158. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —
GEWILLT, die Beziehungen und die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu
fördern;
IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Tätigkeiten
der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa für die Verstärkung dieser
Beziehungen und Zusammenarbeit, insbesondere
auf dem Gebiet der Luftverunreinigung, einschließlich
des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden
Stoffen;
IN ANERKENNUNG des Beitrags der Wirtschaftskommission
für Europa zur mehrseitigen
Durchführung der einschlägigen Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa;
IN KENNTNIS der Hinweise in dem der
Umwelt gewidmeten Kapitel der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa, in dem eine Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Luftverunreinigung und ihrer Auswirkungen,
einschließlich des weiträumigen Transports
von luftverunreinigenden Stoffen, und bei der
Aufstellung eines umfassenden Programms zur
Überwachung und Beurteilung des weiträumigen
Transports von luftverunreinigenden Stoffen,
beginnend mit Schwefeldioxyd und möglicherweise
später andere luftverunreinigende Stoffe einbeziehend,
im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
gefordert wird;
IM HINBLICK AUF die einschlägigen Bestimmungen
der Erklärung der Konferenz der Vereinten
Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere
auf den Grundsatz 21, in dem die allgemeine
Überzeugung ausgedrückt wird, daß die
Staaten nach der Satzung der Vereinten Nationen
und den Grundsätzen des Völkerrechts das
souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze
gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen,
sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten,
die innerhalb ihres Jurisdiktionsbereichs
oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der
Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb
der nationalen Jurisdiktionsbereiche kein
Schaden zugefügt wird;
IN ANERKENNUNG der Möglichkeit, daß die
Luftverunreinigung, einschließlich der grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung, früher oder später
schädliche Auswirkungen hat;
BESORGT DARÜBER, daß der voraussichtliche
Anstieg des Emissionsniveaus von luftverunreinigenden
Stoffen in der Region solche schädlichen
Auswirkungen verstärken kann;
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die
Folgen des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden
Stoffen zu untersuchen und sich um
Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu bemühen;
IHRE BEREITSCHAFT BEKRÄFTIGEND,
die aktive internationale Zusammenarbeit zu verstärken,
um eine angemessene nationale Politik zu
entwickeln und durch den Austausch von Informationen,
Konsultationen, Forschungs- und Überwachungsarbeiten
die Maßnahmen der einzelnen
Staaten zur Bekämpfung der Luftverunreinigung,
einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung, zu koordinieren —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „LUFTVERUNREINIGUNG" die
unmittelbare oder mittelbare Zuführung von
Stoffen oder Energie durch den Menschen in
die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen
wie eine Gefährdung der menschlichen
Gesundheit, eine Schädigung der lebenden
Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten
und eine Beeinträchtigung der
Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger
rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben;
der Begriff „luftverunreinigende Stoffe"
wird entsprechend ausgelegt;
b) bedeutet „WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE
LUFTVERUNREINIGUNG"
Luftverunreinigung, deren physischer
Ursprung sich ganz oder teilweise im
Jurisdiktionsbereich eines Staates befindet
und die schädliche Auswirkungen im Jurisdiktionsbereich
eines anderen Staates in einer
Entfernung hat, bei der es in der Regel nicht
möglich ist, die Beiträge einzelner Emissionsquellen
oder Gruppen von Quellen gegeneinander
abzugrenzen.
Grundprinzipien
Artikel 2
Unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen
Gegebenheiten und Probleme sind die Vertragsparteien
entschlossen, den Menschen und
seine Umwelt gegen Luftverunreinigung zu schützen;
sie bemühen sich, die Luftverunreinigung einschließlich
der weiträumigen grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung einzudämmen und soweit
wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern.
Artikel 3
Die Vertragsparteien entwickeln im Rahmen dieses
Übereinkommens durch Informationsaustausch,
Konsultationen, Forschungs- und Überwachungsarbeiten
ohne ungebührliche Verzögerung Politiken
und Strategien, die der Bekämpfung der Einleitung
von luftverunreinigenden Stoffen dienen sollen;
dabei werden die Bemühungen berücksichtigt,
die bereits auf nationaler und internationaler Ebene
unternommen worden sind.
Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen Informationen
aus und überprüfen ihre Politik, ihre wissenschaftlichen
Tätigkeiten und technischen Maßnahmen, die
darauf abzielen, die Einleitung von luftverunreinigenden
Stoffen, die schädliche Auswirkungen
haben können, soweit wie möglich zu bekämpfen
und dadurch zur Verringerung der Luftverunreinigung,
einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung, beizutragen.
Artikel 5
Zwischen Vertragsparteien, die von einer weiträumigen
grenzüberschreitenden Luftverunreinigung
tatsächlich betroffen oder durch eine solche
Verunreinigung erheblich gefährdet sind, und Vertragsparteien,
in deren Jurisdiktionsbereich durch
Tätigkeiten, die dort durchgeführt oder in Aussicht
genommen werden, ein wesentlicher Beitrag zur
weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung
seinen Ursprung nimmt oder nehmen
könnte, werden auf entsprechendes Ersuchen frühzeitig
Konsultationen abgehalten.
Maßnahmen der Luftreinhaltung
Artikel 6
Unter Berücksichtigung der Artikel 2 bis 5, der
laufenden Forschungsarbeiten, des Austausches von
Informationen und der Überwachung und ihrer
Ergebnisse, der Kosten und der Wirksamkeit örtlicher
und sonstiger Abhilfemaßnahmen und zur
Bekämpfung der Luftverunreinigung, insbesondere
der aus neuen oder umgebauten Anlagen stammenden,
verpflichtet sich jede Vertragspartei, die bestmöglichen
Politiken und Strategien einschließlich
der Systeme der Luftreinhaltung und der dazugehörigen
Kontrollmaßnahmen zu erarbeiten, die mit
einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sind,
vor allem durch Einsatz der besten verfügbaren und
wirtschaftlich vertretbaren Technologie sowie
abfallarmer und abfallfreier Technologie.
Forschung und Entwicklung
Artikel 7
Die Vertragsparteien nehmen entsprechend
ihrem Bedarf Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeiten,
bei denen sie zusammenarbeiten, in folgenden
Bereichen auf
a) bestehende und vorgeschlagene Technologien
zur Verringerung der Emission von Schwefelverbindungen
und sonstigen bedeutenden
luftverunreinigenden Stoffen, einschließlich
Untersuchungen über die technische und
wirtschaftliche Durchführbarkeit und die
Auswirkungen auf die Umwelt;
b) Instrumentierung und sonstige Techniken zur
Überwachung und Messung der Emissionsraten
und des Gehalts der Luft an verunreinigenden
Stoffen;
c) verbesserte Modelle zum besseren Verständnis
der Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen über weite Räume und über die Grenzen
hinweg;
d) Auswirkungen von Schwefelverbindungen
und anderen bedeutenden luftverunreinigenden
Stoffen auf die menschliche Gesundheit
und auf die Umwelt, einschließlich Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Materialien, aquatische
und sonstige natürliche Ökosysteme
sowie auf die Sichtverhältnisse, im Hinblick
auf die Schaffung einer wissenschaftlichen
Grundlage für Dosis-Wirkung-Beziehungen
zum Schutz der Umwelt;
e) wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene
Bewertung anderer Maßnahmen zur Erreichung
der Umweltziele, einschließlich der
Verringerung der weiträumigen grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung;
f) Bildungs- und Ausbildungsprogramme im
Zusammenhang mit den Umweltaspekten der
Verunreinigung durch Schwefelverbindungen
und andere bedeutende luftverunreinigende
Stoffe.
