158. Verordnung: Glaser-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Glasverarbeitung
§ 1. In der Glasverarbeitung ist der Lehrberuf Glaser mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Glaser
ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und
eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Erstellen von Skizzen, Schablonen und Zeichnungen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
4. Anwenden von einschlägigen Schneidtechniken, Schleiftechniken, Bohrtechniken und Trenntechniken,
5. Ausführen von Rahmenverbindungen und Konstruktionen,
6. Durchführen von Glasklebearbeiten,
7. Herstellen von Glaskantenschliffen und Flächenschliffen,
8. Anfertigen und Montieren von Zierverglasungen,
9. Herstellen von Ganzglasanlagen,
10. Glasveredelung,
11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,
Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Glaser wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu
vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt
wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Glaser oder den erfolgreichen Abschluß
einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat sich auf Arbeitsproben zu erstrecken, bei denen folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
1. Schneiden und Herausschneiden,
2. Maßhaltiges Schleifen und Bohren,
3. Herstellen von Glasverbindungen und Klebungen,
4. Montieren von Verglasungen,
5. Montieren von Bildern,
6. Montieren von Spiegeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf
Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Ausführung,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
2. Werkzeuge,
3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. Prozentrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Glaser werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Glaser werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glaser, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser, BGBl. Nr. 430/1976, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 148/1984 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glaser ausgebildet werden, sind entsprechend den
in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der
Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Schlußbestimmung
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein am 14. Jänner 1998 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.
Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 23/1998) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Liechtenstein nachstehende Erklärungen
abgegeben
Erklärung betreffend Art. 3 Abs. 3
Das Fürstentum Liechtenstein schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b des
Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens aus.
Erklärung betreffend Art. 5 Abs. 3
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3, daß die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein die zentrale Behörde zur Übermittlung und zum Empfang von Ersuchen ist.
Erklärung betreffend Art. 6 Abs. 2 lit. a
Das Fürstentum Liechtenstein legt Art. 6 Abs. 1 lit. a dahingehend aus, daß der beglaubigten
Abschrift des Urteils eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt werden muß.
Erklärung betreffend Art. 17 Abs. 3
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß den an das Fürstentum Liechtenstein gerichteten
Ersuchen um Überstellung und den beigefügten Schriftstücken, sofern diese nicht in Deutsch abgefaßt
sind, eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen ist.