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158. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1987 (43. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 12. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und 6. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1987 (43. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 12. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und 6. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(43. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959,

BGBl. Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr.. 294/1960, BGBl. Nr.

13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.

31/1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr.

458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 530/

1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl. Nr. 282/1981,

BGBl. Nr. 588/1981, BGBl. Nr. 544/1982, BGBl.

Nr. 647/1982, BGBl. Nr. 121/1983, BGBl. Nr.

135/1983, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/

1983, BGBl. Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984,

BGBl. Nr. 55/1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl.

Nr. 205/1985, BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr.

71/1986, BGBl. Nr. .111/1986, BGBl. Nr. 388/

1986 und BGBl. Nr. 564/1986 wird geändert wie

folgt

1. § 346 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus

einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes

als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der

Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls

aktive Richter sein müssen, werden vom Bundesminister

für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden

von der Österreichischen Ärztekammer und dem

Hauptverband entsendet."

2. § 346 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission

und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister

für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren

berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr

Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben.

Neuerliche Berufungen sind zulässig.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied

der Bundesschiedskommission oder einen

Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn sich

ergibt, daß

1. bei einem Mitglied (Stellvertreter) aus dem

Richterstand die Voraussetzungen für seine Berufung

nicht gegeben waren;

2. sich das Mitglied (der Stellvertreter) einer groben

Verletzung oder dauernden Vernachlässigung

seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

3. bei einem Mitglied (Stellvertreter), das (der)

von der Österreichischen Ärztekammer oder dem

Hauptverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher

Grund zur Enthebung vorliegt, und die

Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband

seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

4. das Mitglied (der Stellvertreter) seine Berufstätigkeit

durch Übertritt in den Ruhestand beendet

oder selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter

für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen,

bis ein neues Mitglied durch die hiezu

befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.

(5) Wird ein Mitglied (Stellvertreter) seines

Amtes enthoben, so hat die hiezu befugte Stelle

innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied

(Stellvertreter) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer

solcher Mitglieder (Stellvertreter) endet mit

dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen

Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes

durch solche Mitglieder (Stellvertreter) oder ihre

Wiederbestellung gilt Abs. 3 sinngemäß. Verabsäumt

es die Österreichische Ärztekammer binnen

drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu

entsenden, so hat über Antrag des Hauptverbandes

der Bundesminister für Justiz einen Richter (Abs. 2)

als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied

zu bestellen. Verabsäumt es der Hauptverband binnen

drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter)

zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer

berechtigt, einen derartigen Antrag zu stellen.

Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes

(Stellvertreters) endet, sobald die hiezu

befugte Stelle die Entsendung nachholt."

Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

6 und 7.

Artikel II

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(12. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981,

BGBl. Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.

Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr.

591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl. Nr. 104/

1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl. Nr. 112/1986

und BGBl. Nr. 564/1986 wird geändert wie folgt

1. a) § 25 Abs. 5 lautet

„(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt

mindestens 7335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 47) vervielfachte Betrag."

b) Im § 25 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck

„Abs. 5 Z 1" durch den Ausdruck „§ 25 a" ersetzt.

2. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt

„Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung

§ 25 a. (1) Soweit bei Beginn der Versicherung

und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine

Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt

werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage

der Betrag von 11667 S. An die

Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1988, der unter

Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 47) vervielfachte Betrag.

(2) Die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1

ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach

seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt

erscheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den

Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).

Die Herabsetzung gilt nur für das Kalenderjahr, in

dem der Antrag gestellt wird.

(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage

nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 tritt die endgültige

Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen

Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser

Beitragsgrundlage ist, abweichend von den Bestimmungen

des § 25 Abs. 1, ein Zwölftel der Einkünfte

aus einer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit in dem

Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25

Abs. 10) fällt, heranzuziehen.

(4) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage

nach Abs. 3 sind im übrigen die Bestimmungen des

§ 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden,

die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit

der Maßgabe, daß eine Vervielfachung mit dem

Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben

hat.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Beitragsgrundlage

ist in Anwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

gemäß § 25 gleichzuhalten."

3. Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 5

Z 2" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 5" ersetzt.

4. Im § 27 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„13,0 vH" durch den Ausdruck „12,5 vH" ersetzt.

5. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Er beträgt

im Jahre 1987 10,7 vH,

im Jahre 1988 10,7 vH,

im Jahre 1989 10,9 vH,

im Jahre 1990 10,9 vH und

ab dem Jahre 1991 11,0 vH

des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden

Aufwandes an Pensionen, soweit sie nicht an

gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

pflichtversicherte Pensionisten

gezahlt werden."

6. Im § 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „(§ 25

Abs. 5 Z 2)" durch den Ausdruck „(§ 25 Abs. 5)"

ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 3 wird der Ausdruck „(§ 25

Abs. 5 Z 2)" durch den Ausdruck „(§ 25 Abs. 5)"

ersetzt.

8. a) § 35 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Beiträge sind, sofern in Abs. 3 oder 4 nichts

anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates

fällig, für den sie zu leisten sind."

b) § 35 Abs. 3 lautet

„(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

gemäß § 25 a Abs. 3 eine Beitragsschuld

des Versicherten, so ist diese in vier gleichen

Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates

der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung

folgen, abzustatten. Solche Beiträge sind

jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig,

das dem Ende der Pflichtversicherung folgt.

Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach

seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt

erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren

Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung

der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von

zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung

in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu

erfolgen."

c) Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen

Beitragsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 3 die

Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich

aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind

diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates

fällig, das dieser Beitragsfeststellung

folgt. Abs. 3 dritter Satz gilt entsprechend."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

9. Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der

lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; als lit. g wird

angefügt

„g) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 35

Abs. 3 oder 4 entrichtet wurden."

Artikel III

Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes

(6. Novelle zum FSVG)

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 533/1979, BGBl. Nr. 588/1980, BGBl.

Nr. 591/1981, BGBl. Nr. 487/1984 und BGBl.

Nr. 114/1986 wird geändert wie folgt

§ 8 lautet

„Beiträge in der Pensionsversicherung

§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben

für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten

und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage

zu leisten."

Artikel IV

Übergangsbestimmungen zu Art. II

Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die

Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die

ihre Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1987

begonnen haben, eine Beitragsgrundlage gemäß

§ 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

nicht festgestellt werden kann, sind die Bestimmungen

des § 25 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z 2 entsprechend

anzuwenden.

Artikel V

Schlußbestimmungen

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

400 Millionen Schilling am

20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am

20. November 1987 zu überweisen.

(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für

das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.

(3) Dem Art. III Abs. 6 der 10. Novelle zum

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt

„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel

gemäß § 447 g Abs. 8 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr

1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung

außer Betracht zu lassen."

Artikel VI

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1987 in Kraft.

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für

Justiz;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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