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159_1948 AT

159. Bundesgesetz: 3. Schatzscheingesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: 3. Schatzscheingesetz 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

zum Zwecke des Erlags der österreichischen

Quote für den Internationalen Währungsfonds

und die Internationale Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung Bundesschatzscheine

bis zu einem Nennbetrag von 500 Millionen

Schilling zu begeben.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen nur auf

Schillinge lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich

und bei Sicht zur Zahlung fällig.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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