158. Kundmachung: Name, Emblem und Fahne der Pazifischen Gemeinschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, das Emblem und die
Fahne der Pazifischen Gemeinschaft, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für
jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
sind.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 7. Mai 2001 ihre
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
(BGBl. Nr. 42/1960, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 563/1983) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei gemäß den Bestimmungen
des Art. 34 Abs. 1 lit. a erklärt, dass sie sich nicht an Kapitel III über das Schiedsverfahren gebunden
erachtet.