158. Verordnung: Änderung der Stadterneuerungs-Verordnung 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984 wird verordnet
Die Stadterneuerungs-Verordnung 1984, BGBl.
Nr. 528, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Bei Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948,
gewährt wurden, gilt ab 1. Jänner 1986 eine Verzinsung
mit folgenden Zinssätzen als vereinbart
1. für die ersten beiden Zinsenzahlungen ein
Zinssatz von 1 vH pro Halbjahr;
2. in der Folge ein Zinssatz von 1,5 vH pro
Halbjahr;
3. in Fällen jedoch, in denen der Schuldner
erhöhte Tilgungsraten gemäß § 36 Abs. 2 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, oder § 60 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482,
zu leisten hat, ein gleichbleibender Zinssatz
von 1 vH pro Halbjahr.
(2) Die Verzinsung beginnt mit 1. Jänner 1986;
der erste Fälligkeitstermin ist der 1. Juli 1986. Die
Zinsen werden von dem am 1. Jänner 1986 aushaftenden
Darlehensbetrag — vermindert um zu diesem
Zeitpunkt fällige, aber noch nicht gezahlte Tilgungsbeträge
— berechnet."
2. Im § 3 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „Einrichtungen"
das Wort „Einrichtung".