159. Bundesgesetz: Beihilfen zu den Renten aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Österreichischen Staatsbürgern mit dem
Wohnsitz im Inland, die von einem österreichischen
Versicherungsträger und zu dessen Lasten
eine Altersfürsorgerente oder eine Rente aus der
Invalidenversicherung beziehen und nicht zu den
im § 17 des Verbotsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 13
1945 genannten Personen gehören, werden bis
zu einer Neuregelung zu diesen Renten Beihilfen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gewährt.
§ 2., (1) Die Beihilfe zur Altersfürsorgerente
und zur Invalidenrente beträgt 20 S monatlich.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe
an Empfänger der Invalidenrente ist eine
österreichische Vordienstzeit. Diese Voraussetzung
gilt bei den am Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes im Rentenbezug stehenden Personen
als erfüllt, wenn sie vor diesem Zeitpunkt
das 65. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3. (1) Die Beihilfe zur Witwenrente beträgt
10 S, zur Waisenrente 8 S monatlich.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe
ist, daß der Versicherte, von dem der Anspruch
auf Witwen-, beziehungsweise Waisenrente
abgeleitet wird, eine österreichische Vordienstzeit
zurückgelegt hat. Diese Voraussetzung
ist bei den am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits zuerkannten Witwen- und
Waisenrenten als erfüllt anzunehmen.
§ 4. (1) Der Anspruch auf Beihilfe ruht, solange
der Empfangsberechtigte
a) seinen Wohnsitz im Ausland hat,
b) neben der beihilfefähigen Rente einen weiteren
Bezug aus Mitteln der gesetzlichen
Renten- oder Unfallversicherung oder aus
anderen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme
fürsorgerechtlicher Leistungen hat, bis zur
Höhe dieses weiteren Bezuges,
c) seinen Lebensunterhalt zusätzlich aus Arbeits-
oder anderweitigen Einkommen bestreitet
und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
(2) Die Beihilfen sind bei Prüfung der fürsorgerechtlichen
Hilfsbedürftigkeit nicht anzurechnen.
§ 5. Im übrigen sind auf die Gewährung der
Beihilfen und das hiebei zu beobachtende Verfahren
die Bestimmungen über die Leistungen
aus der Invalidenversicherung sinngemäß anzuwenden.
Sei Gewährung der vollen Beihilfen zu
Renten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannt sind,
entfällt die Erteilung von Bescheiden.
§ 6. Die aus der Gewährung der Beihilfen erwachsenden
Kosten tragt der Bund.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1946 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.