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158_1994 AT

158. Verordnung: Festlegung der Schulen und Studienrichtungen, die bestimmten Handwerken entsprechen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Festlegung der Schulen und Studienrichtungen, die bestimmten Handwerken entsprechen

Auf Grund des § 18 Abs. 1, 3 und 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird — hinsichtlich der im § 1 genannten Studienrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 genannten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst — verordnet

§ 1. In Anlage 1 wird festgelegt, welchen Handwerken die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entspricht. Weiters werden in Anlage 1 für die einzelnen Handwerke jeweils die technischen, montanistischen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen sowie die Studienrichtungen der Bodenkultur festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen.

§ 2. In Anlage 2 werden für die einzelnen Handwerke jeweils die berufsbildenden höheren

Schulen, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen, und die mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen.

§ 3. In Anlage 3 werden für die einzelnen Handwerke jeweils die Werkmeisterschulen und die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführten Fachakademien festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen.

§ 4. Kommt zu den in Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1994 genannten Schulen eine neue Fachrichtung hinzu, so gilt die Schule der neuen Fachrichtung als jenem Handwerk entsprechend, dem eine in der Anlage 2 genannte Schule zugeordnet wird, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an der in Anlage 2 genannten Schule mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der Schule der neuen Fachrichtung übereinstimmt.

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