158. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes und des Öffnungszeitengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 730/1990 wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet
„In den Fällen der Z 2 und 3 ist die Beschäftigung
von Arbeitnehmern während der Wochenend- und
Feiertagsruhe — unbeschadet der notwendigen
Vor- und Abschlußarbeiten — nur in der Zeit
zwischen 9 Uhr und 18 Uhr, während der Sommerzeit
gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.
Nr. 78/1976, wahlweise auch in der Zeit zwischen
10 Uhr und 19 Uhr zulässig."
2. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) § 17 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1991 tritt mit
31. März 1991 in Kraft."
Artikel II
Änderung des Öffnungszeitengesetzes
Das Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 633 a/1989, wird wie folgt geändert
1. § 5 a Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder
messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag
bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr, am Samstag
von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der Sommerzeit
gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.
Nr. 78/1976, wahlweise auch von 10 Uhr bis
19 Uhr) offengehalten werden."
2. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a
eingefügt
„(1 a) § 5 a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1991 tritt mit
31. März 1991 in Kraft."