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158_1992 AT

158. Verordnung: Erklärung mehrerer begünstigter Länder zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Erklärung mehrerer begünstigter Länder zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die Bezeichnung des in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Kampuchea wird durch „Staat Kambodscha" ersetzt.

§ 2. Die folgenden, bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Länder werden zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt: Staat Kambodscha, Salomon-Inseln, Republik Sambia und Republik Zaire.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1992 in Kraft.

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