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158_1983 AT

158. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

GEWILLT, die Beziehungen und die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu

fördern;

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Tätigkeiten

der Wirtschaftskommission der Vereinten

Nationen für Europa für die Verstärkung dieser

Beziehungen und Zusammenarbeit, insbesondere

auf dem Gebiet der Luftverunreinigung, einschließlich

des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden

Stoffen;

IN ANERKENNUNG des Beitrags der Wirtschaftskommission

für Europa zur mehrseitigen

Durchführung der einschlägigen Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa;

IN KENNTNIS der Hinweise in dem der

Umwelt gewidmeten Kapitel der Schlußakte der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa, in dem eine Zusammenarbeit bei der

Bekämpfung der Luftverunreinigung und ihrer Auswirkungen,

einschließlich des weiträumigen Transports

von luftverunreinigenden Stoffen, und bei der

Aufstellung eines umfassenden Programms zur

Überwachung und Beurteilung des weiträumigen

Transports von luftverunreinigenden Stoffen,

beginnend mit Schwefeldioxyd und möglicherweise

später andere luftverunreinigende Stoffe einbeziehend,

im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

gefordert wird;

IM HINBLICK AUF die einschlägigen Bestimmungen

der Erklärung der Konferenz der Vereinten

Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere

auf den Grundsatz 21, in dem die allgemeine

Überzeugung ausgedrückt wird, daß die

Staaten nach der Satzung der Vereinten Nationen

und den Grundsätzen des Völkerrechts das

souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze

gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen,

sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten,

die innerhalb ihres Jurisdiktionsbereichs

oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der

Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb

der nationalen Jurisdiktionsbereiche kein

Schaden zugefügt wird;

IN ANERKENNUNG der Möglichkeit, daß die

Luftverunreinigung, einschließlich der grenzüberschreitenden

Luftverunreinigung, früher oder später

schädliche Auswirkungen hat;

BESORGT DARÜBER, daß der voraussichtliche

Anstieg des Emissionsniveaus von luftverunreinigenden

Stoffen in der Region solche schädlichen

Auswirkungen verstärken kann;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die

Folgen des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden

Stoffen zu untersuchen und sich um

Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu bemühen;

IHRE BEREITSCHAFT BEKRÄFTIGEND,

die aktive internationale Zusammenarbeit zu verstärken,

um eine angemessene nationale Politik zu

entwickeln und durch den Austausch von Informationen,

Konsultationen, Forschungs- und Überwachungsarbeiten

die Maßnahmen der einzelnen

Staaten zur Bekämpfung der Luftverunreinigung,

einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden

Luftverunreinigung, zu koordinieren —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „LUFTVERUNREINIGUNG" die

unmittelbare oder mittelbare Zuführung von

Stoffen oder Energie durch den Menschen in

die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen

wie eine Gefährdung der menschlichen

Gesundheit, eine Schädigung der lebenden

Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten

und eine Beeinträchtigung der

Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger

rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben;

der Begriff „luftverunreinigende Stoffe"

wird entsprechend ausgelegt;

b) bedeutet „WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE

LUFTVERUNREINIGUNG"

Luftverunreinigung, deren physischer

Ursprung sich ganz oder teilweise im

Jurisdiktionsbereich eines Staates befindet

und die schädliche Auswirkungen im Jurisdiktionsbereich

eines anderen Staates in einer

Entfernung hat, bei der es in der Regel nicht

möglich ist, die Beiträge einzelner Emissionsquellen

oder Gruppen von Quellen gegeneinander

abzugrenzen.

Grundprinzipien

Artikel 2

Unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen

Gegebenheiten und Probleme sind die Vertragsparteien

entschlossen, den Menschen und

seine Umwelt gegen Luftverunreinigung zu schützen;

sie bemühen sich, die Luftverunreinigung einschließlich

der weiträumigen grenzüberschreitenden

Luftverunreinigung einzudämmen und soweit

wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien entwickeln im Rahmen dieses

Übereinkommens durch Informationsaustausch,

Konsultationen, Forschungs- und Überwachungsarbeiten

ohne ungebührliche Verzögerung Politiken

und Strategien, die der Bekämpfung der Einleitung

von luftverunreinigenden Stoffen dienen sollen;

dabei werden die Bemühungen berücksichtigt,

die bereits auf nationaler und internationaler Ebene

unternommen worden sind.

