Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
158_1985 AT

158. Verordnung: Änderung der Stadterneuerungs-Verordnung 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Änderung der Stadterneuerungs-Verordnung 1984

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984 wird verordnet

Die Stadterneuerungs-Verordnung 1984, BGBl.

Nr. 528, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Bei Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948,

gewährt wurden, gilt ab 1. Jänner 1986 eine Verzinsung

mit folgenden Zinssätzen als vereinbart

1. für die ersten beiden Zinsenzahlungen ein

Zinssatz von 1 vH pro Halbjahr;

2. in der Folge ein Zinssatz von 1,5 vH pro

Halbjahr;

3. in Fällen jedoch, in denen der Schuldner

erhöhte Tilgungsraten gemäß § 36 Abs. 2 des

Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, oder § 60 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 482,

zu leisten hat, ein gleichbleibender Zinssatz

von 1 vH pro Halbjahr.

(2) Die Verzinsung beginnt mit 1. Jänner 1986;

der erste Fälligkeitstermin ist der 1. Juli 1986. Die

Zinsen werden von dem am 1. Jänner 1986 aushaftenden

Darlehensbetrag — vermindert um zu diesem

Zeitpunkt fällige, aber noch nicht gezahlte Tilgungsbeträge

— berechnet."

2. Im § 3 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „Einrichtungen"

das Wort „Einrichtung".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →