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158_1990 AT

158. Bundesgesetz: Änderung des Kleingartengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Änderung des Kleingartengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1983

und 78/1987 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 250/1989 wird wie folgt geändert

1. § 5 samt Überschrift lautet

„Pachtzins bei Generalpachtverträgen

§ 5. (1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach den

Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage

und der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes

(Grundstücksteiles), angemessener Betrag vereinbart

werden.

(2) Eine Änderung des Pachtzinses während der

Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die

Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände wesentlich

geändert haben; hiebei bleibt eine Werterhöhung

des Grundstückes (Grundstücksteiles) infolge

der Tätigkeit oder von Aufwendungen des

General-, Unter- oder Einzelpächters außer Betracht.

(3) Besteht Streit über die Angemessenheit des

vereinbarten Pachtzinses (Abs. 1) oder kommt eine

Vereinbarung über die Änderung des Pachtzinses

(Abs. 2) nicht zustande, so entscheidet hierüber auf

Antrag eines Vertragsteiles das Bezirksgericht, in

dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren

außer Streitsachen.

(4) Der Anspruch auf Rückforderung von

Leistungen, die das nach den Abs. 1 oder 2 zulässige

Ausmaß des Pachtzinses übersteigen, verjährt in

jedem Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung ist

gehemmt, solange ein Verfahren zur Festsetzung

der Höhe des Pachtzinses anhängig ist. Auf den

Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht

verzichtet werden."

2. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „vom

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"

durch die Worte „von dem nach dem

Zweck zuständigen Bundesminister" ersetzt.

3. § 7 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Ist jedoch über die Angemessenheit des Pachtzinses

ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 3 anhängig, so hat

das Gericht das Kündigungsverfahren von Amts

wegen zu unterbrechen; nach Rechtskraft der

Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 ist das unterbrochene

Verfahren von Amts wegen aufzunehmen."

4. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) Besteht Streit über die Angemessenheit des

vereinbarten Unterpachtzinses (Abs. 1) oder kommt

eine Vereinbarung über die Änderung des Unterpachtzinses

(Abs. 3) nicht zustande, so entscheidet

hierüber auf Antrag eines Vertragsteiles das

Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten

liegt, im Verfahren außer Streitsachen."

5. § 11 Abs. 5 entfällt; die Abs. 6 und 7 werden als

Abs. 5 und 6 bezeichnet.

6. § 12 Abs. 6 letzter Satz lautet

„Ist jedoch über die Angemessenheit des Unterpachtzinses

ein Verfahren gemäß § 11 Abs. 4

anhängig, so hat das Gericht das Kündigungsverfahren

von Amts wegen zu unterbrechen; nach

Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 ist

das unterbrochene Verfahren von Amts wegen

aufzunehmen."

7. Im § 18 wird das Zitat „§ 11 Abs. 6" durch das

Zitat „§ 11 Abs. 5" ersetzt.

8. § 20 samt Überschrift lautet

„Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bereits bestehende Pachtverträge werden durch die

§§ 2 und 3 nicht berührt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz

auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten

auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von

den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2

abweicht.

(3) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch

genutzte Grundstücke (Grundstücksteile)

mit anderen als den im § 4 genannten

Vertragsparteien bleiben aufrecht."

9. § 23 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der

Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz ist auch für anhängige

Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens

nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden.

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