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen Informationen

aus und überprüfen ihre Politik, ihre wissenschaftlichen

Tätigkeiten und technischen Maßnahmen, die

darauf abzielen, die Einleitung von luftverunreinigenden

Stoffen, die schädliche Auswirkungen

haben können, soweit wie möglich zu bekämpfen

und dadurch zur Verringerung der Luftverunreinigung,

einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden

Luftverunreinigung, beizutragen.

Artikel 5

Zwischen Vertragsparteien, die von einer weiträumigen

grenzüberschreitenden Luftverunreinigung

tatsächlich betroffen oder durch eine solche

Verunreinigung erheblich gefährdet sind, und Vertragsparteien,

in deren Jurisdiktionsbereich durch

Tätigkeiten, die dort durchgeführt oder in Aussicht

genommen werden, ein wesentlicher Beitrag zur

weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung

seinen Ursprung nimmt oder nehmen

könnte, werden auf entsprechendes Ersuchen frühzeitig

Konsultationen abgehalten.

Maßnahmen der Luftreinhaltung

Artikel 6

Unter Berücksichtigung der Artikel 2 bis 5, der

laufenden Forschungsarbeiten, des Austausches von

Informationen und der Überwachung und ihrer

Ergebnisse, der Kosten und der Wirksamkeit örtlicher

und sonstiger Abhilfemaßnahmen und zur

Bekämpfung der Luftverunreinigung, insbesondere

der aus neuen oder umgebauten Anlagen stammenden,

verpflichtet sich jede Vertragspartei, die bestmöglichen

Politiken und Strategien einschließlich

der Systeme der Luftreinhaltung und der dazugehörigen

Kontrollmaßnahmen zu erarbeiten, die mit

einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sind,

vor allem durch Einsatz der besten verfügbaren und

wirtschaftlich vertretbaren Technologie sowie

abfallarmer und abfallfreier Technologie.

Forschung und Entwicklung

Artikel 7

Die Vertragsparteien nehmen entsprechend

ihrem Bedarf Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeiten,

bei denen sie zusammenarbeiten, in folgenden

Bereichen auf

a) bestehende und vorgeschlagene Technologien

zur Verringerung der Emission von Schwefelverbindungen

und sonstigen bedeutenden

luftverunreinigenden Stoffen, einschließlich

Untersuchungen über die technische und

wirtschaftliche Durchführbarkeit und die

Auswirkungen auf die Umwelt;

b) Instrumentierung und sonstige Techniken zur

Überwachung und Messung der Emissionsraten

und des Gehalts der Luft an verunreinigenden

Stoffen;

c) verbesserte Modelle zum besseren Verständnis

der Übertragung von luftverunreinigenden

Stoffen über weite Räume und über die Grenzen

hinweg;

d) Auswirkungen von Schwefelverbindungen

und anderen bedeutenden luftverunreinigenden

Stoffen auf die menschliche Gesundheit

und auf die Umwelt, einschließlich Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Materialien, aquatische

und sonstige natürliche Ökosysteme

sowie auf die Sichtverhältnisse, im Hinblick

auf die Schaffung einer wissenschaftlichen

Grundlage für Dosis-Wirkung-Beziehungen

zum Schutz der Umwelt;

e) wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene

Bewertung anderer Maßnahmen zur Erreichung

der Umweltziele, einschließlich der

Verringerung der weiträumigen grenzüberschreitenden

Luftverunreinigung;

f) Bildungs- und Ausbildungsprogramme im

Zusammenhang mit den Umweltaspekten der

Verunreinigung durch Schwefelverbindungen

und andere bedeutende luftverunreinigende

Stoffe.

