159. Bundesgesetz: Verlängerung des Urlaubes für Jugendliche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Im Abs. (2) des § 3 des Arbeiterurlaubsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 173/1946, und im
Abs. (2) des § 15 des Gutsangestelltengesetzes,
B. G. Bl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes
B. G.Bl. Nr. 174/1946 sind die Worte
„von achtzehn Werktagen" durch die Worte
„von vierundzwanzig Werktagen" zu ersetzen.
(2) Im Abs. (2) des § 4 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 81/1946, in der Fassung
des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 174/1946 und
im Abs. (2) des § 17 des Angestelltengesetzes,
B. G. Bl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes
B. G. Bl. Nr. 174/1946 sind die
Worte „von 18 Werktagen" durch die Worte"
von 24 Werktagen" zu ersetzen.
(3) Dem § 5 des Arbeiterurlaubsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 173/1946, ist folgender Abs. (2) anzufügen
„(2) Jugendlichen können unter Anwendung
des § 4 und des § 5, Abs. (1), mindestens 6 Werktage
des Urlaubes in der Zeit vom 1. November
bis Ende Februar gewährt werden."
(4. Dem § 4 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 81/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 174/1946, ist folgender
Abs. (6) anzufügen
„(6) Jugendlichen können unter Anwendung
des Abs. (5) mindestens 6 Werktage des Urlaubes
in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar
gewährt werden."
(5) Dem § 15 des Gutsangestelltengesetzes,
B. G.Bl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes
B. G. Bl. Nr. 174/1946, und dem § 17
des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292/1921,
in der Fassung des Bundesgesetzes B. G. Bl.
Nr. 174/1946, ist folgender Abs. (12) anzufügen
„(12) Jugendlichen können unter Anwendung
der Abs. (10) und (11) mindestens 6 Werktage
des Urlaubes in der Zeit vom 1. November bis
Ende Februar gewährt werden."
(8) Im Abs. (1) des § 9 des Hausgehilfengesetzes,
St. G. Bl. Nr. 101/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes
B. G. Bl. Nr. 174/1946 sind nach den
Worten „(Arbeiter-Urlaubsgesetz)" die Worte
„in der Fassung des Bundesgesetzes B. G. Bl.
Nr. 159/1947" einzufügen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (6) wirken
bis auf den Beginn des Dien6tjahres zurück,
in das der 1. Juni 1947 fällt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.