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158_2000 AT

158. Verordnung: Normalkostentarif

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in

einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt

vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit

verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche

Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den

sich aus der Anlage IX ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9

lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig

verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in denen

die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 31. Mai 2000 bei Gericht angebracht wird.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 433/1997, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Verfahren

anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Juni 2000 bei Gericht angebracht

wurde.

BGBlPdf 158. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 10. Mai 2000 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung

von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 139/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Vorbehalte erklärt

Artikel 21

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens sind die gerichtlichen Schriftstücke durch das Justizministerium

zuzustellen.

Artikel 25

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 sind die der Republik Estland vorgelegten Ersuchen und

deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.

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