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159_1946 AT

159. Bundesgesetz: Beihilfen zu den Renten aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 159. Bundesgesetz: Beihilfen zu den Renten aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Österreichischen Staatsbürgern mit dem

Wohnsitz im Inland, die von einem österreichischen

Versicherungsträger und zu dessen Lasten

eine Altersfürsorgerente oder eine Rente aus der

Invalidenversicherung beziehen und nicht zu den

im § 17 des Verbotsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 13

1945 genannten Personen gehören, werden bis

zu einer Neuregelung zu diesen Renten Beihilfen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gewährt.

§ 2., (1) Die Beihilfe zur Altersfürsorgerente

und zur Invalidenrente beträgt 20 S monatlich.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe

an Empfänger der Invalidenrente ist eine

österreichische Vordienstzeit. Diese Voraussetzung

gilt bei den am Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes im Rentenbezug stehenden Personen

als erfüllt, wenn sie vor diesem Zeitpunkt

das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3. (1) Die Beihilfe zur Witwenrente beträgt

10 S, zur Waisenrente 8 S monatlich.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe

ist, daß der Versicherte, von dem der Anspruch

auf Witwen-, beziehungsweise Waisenrente

abgeleitet wird, eine österreichische Vordienstzeit

zurückgelegt hat. Diese Voraussetzung

ist bei den am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits zuerkannten Witwen- und

Waisenrenten als erfüllt anzunehmen.

§ 4. (1) Der Anspruch auf Beihilfe ruht, solange

der Empfangsberechtigte

a) seinen Wohnsitz im Ausland hat,

b) neben der beihilfefähigen Rente einen weiteren

Bezug aus Mitteln der gesetzlichen

Renten- oder Unfallversicherung oder aus

anderen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme

fürsorgerechtlicher Leistungen hat, bis zur

Höhe dieses weiteren Bezuges,

c) seinen Lebensunterhalt zusätzlich aus Arbeits-

oder anderweitigen Einkommen bestreitet

und das 65. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat.

(2) Die Beihilfen sind bei Prüfung der fürsorgerechtlichen

Hilfsbedürftigkeit nicht anzurechnen.

§ 5. Im übrigen sind auf die Gewährung der

Beihilfen und das hiebei zu beobachtende Verfahren

die Bestimmungen über die Leistungen

aus der Invalidenversicherung sinngemäß anzuwenden.

Sei Gewährung der vollen Beihilfen zu

Renten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannt sind,

entfällt die Erteilung von Bescheiden.

§ 6. Die aus der Gewährung der Beihilfen erwachsenden

Kosten tragt der Bund.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1946 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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