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158_1999 AT

158. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Bundes-Sportförderungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 90/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „400 Millionen Schilling“ der Betrag von

„440 Millionen Schilling“.

2. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2002 für

Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in

der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den

Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2002

jeweils 440 Millionen Schilling nicht unterschreiten und im Jahre 2000 460 Millionen Schilling, im Jahre

2001 480 Millionen Schilling und im Jahre 2002 500 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als

Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen

Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres

(das sind für das Jahr 2000 440 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die

Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um

den neu errechneten Betrag.“

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner

2000 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 149/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Förderungen, die den in § 8 Abs. 3 genannten Dachverbänden sowie dem Österreichischen

Fußballbund ab dem Jahr 2000 über den Betrag hinaus gewährt werden, der im Jahr 1999 zur Auszahlung

gekommen ist, sind zur Hälfte für zusätzliche Maßnahmen der Schaffung neuer Arbeitsplätze bei den

angeführten Sportverbänden zu verwenden. Diese Maßnahmen sollen der unmittelbaren Sportbetreuung

sowie der Förderung des Jugend- und Nachwuchssportes zu Gute kommen.“

2. § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, danach wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.“

BGBlPdf 158. Verordnung: Entgeltverordnung – EVO

Auf Grund des § 54 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet

Höhe von Entgelten

§ 1. Anrufenden Teilnehmern, die im Bundesgebiet ihr Endgerät an den Netzabschlusspunkt eines in

Österreich betriebenen Telefonnetzes anschließen um eine Verbindung herzustellen, dürfen für die

Inanspruchnahme der in dieser Verordnung angeführten Verbindungen die in dieser Verordnung festgesetzten

Entgelte in Rechnung gestellt werden.

Entgelte für Rufe zu portablen Nummern

§ 2. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der

Bereichskennzahl 710 beträgt für anrufende Teilnehmer 1 S pro Minute.

Entgelte für Rufe zu tariffreien Diensten

§ 3. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den

Bereichskennzahlen 800, 801, 802, 803 und 804 ist für anrufende Teilnehmer kostenfrei.

Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen

§ 4. (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der

Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in

Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.

(2) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der

Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 1 S pro Minute.

(3) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der

Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 2 S pro Minute.

Entgelte für Rufe zu frei kalkulierbaren Diensten

§ 5. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den

Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst

angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.

Informationspflichten

§ 6. (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen

90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten

wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach

Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 darf höchstens zehn Sekunden dauern.

(3) Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 1 kein Entgelt in Rechnung

gestellt werden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

BGBlPdf 158. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien

(Übersetzung)

Die Vereinten Nationen, vertreten durch das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,

im folgenden als „Internationales Gericht“ bezeichnet, und

Die Österreichische Bundesregierung, im folgenden als „ersuchter Staat“ bezeichnet,

UNTER HINWEIS auf Artikel 27 des durch Resolution des Sicherheitsrats Nr. 827 (1993) vom

25. Mai 1993 angenommenen Statuts des Internationalen Gerichts Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995, demzufolge die Freiheitsstrafe von

Personen, die vom Internationalen Gericht verurteilt wurden, in einem Staat verbüßt wird, der vom

Internationalen Gericht aus einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Sicherheitsrat ihre

Bereitschaft zur Übernahme verurteilter Personen bekundet haben,

KENNTNIS NEHMEND von der Bereitschaft des ersuchten Staates, vom Internationalen Gericht

verhängte Strafen zu vollstrecken;

UM den Urteilen und Strafen des Internationalen Gerichts Wirkung zu verleihen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf alle an den ersuchten Staat gerichteten

Ersuchen zur Vollstreckung vom Internationalen Gericht verhängter Strafen beziehen oder sich daraus

ergeben.

Artikel 2

Verfahren

1. Ein Ersuchen an die Österreichische Bundesregierung, eine Strafe zu vollstrecken, erfolgt durch

den Kanzler des Internationalen Gerichts (im folgenden als „Kanzler“ bezeichnet) mit Zustimmung des

Präsidenten des Internationalen Gerichts.

