158. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wird verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche
das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a
Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2002/04 bis 2002/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum
umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen
des Monats.
Die Kundmachung der Multilateralen Vereinbarung M120 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die
Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge (BGBl. III Nr. 35/2002) wird wie
folgt berichtigt
In der authentischen englischen Sprachfassung ist im Punkt 4 letzter Satz die Wortfolge „marginal
2010 and 10 602 of ADR M120“ durch „section 1.5.1 ADR M120“ zu ersetzen.