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159_1947 AT

159. Bundesgesetz: Verlängerung des Urlaubes für Jugendliche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Verlängerung des Urlaubes für Jugendliche.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Im Abs. (2) des § 3 des Arbeiterurlaubsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 173/1946, und im

Abs. (2) des § 15 des Gutsangestelltengesetzes,

B. G. Bl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes

B. G.Bl. Nr. 174/1946 sind die Worte

„von achtzehn Werktagen" durch die Worte

„von vierundzwanzig Werktagen" zu ersetzen.

(2) Im Abs. (2) des § 4 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 81/1946, in der Fassung

des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 174/1946 und

im Abs. (2) des § 17 des Angestelltengesetzes,

B. G. Bl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes

B. G. Bl. Nr. 174/1946 sind die

Worte „von 18 Werktagen" durch die Worte"

von 24 Werktagen" zu ersetzen.

(3) Dem § 5 des Arbeiterurlaubsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 173/1946, ist folgender Abs. (2) anzufügen

„(2) Jugendlichen können unter Anwendung

des § 4 und des § 5, Abs. (1), mindestens 6 Werktage

des Urlaubes in der Zeit vom 1. November

bis Ende Februar gewährt werden."

(4. Dem § 4 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 81/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 174/1946, ist folgender

Abs. (6) anzufügen

„(6) Jugendlichen können unter Anwendung

des Abs. (5) mindestens 6 Werktage des Urlaubes

in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar

gewährt werden."

(5) Dem § 15 des Gutsangestelltengesetzes,

B. G.Bl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes

B. G. Bl. Nr. 174/1946, und dem § 17

des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292/1921,

in der Fassung des Bundesgesetzes B. G. Bl.

Nr. 174/1946, ist folgender Abs. (12) anzufügen

„(12) Jugendlichen können unter Anwendung

der Abs. (10) und (11) mindestens 6 Werktage

des Urlaubes in der Zeit vom 1. November bis

Ende Februar gewährt werden."

(8) Im Abs. (1) des § 9 des Hausgehilfengesetzes,

St. G. Bl. Nr. 101/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes

B. G. Bl. Nr. 174/1946 sind nach den

Worten „(Arbeiter-Urlaubsgesetz)" die Worte

„in der Fassung des Bundesgesetzes B. G. Bl.

Nr. 159/1947" einzufügen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (6) wirken

bis auf den Beginn des Dien6tjahres zurück,

in das der 1. Juni 1947 fällt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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