Informationsaustausch
Artikel 8
Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des in
Artikel 10 genannten Exekutivorgans oder auf
zweiseitiger Ebene in gemeinsamem Interesse verfügbare
Informationen aus
a) in einvernehmlich festzulegenden Zeitabständen
über Daten betreffend Emissionen vereinbarter
lüftverunreinigender Stoffe, angefangen
mit Schwefeldioxyd, die aus Rastereinhei-
ten vereinbarter Größe stammen, oder über
den Fluß vereinbarter grenzüberschreitender
luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit
Schwefeldioxyd, über einvernehmlich festzulegende
Entfernungen und Zeitabschnitte;
b) über größere Änderungen der Politik der einzelnen
Staaten und der allgemeinen industriellen
Entwicklung und ihre möglichen
Auswirkungen, die erhebliche Änderungen
der weiträumigen grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung verursachen könnten;
c) über Technologien zur Verringerung der
Luftverunreinigung, die für die weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung von
Bedeutung sind;
d) über die veranschlagten Kosten der Bekämpfung
der Emission von Schwefelverbindungen
und anderen bedeutenden luftverunreinigenden
Stoffen auf nationaler Ebene;
e) über meteorologische und physikalisch-chemische
Daten, welche die Übertragungsvorgänge
betreffen;
f) über physikalisch-chemische und biologische
Daten, welche die Auswirkungen der weiträumigen
grenzüberschreitenden Luftverunreinigung
und das Ausmaß des Schadens 1) betreffen,
der auf Grund dieser Daten auf die weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung
zurückzuführen ist;
g) über nationale, subregionale und regionale
Politiken und Strategien zur Bekämpfung von
Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden
luftverunreinigenden Stoffen.
Durchführung und Weiterentwicklung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung
und Bewertung der weiträumigen Übertragung von
luftverunreinigenden Stoffen in Europa
Artikel 9
Die Vertragsparteien betonen die Notwendigkeit
der Durchführung des bestehenden „Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa" (im folgenden
als „EMEP" bezeichnet); hinsichtlich der Weiterentwicklung
dieses Programms betonen sie einvernehmlich
folgendes
a) Es ist erwünscht, dem EMEP, das sich
zunächst auf die Messung von Schwefeldioxyd
und ähnlichen Stoffen bezieht, beizutreten
und es voll anzuwenden;
b) es ist erforderlich, nach Möglichkeit bei der
Messung vergleichbare oder vereinheitlichte
Verfahren anzuwenden;
1) Dieses Übereinkommen enthält keine Bestimmung
über die Haftung der Staaten im Zusammenhang mit
Schäden.
c) es ist erwünscht, das Meßprogramm sowohl
auf nationale als auch auf internationale Programme
zu stützen. Die Errichtung von Meßstationen
und die Sammlung von Daten erfolgen
unter der Hoheitsgewalt des Landes, in
dem sich die Meßstationen befinden;
d) es ist erwünscht, einen Rahmen für ein Programm
über die Zusammenarbeit der
Umweltüberwachung zu erstellen, das auf den
derzeitigen und künftigen nationalen, subregionalen,
regionalen und sonstigen internationalen
Programmen beruht und ihnen Rechnung
trägt;
e) es ist erforderlich, in einvernehmlich festzulegenden
Zeitabständen Daten über Emissionen
vereinbarter luftverunreinigender Stoffe,
angefangen mit Schwefeldioxyd, auszutauschen,
die aus Rastereinheiten vereinbarter
Größe stammen, oder über den Fluß vereinbarter
grenzüberschreitender luftverunreinigender
Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxyd,
über einvernehmlich festzulegende Entfernungen
und Zeitabschnitte. Die zur
Bestimmung des Flusses benutzte Methode
einschließlich des Modells sowie die zur
Bestimmung der Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen — beruhend auf den
Emissionen je Rastereinheit — benutzte
Methode einschließlich des Modells werden
zur Verfügung gestellt und regelmäßig überprüft,
um die Methoden und die Modelle zu
verbessern;
f) sie sind bereit, den Austausch und die regelmäßige
Fortschreibung der nationalen Daten
über die Gesamtemissionen vereinbarter luftverunreinigender
Stoffe, angefangen mit
Schwefeldioxyd, fortzuführen;
g) es ist erforderlich, meteorologische und physikalisch-
chemische Daten zu liefern, welche
die während der Übertragung ablaufenden
Vorgänge betreffen;
h) es ist erforderlich, chemische Bestandteile in
anderen Medien wie Wasser, Boden und
Vegetation zu messen und ein ähnliches Meßprogramm
zur Erfassung der Auswirkungen
auf Gesundheit und Umwelt durchzuführen;
i) es ist erwünscht, die nationalen EMEP-Netze
zu erweitern, damit sie für Bekämpfungs- und
Überwachungszwecke benutzt werden können.
Exekutivorgan
Artikel 10
1. Die Vertreter der Vertragsparteien bilden im
Rahmen der Berater der Regierungen der Wirtschaftskommission
für Europa für Umweltfragen
das Exekutivorgan dieses Übereinkommens; sie treten
in dieser Eigenschaft mindestens einmal jährlich
zusammen.
2. Das Exekutivorgan
a) überprüft die Durchführung dieses Übereinkommens;
b) setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen ein, um
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Durchführung und Entwicklung dieses Übereinkommens
zu prüfen und zu diesem Zweck
geeignete Untersuchungen durchzuführen
und sonstige Unterlagen zu erarbeiten sowie
dem Exekutivorgan Empfehlungen zur Prüfung
zu unterbreiten;
c) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die auf
Grund dieses Übereinkommens erforderlich
werden könnten.
3. Das Exekutivorgan nutzt die Dienste des Lenkungsorgans
des EMEP, damit dieses eine wesentliche
Rolle bei der Durchführung dieses Übereinkommens
spielt, insbesondere im Hinblick auf die
Sammlung von Daten und auf die wissenschaftliche
Zusammenarbeit.
4. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet
des Exekutivorgan nach Bedarf auch Informationen,
die von anderen zuständigen internationalen
Organisationen stammen.
Sekretariat
Artikel 11
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa nimmt folgende Sekretariatsaufgaben
für das Exekutivorgan wahr
a) Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen
des Exekutivorgans;
b) Weiterleitung von Berichten und anderen
Informationen, die nach Maßgabe dieses
Übereinkommens eingegangen sind, an die
Vertragsparteien;
c) Wahrnehmung sonstiger ihm vom Exekutivorgan
übertragener Aufgaben.
Änderungen des Übereinkommens
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses
Übereinkommens vorschlagen.
2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen
wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt
ihn allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan
erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf
seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge
den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission für Europa mindestens
neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf
der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter
der Vertragsparteien; sie tritt für die Vertragsparteien,
die sie angenommen haben, am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei
Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde
beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die
Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem
die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über
die Annahme der Änderung hinterlegt.
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 13
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien
dieses Übereinkommens eine Streitigkeit über
seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich
diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen
oder durch ein anderes Verfahren der
Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Unterzeichnung
Artikel 14
1. Dieses Übereinkommen liegt anläßlich der Hochrangigen
Tagung im Rahmen der Wirtschaftskommission
für Europa über den Umweltschutz vom
13. bis zum 16. November 1979 im Büro der Vereinten
Nationen in Genf für die Mitgliedstaaten der
Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die
in der Wirtschaftskommission für Europa nach
Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts-
und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden
Status haben, sowie für Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen
Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission
für Europa sind, gebildet werden und für
die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung
internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten
zuständig sind, die in den Geltungsbereich
dieses Übereinkommens fallen, zur Unterzeichnung
auf.
2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
üben in Angelegenheiten, die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen
Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten
wahr, die dieses Übereinkommen
den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt.
In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser
Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte
einzeln auszuüben.
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 15
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung.
2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November
1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten
Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt
die Aufgaben des Depositärs.
Inkrafttreten
Artikel 16
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierundzwanzigsten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung
der vierundzwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder
genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen
am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die
betreffende Vertragspartei in Kraft.
Rücktritt
Artikel 17
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf
von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses
Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch
eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation
von dem Übereinkommen zurücktreten. Der
Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang
der Notifikation bei dem Depositär wirksam.
Verbindliche Wortlaute
Artikel 18
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen
englischer, französischer und russischer Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 13. November 1979.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. Dezember 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 am 16. März 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben neben Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt
bzw. sind ihm beigetreten
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche
Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande (für das
Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte
Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich
Gibraltar, Guernsey, Jersey, Insel Man und die Souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der
Insel Zypern) und Weißrußland.