158. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in
einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen
Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt
vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den
Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit
verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche
Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.
(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den
sich aus der Anlage IX ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9
lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig
verzeichnet wird.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 31. Mai 2000 bei Gericht angebracht wird.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz
über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 433/1997, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Juni 2000 bei Gericht angebracht
wurde.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 10. Mai 2000 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 139/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Vorbehalte erklärt
Artikel 21
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens sind die gerichtlichen Schriftstücke durch das Justizministerium
zuzustellen.
Artikel 25
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 sind die der Republik Estland vorgelegten Ersuchen und
deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.