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158_1991 AT

158. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes und des Öffnungszeitengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes und des Öffnungszeitengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 730/1990 wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet

„In den Fällen der Z 2 und 3 ist die Beschäftigung

von Arbeitnehmern während der Wochenend- und

Feiertagsruhe — unbeschadet der notwendigen

Vor- und Abschlußarbeiten — nur in der Zeit

zwischen 9 Uhr und 18 Uhr, während der Sommerzeit

gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.

Nr. 78/1976, wahlweise auch in der Zeit zwischen

10 Uhr und 19 Uhr zulässig."

2. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) § 17 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1991 tritt mit

31. März 1991 in Kraft."

Artikel II

Änderung des Öffnungszeitengesetzes

Das Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 633 a/1989, wird wie folgt geändert

1. § 5 a Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder

messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag

bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr, am Samstag

von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der Sommerzeit

gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.

Nr. 78/1976, wahlweise auch von 10 Uhr bis

19 Uhr) offengehalten werden."

2. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a

eingefügt

„(1 a) § 5 a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1991 tritt mit

31. März 1991 in Kraft."

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