158. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1987 (43. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 12. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und 6. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(43. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959,
BGBl. Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr.. 294/1960, BGBl. Nr.
13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,
BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.
Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/
1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,
BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.
Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/
1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,
BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.
31/1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,
BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr.
458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 530/
1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl. Nr. 282/1981,
BGBl. Nr. 588/1981, BGBl. Nr. 544/1982, BGBl.
Nr. 647/1982, BGBl. Nr. 121/1983, BGBl. Nr.
135/1983, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/
1983, BGBl. Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984,
BGBl. Nr. 55/1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl.
Nr. 205/1985, BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr.
71/1986, BGBl. Nr. .111/1986, BGBl. Nr. 388/
1986 und BGBl. Nr. 564/1986 wird geändert wie
folgt
1. § 346 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus
einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes
als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der
Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls
aktive Richter sein müssen, werden vom Bundesminister
für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden
von der Österreichischen Ärztekammer und dem
Hauptverband entsendet."
2. § 346 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission
und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister
für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren
berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr
Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben.
Neuerliche Berufungen sind zulässig.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied
der Bundesschiedskommission oder einen
Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn sich
ergibt, daß
1. bei einem Mitglied (Stellvertreter) aus dem
Richterstand die Voraussetzungen für seine Berufung
nicht gegeben waren;
2. sich das Mitglied (der Stellvertreter) einer groben
Verletzung oder dauernden Vernachlässigung
seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
3. bei einem Mitglied (Stellvertreter), das (der)
von der Österreichischen Ärztekammer oder dem
Hauptverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher
Grund zur Enthebung vorliegt, und die
Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband
seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
4. das Mitglied (der Stellvertreter) seine Berufstätigkeit
durch Übertritt in den Ruhestand beendet
oder selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter
für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen,
bis ein neues Mitglied durch die hiezu
befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.
(5) Wird ein Mitglied (Stellvertreter) seines
Amtes enthoben, so hat die hiezu befugte Stelle
innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied
(Stellvertreter) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer
solcher Mitglieder (Stellvertreter) endet mit
dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen
Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes
durch solche Mitglieder (Stellvertreter) oder ihre
Wiederbestellung gilt Abs. 3 sinngemäß. Verabsäumt
es die Österreichische Ärztekammer binnen
drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu
entsenden, so hat über Antrag des Hauptverbandes
der Bundesminister für Justiz einen Richter (Abs. 2)
als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied
zu bestellen. Verabsäumt es der Hauptverband binnen
drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter)
zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer
berechtigt, einen derartigen Antrag zu stellen.
Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes
(Stellvertreters) endet, sobald die hiezu
befugte Stelle die Entsendung nachholt."
Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
6 und 7.
Artikel II
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(12. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981,
BGBl. Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.
Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr.
591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl. Nr. 104/
1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl. Nr. 112/1986
und BGBl. Nr. 564/1986 wird geändert wie folgt
1. a) § 25 Abs. 5 lautet
„(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt
mindestens 7335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 47) vervielfachte Betrag."
b) Im § 25 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck
„Abs. 5 Z 1" durch den Ausdruck „§ 25 a" ersetzt.
2. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt
„Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung
§ 25 a. (1) Soweit bei Beginn der Versicherung
und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine
Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt
werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage
der Betrag von 11667 S. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1988, der unter
Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 47) vervielfachte Betrag.
(2) Die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1
ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt
erscheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den
Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).
Die Herabsetzung gilt nur für das Kalenderjahr, in
dem der Antrag gestellt wird.
(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage
nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 tritt die endgültige
Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen
Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser
Beitragsgrundlage ist, abweichend von den Bestimmungen
des § 25 Abs. 1, ein Zwölftel der Einkünfte
aus einer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit in dem
Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25
Abs. 10) fällt, heranzuziehen.
(4) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage
nach Abs. 3 sind im übrigen die Bestimmungen des
§ 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden,
die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit
der Maßgabe, daß eine Vervielfachung mit dem
Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben
hat.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Beitragsgrundlage
ist in Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage
gemäß § 25 gleichzuhalten."
3. Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 5
Z 2" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 5" ersetzt.
4. Im § 27 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„13,0 vH" durch den Ausdruck „12,5 vH" ersetzt.
5. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Er beträgt
im Jahre 1987 10,7 vH,
im Jahre 1988 10,7 vH,
im Jahre 1989 10,9 vH,
im Jahre 1990 10,9 vH und
ab dem Jahre 1991 11,0 vH
des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden
Aufwandes an Pensionen, soweit sie nicht an
gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
pflichtversicherte Pensionisten
gezahlt werden."
6. Im § 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „(§ 25
Abs. 5 Z 2)" durch den Ausdruck „(§ 25 Abs. 5)"
ersetzt.
7. Im § 33 Abs. 3 wird der Ausdruck „(§ 25
Abs. 5 Z 2)" durch den Ausdruck „(§ 25 Abs. 5)"
ersetzt.
8. a) § 35 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Beiträge sind, sofern in Abs. 3 oder 4 nichts
anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates
fällig, für den sie zu leisten sind."
b) § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
gemäß § 25 a Abs. 3 eine Beitragsschuld
des Versicherten, so ist diese in vier gleichen
Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates
der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung
folgen, abzustatten. Solche Beiträge sind
jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig,
das dem Ende der Pflichtversicherung folgt.
Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt
erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren
Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung
der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung
in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu
erfolgen."
c) Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 3 die
Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich
aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind
diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates
fällig, das dieser Beitragsfeststellung
folgt. Abs. 3 dritter Satz gilt entsprechend."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
9. Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der
lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; als lit. g wird
angefügt
„g) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 35
Abs. 3 oder 4 entrichtet wurden."
Artikel III
Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes
(6. Novelle zum FSVG)
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 533/1979, BGBl. Nr. 588/1980, BGBl.
Nr. 591/1981, BGBl. Nr. 487/1984 und BGBl.
Nr. 114/1986 wird geändert wie folgt
§ 8 lautet
„Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben
für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten
und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage
zu leisten."
Artikel IV
Übergangsbestimmungen zu Art. II
Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die
Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die
ihre Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1987
begonnen haben, eine Beitragsgrundlage gemäß
§ 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
nicht festgestellt werden kann, sind die Bestimmungen
des § 25 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z 2 entsprechend
anzuwenden.
Artikel V
Schlußbestimmungen
(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
400 Millionen Schilling am
20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am
20. November 1987 zu überweisen.
(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für
das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.
(3) Dem Art. III Abs. 6 der 10. Novelle zum
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt
„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel
gemäß § 447 g Abs. 8 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr
1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung
außer Betracht zu lassen."
Artikel VI
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1987 in Kraft.
Artikel VII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für
Justiz;
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.