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159_1949 AT

159. Verordnung: Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Auf Grund des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

vom 21. Juli 1925, B.G.Bl.

Nr. 276, wird verordnet

§ 1. (1) Dem Ersuchen einer erkennenden oder

verfügenden Stelle um Eintreibung einer Geldleistung

durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde

ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels

anzuschließen, die mit der Bestätigung versehen

ist, daß der Exekutionstitel einem die Vollstreckbarkeit

hemmenden Rechtszug nicht unterliegt

(Vollstreckbarkeitsbestätigung). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung

kann auch in das Ersuchen

aufgenommen werden.

(2) Die Anspruchsberechtigten, die gemäß § 3,

Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung

unmittelbar beim zuständigen Gericht

beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde,

wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung

selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre

Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu

stellen.

§ 2. Die Vollstreckungsbehörde hat von jedem

im Verwaltungsvollstreckungsverfahren begründeten

Pfandrecht das Bezirksgericht, das Finanzamt

und die Gemeindebehörde, in deren Sprengel

die Sachen gepfändet wurden, durch Übersendung

des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges

daraus zu verständigen.

§ 3. Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren

aufgelaufenen, nicht einbringlichen

Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn

der betreibende Gläubiger die Republik Österreich

(Bundesschatz) ist.

§ 4. (1) Die Verordnung des Bundeskanzlers

vom 28. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 446, über

den Vorgang bei der gerichtlichen Eintreibung

von Geldleistungen für Verwaltungszwecke wird

aufgehoben.

(2) Diese Verordnung findet auf bereits anhängige

Vollstreckungsverfahren Anwendung, sofern

eine gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht

stattgefunden hat.

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