159. Verordnung: Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
vom 21. Juli 1925, B.G.Bl.
Nr. 276, wird verordnet
§ 1. (1) Dem Ersuchen einer erkennenden oder
verfügenden Stelle um Eintreibung einer Geldleistung
durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde
ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels
anzuschließen, die mit der Bestätigung versehen
ist, daß der Exekutionstitel einem die Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszug nicht unterliegt
(Vollstreckbarkeitsbestätigung). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung
kann auch in das Ersuchen
aufgenommen werden.
(2) Die Anspruchsberechtigten, die gemäß § 3,
Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung
unmittelbar beim zuständigen Gericht
beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde,
wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung
selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre
Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu
stellen.
§ 2. Die Vollstreckungsbehörde hat von jedem
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren begründeten
Pfandrecht das Bezirksgericht, das Finanzamt
und die Gemeindebehörde, in deren Sprengel
die Sachen gepfändet wurden, durch Übersendung
des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges
daraus zu verständigen.
§ 3. Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren
aufgelaufenen, nicht einbringlichen
Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn
der betreibende Gläubiger die Republik Österreich
(Bundesschatz) ist.
§ 4. (1) Die Verordnung des Bundeskanzlers
vom 28. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 446, über
den Vorgang bei der gerichtlichen Eintreibung
von Geldleistungen für Verwaltungszwecke wird
aufgehoben.
(2) Diese Verordnung findet auf bereits anhängige
Vollstreckungsverfahren Anwendung, sofern
eine gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht
stattgefunden hat.