158. Bundesgesetz: Änderung des Kleingartengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1983
und 78/1987 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 250/1989 wird wie folgt geändert
1. § 5 samt Überschrift lautet
„Pachtzins bei Generalpachtverträgen
§ 5. (1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach den
Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage
und der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes
(Grundstücksteiles), angemessener Betrag vereinbart
werden.
(2) Eine Änderung des Pachtzinses während der
Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die
Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände wesentlich
geändert haben; hiebei bleibt eine Werterhöhung
des Grundstückes (Grundstücksteiles) infolge
der Tätigkeit oder von Aufwendungen des
General-, Unter- oder Einzelpächters außer Betracht.
(3) Besteht Streit über die Angemessenheit des
vereinbarten Pachtzinses (Abs. 1) oder kommt eine
Vereinbarung über die Änderung des Pachtzinses
(Abs. 2) nicht zustande, so entscheidet hierüber auf
Antrag eines Vertragsteiles das Bezirksgericht, in
dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren
außer Streitsachen.
(4) Der Anspruch auf Rückforderung von
Leistungen, die das nach den Abs. 1 oder 2 zulässige
Ausmaß des Pachtzinses übersteigen, verjährt in
jedem Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung ist
gehemmt, solange ein Verfahren zur Festsetzung
der Höhe des Pachtzinses anhängig ist. Auf den
Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht
verzichtet werden."
2. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „vom
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"
durch die Worte „von dem nach dem
Zweck zuständigen Bundesminister" ersetzt.
3. § 7 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Ist jedoch über die Angemessenheit des Pachtzinses
ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 3 anhängig, so hat
das Gericht das Kündigungsverfahren von Amts
wegen zu unterbrechen; nach Rechtskraft der
Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 ist das unterbrochene
Verfahren von Amts wegen aufzunehmen."
4. § 11 Abs. 4 lautet
„(4) Besteht Streit über die Angemessenheit des
vereinbarten Unterpachtzinses (Abs. 1) oder kommt
eine Vereinbarung über die Änderung des Unterpachtzinses
(Abs. 3) nicht zustande, so entscheidet
hierüber auf Antrag eines Vertragsteiles das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten
liegt, im Verfahren außer Streitsachen."
5. § 11 Abs. 5 entfällt; die Abs. 6 und 7 werden als
Abs. 5 und 6 bezeichnet.
6. § 12 Abs. 6 letzter Satz lautet
„Ist jedoch über die Angemessenheit des Unterpachtzinses
ein Verfahren gemäß § 11 Abs. 4
anhängig, so hat das Gericht das Kündigungsverfahren
von Amts wegen zu unterbrechen; nach
Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 ist
das unterbrochene Verfahren von Amts wegen
aufzunehmen."
7. Im § 18 wird das Zitat „§ 11 Abs. 6" durch das
Zitat „§ 11 Abs. 5" ersetzt.
8. § 20 samt Überschrift lautet
„Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bereits bestehende Pachtverträge werden durch die
§§ 2 und 3 nicht berührt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz
auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten
auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von
den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2
abweicht.
(3) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch
genutzte Grundstücke (Grundstücksteile)
mit anderen als den im § 4 genannten
Vertragsparteien bleiben aufrecht."
9. § 23 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der
Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz ist auch für anhängige
Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden.