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158_1996 AT

158. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Schweinehälften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Schweinehälften

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2 lit. a, 5, 7 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 6 und 25a des

Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für

Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, wird wie folgt geändert

§ 1 lautet:,,

§ 1. (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper

von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten

Schweinen aus der Position 0203 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zweihälftengewicht von

mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden.

(2) Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des § 5 sind vom Verfügungsberechtigten oder

dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen

1. die Borsten und die Klauen,

2. die Vorderfüße im Karpalgelenk und die Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei Sauen und Altschneidern,

3. die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen Schweinen und das milchführende Gesäuge bei den

Sauen,

4. die Augen und die Ohrenausschnitte; das umliegende Gewebe darf dabei nicht entfernt werden,

5. die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle: Eingeweide, Innereien (Herz, Lunge, Leber,

Milz) samt Luftröhre, Schlund und Zunge.

Der Kopf, die Füße (ausgenommen bei Sauen und Altschneidern), der Filz (Flomen), die Nieren, das

Hirn und das Zwerchfell, bei Sauen auch das resorbierte und gesunde Gesäuge müssen bis nach der Abwaage

am Schlachtkörper verbleiben.

(3) Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften im Sinne des

Abs. 1, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz,

Nieren und Zuputz entfernt wurden.

(4) Dieser Verordnung unterliegen auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben

werden.“

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