Informationsaustausch

Artikel 8

Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des in

Artikel 10 genannten Exekutivorgans oder auf

zweiseitiger Ebene in gemeinsamem Interesse verfügbare

Informationen aus

a) in einvernehmlich festzulegenden Zeitabständen

über Daten betreffend Emissionen vereinbarter

lüftverunreinigender Stoffe, angefangen

mit Schwefeldioxyd, die aus Rastereinhei-

ten vereinbarter Größe stammen, oder über

den Fluß vereinbarter grenzüberschreitender

luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit

Schwefeldioxyd, über einvernehmlich festzulegende

Entfernungen und Zeitabschnitte;

b) über größere Änderungen der Politik der einzelnen

Staaten und der allgemeinen industriellen

Entwicklung und ihre möglichen

Auswirkungen, die erhebliche Änderungen

der weiträumigen grenzüberschreitenden

Luftverunreinigung verursachen könnten;

c) über Technologien zur Verringerung der

Luftverunreinigung, die für die weiträumige

grenzüberschreitende Luftverunreinigung von

Bedeutung sind;

d) über die veranschlagten Kosten der Bekämpfung

der Emission von Schwefelverbindungen

und anderen bedeutenden luftverunreinigenden

Stoffen auf nationaler Ebene;

e) über meteorologische und physikalisch-chemische

Daten, welche die Übertragungsvorgänge

betreffen;

f) über physikalisch-chemische und biologische

Daten, welche die Auswirkungen der weiträumigen

grenzüberschreitenden Luftverunreinigung

und das Ausmaß des Schadens 1) betreffen,

der auf Grund dieser Daten auf die weiträumige

grenzüberschreitende Luftverunreinigung

zurückzuführen ist;

g) über nationale, subregionale und regionale

Politiken und Strategien zur Bekämpfung von

Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden

luftverunreinigenden Stoffen.

Durchführung und Weiterentwicklung des Programms

über die Zusammenarbeit bei der Messung

und Bewertung der weiträumigen Übertragung von

luftverunreinigenden Stoffen in Europa

Artikel 9

Die Vertragsparteien betonen die Notwendigkeit

der Durchführung des bestehenden „Programms

über die Zusammenarbeit bei der Messung und

Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden

Stoffen in Europa" (im folgenden

als „EMEP" bezeichnet); hinsichtlich der Weiterentwicklung

dieses Programms betonen sie einvernehmlich

folgendes

a) Es ist erwünscht, dem EMEP, das sich

zunächst auf die Messung von Schwefeldioxyd

und ähnlichen Stoffen bezieht, beizutreten

und es voll anzuwenden;

b) es ist erforderlich, nach Möglichkeit bei der

Messung vergleichbare oder vereinheitlichte

Verfahren anzuwenden;

1) Dieses Übereinkommen enthält keine Bestimmung

über die Haftung der Staaten im Zusammenhang mit

Schäden.

c) es ist erwünscht, das Meßprogramm sowohl

auf nationale als auch auf internationale Programme

zu stützen. Die Errichtung von Meßstationen

und die Sammlung von Daten erfolgen

unter der Hoheitsgewalt des Landes, in

dem sich die Meßstationen befinden;

d) es ist erwünscht, einen Rahmen für ein Programm

über die Zusammenarbeit der

Umweltüberwachung zu erstellen, das auf den

derzeitigen und künftigen nationalen, subregionalen,

regionalen und sonstigen internationalen

Programmen beruht und ihnen Rechnung

trägt;

e) es ist erforderlich, in einvernehmlich festzulegenden

Zeitabständen Daten über Emissionen

vereinbarter luftverunreinigender Stoffe,

angefangen mit Schwefeldioxyd, auszutauschen,

die aus Rastereinheiten vereinbarter

Größe stammen, oder über den Fluß vereinbarter

grenzüberschreitender luftverunreinigender

Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxyd,

über einvernehmlich festzulegende Entfernungen

und Zeitabschnitte. Die zur

Bestimmung des Flusses benutzte Methode

einschließlich des Modells sowie die zur

Bestimmung der Übertragung von luftverunreinigenden

Stoffen — beruhend auf den

Emissionen je Rastereinheit — benutzte

Methode einschließlich des Modells werden

zur Verfügung gestellt und regelmäßig überprüft,

um die Methoden und die Modelle zu

verbessern;

f) sie sind bereit, den Austausch und die regelmäßige

Fortschreibung der nationalen Daten

über die Gesamtemissionen vereinbarter luftverunreinigender

Stoffe, angefangen mit

Schwefeldioxyd, fortzuführen;

g) es ist erforderlich, meteorologische und physikalisch-

chemische Daten zu liefern, welche

die während der Übertragung ablaufenden

Vorgänge betreffen;

h) es ist erforderlich, chemische Bestandteile in

anderen Medien wie Wasser, Boden und

Vegetation zu messen und ein ähnliches Meßprogramm

zur Erfassung der Auswirkungen

auf Gesundheit und Umwelt durchzuführen;

i) es ist erwünscht, die nationalen EMEP-Netze

zu erweitern, damit sie für Bekämpfungs- und

Überwachungszwecke benutzt werden können.

