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158_2001 AT

158. Kundmachung: Name, Emblem und Fahne der Pazifischen Gemeinschaft

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 158. Kundmachung: Name, Emblem und Fahne der Pazifischen Gemeinschaft

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, das Emblem und die

Fahne der Pazifischen Gemeinschaft, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für

jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

sind.

BGBlPdf 158. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 7. Mai 2001 ihre

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

(BGBl. Nr. 42/1960, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 563/1983) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei gemäß den Bestimmungen

des Art. 34 Abs. 1 lit. a erklärt, dass sie sich nicht an Kapitel III über das Schiedsverfahren gebunden

erachtet.

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