158. Verordnung: Änderung der Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 81 m des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1992, wird verordnet
Die Schwankungsrückstellungs-Verordnung, BGBl. Nr. 545/1991, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent."
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung)."