. 230, ihre Wirksamkeit.
(2) Die erste Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1
findet in der Zeit zwischen dem 1. Dezember
1950 und 30. Juni 1951 statt.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im § 8 nicht anderes bestimmt
ist, das Bundesministerium für Inneres
betraut.