2. Bei Stellung des Ersuchens übermittelt der Kanzler dem ersuchten Staat folgende Unterlagen

a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils;

b) eine Erklärung, in der angegeben ist, wieviel der Strafe bereits verbüßt wurde, einschließlich von

Angaben über eine allfällige Untersuchungshaft;

c) gegebenenfalls medizinische oder psychologische Befunde der verurteilten Person, Empfehlungen

für seine oder ihre weitere Behandlung im ersuchten Staat oder alle sonstigen für die

Vollstreckung der Strafe maßgeblichen Umstände.

3. Der ersuchte Staat legt das Ersuchen den zuständigen staatlichen Behörden im Einklang mit seinen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor.

4. Die zuständigen staatlichen Behörden des ersuchten Staates haben über das Ersuchen des Kanzlers

im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend zu entscheiden.

Artikel 3

Vollstreckung

1. Bei der Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe sind die zuständigen

staatlichen Behörden des ersuchten Staates an das Strafausmaß gebunden.

2. Die Haftbedingungen werden durch das Recht des ersuchten Staates geregelt und unterliegen der

Aufsicht des Internationalen Gerichts gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 8 und der Absätze 2 bis

4 von Artikel 9 dieses Abkommens.

3. Die Haftbedingungen müssen jenen entsprechen, die für Gefangene gelten, welche Strafen nach

österreichischem Recht verbüßen und müssen sich im Einklang mit den maßgeblichen Menschenrechtsnormen

befinden.

Artikel 4

Überstellung verurteilter Personen

Der Kanzler trifft entsprechende Vorkehrungen für die Überstellung einer verurteilten Person vom

Internationalen Gericht an die zuständigen Behörden des ersuchten Staates. Ehe er oder sie überstellt

werden, hat der Kanzler die verurteilte Person vom Inhalt dieses Abkommens in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5

Grundsatz der Spezialität

1. Eine verurteilte Person, die gemäß den Bedingungen dieses Abkommens an den ersuchten Staat

überstellt wird, darf im ersuchten Staat wegen Taten oder Handlungen, die sie oder er vor ihrer oder seiner

Überstellung an den ersuchten Staat gesetzt hat, strafrechtlich oder zivilrechtlich nicht verfolgt werden, es

sei denn, daß

a) die verurteilte Person sich nach ihrer oder seiner Entlassung länger als 45 Tage im Gebiet des

ersuchten Staates aufhält, obwohl sie oder er den ersuchten Staat verlassen konnte; oder

b) die verurteilte Person den ersuchten Staat verläßt und

i) freiwillig zurückkehrt; oder

ii) rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht Artikel 10 des Statuts des Internationalen

Gerichts.

Artikel 6

Beobachtung

1. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates gestatten dem Internationalen Gericht oder einem

von ihm benannten Rechtsträger, den oder die Strafgefangenen im Einklang mit Artikel 27 des Statuts des

Internationalen Gerichts und, in Übereinstimmung mit dem Statut, österreichischem Recht zu besuchen.

Die zuständigen Behörden haben Besuche jederzeit und in regelmäßigen Abständen zu gestatten, wobei

die Häufigkeit der Besuche vom Internationalen Gericht bestimmt wird. Auf Grund der Feststellungen im

Rahmen der Besuche werden gegebenenfalls Berichte über die Haftbedingungen und die Behandlung des

oder der Gefangenen herausgegeben.

2. Der ersuchte Staat und der Präsident des Internationalen Gerichts konsultieren einander über die

Feststellungen der in Absatz 1 genannten Berichte. Der Präsident des Internationalen Gerichts kann

danach den ersuchten Staat ersuchen, ihm oder ihr jegliche in den Berichten vorgeschlagenen Änderungen

der Haftbedingungen bekanntzugeben.

Artikel 7

Informationen

1. Der ersuchte Staat hat dem Kanzler unverzüglich Mitteilung zu machen

a) zwei Monate vor Beendigung der Strafe;

b) wenn die verurteilte Person aus dem Gewahrsam entwichen ist ehe das Strafmaß verbüßt wurde;

c) wenn die verurteilte Person verstorben ist.

2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes konsultieren auf Ersuchen einer der beiden Parteien der

Kanzler und der ersuchte Staat einander in allen Angelegenheiten bezüglich der Vollstreckung der Strafe.

