159_1948
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159. Bundesgesetz: 3. Schatzscheingesetz 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 159. Bundesgesetz: 3. Schatzscheingesetz 1948.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
zum Zwecke des Erlags der österreichischen
Quote für den Internationalen Währungsfonds
und die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung Bundesschatzscheine
bis zu einem Nennbetrag von 500 Millionen
Schilling zu begeben.
§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen nur auf
Schillinge lauten.
(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich
und bei Sicht zur Zahlung fällig.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.