Exekutivorgan

Artikel 10

1. Die Vertreter der Vertragsparteien bilden im

Rahmen der Berater der Regierungen der Wirtschaftskommission

für Europa für Umweltfragen

das Exekutivorgan dieses Übereinkommens; sie treten

in dieser Eigenschaft mindestens einmal jährlich

zusammen.

2. Das Exekutivorgan

a) überprüft die Durchführung dieses Übereinkommens;

b) setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen ein, um

Angelegenheiten im Zusammenhang mit der

Durchführung und Entwicklung dieses Übereinkommens

zu prüfen und zu diesem Zweck

geeignete Untersuchungen durchzuführen

und sonstige Unterlagen zu erarbeiten sowie

dem Exekutivorgan Empfehlungen zur Prüfung

zu unterbreiten;

c) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die auf

Grund dieses Übereinkommens erforderlich

werden könnten.

3. Das Exekutivorgan nutzt die Dienste des Lenkungsorgans

des EMEP, damit dieses eine wesentliche

Rolle bei der Durchführung dieses Übereinkommens

spielt, insbesondere im Hinblick auf die

Sammlung von Daten und auf die wissenschaftliche

Zusammenarbeit.

4. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet

des Exekutivorgan nach Bedarf auch Informationen,

die von anderen zuständigen internationalen

Organisationen stammen.

Sekretariat

Artikel 11

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa nimmt folgende Sekretariatsaufgaben

für das Exekutivorgan wahr

a) Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen

des Exekutivorgans;

b) Weiterleitung von Berichten und anderen

Informationen, die nach Maßgabe dieses

Übereinkommens eingegangen sind, an die

Vertragsparteien;

c) Wahrnehmung sonstiger ihm vom Exekutivorgan

übertragener Aufgaben.

Änderungen des Übereinkommens

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses

Übereinkommens vorschlagen.

2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen

wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt

ihn allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan

erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf

seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge

den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär

der Wirtschaftskommission für Europa mindestens

neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf

der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter

der Vertragsparteien; sie tritt für die Vertragsparteien,

die sie angenommen haben, am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei

Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde

beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die

Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem

die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über

die Annahme der Änderung hinterlegt.

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 13

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien

dieses Übereinkommens eine Streitigkeit über

seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich

diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen

oder durch ein anderes Verfahren der

Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Unterzeichnung

Artikel 14

1. Dieses Übereinkommen liegt anläßlich der Hochrangigen

Tagung im Rahmen der Wirtschaftskommission

für Europa über den Umweltschutz vom

13. bis zum 16. November 1979 im Büro der Vereinten

Nationen in Genf für die Mitgliedstaaten der

Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die

in der Wirtschaftskommission für Europa nach

Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts-

und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden

Status haben, sowie für Organisationen der

regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen

Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission

für Europa sind, gebildet werden und für

die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung

internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten

zuständig sind, die in den Geltungsbereich

dieses Übereinkommens fallen, zur Unterzeichnung

auf.

2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

üben in Angelegenheiten, die in

ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen

Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten

wahr, die dieses Übereinkommen

den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt.

In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser

Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte

einzeln auszuüben.

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung.

2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November

1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten

Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt

die Aufgaben des Depositärs.

Inkrafttreten

Artikel 16

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierundzwanzigsten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung

der vierundzwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder

genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen

am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die

betreffende Vertragspartei in Kraft.

Rücktritt

Artikel 17

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf

von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses

Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch

eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation

von dem Übereinkommen zurücktreten. Der

Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang

der Notifikation bei dem Depositär wirksam.

Verbindliche Wortlaute

Artikel 18

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen

englischer, französischer und russischer Wortlaut

gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 13. November 1979.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Dezember 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 am 16. März 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben neben Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt

bzw. sind ihm beigetreten

Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche

Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande (für das

Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte

Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich

Gibraltar, Guernsey, Jersey, Insel Man und die Souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der

Insel Zypern) und Weißrußland.

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