Artikel 8

Vorzeitige Entlassung, Begnadigung und Abänderung der Strafe

1. Kommt eine verurteilte Person auf Grund der geltenden staatlichen Rechtsvorschriften des

ersuchten Staates für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe in Betracht, so

teilt der ersuchte Staat dies dem Kanzler mit.

2. Der ersuchte Staat hat dem Kanzler alle Umstände, die für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung

oder Abänderung der Strafe sprechen, mitzuteilen.

3. Der Präsident des Internationalen Gerichts entscheidet nach Beratung mit den Richtern des

Internationalen Gerichts, ob eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe

angemessen ist. Der Kanzler benachrichtigt den ersuchten Staat von der Entscheidung des Präsidenten.

Entscheidet der Präsident, daß eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe nicht

angemessen ist, so hat der ersuchte Staat dementsprechend zu handeln.

Artikel 9

Beendigung des Strafvollzugs

1. Die Vollstreckung der Strafe endet

a) wenn die Strafe verbüßt ist;

b) bei Ableben des Verurteilten;

c) bei Begnadigung des Verurteilten;

d) nach einer in Absatz 2 genannten Entscheidung des Internationalen Gerichts.

2. Das Internationale Gericht kann jederzeit beschließen, den ersuchten Staat um Beendigung des

Strafvollzugs zu ersuchen und die verurteilte Person an einen Drittstaat oder an das Internationale Gericht

zu überstellen.

3. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beenden die Vollstreckung der Strafe sobald

diesem vom Kanzler eine Entscheidung oder Maßnahme mitgeteilt wird, derzufolge die Strafe nicht mehr

vollstreckbar ist.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das Recht des ersuchten Staates, die

verurteilte Person nach Verbüßung ihrer oder seiner gemäß diesem Abkommen vollstreckten Strafe

abzuschieben, es sei denn, das Internationale Gericht teilt dem ersuchten Staat die Bereitschaft eines

anderen Staates zur Übernahme der verurteilten Person mit.

Artikel 10

Unvollstreckbarkeit einer Strafe

Wenn irgendwann nachdem die Entscheidung über die Strafvollstreckung getroffen wurde, der

weitere Vollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen unmöglich geworden ist, hat der ersuchte Staat

den Kanzler davon umgehend zu benachrichtigen. Der Kanzler trifft daraufhin die entsprechenden

Vorkehrungen für die Überstellung der verurteilten Person. Die zuständigen Behörden des ersuchten

Staates räumen eine Frist von mindestens sechzig Tagen nach der Benachrichtigung des Kanzlers ein, ehe

sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.

Artikel 11

Kosten

Das Internationale Gericht trägt die mit der Überstellung der verurteilten Person nach und aus dem

ersuchten Staat entstehenden Kosten, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Der ersuchte

Staat übernimmt alle anderen Ausgaben, die durch die Vollstreckung der Strafe entstehen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 13

Geltungsdauer des Abkommens

1. Jede der Parteien kann dieses Abkommen nach Konsultierung der anderen Partei unter Einhaltung

einer Frist von zwei Monaten kündigen. Dieses Abkommen kann nicht vor Verbüßung oder Beendigung

der Strafen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, und gegebenenfalls vor Überstellung des

Verurteilten nach den Bestimmungen von Artikel 10 gekündigt werden.

2. Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels ist dieses Abkommen so lange anwendbar, wie der

ersuchte Staat seine Bereitschaft bekundet hat, Strafen des Internationalen Gerichts im Einklang mit

Artikel 27 des Statuts des Internationalen Gerichts zu vollstrecken.

3. Die Artikel 3 und 5 bis 11 bleiben so lange aufrecht, wie Strafen des Internationalen Gerichts vom

ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vollstreckt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses

Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juli 1999, in zwei Urschriften in der englischen Sprache

Für die Vereinten Nationen

Dorothee de Sampayo Garrido-Nijgh

Kanzlerin

Internationales Gericht für das ehemalige Jugoslawien

Für die Österreichische Bundesregierung

S. E. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 mit 22. August 1999 in Kraft.

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